Landge­richt Düsseldorf stärkt Fotografen nach dem AG München auch den Rücken.

Nachdem das Amtsge­richt München (AZ.: 142 C 29213/13) bereits in einer Entscheidung darauf hinge­wiesen hatte, dass bei der Einräumung von Nutzungs­rechten ein erhöhter Sorgfalts­maßstab gilt und es nicht ausreicht, sich die Übertragung von Rechten zusichern zu lassen, sondern den Erwerber dies selber überprüfen muss, hat das Landge­richt Düsseldorf nun sehr ähnlich entschieden. Es betont zudem, dass im Zweifel beim eigent­lichen Urheber nachge­fragt werden muss.

Zudem stellt das LG Düsseldorf auch als Gegenpool zum Landge­richt Berlin klar, dass bei einem profes­sio­nellen Berufs­fo­to­grafen die Empfeh­lungen der Mittel­stands­ver­ei­nigung Foto-Marketing (MFM-Tabelle) unpro­ble­ma­tisch anwendbar sind und stärkt damit den Fotografen den Rücken.

 

Landge­richt Düsseldorf

12 O 370/14

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

a) an den Kläger 8.350,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent­punkten über den jewei­ligen Basis­zinssatz seit dem 20.11.2014 zu zahlen;

b) an den Kläger 1.141,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem Basis­zinssatz seit dem 31.05.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechts­streits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicher­heits­leistung in Höhe von 110 % des zu vollstre­ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbe­stand

Der Kläger, ein auf Archi­tektur spezia­li­sierter Berufs­fo­tograf, macht Ansprüche auf Schadens­ersatz sowie Abmahn­kosten wegen des öffent­lichen Zugäng­lich­ma­chens von fünf Licht­bildern auf der Inter­net­seite der Beklagten geltend.

Im September 2006 bzw. März 2007 erstellte der Kläger auf Initiative der A die aus der Anlage ersicht­lichen Licht­bilder des Modells des C Stadions. Dabei wurde das Modell mit verschie­denen Licht­quellen von außen angestrahlt. Im nächsten Schritt wurde der Vorder­grund einge­ar­beitet. Es wurden die Menschen, die auf den Bildern zu sehen sind und isoliert als Aufnahme vorlagen, in einem weiteren Schritt per Composing in die Aufnahmen des Modells eingefügt.

Mit dem als Anlage K 6 überreichten anwalt­lichen Schreiben vom 15. Mai 2014 mahnte der Kläger die Beklagte wegen der Verwendung der fünf Licht­bilder auf ihrer Inter­net­seite ab. Am 2. Juni 2014 gab die Beklagte rechts­ver­bindlich, jedoch ohne Anerkennung einer Rechts­pflicht eine straf­be­wehrte Unter­las­sungs­ver­pflichtung ab (Bl. 28 GA).

Mit Schreiben vom 24.07.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Bilder in der Zeit vom 18.11.2008 bis zum 23.05.2014 auf ihrer Hompage verwendet worden seien.

Hinsichtlich der Abmahn­kosten begehrt der Kläger die Zahlung von 1.314,50 Euro, wobei er ausgehend von einem Streitwert von 30.000,00 Euro eine 1,5 Geschäfts­gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG sowie eine Ausla­gen­pau­schale von 20,00 Euro geltend macht.

Der Kläger behauptet, er habe den B eine CD mit den Bildern übergeben, welche das aus der Anlage K5 (Bl. 23 GA) ersicht­liche Inlay enthalten habe, wonach ein zeitlich und räumlich unein­ge­schränktes einfaches Nutzungs­recht für unter­neh­mens­eigene Publi­ka­tionen an die B übertragen worden sei und ausdrücklich festge­halten worden sei, dass die Weitergabe an Dritte zu darüber hinaus­ge­hender Verwendung auch in Teilen oder verän­derter Form der Zustimmung des Klägers bedürfe.

Der Kläger beziffert den im Wege der Lizenz­ana­logie geltend gemachten Schadens­ersatz ausgehend von den Empfeh­lungen der Mittel­stands­ge­mein­schaft Foto-Marketing (MFM) für die Veröf­fent­li­chung von November 2008 bis zur Entfernung der Licht­bilder von der Inter­net­seite der Beklagten im Jahr 2014 auf 5.425,00 Euro, worauf er wegen fehlender Urheber­be­nennung einen Zuschlag von 100 % begehrt, aber insgesamt wegen der „Kombi­nutzung“ einen Betrag von 8.350,00 Euro geltend macht.

