Was passiert mit den Marken­rechten, wenn die Schotten unabhängig werden?

Was passiert mit den Marken­rechten, wenn die Schotten unabhängig werden?

In einem Referendum werden am 18. September die Bürger Schott­lands über den Verbleib im Verei­nigten König­reich abstimmen, entweder die Schotten werden unabhängig, gründen einen eigenen Staat oder sie erhalten den Status quo.

In Fokus der Öffent­lichkeit stehen viele Fragen, welches Geld wird Schottland bekommen, bleibt es in der EU, wie wird der Staat organi­siert, bauen die Schotten eine eigene Armee auf, wie werden die Staats­schulden aufge­teilt usw. Dem stehen aber auch die Aspekte des Geistigen Eigentums gegenüber. Was ist mit den Marken, die bisher beim Intellectual Property Office (UKIPO) in London oder beim HABM in Alicante regis­triert sind? Das gleiche gilt für Patente oder Designrechte.

Auch wenn die Entscheidung diese Woche fällt, bleibt noch Zeit bis zur Umsetzung der Unabhän­gigkeit. Erst am 24. März 2016 würde es nur Neugründung des schot­ti­schen Staates kommen und bis dahin müssten viele Entschei­dungen in Kraft gesetzt, um Schutz­rechte in dem dann unabhän­gigen Schottland zu sichern.

Aktuell sieht das Schutz­rech­te­system in Großbri­tannien zwei Möglich­keiten vor. Einer­seits durch die Anmeldung der Marken beim UKIPO oder durch die Regis­trierung als EU-Marke beim HABM.

Die UKIPO wird mit den Worten zitiert: „Für den Fall, dass für die Unabhän­gigkeit gestimmt wird, bleiben alle Schutz­rechte, auch die von schot­ti­schen Bürgern regis­trierten, im dann verblei­benden Großbri­tannien wirksam. Ob beim UKIPO existie­rende oder zukünftig zu regis­trierte Schutz­rechte auf Schottland erstreckt werden, bedarf einer Entscheidung der Schot­ti­schen Regierung. Eine Zustimmung der briti­schen Regierung wäre dafür nicht erforderlich.”

Vielleicht kommt auch ein eigenes schot­ti­sches IP-Rechte­system. Die aktuelle schot­tische Regierung hat in Ihrem „White paper on indepen­dence“ ausge­führt, dass im Falle der Unabhän­gigkeit das geistige Eigentum weiterhin geschützt wird. Dabei setzt diese auf ein einfa­cheres und billi­geres Modell als das aktuelle UK-System, das vor allem für kleine Unter­nehmen bürokra­tisch und teuer ist. So könnte Schottland zum Beispiel, das deutsche Modell des Gebrauchs­mus­ter­schutzes für technische Innova­tionen adaptieren.

Schottland könnte ein eigenes Marken- und Patentamt aufbauen oder sich an den Kosten des briti­schen IPO betei­ligen, es gibt hierzu verschiedene Lösungsansätze.

Um die Gemein­schafts­marke oder das Gemein­schafts­ge­schmacks­muster auch in Schottland gelten zu lassen, müsste Schottland Mitglied der EU werden, dies dürfte einer­seits einige Zeit in Anspruch nehmen und zum anderen vom verblei­benden Großbri­tannien blockiert werden. Daher dürfte einige Zeit vergehen, bis diese europäi­schen Schutz­rechte auch in Schottland gelten werden. Bisher galt immer nur, wenn ein neues Land der EU beitritt, erstrecken sich die Gemein­schafts­schutz­rechte automa­tisch auf diesen neuen Mitglieds­staat, die Frage eines Austrittes oder einer Abspaltung, die zum Austritt führt, ist den entspre­chenden Verträgen und Verord­nungen nicht geregelt. .

Für Marken- oder Patent­in­haber bedeutet dies, die Entwicklung in Schottland im Falle einer Entscheidung für die Unabhän­gigkeit genau im Auge zu behalten, um erfor­der­li­chen­falls recht­zeitig alle notwen­digen Schritte einleiten, um eigen Schutz­rechte in dem neuen Staat aufzu­bauen und zu sichern.