Das Hansea­tische Oberlan­des­ge­richt entschied in einem Berufunsg­ver­fahren das das Firmen­schlagwort “Creditsafe” bzw. “creditsafe” im Geschäfts­be­reich der Wirtschafts­in­for­ma­tionen, Firmen­aus­künfte und Kredit­be­richte ausreichen unter­schei­dungs­kräftig ist. Wenn zum Anmel­de­zeit­punkt einer Domain der Bezeichnung in keinerlei Rechte eingreift darf diese geschützte Position nicht ohne Weiteres wegen später entstan­dener Namens­rechte als unrecht­mäßige Namens­an­maßung angesehen werden.

Ein berech­tigtes Inter­esses des Domain­in­habers an dem Halten des Domain­namens bei der gemäß § 12 BGB, § 226 BGB sowie § 4 Nr. 10 UWG erfor­der­lichen Abwägung zugunsten des Domain­in­habers gegenüber dem Inhabers der später entstan­denen Namens­rechte ist anzunehmen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landge­richts Hamburg, Zivil­kammer 12, vom 29. März 2011, Az.: 312 O 160/10, abgeändert:

 

Hansea­ti­sches Oberlandesgericht
Tenor

  • Die Klage wird abgewiesen.
  • Die Anschluss­be­rufung der Klägerin gegen das Urteil des Landge­richts Hamburg, Zivil­kammer 12, vom 29. März 2011, Az.: 312 O 160/10, wird zurückgewiesen.
  • Die Kosten des Rechts­streits fallen der Klägerin zur Last.
  • Das vorlie­gende Urteil ist ohne Sicher­heits­leistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstre­ckung hinsichtlich des Kosten­aus­spruchs durch Sicher­heits­leistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreck­baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre­ckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstre­ckenden Betrages leistet.
  • Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.

Gründe

A.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Namens- und Wettbe­werbs­recht auf Löschung der Inter­net­domain “creditsafe.de” (Anlagen K 12 und B 6) sowie entspre­chende Schadens­er­satz­fest­stellung und Erstattung vorge­richt­licher Abmahn­kosten in Anspruch.
Die Klägerin, die Creditsafe Deutschland GmbH, und die Beklagte, die Bi. GmbH, gehören konkur­rie­renden Firmen­gruppen an, die in verschie­denen europäi­schen Ländern Wirtschafts­in­for­ma­tionen, Firmen­aus­künfte und Kredit­be­richte anbieten.
Die Beklagte ist Inhaberin der Domain “creditsafe.de” (Anlagen K 12 und B 6). Die Domain ist nicht konnek­tiert, d. h. dass etwaige Inhalte der Webseite nicht allgemein über das Internet zugänglich sind (Anlagen K 13 und K 14).

Die Klägerin wurde mit Gesell­schafts­vertrag vom 15. September 2009 gegründet und am 3. Dezember 2009 in das Handels­re­gister bei dem Amtsge­richt Berlin-Charlot­tenburg einge­tragen (Anlage K 3). Sie ist ein deutsches Tochter­un­ter­nehmen der nieder­län­di­schen Firma Safe Infor­mation Group N.V., welche von ihrer Gründung im Jahr 2001 bis zu ihrer Umbenennung im Jahr 2007 unter der Bezeichnung “CreditSafe Business Infor­mation N.V.” firmiert hat. Für diese Mutter­ge­sell­schaft der Klägerin ist neben ihrer jetzigen Firma “Safe Infor­mation Group N.V.” im nieder­län­di­schen Handels­re­gister auch der Handelsname “Creditsafe Group” einge­tragen (Anlage K 26). Ursprünglich in Norwegen gegründet, verfügt die Firmen­gruppe der Klägerin mittler­weile auch über Standorte in Großbri­tannien, Frank­reich, den Nieder­landen, Belgien, Schweden und Irland. Die natio­nalen Tochter­ge­sell­schaften führen die Bezeichnung “Creditsafe”, sei es als Firmen­be­standteil, sei es als regis­trierten Handels­namen, und verwenden – soweit verfügbar – einen entspre­chenden natio­nalen Domain­namen (Anlagen K 1, K 2 sowie K 27 bis K 39 und K 40 bis K 43).

Eine Schwes­ter­ge­sell­schaft der Klägerin, die Creditsafe Cyprus Ltd., mit Sitz auf Zypern, ist Inhaberin der Gemein­schafts-Bildmarke „creditsafe.com“, Nr. 001542711, welche mit Priorität vom 7. März 2000 für die Dienst­leis­tungen “Sammeln von Infor­ma­tionen zur Verwendung in Daten­banken” sowie “Finanz- und Kredit­in­for­ma­tionen” regis­triert ist (Anlage K 4). Weiter ist diese Schwes­ter­ge­sell­schaft Inhaberin der Gemein­schafts-Bildmarke „credit SAFE“, Nr. 001334200, welche mit Priorität vom 5. Oktober 1999 für die nämlichen Dienst­leis­tungen regis­triert ist (Anlage K 5). Mit schrift­licher Erklärung vom 4. März 2010 hat die Marken­in­ha­berin die Klägerin ermächtigt, diese Marken zu verwenden sowie die Rechte aus den vorge­nannten Marken gegenüber der Beklagten wahrzu­nehmen. Mit schrift­licher Erklärung vom 4. und 17. März 2010 hat die Mutter­ge­sell­schaft der Klägerin, die Safe Infor­mation Group NV, die Klägerin berechtigt, den im nieder­län­di­schen Handels­re­gister einge­tra­genen Handels­namen “Creditsafe” zu verwenden sowie die Rechte aus diesem Handels­namen gegenüber der Beklagten wahrzu­nehmen (Anlage K 6).

Die Beklagte ist ein Tochter­un­ter­nehmen des Bi.-Konzerns, welcher von seinem Sitz in Schweden aus agiert. In Deutschland hat der Konzern in den vergan­genen Jahren die etablierten Anbieter bzw. Marken … übernommen. Bis ins Jahr 2006 firmierte der Konzern unter dem Schlagwort „Bo. “ bzw. „Bo. Business Infor­mation“. Anschließend erfolgte die Umfir­mierung in “Bi. “. Im Zuge der Übernahme der deutschen H.-Gruppe sowie verschie­dener Umstruk­tu­rie­rungen im Konzern wurden die Firmen­namen der einzelnen Tochter­un­ter­nehmen entspre­chend angepasst. Die zentrale deutsche Holding-Gesell­schaft, die ursprüng­liche H. Holding GmbH mit Sitz in Hamburg, firmierte um in Bi. Deutschland Holding GmbH und verlegte ihren Sitz nach Darmstadt…
Die Beklagte, die ursprünglich “B. Infor­matik GmbH” hieß, firmierte im Mai 2006 in “Bi. Infor­matics Deutschland GmbH” um. Sie erbringt in erster Linie innerhalb des Konzerns Unter­stüt­zungs­leis­tungen im Bereich der Infor­ma­ti­ons­tech­no­logie sowie bei der Verwaltung der umfang­reichen Daten­banken. Sie ist im Konzern einem Beherr­schungs- und Ergeb­nis­ab­füh­rungs­vertrag unter­worfen (Anlage K 11). Die Beklagte verfügt nicht über einen eigenen Inter­net­auf­tritt, sondern ist in dem entspre­chenden Konzern­auf­tritt integriert (vgl. Anlage K 8). Eine Schwes­ter­ge­sell­schaft der Beklagten, die I. Infor­mation Limited, schloss im Jahre 2003 einen Vertrag mit einer Schwes­ter­ge­sell­schaft der Klägerin, der „ASA Credisafe.com (UK) Limited“ (Anlagen K 57 und K 58).

