Bis zum 31.12.2002 war § 630 BGB die bedeutendste Anspruchsgrundlage für ein Zeugnis. Seit dem 01.01.2003 bestimmt § 630 Satz 4 BGB, dass § 109 der Gewerbeordnung Anwendung findet, wenn ein Arbeitnehmer betroffen ist. § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO regelt das einfache, nach § 109 Abs. 1 Satz 3 das qualifizierte Zeugnis. § 109 Abs. 2 GewO postuliert das Gebot der Klarheit und Verständlichkeit und untersagt es ausdrücklich, ein Zeugnis mit geheimen Merkmalen zu versehen. Der Ausschluss der Erteilung in elektronischer Form ist in § 109 Abs. 3 GewO geregelt. Für arbeitnehmerähnliche Personen und sonstige Dienstverhältnisse findet der § 630 weiter Anwendung, der Zeugnisanspruch von Auszubildenden ist unverändert in § 8 BBiG geregelt.
Das qualifizierte Zeugnis, dessen Wortlaut grds. im Ermessen des Arbeitnehmer liegt, muss eine Gesamtbewertung des Charakterbildes und der Leistung während der Dauer des Arbeitverhältnisses enthalten. Aufgrund dieser Einheit kann der Arbeitnehmer nicht verlangen, dass nur eine Beurteilung hinsichtlich der Leistung oder der Führung vorgenommen wird. Das Zeugnis soll der Wahrheit entsprechen, es muss jedoch von einem verständigen Wohlwollen getragen sein und darf dem Arbeitnehmer das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren. D.h., der Beendigungsgrund darf gegen den Willen des Arbeitnehmers nur dann in das Zeugnis aufgenommen werden, wenn er für die Gesamtpersönlichkeit charakteristisch ist.
Einmalige Vorfälle dürfen nur dann erwähnt werden, wenn es unverantwortlich wäre, sie nicht zu benennen ( z.B. Entlassung eines Jugendheimleiters wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen).
Grundsätzlich darf auch eine langjährige Betriebsratszugehörigkeit nicht erwähnt werden, da sie keinen Bezug zu der geschuldeten Arbeitsleistung hat. Nicht verlangt werden kann nach herrschender Meinung eine sog. Wunschformel oder eine Dankensformel. Dies ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Wie andere Arbeitspapiere auch, muss das Zeugnis vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber abgeholt werden. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übersendung besteht nur, wenn der Arbeitnehmer an einen weit entfernten Ort verzogen ist. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers an dem Zeugnis besteht nicht. Er kann nicht mit der Ausstellung des Zeugnisses zuwarten, bis alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geregelt sind. Bei Beschädigung oder Verlust des Zeugnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erstzausstellung. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Leistung und Führung beweisen, der Arbeitgeber die unterdurchschnittliche.
Leistungsbeurteilung stets zu unserer vollsten Zufriedenheit = sehr gut
stets zu unserer vollen Zufriedenheit = gut
zu unserer vollen bzw. stets zu unserer Zufriedenheit = befriedigend
zu unserer Zufriedenheit = ausreichend
im großen und ganzen zu unsere Zufriedenheit = mangelhaft
hat sich bemüht, die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen = ungenügend
FührungsbeurteilungSein Verhalten gegenüber Vorgesetzten/Mitarbeitern /Kunden war
stets vorbildlich = sehr gut
vorbildlich = gut
stetes einwandfrei/korrekt = befriedigend
ohne Tadel/keinen Anlass zu Beanstandung = ausreichend
im Wesentlichen/insgesamt zufriedenstellend = mangelhaft
Checkliste zu Bestandteilen und Inhalten eines qualifizierten und einfachen Arbeitszeugnisses:
übliches Papier mit Firmenbriefkopfnicht handschriftlich, sondern mit PC oder Maschine geschriebenÜberschrift als Zeugnis bzw. ZwischenzeugnisEingangsformel , d.h. Angaben zu Arbeitnehmer, Name, TitelDauer der BeschäftigungTätigkeitsbeschreibungLeistungsbeurteilungFührung, d.h. Beurteilung des Sozialverhaltens Beendigung des ArbeitsverhältnissesGgf. SchlussformelOrt, Ausstellungsdatum, Unterschrift
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