“Winzer­schorle” muss nicht vom Winzer kommen.

Nach einer Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz liegt keine Irreführung des Verbrau­chers vor, wenn ein Getränk als “Winzer­schorle” bezeichnet wird, obwohl diese nicht in einem Winzer­be­trieb herge­stellt wurde. Nach Ansicht der entschei­denden Richter würde vom Verbraucher nicht erwartet, dass die Schorle unmit­telbar vom Winzer herge­stellt wurde. Letztlich passt dieses Urteil in die aktuelle Vorstellung vom durch­schnittlich infor­mierten, aufmerk­samen und verstän­digen Durch­schnitts­ver­braucher, den die Gerichte nicht vor allem schützen müssen.

Die Klägerin des Verfahrens ist ein Einzel­han­dels­un­ter­nehmen. Sie vertreibt unter der Bezeichnung “Winzer­schorle” eine von der beigela­denen Weinkel­lerei aus zugekauftem Wein und dem Wasser des eigenen Mineral­brunnens herge­stellte Weinschorle. Das beklagte Land unter­sagte ihr dies mit der Begründung, die Bezeichnung “Winzer­schorle” sei irreführend. Die Angabe “Winzer” dürfe nach europa­recht­lichen Bestim­mungen nur für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus in diesem Betrieb erzeugten Trauben stamme und vollständig in diesem Betrieb herge­stellt worden sei. Da dies bei der Weinschorle hier nicht zutreffe, sei die Bezeichnung “Winzer­schorle” für den Verbraucher irreführend. Der gegen dieses Verkaufs­verbot erhobenen Klage gab das Verwal­tungs­ge­richt statt. Das Oberver­wal­tungs­ge­richt bestä­tigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Beklagten zurück.

Die Verwendung des Begriffes “Winzer” in dem Wort “Winzer­schorle” sei nicht irreführend. Die Bezeichnung “Winzer­schorle” wecke bei einem verstän­digen Verbraucher nicht die Vorstellung, dass es sich um eine vom Winzer herge­stellte Weinschorle handele. Zwar sei die Angabe “Winzer” bei Wein nach europa­recht­lichen Bestim­mungen Eigen­erzeug­nissen vorbe­halten. Weinhaltige Getränke wie Weinschorlen seien von dieser Regelung aber nicht erfasst. Auch der durch­schnitt­liche Verbraucher nehme nicht an, dass diese Regelung für Weinschorlen gelte. Er verstehe unter “Winzer” einen Hersteller von Wein, nicht aber einen Hersteller von Weinschorle. Nach Vorstellung des Verbrau­chers gehöre das Herstellen und Abfüllen von Weinschorle in Flaschen nicht zum Tätig­keits­be­reich eines Winzers. Daher verbinde er mit dem Begriff “Winzer­schorle” auch nicht deren Herstellung durch einen bestimmten Winzer, sondern nehme ihn als allge­meine Produkt­be­zeichnung wahr, wie etwa diejenige des “Bauern­brotes”. Insofern unter­scheide sich der Begriff “Winzer­schorle” auch von der Angabe “Winzersekt”, bei der eine gesetz­liche Regelung und eine hierauf beruhende Verbrau­cher­vor­stellung bestünden, dass es sich um ein Eigen­erzeugnis des Winzers handele. Im Übrigen könne im vorlie­genden Fall die Bezeichnung “Winzer­schorle” auch deshalb nicht mit der Tätigkeit eines bestimmten Winzers in Verbindung gebracht werden, weil das Flaschen­etikett keinen bestimmten Winzer, sondern die beigeladene Weinkel­lerei als Hersteller nenne.