Mit Schreiben vom 11. April 2008 fragte die Mutter­ge­sell­schaft der jetzigen Klägerin bei der Beklagten an, ob Bereit­schaft zur Abtretung des Domain­namens “creditsafe.de” bestehe, und bot Verhand­lungen über einen Domain­erwerb an (Anlage K 15). Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 wies die Beklagte dieses Ansinnen mit der Begründung zurück, dass die Domain aufgrund eines eigenen Nutzungs­in­ter­esses der Firmen­gruppe Bi. nicht zum Verkauf stehe (Anlage K 16). Ein gutes Jahr später ließ die Mutter­ge­sell­schaft der jetzigen Klägerin die Beklagte mit anwalt­lichem Schreiben vom 14. Juli 2009 unter Frist­setzung zum 30. Juli 2009 zur Freigabe der Domain auffordern. Zur Begründung wurde ausge­führt, dass das Festhalten an der Domain eine wettbe­werbs­widrige Behin­derung (§§ 3, 4 UWG), eine rechts­widrige Schikane (§§ 226, 826 BGB) sowie eine Missachtung des Namens­rechts (§ 12 BGB) darstelle (Anlage K 17). Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 wies die Bi. Deutschland Holding GmbH diese Abmahnung als unberechtigt zurück (Anlage K 18). Nachfolgend wandte sich die Mutter­ge­sell­schaft der zwischen­zeitlich gegrün­deten Klägerin (Anlage K 3) mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 an die Konzern­leitung der Beklagten und fragte erneut an, ob die Möglichkeit einer Übertragung der Domain bestehe (Anlage K 19). Diese Anfrage wurde von der Beklag­ten­seite ebenfalls abschlägig beschieden (Anlage K 20). Die nachfol­gende anwalt­liche Abmahnung der zwischen­zeitlich gegrün­deten Klägerin vom 10. Februar 2010 (Anlage K 21) wurde von der Mutter­ge­sell­schaft der Beklagten mit Schreiben vom 23. Februar 2010 (Anlage K 22) zurückgewiesen.

Die vorlie­gende Haupt­sa­che­klage vom 23. März 2010 wurde der Beklagten am 20. April 2010 zugestellt.

Die Klägerin macht mit der Klage die Einwil­ligung der Beklagten in die Löschung der Domain “creditsafe.de”, Schadens­er­satz­fest­stellung und den Ersatz der Kosten für die vorge­richt­liche anwalt­liche Abmahnung vom 10. Februar 2010 (Anlage K 21) geltend.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass das Landge­richt Hamburg örtlich zuständig sei. Die Namens­rechts­ver­letzung der Beklagten wirke sich bundesweit aus. Außerdem ergebe sich die Zustän­digkeit der Hamburger Gerichte aus dem Umstand, dass der Bi. /H.-Konzern – unstreitig – mit einer großen Nieder­lassung in Hamburg vertreten sei.
Sie hat den Anspruch auf Freigabe der Domain in erster Linie auf das bürger­liche Namens­recht (§ 12 BGB), hilfs­weise auf Wettbe­werbs­recht (Behin­derung gemäß § 4 Nr. 10 UWG) und höchst­hilfs­weise auf schikanöse sitten­widrige Behin­derung (§§ 226, 826, 1004 BGB analog) gestützt. Für die anwalt­liche Abmahnung vom 10. Februar 2010 hat sie auf der Grundlage eines Streit­werts in Höhe von € 100.000,00 eine 1,8‑fache Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG von € 2.437,20 sowie eine Ausla­gen­pau­schale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von € 20,00, mithin insgesamt einen Betrag von € 2.457,00 zzgl. Zinsen geltend gemacht.

Die Klägerin hat erstin­stanzlich behauptet, dass die streit­ge­gen­ständ­liche Domain­adresse “creditsafe.de” erst seit dem 21. Januar 2008 auf die Beklagte regis­triert sei und sich diesbe­züglich auf die Domain­ab­frage vom 21. März 2010 (Anlage K 12) bezogen.

Sie hat im Hinblick auf das ihr zuste­hende Namens­recht ausge­führt, dass die Bezeichnung “Creditsafe” hinrei­chend unter­schei­dungs­kräftig sei. Es handele sich nicht um einen generi­schen Begriff (Anlage K 47 bis K 50).

Die Klägerin hat behauptet, dass die Firmen­gruppe der Klägerin ihre Auskunfts­dienste seit jeher auch Anfra­genden aus der Bundes­re­publik Deutschland angeboten habe, soweit diese Infor­ma­tionen über Unter­nehmen in Ländern gesucht hätten, in denen die Klägerin bereits mit Nieder­las­sungen vertreten gewesen sei. Die Planungen der Creditsafe-Gruppe für den Markt­ein­tritt in Deutschland hätten bereits mehrere Jahre zurück­ge­reicht. Die Klägerin selbst habe ihre Geschäfts­tä­tigkeit schließlich zum Jahres­beginn 2010 aufge­nommen (Anlagen K 7 bis K 11). Die engli­schen und schwe­di­schen Schwes­ter­un­ter­nehmen der Klägerin hätten die Bezeichnung “Creditsafe” schon vor dem Jahr 2006 kennzei­chen­mäßig verwendet (Anlagen K 55 und K 56 sowie K 60 bis K 73).

