Markenwiderspruch

Markeninhaber von älteren Marken können gegen die Registrierung von neuen Marken Widerspruch einlegen. Dabei kann es sich bei der prioritätsjüngeren Marke um eine nationale, Europäische oder internationale Marke handeln.
Der Widerspruch ist berechtigt, wenn zwischen der Widerspruchsmarke und der neune Marke kein ausreichender Abstand besteht und eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Zeichen und der Waren oder Dienstleistungen besteht. Dabei muss der Abstand zwischen den Zeichen desto größer sein, desto ähnlicher die Waren oder Dienstleistungen sind, für die Schutz beansprucht wird.

Bei einem Widerspruch ist zu beachten, dass das entsprechende Formular des DPMA verwendet wird und die dreimonatige Frist gewahrt wird, innerhalb welcher auch die Gebühr beim DPMA gezahlt werden muss.

Die Widerspruchsbegründung muss sich mit der Verwechslungsgefahr auseinandersetzen und darstellen, warum die jüngere Marke die Rechte der älteren Marke verletzt.
Sollte das Widerspruchsverfahren nicht erfolgreich sein und eine erneute Prüfung ergeben, dass seitens des Amtes eine fehlerhafte Entscheidung getroffen wurde, kann ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Wenn Sie uns im Zusammenhang mit einem Widerspruch beauftragen, prüfen wir die Voraussetzungen und die Erfolgsaussichten für ein Widerspruchsverfahren. Gleichzeitig überwachen wir Fristen und beachten die Formularitäten.

Häufig werden wir im Rahmen von Markenmonitoringaufträge auf kritische Marken aufmerksam und informieren dann unsere Mandanten, um rechtzeitig nach Registrierung der neuen Marke tätig zu werden. Sollte die Frist versäumt werden, auch wenn der betroffene Markeninhaber von der Neueintragung nichts wusste, kann die Marke nicht mehr über das preiswerte Widerspruchsverfahren angegriffen werden. Dann sind aufwendigere Verfahren erforderlich.

Gleichzeitig vertreten wir auch unsere Mandanten in Widerspruchsverfahren in denen ihre Marke angegriffen wird. Dabei kann dies im Rahmen einer durch uns erfolgten Markenanmeldung erfolgen oder auch bei vom Mandanten selber oder von Dritten eingetragenen Marken. Durch eine vorherige Recherche lässt sich leider nicht das Risiko beurteilen OB ein Widerspruch erfolgt, lediglich welche Möglichkeiten man hat, gegen einen solchen vorzugehen. Aus der Erfahrung zeigt sich, dass oft auch Widersprüche erfolgen, den wenig Aussicht auf Erfolg haben.



Unserer Markenanwalt ist der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Sylvio Schiller Tel.: 030-2005072-0 | Email: Schiller@f-200.com

Haben Sie weitergehende Fragen? Unsere obigen allgemeinen Ausführungen können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Wenn Sie eine anwaltliche Beratung oder Vertretung für Ihr konkretes Anliegen benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie einfach an oder schreiben Sie uns.
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* Beratung und Durchführung eines Widerspruchs


In unserer Wirtschaftskanzlei beraten Rechtsanwälte und Fachanwälte Mandanten in Berlin und bundesweit auf dem Gebiet des Markenrechts, Wettbewerbsrechts, Medienrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht und Familierecht.
Ein besondere Schwerpunkt liegt dabei auf dem Gewerblichen Rechtsschutz und dem Schutz geistigen Eigentums. Wir melden für unsere Kunden regelmäßig deutsche, europäische und internationale Marken an, bearbeiten Markenwidersprüche und unterstützen unsere Mandanten bei Markenverletzungen.

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