100 Euro Schadens­ersatz für die Nutzung eines Stadtplanausschnitts

Wie das Amtsge­richt Bielefeld (Az.: 42 C 58/13) entschied, ist bei der privaten Nutzung eines abfoto­gra­fierten Karten­aus­schnitts eines Stadt­plans im Internet, der üblicher­weise nicht für die Inter­net­nutzung lizen­siert wird, der Schadens­ersatz in Form einer angemes­senen Lizenz­gebühr mit 100,00 EUR angemessen berechnet.

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbe­standes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

 Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadens­er­satz­an­spruches, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, aus § 97 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.

Der berech­tigte Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Zahlung einer angemes­senen Lizenz­gebühr durch die unberech­tigte Nutzung eines abfoto­gra­fierten Karten­aus­schnittes der Karte „S.” wurde durch die vorpro­zes­suale Zahlung des Beklagten i.H.v. 100,00 EUR vollständig erfüllt.

Bei der Ermittlung von Schadens­ersatz wegen der unberech­tigten Nutzung von Karten­ma­terial im Wege der Lizenz­ana­logie richtet sich die Höhe des Schadens danach, was vernünftige Parteien als angemessene Lizenz­gebühr vereinbart hätten. Insoweit kommt der Qualität des verwen­deten Karten­aus­schnittes sowie der Nutzungs­dauer und den Verwen­dungs­zweck ausschlag­ge­bende Bedeutung bei. Grund­sätzlich richtet sich die Höhe des Schadens danach, zu welchen Kondi­tionen entspre­chende Nutzungs­li­zenzen vertraglich einge­räumt werden. Der Kläger selbst räumt vertraglich keine Lizenzen für die Nutzung seiner Karten im Internet ein, da der Kläger lediglich an einem Verkauf seiner Karten als Print­aus­gaben inter­es­siert ist. Mangels eigener Kondi­tionen für die Einräumung vertrag­licher Nutzungs­rechte des Klägers bzgl. der Nutzung seiner Karten im Internet können derartige Vergü­tungs­sätze auch nicht zur Grundlage der Schadens­be­messung gemacht werden. Zutreffend stützt der Kläger jedoch seinen Anspruch auf vergleichbare Angebote von Mitbe­werbern, die Lizenzen für die Veröf­fent­li­chung von Karten­aus­schnitten im Internet gewähren. Das Vergü­tungswerk dieser Mitbe­werber kann im Rahmen der Schadens­schätzung nach § 287 ZPO bei der Ermittlung einer angemes­senen Lizenz­gebühr zugrun­de­gelegt werden. Je nach gewünschtem Zweck der Verwendung eines Karten­aus­schnittes sind derartige Mitbe­werber bereit, kurzzeitige Lizen­sie­rungen (1 Monat für die Bewerbung einer Einzel­ver­an­staltung) oder länger­fristige Lizen­sie­rungen (Anfahrts­skizze bei dauer­haftem Geschäfts­be­trieb) zu vergeben. Mangels entspre­chender vertrag­lichen Regelungen des Klägers muss vorliegend bei der Ermittlung der angemes­senen Lizenz­gebühr von dem kürzest möglichen Lizenz­zeit­raumes von einem Monat ausge­gangen werden, da dieser Zeitraum der tatsäch­lichen Nutzung von 2 Tagen am nächsten kommt. Entgegen der Auffassung des Klägers kann hier nicht von einer 10-jährigen Nutzungszeit mit dem Argument ausge­gangen werden, dass die typische Lebens­dauer einer Landkarte des Klägers in gedruckter Form 10 Jahre betrage. Bei der Ermittlung der angemes­senen Lizenz­gebühr ist deswei­teren zu berück­sich­tigen, dass die Qualität der vom Beklagten verwen­deten Fotografie des Karten­aus­schnittes sehr schlecht ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Gericht sehr wohl in der Lage, die Qualität der vom Kläger einge­reichten Fotografien des fraglichen Karten­aus­schnittes, wie auf Bl. 3 und 4 der Klage­schrift zu erkennen, zu beurteilen. Auf dem vorge­legten Karten­aus­schnitt (Bl. 4 d. A.) lässt sich lediglich die Bezeichnung „S.” lesen. Sämtliche übrigen Ortsnamen sind nicht zu entziffern. Darüber hinaus beein­träch­tigen die beiden deutlich erkenn­baren Faltlinien die Qualität der Karte merklich, welches ebenfalls zu einer Reduzierung der angemes­senen Lizenz­gebühr führen muss. Eine solche Quali­täts­be­ein­träch­tigung liegt bei den Karten von Mitbe­werbern, die für die Nutzung von Karten­ma­terial im Internet Lizenzen einräumen, nicht vor. Für die Frage, welche Qualität die vom Beklagten verwandte Fotografie hat, kann sich sowohl das Gericht, als auch ein Gutachter nur auf die vom Kläger vorge­legten Unter­lagen stützen. Aus diesen Unter­lagen ergibt sich zweifelsfrei eine schlechte Qualität der verwandten Karten­aus­schnitte. Angesichts dessen ist vorliegend aufgrund der Qualität und Nutzungs­dauer lediglich eine Lizenz­gebühr von 100,00 € angemessen.

Dem Kläger steht auch kein weiterer Anspruch auf Zahlung wegen der fehlenden Urheber­rechts­nennung zu. Der Kläger hat lediglich pauschal vorge­tragen, wegen der unter­las­senen Urheber­rechts­nennung sei ein 100 %-iger Zuschlag wegen unter­las­senden Bildquel­len­nach­weises berechtigt. Ein derar­tiger Zuschlag ist dem Schadens­er­satz­recht fremd. Auch nach den Grund­sätzen der Lizenz­ana­logie ist ein 100 %-iger Verlet­zer­zu­schlag nicht zuzubil­ligen, da der Verletzer bei der Fiktion des Lizenz-Vertrages nicht besser und nicht schlechter stehen soll, als ein vertrag­licher Lizenz­nehmer. Aus diesem Grund ist ein Zuschlag, der allein wegen der rechts­wid­rigen Nutzung und des Unter­lassens eines Bildquel­len­nach­weises zu zahlen wäre, grund­sätzlich abzulehnen, da das deutsche Recht gerade keine Verlet­zer­zu­schläge kennt (Wandke, Urheber­recht, 3. Aufl. § 97 Rz. 78; Fromm/Nordemann, Urheber­recht, 10. Aufl. § 97 Rn. 98).

Mangels Haupt­an­spruches besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen.

Die Neben­ent­schei­dungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Es verbleibt bei der Festsetzung des Streit­wertes auf 400,00 EUR, wie durch Beschluss vom 22.04.2013 bereits geschehen.