In England hätten Unter­nehmen aus den Unter­neh­mens­gruppen der Parteien unter dem 29. April 2003 einen Vertrag über die Lieferung und Nutzung bestimmter Finanz- und Unter­neh­mens­daten geschlossen (Anlagen K 57 und K 58). Wegen des scharfen Wettbe­werbs, in dem sich die Unter­neh­mens­gruppen der Parteien in Skandi­navien befunden hätten (Anlagen K 43 bis K 45 sowie K 59), hätten sich die beiden Gruppen gegen­seitig beobachtet. Es sei daher für die Unter­neh­mens­gruppe der Beklagten, insbe­sondere deren CEO …, ersichtlich gewesen, dass die Creditsafe-Gruppe ihre geschäft­liche Tätigkeit auch auf die Bundes­re­publik Deutschland ausdehnen werde. Zudem seien zwei führende Mitar­beiter der Kläger­seite, die Herren …, denen die Expan­si­ons­pläne der Creditsafe-Gruppe in Grund­zügen bekannt gewesen seien, in die Unter­neh­mens­gruppe der Beklagten gewechselt (Anlage K 77). Für diese Auswei­tungs­ten­denzen habe auch die Anmeldung der beiden Gemein­schafts­marken “creditsafe.com” und “credit SAFE” im Jahr 2000 bzw. 1999 (Anlagen K 4 und K 5) gesprochen.

Der Umstand, dass die Beklagte nicht nur die hier streit­ge­gen­ständ­liche Domain, sondern auch die Domains “creditsafe.at, creditsafe.ch, creditsafe.cz, creditsafe.sk und creditsafe.pl (Anlage K 46) sowie am 17. April 2008 auch die deutsche Wort-/Bild­marke “CreditSafe ⱱ” für sich angemeldet habe (Anlage K 23), zeige, dass es der Beklagten im Wesent­lichen um die Blockade der Klägerin gegangen sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass die streit­ge­gen­ständ­liche Domain bisher nicht benutzt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verur­teilen, gegenüber der Denic eG in Frankfurt am Main in die Löschung des Internet-Domain­namens „creditsafe.de“ einzu­wil­ligen und hierfür gegenüber der Denic eG und dem zustän­digen Service-Provider die hierzu erfor­der­lichen Willens­er­klä­rungen abzugeben;
  2. festzu­stellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch das Reser­viert­halten des im Antrag zu 1) genannten Domain­namens entstanden ist/und oder zukünftig noch entstehen wird;
  3. die Beklagte zu verur­teilen, an die Klägerin die Summe von 2.457,00 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent­punkten über dem Basis­zinssatz ab Rechtshängigkeit

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die örtliche Zustän­digkeit des Landge­richts Hamburg gerügt.

Sie hat behauptet, dass die Klägerin lediglich gegründet worden sei, um das hiesige Klage­ver­fahren zwecks Übernahme der Domain “creditsafe.de” betreiben zu können. Auch die kurz vor Klager­hebung erfolgte Umstellung der Inter­net­präsenz der Klägerin von der Domain “creditsafe.com” auf die Domain “creditsafede.com” sei lediglich prozess­tak­tisch motiviert gewesen, um eine Behin­derung der Klägerin darlegen zu können.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Bezeichnung “Creditsafe” im Gebiet der Kredit­ab­si­cherung um eine unmit­telbar beschrei­bende Angabe handele. Der Angabe komme keine Unter­schei­dungs­kraft zu (Anlagen B 2, B 4, B 5 und B 9). Damit könne sie auch keine Namens­funktion im Sinne von § 12 BGB erfüllen. Zudem sei die Angabe freihaltebedürftig.
Die Beklagte habe redlich gehandelt. Die Beklag­ten­seite habe bereits seit 2004 und verstärkt seit Frühjahr 2006 ein eigenes Daten­bank­projekt für Kredit­in­for­ma­tionen voran­ge­trieben, für dessen Benennung u.a. die Angabe „CreditSafe“ in Betracht gezogen worden sei. Bei diesem Namens­fin­dungs­prozess seien 2006 auch entspre­chende Domain­namen, unter anderem “creditsafe.de“, regis­triert worden. Nachdem sich im April 2008 eine Kollision mit der kläge­ri­schen Bezeichnung „Creditsafe“ angedeutet habe, sei die Wahl schließlich auf die Alter­native „Credit­Check“ gefallen (Anlagen B 7 sowie K 52 bis K 54).

Die Beklagte hat behauptet, dass die streit­ge­gen­ständ­liche Domain nicht erst im August 2008, sondern bereits am 16. März 2006 auf sie regis­triert worden sei. Diesbe­züglich hat sie auf einen entspre­chenden Regis­ter­aus­druck der DENIC Bezug genommen (Anlage B 6).

Zum Zeitpunkt der Domain-Regis­trierung im März 2006 habe es auf Seiten der Klägerin keine konkreten Expan­si­ons­pläne bezüglich einer Ausdehnung der geschäft­lichen Tätigkeit auf das Gebiet der Bundes­re­publik Deutschland gegeben. Es habe schon keine “Creditsafe-Gruppe” gegeben. Die Gründung der jetzigen Klägerin sei – unstreitig – erst im Jahr 2009 erfolgt. Erste nach außer sichtbare Expan­si­ons­be­stre­bungen der kläge­ri­schen Seite seien frühestens im April 2008 (Anlage K 15), mithin lange nach Regis­trierung der streit­ge­gen­ständ­lichen Domain, erfolgt.
Die Herren … hätten nicht im kläge­ri­schen Konzern gearbeitet. Sie seien bei der schwe­di­schen Fa. Creditsafe i Sverige AB beschäftigt und deren Gesell­schafter gewesen. Nach Veräu­ßerung ihrer Gesell­schafts­an­teile an die Kläger­seite (Anlage B 8), seien sie dort ausge­schieden. Seither hätten sie weder Einfluss auf noch Kenntnis von der weiteren Geschäfts­ent­wicklung auf Kläger­seite gehabt.

Die Beklagte hat ausge­führt, dass die Klägerin für ihre geschäft­liche Tätigkeit nicht auf die streit­ge­gen­ständ­liche Domain angewiesen sei. Der Mutter­konzern der Klägerin verfüge über die Domain “creditsafe.com”, welche die Klägerin bis kurz vor Klager­hebung auch verwendet habe. Zudem seien weitere creditsafe-Domains, wie z. B. “credit-safe.de” verfügbar.
Die Beklagte hat bestritten, dass die geltend gemachten Abmahn­kosten der Klägerin überhaupt in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt worden seien. Zudem seien die verlangten Kosten überhöht. Der Sachverhalt recht­fertige nicht den Ansatz einer 1,8‑fachen Gebühr.

