Welcome to the Weekend

Wieder hatte das Bundespatentgericht über eine Marke zu entscheiden, die sehr nahe an einem Slogan war. Das Markenamt hatte die Eintragung der Bezeichnung „Welcome to the Weekend“ abgelehnt und dagegen hatte der Anmelder Rechtsmittel eingelegt. In seiner Entscheidung (Az.: 32 W (pat) 109/07) kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Bezeichnung aufgrund absoluter Schutzhindernisse nicht eingetragen werden kann.
Die angemeldete Wortfolge bedeutet so viel wie "Willkommen zum Wochenende". Sie besteht aus Vokabeln des englischen Grundwortschatzes, die Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden haben, und ist analog der auch im Inland nicht ungewöhnlichen Redewendung "Welcome to the club" gebildet. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Sinngehalt der angemeldeten Wortfolge ohne weiteres erfassen.

Bei den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen handelt es sich um solche, die zwar nicht ausschließlich, aber doch bevorzugt am Wochenende in Anspruch genommen und insbesondere für die Freizeitgestaltung am Wochenende erbracht werden. Der Verkehr wird daher in der angemeldeten Wortfolge lediglich eine werbemäßig aufgemachte Aussage sehen, die darauf hinweist, dass die Dienstleistungen insbesondere für die Gestaltung des Wochenendes angeboten werden. Die Annahme, der Verkehr werde mit der angemeldeten Wortfolge gekennzeichnete Dienstleistungen einem bestimmten Anbieter zuordnen, liegt demgegenüber ersichtlich fern.

Die Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortfolge kann auch nicht damit begründet werden, dass die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen auch unter der Woche angeboten und in Anspruch genommen werden können. Entscheidend ist, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen nach der Formulierung im Dienstleistungsverzeichnis jedenfalls auch am Wochenende erbracht und angenommen werden können. Im Übrigen wäre ein Disclaimer, der am Wochenende angebotene Dienstleistungen ausschlösse, nicht zulässig.

Zusätzlich stellt das BPatG nochmals klar, dass man aus der „Vor“-eintragung einer anderen Marke auch wenn diese ähnlich gestaltet ist, keine Rechte hergeleitet werden können. Voreintragungen können weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar.



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