Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich soll die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ausgleichen. Er ist von Amts wegen durchzuführen und soll bewirken, dass die Ehegatten zu gleichen Teilen an der während der Ehezeit aufgebauten Altersvorsorge partizipieren. Anwartschaften außerhalb der Ehezeit werden hiervon nicht umfaßt.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens werden die Anwartschaften durch Abfrage bei den verschiedenen Versorgungsträgern ermittelt und dann einander gegenüber gestellt. Die niedrigere Anwartschaft wird sodann von der höheren Anwartschaft abgezogen und die Hälfte der verbleibenden Differenz dem Ehegatten mit den geringeren Anwartschaften gutgeschrieben. Hierzu werden den Parteien des Scheidungsverfahrens die notwendigen Vordrucke durch das Gericht zur Verfügung gestellt und müssen in dreifacher Ausfertigung ausgefüllt und unterzeichnet zurück gegeben werden. Dieses Verfahren kann beschleunigt werden, wenn die entsprechenden Antragsformulare bereits vorbereitet dem Anwalt übergeben und bereits mit dem Scheidungsantrag an das Gericht übermittelt werden. (Download: Versorgungsausgleich).

Die sogenannte Kontenklärung kann einen Zeitraum von 3-12 Monaten in Anspruch nehmen. Bereits aus diesem Grunde läßt sich daher nicht von vornherein sagen, wie lange das Scheidungsverfahren dauern wird.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs wird ausschließlich vom Familiengericht vorgenommen und findet lediglich im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens statt.


Gegenstand des Versorgungsausgleichs
Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens sind
• gesetzlichen Rentenanwartschaften
• Beamtenpensionen und
• betriebliche Anwartschaften.
Während Direktversicherungen und Kapitalversicherungen mit Rentenwahlrecht dann im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichen sind, wenn im Zeitpunkt der Ehescheidung das Rentenwahlrecht schon ausgeübt wurde, bleiben Kapitalversicherungen ohne Rentenwahlrecht oder mit Rentenwahlrecht, welches jedoch im Zeitpunkt der Ehescheidung noch nicht ausgeübt wurde, im Versorgungsausgleichsverfahren unbeachtlich und fallen vielmehr in den Zugewinnausgleich.

Kann auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet werden?
Ehegatten können im Rahmen eines notariellen Ehevertrags den Versorgungsausgleich ausschließen oder auf bestimmte Verhältnisse anpassen.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Richtung des Ausgleichs durch eine Abänderung der gesetzlichen Reglungen des Versorgungsausgleichs nicht geändert werden darf, der ursprünglich Pflichtige darf durch die Änderung nicht zum Berechtigten werden.

Sofern die Ehegatten den Versorgungsausgleich vor Eheschließung oder während der Ehe nicht durch notarielle Urkunde nicht ausgeschlossen haben, kann immer noch bei Durchführung des Scheidungsverfahrens auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass entweder eine ganz kurze Ehezeit (in der Regel weniger als 2 Jahre ) vorliegt oder aber, dass beide Ehegatten dem Verzicht zustimmen (zwingend vertreten durch jeweils einen Anwalt) und das Familiengericht darüber hinaus den Verzicht genehmigt.
Das Gericht wird dem Verzicht jedoch nur dann zustimmen, wenn für einen anderweitigen Ausgleich gesorgt wird (beispielsweise durch Zahlung eines abgezinsten Einmalbetrags o. ä.) und der eigentlich Berechtigte nicht „leer ausgeht“.

Bei der Zustimmung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts, welche jedoch in der Regel dann erteilt wird, wenn:

Nach Ablauf dieses „Wartejahres“ kann der Verzicht dann nur erfolgreich angegriffen werden, wenn die Regelung sittenwidrig ist, was jedoch bei den seltensten Verträgen der Fall sein wird.



Das Fachgebiet "Familienrecht" wird in unserer Kanzlei von Rechtsanwalt Jens H. Albrecht bearbeitet. Tel.: 030-200 5072-0 | Email: Albrecht@f-200.com

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