Folgende arbeitsvertragliche Klausel lag dem Urteil zugrunde. „Soweit die Voraussetzungen des § 622 Abs. 5 BGB vorliegen, kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.“ Diese Klausel ist unwirksam, da nach richtiger Auslegung des § 622 Abs. 5 BGB nur von der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB abgewichen werden darf.
Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut und zum anderen aus Sinn und Zweck der verlängerten Kündigungsfristen. So weisen Arbeitnehmer, die längere Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis standen, im Falle eines Arbeitsplatzverlustes eine erhöhte Schutzbedürftigkeit und dem Arbeitgeber ist es deshalb zuzumuten, eine längere Kündigungsfrist einzuhalten. Dieser Zweck würde nach Ansicht der urteilenden Richter leerlaufen, wenn durch einzelvertragliche Vereinbarungen (wie hier durch die oben zitierte Klausel) von den verlängerten Kündigungsfristen abgewichen werden könnte.
Etwas anderes gälte allerdings hinsichtlich einer Verkürzung durch Tarifvertrag. Aus Art. 9 Abs. 3 GG folge ein weiterer Einschätzungsspielraum der Tarifparteien. Im Übrigen könne davon ausgegangen werden, dass bei Tarifverträgen eine bestimmte Einzelregelung im Zusammenhang eines von annähernd gleich starken Gegenspielern ausgehandelten Geben und Nehmens steht.
Hessisches LAG, Urt. v. 14.06.2010
Az.: 16 Sa 1036/09
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