Das Landge­richt hat den Klagan­trägen zu 1) und 2) mit Urteil vom 29. März 2011 vollum­fänglich sowie dem Klagantrag zu 3) in Höhe von € 1.780,20 nebst Zinsen statt­ge­geben. Der weiter­ge­hende Klagantrag zu 3) in Höhe von € 676,80 nebst Zinsen wurde abgewiesen. Zur Begründung hat das Landge­richt ausge­führt, dass sich der Löschungs­an­spruch aus § 12 BGB und der Schadens­er­satz­fest­stel­lungs­an­spruch aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 12 BGB ergebe. Der Klagan­spruch zu 3) auf Ersatz der vorge­richt­lichen Abmahn­kosten ergebe sich dem Grunde nach aus Geschäfts­führung ohne Auftrag. Aller­dings stehe der Klägerin keine 1,8‑fache, sondern lediglich eine 1,3‑fache Gebühr gemäß Nr. 7002 VV-RVG zu.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie frist- und formgemäß eingelegt und unter Wieder­holung und Vertiefung ihres erstin­stanz­lichen Vortrages begründet hat.
Die Beklagte führt erneut aus, dass die Firma der Klägerin, Creditsafe Deutschland GmbH, kennzeichen- und namens­rechtlich nicht schutz­fähig sei. Es handele sich um eine unmit­telbar beschrei­bende Angabe, einen rein generi­schen Begriff (Anlagen B 2 sowie BB 1 und BB 2). Die Zurück­wei­sungs­ent­scheidung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) bzgl. der Anmeldung der Marke “CreditSafe ⱱ” vom 4. Mai 2009 (Anlage B 2) entfalte Bindungs­wirkung für das Verlet­zungs­ge­richt. Der ableh­nenden Entscheidung des Deutschen Patent- und Marken­amtes (DPMA) komme jeden­falls Indiz­wirkung zu.

Zudem habe das Landge­richt zu Unrecht eine Durch­bre­chung des im Namens- und Kennzei­chen­recht vorherr­schenden Priori­täts­grund­satzes (“first come, first serve”) angenommen. Die Abwägung der gegen­läu­figen Inter­essen der Parteien sei fehlerhaft vorge­nommen worden. Die Regis­trierung und das Halten der streit­ge­gen­ständ­lichen Domain durch die Beklagte seien nicht rechts­miss­bräuchlich erfolgt. Entgegen der Annahme des Landge­richts, sei die Benut­zungs­ab­sicht der Beklagten nicht entfallen. Dies ergebe sich insbe­sondere nicht aus dem Umstand, dass das Daten­bank­projekt der Beklagten zur Bereit­stellung von Kredit­in­for­ma­tionen nicht wie ursprünglich vorge­sehen unter der Bezeichnung “CreditSafe”, sondern unter der Bezeichnung “Credit­Check” reali­siert worden sei. Hinter­grund dieser Entscheidung sei die mit Beschluss vom 4. Mai 2009 erfolgte Zurück­weisung der am 17. April 2008 vorge­nom­menen Anmeldung der deutschen Wort-/Bild­marke “CreditSafe” durch das DPMA gewesen (Anlagen K 23 und B 2).

Die Beklagte trägt in der Berufungs­in­stanz erstmalig vor, dass sie die Domain “creditsafe.de” nicht nur halte, sondern auch verwende. Derzeit sei lediglich die Nutzung als öffentlich zugäng­liche Inter­net­präsenz zurück­ge­stellt. Die Domain werde jedoch für das Bi.-Unternehmensnetz einge­setzt. Auf der Domain seien zur internen Verwendung die deutschen Gesell­schaften der Bi.-Unternehmensgruppe zusam­men­ge­fasst, die Daten­bank­dienst­leis­tungen im Bereich Kredit­in­for­mation anböten. Dort befänden sich Unter­neh­mens­be­richte inklusive Scoring-Werten, Rating, Bonitäts­index und dergleichen. Diese Seite sei jedoch nur hausintern aus dem Bi.-Unternehmensnetz erreichbar.

Die Beklagte behauptet in der Berufungs­in­stanz erstmalig, dass die Klägerin weder im geschäft­lichen Verkehr tätig sei, noch Umsätze erziele. Diese erziele ausschließlich die Mutter­ge­sell­schaft der Klägerin, die “Safe Infor­mation Group N. V.”.

Der Schadens­er­satz­fest­stel­lun­gan­spruch sei unbegründet. Zum einen liege, wie bereits ausge­führt, schon keine Rechts­ver­letzung vor, zum anderen sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch das Halten der Domain “creditsafe.de” überhaupt ein Schaden entstanden sein könne. Auch liege kein Verschulden der Beklagten vor.
Die geltend gemachte Erstattung von vorge­richt­lichen Abmahn­kosten (Anlage K 21) sei schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte bereits die voran­ge­gan­genen Anfragen und Abmah­nungen (Anlagen K 15, K 17 und K 19) abschlägig beschieden habe (Anlagen K 16, K 18 und K 20).

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landge­richts Hamburg vom 29. März 2011, Az. 312 O 160/10, abzuändern und die Klage vollum­fänglich abzuweisen,

Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landge­richt­liche Urteil, soweit eine Verur­teilung der Beklagten erfolgt ist. Insoweit bezieht sie sich ausdrücklich auf ihren erstin­stanz­lichen Vortrag.

Sie stellt klar, dass sie die geltend gemachten Ansprüche erstrangig auf die Verletzung ihres eigenen Namens­rechts gemäß § 12 BGB, hilfs­weise auf die Verletzung des Namens­rechts ihrer Mutter­ge­sell­schaft, der Safe Infor­mation Group N.V., stützt. Hilfs­weise zu den vorge­nannten namens­recht­lichen Ansprüchen macht die Klägerin lauter­keits­recht­liche Ansprüche geltend.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Bezeichnung “Creditsafe” hinrei­chend unter­schei­dungs­kräftig und damit schutz­fähig sei (Anlagen K 48 bis K 50 sowie K 79 bis K 88). Das Vorgehen des Beklagten sei rechts­miss­bräuchlich, und zwar sowohl die Regis­trierung als auch das Halten der Domain. Die Klägerin bestreitet die unter­neh­mens­in­terne Verwendung der streit­ge­gen­ständ­lichen Domain auf Seiten der Beklagten mit Nichtwissen.

Die geltend gemachten Kosten für die Abmahnung vom 10. Februar 2010 (Anlage K 21) seien begründet. Es habe sich um die erste Abmahnung der zwischen­zeitlich gegrün­deten Klägerin gehandelt, denn die voran­ge­gan­genen Abmah­nungen seien – unstreitig – von der Mutter­ge­sell­schaft der Klägerin ausge­sprochen worden.

Im Hinblick auf die teilweise Klagab­weisung durch das Landge­richt führt die Klägerin erneut aus, dass die geltend gemachte 1,8‑fache Geschäfts­gebühr vollen Umfangs begründet sei, weil es sich um eine Sache von überdurch­schnitt­lichem Schwie­rig­keitsgrad gehandelt habe. Daher stünden der Klägerin auch die weiter geltend gemachten Abmahn­kosten in Höhe von € 676,80 nebst Zinsen zu.

