Im Rahmen des Scheidungsverfahrens werden die Anwartschaften durch Abfrage bei den verschiedenen Versorgungsträgern ermittelt und dann einander gegenüber gestellt. Die niedrigere Anwartschaft wird sodann von der höheren Anwartschaft abgezogen und die Hälfte der verbleibenden Differenz dem Ehegatten mit den geringeren Anwartschaften gutgeschrieben. Hierzu werden den Parteien des Scheidungsverfahrens die notwendigen Vordrucke durch das Gericht zur Verfügung gestellt und müssen in dreifacher Ausfertigung ausgefüllt und unterzeichnet zurück gegeben werden. Dieses Verfahren kann beschleunigt werden, wenn die entsprechenden Antragsformulare bereits vorbereitet dem Anwalt übergeben und bereits mit dem Scheidungsantrag an das Gericht übermittelt werden. (Download:
Versorgungsausgleich).
Die sogenannte Kontenklärung kann einen Zeitraum von 3-12 Monaten in Anspruch nehmen. Bereits aus diesem Grunde läßt sich daher nicht von vornherein sagen, wie lange das Scheidungsverfahren dauern wird.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs wird ausschließlich vom Familiengericht vorgenommen und findet lediglich im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens statt.
Gegenstand des Versorgungsausgleichs
Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens sind
• gesetzlichen Rentenanwartschaften
• Beamtenpensionen und
• betriebliche Anwartschaften.
Während Direktversicherungen und Kapitalversicherungen mit Rentenwahlrecht dann im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichen sind, wenn im Zeitpunkt der Ehescheidung das Rentenwahlrecht schon ausgeübt wurde, bleiben Kapitalversicherungen ohne Rentenwahlrecht oder mit Rentenwahlrecht, welches jedoch im Zeitpunkt der Ehescheidung noch nicht ausgeübt wurde, im Versorgungsausgleichsverfahren unbeachtlich und fallen vielmehr in den Zugewinnausgleich.
Kann auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet werden?
Ehegatten können im Rahmen eines notariellen Ehevertrags den Versorgungsausgleich ausschließen oder auf bestimmte Verhältnisse anpassen.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Richtung des Ausgleichs durch eine Abänderung der gesetzlichen Reglungen des Versorgungsausgleichs nicht geändert werden darf, der ursprünglich Pflichtige darf durch die Änderung nicht zum Berechtigten werden.
Sofern die Ehegatten den Versorgungsausgleich vor Eheschließung oder während der Ehe nicht durch notarielle Urkunde nicht ausgeschlossen haben, kann immer noch bei Durchführung des Scheidungsverfahrens auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass entweder eine ganz kurze Ehezeit (in der Regel weniger als 2 Jahre ) vorliegt oder aber, dass beide Ehegatten dem Verzicht zustimmen (zwingend vertreten durch jeweils einen Anwalt) und das Familiengericht darüber hinaus den Verzicht genehmigt.
Das Gericht wird dem Verzicht jedoch nur dann zustimmen, wenn für einen anderweitigen Ausgleich gesorgt wird (beispielsweise durch Zahlung eines abgezinsten Einmalbetrags o. ä.) und der eigentlich Berechtigte nicht „leer ausgeht“.
Bei der Zustimmung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts, welche jedoch in der Regel dann erteilt wird, wenn:
- nur geringe Anwartschaften auszugleichen sind (dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Ehe von kurzer Dauer (ca. 2 Jahre) und beide Ehegatten in der gesamten Ehezeit berufstätig waren)
- die Ehe zwar von längerer Dauer war, die Ehegatten jedoch ungefähr gleich viel verdienten und keine Ausfallzeiten während der Ehezeit vorhanden waren.
- wenn der Versorgungsausgleich zu einem ungerechten Ergebnis führen würde (klassischer Fall: die berufstätige Ehefrau, die den Medizinstudenten heiratet und sich noch vor dessen Start ins Berufsleben scheiden lässt. Der Student würde Anwartschaften der Ehefrau über den Versorgungsausgleich erhalten, obwohl er allergrößter Wahrscheinlichkeit nach, in seinem späteren Berufsleben als Arzt erheblich höhere Anwartschaften aufbauen wird).
Ausschluss durch Ehevertrag?
Wollen die Ehegatten von vorne herein eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung treffen und sind sich darüber einig, dass ein Versorgungsausgleich für den einer Ehescheidung nicht durchgeführt werden soll, so empfiehlt sich der Abschluß eines Ehevertrages, mit welchem der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird. Dieser Vertragsschluß muß notariell erfolgen und es ist in diesem Zusammenhang darauf zu achten, dass binnen 12 Monaten nach Abschluss des Ehevertrags von keinem der Ehegatten ein Scheidungsantrag gestellt werden darf, da andernfalls der Verzicht auf den Versorgungsausgleich unwirksam würde.
Nach Ablauf dieses „Wartejahres“ kann der Verzicht dann nur erfolgreich angegriffen werden, wenn die Regelung sittenwidrig ist, was jedoch bei den seltensten Verträgen der Fall sein wird.
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