Der Kläger beantragt,

a) die Beklagte zu verur­teilen, an ihn 8.350,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem Basis­zinssatz seit dem 18. November 2008 zu zahlen,

b) an ihn 1.314,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem Basis­zinssatz seit dem 31. Mai 2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Übergabe der CD mit dem Inlay mit Nicht­wissen. Der Fußball­verein habe mehrere Exemplare des Stadi­on­ent­wurfs in Papierform von den Archi­tekten erhalten, die zu keinem Zeitpunkt erwähnt hätten, dass die Allein­nut­zungs­be­rech­tigung beim Kläger liege. Die Bilder seien sodann zu Promo­ti­ons­zwecken seitens des Fußball­vereins genutzt und in diesem Zuge auch der Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Der Fußball­verein habe der Beklagten versi­chert, dass eine Berech­tigung zur Nutzung der Bilder vorhanden sei. Entspre­chende recht­liche Verein­ba­rungen seien auch zwischen B und C getroffen worden.

Wegen der weiteren Einzel­heiten des Sach- und Streit­standes wird auf die zwischen den Prozess­be­voll­mäch­tigten gewech­selten Schrift­sätze nebst Anlagen verwiesen.

Entschei­dungs­gründe

Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsfor­derung sowie einen Teil der Abmahn­kosten begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten im Hinblick auf die Verwendung der Licht­bilder auf der Inter­net­seite insgesamt einen Schadens­ersatz in Höhe von 8.350,00 Euro beanspruchen (§§ 97 Abs. 2 Satz 1, 72, 19a UrhG). Offen­bleiben kann in diesem Zusam­menhang, ob es sich bei den streit­ge­gen­ständ­lichen Licht­bildern um Licht­bild­werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG handelt, da die Vorschriften des §§ 97, 19 UrhG gemäß § 72 UrhG anzuwenden sind.

Durch die Verwendung der Licht­bilder auf ihrer Inter­net­seite hat die Beklagte in das Recht des Klägers aus § 19a UrhG einge­griffen, ohne dass ihr ein entspre­chendes Nutzungs­recht übertragen worden ist. Unstreitig hat sie die vom Kläger erstellten Licht­bilder auf ihrer Inter­net­seite öffentlich zugänglich gemacht. Soweit sie sich darauf beruft, die Bilder seien zu Promo­ti­ons­zwecken seitens des Fußball­vereins genutzt worden und in diesem Zuge auch der Beklagten zur Verfügung gestellt worden, vermag dies eine wirksame Rechte­über­tragung auf sie nicht zu begründen. Die Beklagte hat eine Recht­ekette zu ihren Gunsten nicht substan­tiiert dargelegt. Sie behauptet zwar, dass sie lediglich Bilder verwendet habe, die ihr von dem Verein, vertreten durch den Präsi­denten, „für Werbe- und Veröf­fent­li­chungs­zwecke“ zur Verfügung gestellt worden seien und der Verein versi­chert habe, dass eine Berech­tigung zur Nutzung der Bilder vorhanden sei. Dieses Vorbringen lässt jeden­falls nicht erkennen, inwieweit dem Verein ein Recht zur Übertragung von Nutzungs­rechten zustand. Das Vorbringen der Beklagten erschöpft sich insoweit in den pauschalen Sätzen „entspre­chende recht­liche Verein­ba­rungen“ seien auch zwischen B und C geschlossen worden. Unabhängig davon, dass die B ausweislich der vom Kläger vorge­legten Verein­barung zur Tragung von Nutzungs­rechten zur Weitergabe ohne Einver­ständnis des Klägers nicht befugt waren, ist nicht ersichtlich, zwischen wem konkret welche konkreten Verein­ba­rungen getroffen worden sein sollen. Insoweit ist das Vorbringen zu einer wirksamen Übertragung der Nutzungs­rechte auf die insoweit darle­gungs- und beweis­pflichtige Beklagte einer Beweis­auf­nahme nicht zugänglich.