Die Klägerin beantragt im Wege der Anschlussberufung,
die Beklagte unter Aufrecht­erhaltung des erstin­stanz­lichen Urteils des Landge­richts Hamburg vom 29. März 2011, Az. 312 O 160/10, dazu zu verur­teilen, an die Klägerin weitere € 676,80 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basis­zinssatz seit dem 20. April 2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Anschluss­be­rufung abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landge­richt­liche Urteil, soweit eine teilweise Klagab­weisung erfolgt ist.

Hinsichtlich der weiteren Einzel­heiten des Sach- und Streit­standes wird auf das angefochtene Urteil, die von den Parteien zur Akte gereichten Schrift­sätze nebst Anlagen und das Protokoll der Berufungs­ver­handlung vom 18. Dezember 2014 Bezug genommen.

B.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Anschluss­be­rufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Die Parteien streiten zu Recht nicht mehr um die örtliche Zustän­digkeit der Hamburger Gerichte (§ 513 Abs. 2 ZPO).

I.

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die erstin­stanzlich zuerkannten Ansprüche auf Einwil­ligung in die Löschung der Domain “creditsafe.de”, die entspre­chende Schadens­er­satz­fest­stellung sowie die Erstattung vorge­richt­licher Abmahn­kosten sind unbegründet.

1. Der geltend gemachte Klagan­spruch zu 1) auf Einwil­ligung in die Löschung der Domain “creditsafe.de” ist – entgegen der Ansicht des Landge­richts – unbegründet. Die Beklagte ist nicht gemäß § 12 BGB verpflichtet, in die Löschung der Domain einzu­wil­ligen, und zwar weder im Hinblick auf das eigene Namens­recht der Klägerin noch im Hinblick auf das hilfs­weise geltend gemachte Namens­recht der Mutter­ge­sell­schaft der Klägerin.

a) Mit dem Landge­richt ist aller­dings davon auszu­gehen, dass mangels Verwendung der Domain im geschäft­lichen Verkehr hier nicht die Regelungen nach §§ 5, 15 MarkenG, sondern nach § 12 BGB anwendbar sind.

Zwar geht der zeichen­recht­liche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG in seinem Anwen­dungs­be­reich grund­sätzlich dem Namens­schutz des § 12 BGB vor (BGH, GRUR 2005, 430 – mho.de). Der namens­recht­liche Schutz von Unter­neh­mens­kenn­zeichen nach § 12 BGB kommt jedoch in Betracht, soweit der Funkti­ons­be­reich des Unter­nehmens ausnahms­weise durch eine Verwendung der Unter­neh­mens­be­zeichnung außerhalb der kennzei­chen­recht­lichen Verwechs­lungs­gefahr berührt wird. Dies ist der Fall, wenn die Unter­neh­mens­be­zeichnung nicht im geschäft­lichen Verkehr (BGH, GRUR 2002, 622 – shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 10 – afilias.de) oder außerhalb der Branchennähe (BGH, GRUR 2005, 430 – mho.de) benutzt wird oder wenn mit der Löschung eines Domain­namens eine Rechts­folge begehrt wird, die aus kennzei­chen­recht­lichen Vorschriften grund­sätzlich nicht herge­leitet werden kann (BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 32 – Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 506 Rn. 8 – sr.de). Auch bei einem Domain­namen genügt hinsichtlich der Benutzung im geschäft­lichen Verkehr nicht die bloße Vermutung der Verwendung. Vielmehr bedarf es einer positiven Feststellung, dass er im geschäft­lichen Verkehr benutzt wird, wobei im Zweifel von einer rein privaten Nutzung auszu­gehen ist (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 12 – afilias.de).

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend der Anwen­dungs­be­reich des § 12 BGB eröffnet.

Zwar hat die Beklagte in der Berufungs­in­stanz vorge­tragen, dass sie die streit­ge­gen­ständ­liche Domain bereits nutze, und zwar hausintern. Dieser von der Klägerin bestrittene neue Vortrag ist jedoch verspätet erfolgt. Die Voraus­set­zungen des § 531 Abs. 2 ZPO zur Zulassung neuer Angriffs- und Vertei­di­gungs­mittel in der Berufungs­in­stanz liegen nicht vor.

Mithin bleibt es bei der Feststellung, dass die Beklagte den Domain­namen “creditsafe.de” bislang nicht verwendet hat, so dass sich der geltend gemachte Löschungs­an­spruch nicht gegen einen im geschäft­lichen Verkehr benutzten Domain­namen richtet.

b) Die Regelung des § 12 BGB schützt u. a. die Firma oder einen unter­schei­dungs­kräf­tigen Firmen­be­standteil einer Gesell­schaft oder eines einzel­kauf­män­ni­schen Unter­nehmens (BGH, GRUR 2002, 622 – shell.de).

Der Schutz des Namens­rechts gemäß § 12 BGB setzt namens­mäßige Unter­schei­dungs­kraft der Bezeichnung von Hause aus oder Verkehrs­geltung voraus (BGH, GRUR 2014, 393, 394 Rn. 19 – wetteronline.de; BGH, GRUR 2005, 517, 518 – Litera­turhaus). Erst die Benutzung einer Unter­neh­mens­be­zeichnung mit Namens­funktion begründet zu Gunsten des Unter­neh­mens­trägers neben einem Recht am Unter­neh­mens­kenn­zeichen in aller Regel auch ein Namens­recht gemäß § 12 BGB. Dieses entsteht bei von Hause aus unter­schei­dungs­kräf­tigen Bezeich­nungen ebenso wie der Schutz des Unter­neh­mens­kenn­zei­chens nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG mit der Aufnahme der Benutzung im geschäft­lichen Verkehr (BGH, GRUR 2005, 430 – mho.de). Für Schlag­worte, die aus dem Firmen­be­standteil gebildet werden, gilt nichts anderes. Erfor­derlich ist aller­dings auch hier, dass das Schlagwort selbst Unter­schei­dungs­kraft aufweist (vgl. zu Abkür­zungen: BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 17 – ahd.de; BGH, GRUR 2014, 506 f. Rn. 10 – sr.de). Der Schutz von schlag­wort­ar­tigen Firmen­be­stand­teilen wird aus der Gesamt­firma abgeleitet und entsteht daher bereits mit dem Schutz der vollstän­digen Bezeichnung (BGH, GRUR 2009, 685, 686 Rn. 17 — ahd.de).

