Voicetrading

Das Bundespatengericht entschied in seinem Beschluss vom 29. Juni 2008 (AZ: 29 W (pat) 126/06 ) das die Marke "Voicetrading" entgegen der Ansicht des DPMA in den Klassen 9, 38 und 42 eingetragen werden kann.
Das Amt hat die Marke mangels Unterscheidungskraft abgewiesen, denn es übersetzte die Bezeichnung mit "trading per voice" im Sinne von "mündlicher (Börsen-)Handel". Diese weitgehende Interpretation des Amtes lehnt der das Gericht ab und führte aus.

Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den beiden englischen Begriffen "voice" und "trading" zusammen. "Voice" steht für "Stimme; Artikulierung; Mitspracherecht" (http://dict.leo.org) bzw. "Stimme, Meinung, Ansicht, Entscheidung; Sprachrohr, Sprecher; Mitsprache-, Stimmrecht, Stimme" (Der Grosse Eichborn, Wirtschaftswörterbuch, Band 1, 3. Aufl. 2003, S. 1446). "Trading" bedeutet in der deutschen Übersetzung "Handel, Geschäft, Verkehr; handelnd; kaufmännisch" (http://dict.leo.org; Langenscheidt-Routledge, Fachwörterbuch Wirtschaft, Handel und Finanzen Englisch, 3. Aufl. 2007, S. 649). Die Markenstelle hat die Wortkombination als "trading per voice" = "mündlicher (Börsen-) Handel" übersetzt. Diese Bedeutung kann dem angemeldeten Zeichen nicht ohne weiteres entnommen werden. Der erste Zeichenbestandteil "voice" kann nach den o. g. Übersetzungsmöglichkeiten nicht beschränkt werden auf den Sinngehalt "mündlich". Die Fachwörterbücher kennen für "mündlich" die englischen Begriffe "vocal, oral, by word of mouth, verbal, parol" etc., nicht jedoch "voice". Wortverbindungen mit dem Begriff "voice" haben alle mit Sprache oder Stimme zu tun, so dass vorliegend nur eine Übersetzung mit "Handel mit/ durch Sprache/ Stimme" oder u. U. "Stimmgeschäft" angemessen erscheint. Dieser Bedeutungsgehalt vermittelt aber im Deutschen keinen ohne weiteres verständlichen Sinn. Gegebenenfalls könnte angenommen werden, dass man im kaufmännischen Verkehr Handel mit seinem Stimmrecht betreibt. Dazu bedarf es jedoch mehrerer vermittelnder analytischer Gedankenschritte, die bei der Prüfung der Schutzfähigkeit nicht zulässig sind. Dem angesprochenen Publikum muss sich die Bedeutung des Zeichens ohne weiteres erschließen, nicht erst nach mehrfacher Überlegung.

Diese Entscheidung ist zu begrüßen, denn in jüngster Zeit ist zu beobachten, dass die Prüfer immer weiter ausholen, um die Marken an der Hürde der absoluten Schutzhindernisse scheitern zu lassen. Da werden teilweise Auslegungen herangezogen, die nicht einmal von der tatsächlichen Verwendung der zukünftigen Marke gedeckt sind oder Abkürzungen erfunden, die es so gar nicht gibt.



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