Durch die Verwendung der Bilder handelte die Beklagte jeden­falls fahrlässig im Sinne von §§ 276, 31 BGB. Bei einer Beurteilung der im Verkehr erfor­der­lichen Sorgfalt ist im Rahmen des Schaden­er­satz­an­spruchs nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ein strenger Maßstab anzulegen (BGH GRUR 1998 568, 569-Beatle-CD; Wandtke/Bullinger: Praxis­kom­mentar zum Urheber­recht, 4. Auflage, 2014, § 97, Rn. 52). Die Beklagte ist keines­falls der ihr oblie­genden Prüfungs­pflicht hinsichtlich der Recht­ekette nachge­kommen. Soweit sie behauptet, der Fußball­verein habe ihr versi­chert, dass eine Berech­tigung zur Nutzung der Bilder vorhanden sei, ist ihr Vorbringen nicht hinrei­chend substan­tiiert, da nicht erkennbar ist, inwieweit eine zur Vertretung des Vereins berech­tigte Person Erklä­rungen abgegeben hat. Zudem ist auch nicht ersichtlich, welche konkreten Erklä­rungen abgegeben worden sind. Selbst wenn eine entspre­chende Zusicherung erfolgt ist, so konnte sich die Beklagte allein auf diese nicht verlassen. Vielmehr hätte sie sich hinsichtlich der Wirksamkeit der Rechte­über­tragung bei den entspre­chenden Rechte­inhabern verge­wissern müssen.

Der Kläger kann im Wege der Lizenz­ana­logie Schadens­ersatz beanspruchen. Die Kammer hält insoweit die Anwendung der MFM für gerecht­fertigt. Angesichts der Qualität der Licht­bilder kann der Schadens­ersatz aufgrund der Tarif­über­sichten über Bildho­norare 2008 beziffert werden. Der vom Kläger geltend gemachte Betrag gibt das wieder, was ein vernünf­tiger Lizenz­geber bei vertrag­licher Rechte­ein­räumung gefordert und ein vernünf­tiger Lizenz­nehmer bei Kenntnis der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung gewährt hätte. Es ist auch von einem Nutzungs­zeitraum von über 5 Jahren auszu­gehen. Maßgeblich ist insoweit die außer­ge­richt­liche Auskunft der Beklagten, an der sich diese festhalten lassen muss. Soweit sie nunmehr einen gerin­geren Nutzungs­zeitraum behauptet und vorträgt, die Bilder seien im September 2011 auf der Homepage der Beklagten veröf­fentlich worden, ist ihr Vorbringen insoweit nicht zu berück­sich­tigen, als dass sie in keiner Weise darlegt, inwieweit es vorge­richtlich zu einer falschen Auskunft gekommen ist. Vor diesem Hinter­grund ist davon auszu­gehen, dass das neuer­liche Vorbringen ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt ist. Nach der ständigen Recht­spre­chung der Kammer kann der Kläger auch wegen der unter­blie­benen Urheber­be­nennung einen Zuschlag von 100% beanspruchen.

Der zuzuspre­chende Schadens­ersatz von 8.350,00 Euro ist jedoch gemäß §§ 288 Abs. 1, 286, 291 ZPO ab Rechts­hän­gigkeit zu verzinsen. Soweit der Kläger eine Verzinsung seit dem 18. November 2008 begehrt, hat er diese nicht näher begründet.

Der Anspruch auf Ersatz der vorge­richt­lichen Anwalts­kosten ist lediglich in Höhe von 1.141,90 Euro begründet, § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG. Aus den vorste­henden Ausfüh­rungen ergibt sich, dass eine berech­tigte Abmahnung erfolgt ist. Die Abmahnung entsprach auch den Anfor­de­rungen gemäß § 97a Abs. 2 Nr. 1–4 UrhG. Der berück­sich­tigte Streitwert von 6000 EUR pro Lichtbild erscheint im Hinblick auf die Qualität der Licht­bilder sowie die kommer­zielle Nutzung auf der Inter­net­seite der Beklagten gerecht­fertigt. Der Kläger kann jedoch lediglich eine 1,3 Gebühr gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m Nr. 2300 VV nebst Ausla­gen­pau­schale verlangen. Anhalts­punkte für einen darüber hinaus gehenden Anspruch sind weder dargetan noch ersichtlich.

Der Betrag ist seit dem 31.05.2014 mit 5 Prozent­punkten über dem Basis­zinssatz zu verzinsen, da sich die Beklagte aufgrund der im anwalt­lichen Schreiben vom 15. Mai 2014 erfolgten Frist­setzung seit diesem Zeitpunkt in Verzug befindet (§§ 288 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 1, 286 BGB).

Die Kosten­ent­scheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläu­figen Vollstreck­barkeit aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Streitwert: 9.664,50 Euro