Zwar verfügt die Bezeichnung “Creditsafe” nicht über Verkehrs­geltung, der Klägerin steht jedoch ein Namens­recht an der Geschäfts­be­zeichnung “Creditsafe Deutschland GmbH” und dem Firmen­schlagwort “Creditsafe” bzw. “creditsafe” zu. Bei dieser Angabe handelt es sich um den unter­schei­dungs­kräf­tigen Bestandteil der Firma der Klägerin.

aa) Die Klägerin hat sowohl ihre Firma, d.h. Creditsafe Deutschland GmbH, als auch die Geschäfts­be­zeich­nungen und Firmen­schlag­worte “Creditsafe” bzw. “creditsafe” im geschäft­lichen Verkehr benutzt.
Zwar hat die Beklagte in der Berufungs­in­stanz erstmals vorge­tragen, dass die Klägerin nicht im geschäft­lichen Verkehr tätig geworden sei. Dieser Vortrag erfolgt jedoch bei Berück­sich­tigung der zur Akte gereichten Anlagen K 1, K 2, K 3, K 6, K 25, K 47 und B 3 und des entspre­chenden unstrei­tigen Partei­vor­trags ohne hinrei­chende Substanz. Dieser Vortrag und die entspre­chenden Anlagen belegen, dass die Klägerin die Angaben “Creditsafe” und “creditsafe” im geschäft­lichen Verkehr als Geschäfts­be­zeichnung und Firmen­schlagwort benutzt hat. Zudem ist der dem Kläger­vortrag entgegen gesetzte Beklag­ten­vortrag verspätet erfolgt. Die Voraus­set­zungen des § 531 Abs. 2 ZPO zur Zulassung neuer Angriffs- und Vertei­di­gungs­mittel in der Berufungs­in­stanz liegen nicht vor.

Konkrete Anhalts­punkte für die Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin lediglich aus prozess­tak­ti­schen Gründen gegründet worden sei, um den vorlie­genden Rechts­streit führen zu können, bestehen nicht.

bb) Die Bezeichnung verfügt – wie das Landge­richt zutreffend festge­stellt hat – über hinrei­chende originäre Unterscheidungskraft.
Der Namens­schutz nach § 12 BGB setzt ebenso wie Unter­neh­mens­kenn­zei­chen­schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG voraus, dass die Bezeichnung über namens­mäßige Unter­schei­dungs­kraft verfügt (BGH, GRUR 2005, 517 – Litera­turhaus; GRUR 2002, 814 – Festspielhaus I; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 208, 209 – stadtwerke-uetersen.de). Beschrei­benden Angaben, die sich etwa auf eine Gattung oder die ausgeübte Tätigkeit beziehen, fehlt es an Unter­schei­dungs­kraft, sofern es sich nicht um eine einprägsame Neubildung, etwa Wortkom­bi­na­tionen, handelt (BGH, GRUR 2005, 517 — Litera­turhaus; BGH, GRUR 1992, 865 – Volksbank; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 208, 209 — stadtwerke-uetersen.de).

Eine solche einprägsame Kombi­nation stellt die Bezeichnung “Creditsafe” bzw. “creditsafe” dar. Zwar trifft es zu, dass die Bestand­teile “Credit” bzw. “credit” und “safe” im Hinblick auf den von der Klägerin betrie­benen Geschäfts­be­reich der Wirtschafts­in­for­ma­tionen, Firmen­aus­künfte und Kredit­be­richte weitgehend beschreibend sind, so dass sie für sich genommen nicht hinrei­chend kennzeich­nungs­kräftig sind. Sie weisen vielmehr auf die zu prüfenden Kredite sowie die Siche­rungs­funktion der Dienst­leistung der Beklagten hin.
Durch die Zusam­men­fügung der beiden Bestand­teile erhält jedoch die Gesamt­be­zeichnung “Creditsafe” bzw. “creditsafe” ein hinrei­chendes Maß an Origi­na­lität und Einpräg­samkeit, welches deutlich macht, dass es sich nicht um einen Gattungs­be­griff, sondern um eine indivi­dua­li­sie­rende Bezeichnung handelt. Zur Vermeidung von Wieder­ho­lungen verweist der Senat insoweit auf die zutref­fenden Ausfüh­rungen des Landgerichts.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Verlet­zungs­ge­richt nicht an die Zurück­weisung der Anmeldung der deutschen Wort-/Bild­marke “CreditSafe ⱱ” durch den Beschluss des DPMA vom 4. Mai 2009 (Anlage B 2) gebunden. Darüber hinaus führen weder die erstin­stanzlich noch die in der Berufungs­in­stanz vorge­legten Entschei­dungen (Anlagen B 2, B 5, BB 1 und BB 2) zu einer abwei­chenden Beurteilung der Unter­schei­dungs­kraft der hier vorlie­genden Bezeichnung.

Die Bezeichnung “Creditsafe” bzw. “creditsafe” verfügt mithin über hinrei­chende Unter­schei­dungs­kraft. Aller­dings ist die Unter­schei­dungs­kraft der Gesamt­be­zeichnung “Creditsafe” bzw. “creditsafe” angesichts ihres deutlich beschrei­benden Gehalts als unter­durch­schnittlich anzusehen.

c) Die Voraus­set­zungen einer unberech­tigten Namens­an­maßung gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 BGB liegen jedoch nicht vor.
Eine unberech­tigte Namens­an­maßung i. S. v. § 12 S. 1 Fall 2 BGB setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den Namen oder eine als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuord­nungs­ver­wirrung eintritt und schutz­würdige Inter­essen des Namens­trägers verletzt werden (BGH, GRUR 2005, 357 – Pro Fide Catholica; BGH, GRUR 2007, 811 – grundke.de; BGH, GRUR 2008, 1099, 1100, Rn. 18 – afilias.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 37 – Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 507 Rn. 14 – sr.de; BGH, GRUR 2014, 393, 394 Rn. 21 – wetteronline.de; MüKo-Heine, BGB, 6. Auflage, 2012, § 12 Rn. 250). Ob bei Bestehen der vorge­nannten Tatbe­stands­vor­aus­set­zungen eine Verletzung des Namens­rechts vorliegt, ist jedoch erst durch eine Abwägung der auf Seiten des Berech­tigten sowie des unbefugt Nutzenden bestehenden schutz­wür­digen Inter­essen festzu­stellen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 208, 209 – stadtwerke-uetersen.de).

aa) Grund­sätzlich liegt sowohl in der Regis­trierung als auch in der Aufrecht­erhaltung der Regis­trierung eines Namens als Domain ein Namens­ge­brauch (BGH, GRUR 2008, 1099, 1100 Rn. 19 — afilias.de; BGH, GRUR 2014, 506, 507 Rn. 17 – sr.de), denn der berech­tigte Namens­träger wird bereits dadurch, dass ein Dritter den Namen als Domain­namen unter einer bestimmten Top-Level-Domain regis­triert oder regis­triert hält, von der eigenen Nutzung des Namens unter dieser Top-Level-Domain ausge­schlossen (BGH, GRUR 2008, 1099, 1100 Rn. 19 – afilias.de; BGH, GRUR 2014, 393, 395 Rn. 22 – wetteronline.de).

Zwar verfügte die Klägerin zum Zeitpunkt der Regis­trierung der Domain “creditsafe.de” seitens der Beklagten am 16. März 2006 (Anlage B 6) noch nicht über ein Namens­recht an der Bezeichnung “Creditsafe” bzw. “creditsafe”. Dies war jedoch spätestens im Jahr 2010 der Fall, nachdem die im Jahr 2009 gegründete Klägerin (Anlage K 3) ihre Geschäfte unter der Firma “Creditsafe Deutschland GmbH” sowie den Bezeich­nungen “Creditsafe” bzw. “creditsafe” aufge­nommen hatte. Seither erweist sich die Aufrecht­erhaltung der Domain­re­gis­trierung durch die Beklagte als namens­mä­ßiger Gebrauch der kläge­ri­schen Bezeichnung “creditsafe”.

Unbefugt ist die Regis­trierung oder Aufrecht­erhaltung der Domain­re­gis­trierung, wenn dem Domain­in­haber kein eigenes Recht an dem entspre­chenden Namen zusteht (BGH, GRUR 2008, 1099, 1100 Rn. 20 – afilias.de; MüKo-Heine, BGB, 6. Auflage, 2012, § 12 Rn. 253). So liegt es hier. Ein entspre­chendes eigenes Namens­recht steht der Beklagten nicht zu, insbe­sondere ist ein solches Namens­recht nicht mit der bloßen Regis­trierung der streit­ge­gen­ständ­lichen Domain “creditsafe.de” entstanden (BGH, GRUR 2002, 814 Rn. 21 – Festspielhaus; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 208, 209 – stadtwerke-uetersen.de). Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass sie durch die Nutzung der Domain entspre­chende Namens­rechte erworben hätte.
Mithin liegt in der Aufrecht­erhaltung der Regis­trierung der Domain “creditsafe.de” seitens der Beklagten ein unbefugter Gebrauch des Namens “Creditsafe” bzw. “creditsafe”.

bb) Das Merkmal der Zuord­nungs­ver­wirrung ist ebenfalls zu bejahen. Eine Zuord­nungs­ver­wirrung liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namens­mäßig im Rahmen einer Inter­net­adresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unter­schei­dungs­kräf­tigen, nicht sogleich als Gattungs­be­griff verstan­denen Zeichens als Inter­net­adresse im Allge­meinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jewei­ligen Inter­net­auf­tritts (BGH GRUR 2002, 622 – shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 – afilias.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 39 – Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 506, 507 Rn. 21 – sr.de). Das gilt bereits im Rahmen der bloße Regis­trierung bzw. Aufrecht­erhaltung der Regis­trierung der Domain, d.h. schon bevor eine Verwendung der Domain erfolgt.

cc) Der Namens­ge­brauch durch die Beklagte verletzt auch schutz­fähige Inter­essen der Klägerin.
Denn die Klägerin wird bereits dadurch, dass die Beklagte den Namen “creditsafe” als Domain­namen unter der Top-Level-Domain “.de” regis­triert hat und regis­triert hält, von der Nutzung ihres eigenen Namens unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen.

Die streit­ge­gen­ständ­liche Domain besteht aus dem Namen der Klägerin und der für die Bundes­re­publik Deutschland nahelie­genden Top-Level-Domain “.de”. Diese Domain kann nur einmal vergeben werden. Die Ausweich­mög­lichkeit auf andere Top- oder Second-Level-Domains lässt den Aspekt der Inter­es­sen­ver­letzung unberührt, da der Verkehr regel­mäßig erwartet, dass ein auf dem deutschen Markt tätiges und im Internet präsentes Unter­nehmen unmit­telbar unter der Inter­net­domain auftritt, die aus ihrem eigenen Namen bzw. eigenem Firmen­schlagwort (als Second-Level-Domain) und der entspre­chenden natio­nalen Top-Level-Domain, hier: „.de”, gebildet ist.

Die Klägerin als neues Unter­nehmen der Creditsafe-Group konnte ihre Unter­neh­mens­be­zeichnung nicht frei wählen, sondern musste – der Vorgabe im Konzern entspre­chend – die Firma “Creditsafe Deutschland GmbH” bzw. das Firmen­schlagwort “Creditsafe” verwenden (vgl. Anlage BB 4). Ein Ausweichen auf andere Firmen­be­zeich­nungen war ihr bei Beachtung der Bezeich­nungs­vor­gaben der Unter­neh­mens­gruppe schwerlich möglich. Die Verwendung von leicht abgewan­delten Second-Level-Domains, z. B. eines Binde­strichs in der Domain­be­zeichnung, „credit-safe.de”, entspräche nicht unmit­telbar dem Namen bzw. dem Firmen­schlagwort der Klägerin. Die Verwendung anderer Second-Level-Domains, wie z. B. “creditsafe.info”, ließe den unmit­tel­baren Bezug zur Tätigkeit in der Bundes­re­publik Deutschland vermissen.

Mithin liegt auch eine Verletzung schutz­fä­higer Inter­essen der Klägerin vor.

dd) Eine Namens­rechts­ver­letzung im Sinne von § 12 BGB liegt jedoch gleichwohl nicht vor.
Ein Nicht­be­rech­tigter – wie hier die Beklagte – kann ausnahms­weise auf schüt­zens­werte Belange verweisen, die im Rahmen der Inter­es­sen­ab­wägung zu seinen Gunsten zu berück­sich­tigen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Regis­trierung des Domain­namens durch den Nicht­be­rech­tigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenk­lichen Aufnahme einer entspre­chenden Benutzung als Unter­neh­mens­kenn­zeichen ist oder wenn das Kennzeichen- oder Namens­recht des Berech­tigten – wie hier – erst nach der Regis­trierung des Domain­namens durch den Domain­in­haber entstanden ist (BGH, GRUR 2008, 1099, Rn. 27 ff. – afilias.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 40 – Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 506, 508 Rn. 28 – sr.de). Im Rahmen der Prüfung einer Namens­ver­letzung gemäß § 12 BGB geht es in erster Linie um die Abwägung namens­rechtlich relevanter Inter­essen. Insoweit ist von maßge­bender Bedeutung, ob die Parteien, deren Inter­essen abzuwägen sind, den Namen auch namens­mäßig benutzen wollen (im Hinblick auf den Berech­tigten: BGH, GRUR 2004, 619, 621 – kurt-biedenkopf.de; im Hinblick auf den Nicht­be­rech­tigten: BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 28 f. – afilias.de).

Hier besteht die Beson­derheit, dass bei Regis­trierung der Domain für das Gebiet der Bundes­re­publik Deutschland am 16. März 2006 (Anlage B 6) weder ein entspre­chendes Namens­recht der Klägerin noch ein solches der Mutter­ge­sell­schaft der Klägerin bestanden hat. Daher kann eine Namens­rechts­ver­letzung nur auf der Grundlage einer Abwägung der wider­strei­tenden schutz­wür­digen Inter­essen beider Parteien festge­stellt werden (vgl. dazu BGH, GRUR 2005, 430, 431 – mho.de; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 208, 209 — statdtwerke-uetersen.de). Diese Abwägung geht vorliegend zugunsten der Beklagten aus.

(1) Im Streitfall steht der Beklagten zwar kein ein eigenes priori­täts­äl­teres Namens- oder sonstiges Kennzei­chen­recht an der Bezeichnung “creditsafe.de” zu, sie kann sich jedoch auf das Priori­täts­recht berufen, d. h. darauf, dass sie die streit­ge­gen­ständ­liche Domain bereits am 16. März 2006 auf sich hat regis­trieren lassen. Dass dem so ist, ergibt sich unmit­telbar aus dem als Anlage B 6 vorge­legten Regis­ter­aus­druck der DENIC und steht auch zwischen den Parteien in der Berufungs­in­stanz zu Recht nicht mehr im Streit. Die Klägerin ist erst deutlich später, nämlich mit Gesell­schafts­vertrag vom 15. September 2009 gegründet und am 3. Dezember 2009 ins Handels­re­gister einge­tragen worden (Anlage K 3). Die Aufnahme der geschäft­lichen Tätigkeit der Klägerin unter der regis­trierten Firma, Creditsafe Deutschland GmbH, und dem entspre­chenden Firmen­schlagwort, Creditsafe bzw. creditsafe, ist erst im Jahr 2010 erfolgt (Anlage K 1).
Zugunsten des Domain­in­habers ist im Rahmen der Abwägung zu berück­sich­tigen, dass zwar die Regis­trierung kein absolutes Recht an dem Domain­namen verschafft, jedoch der Vertrags­schluss mit der Regis­trie­rungs­stelle ein relativ wirkendes vertrag­liches Nutzungs­recht begründet, das dem Domain­in­haber ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (BVerfG GRUR 2005, 261 – ad-acta.de). Die Regis­trierung eines im Anmel­de­zeit­punkt in keinerlei Rechte eingrei­fenden Domain­namens darf als eigen­tums­fähige, nach Art. 14 GG geschützte Position nicht ohne Weiteres wegen später entstan­dener Namens­rechte als unrecht­mäßige Namens­an­maßung angesehen werden.

Die Beklagte, deren Firmen­gruppe in direkter Konkurrenz zur Klägerin steht, kann die streit­ge­gen­ständ­liche Domain im Branchen­be­reich der Parteien jedoch nur einge­schränkt geschäftlich nutzen. Einer firmen­mä­ßigen Benutzung steht entgegen, dass die Beklagte anders firmiert und dass etwaige Dritte bei der Nutzung der Domain im Branchen­be­reich der Unter­neh­mens­gruppen der Parteien mit den Firmen- und Namens­rechten der Klägerin in Konflikt kämen. Einer marken­mä­ßigen Benutzung der Domain auf dem europäi­schen Markt könnten zudem die beiden Gemein­schafts­marken der zyprio­ti­schen Schwes­ter­ge­sell­schaft der Klägerin (Anlagen K 4 und K 5), soweit sie nicht löschungsreif sind, entgegenstehen.

Die ursprüng­liche Absicht, die Domain im Rahmen des Angebots von Kredit­in­for­ma­tionen zu verwenden, hat die Firmen­gruppe der Beklagten – unstreitig – schon im Jahr 2008 aufge­geben und statt­dessen für ihr diesbe­züg­liches Angebot die Bezeichnung “Credit­Check” gewählt. Die Beklagte hat dazu ausge­führt, dass sie die Domain “creditsafe.de” nicht (mehr) extern, sondern nur unter­neh­mens­intern nutzen wolle. Zwar hat die Beklagte darüber hinaus in der Berufungs­in­stanz verspätet vorge­tragen, dass sie die Domain bereits entspre­chend verwende. Unabhängig von der strei­tigen Frage, ob sie die Domain tatsächlich bereits unter­neh­mens­intern verwendet, kann sie jeden­falls ihr Interesse daran geltend machen, den streit­ge­gen­ständ­lichen Domain­namen, der deutlich beschrei­benden Anklang im Hinblick auf darunter abrufbare Kredit­in­for­ma­tionen hat, unter­neh­mens­intern verwenden zu können und nicht durch einen anderen Domain­namen ersetzen zu müssen.

Mithin ist festzu­stellen, dass die Beklagte ein nachvoll­zieh­bares schutz­wür­diges Interesse an der Aufrecht­erhaltung der Domain­re­gis­trierung zu ihren Gunsten hat.

(2) Dem steht auch nicht eine Bösgläu­bigkeit der Beklagten entgegen, denn es kann – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht festge­stellt werden, dass die Beklagte bei Regis­trierung der Domain bösgläubig gehandelt hätte. Dies gilt insbe­sondere bei Berück­sich­tigung des Umstandes, dass die verwendete Domain­be­zeichnung einen für die Branche der Parteien und das Angebot von Kredit­in­for­ma­tionen deutlich beschrei­benden Anklang aufweist, der für ihre Verwendung in diesem Bereich spricht. Die Domain ist bereits seit dem 16. März 2006 auf die Beklagte regis­triert (Anlage B 6). Zur Beurteilung der Bösgläu­bigkeit der Beklagten kommt es daher maßgeblich auf diesen Zeitpunkt an.

Die Beklagte hat ausdrücklich in Abrede genommen, dass zum damaligen Zeitpunkt entspre­chende Expan­si­ons­pläne der Unter­neh­mens­gruppe der Klägerin bestanden hätten und dass ihr Pläne hinsichtlich einer Ausweitung der geschäft­lichen Tätigkeit der kläge­ri­schen Unter­neh­mens­gruppe in die Bundes­re­publik Deutschland bekannt gewesen wären. Die insoweit darle­gungs- und beweis­pflichtige Klägerin hat demge­genüber keinen hinrei­chend substan­ti­ierten Tatsa­chen­vortrag gehalten, der darauf schließen ließe, dass bereits Mitte März 2006 konkrete Expan­si­ons­pläne bestanden hätten, und dass die Beklagte Kenntnis von solchen Planungen der Firmen­gruppe der Klägerin gehabt hätte.

Die Bösgläu­bigkeit der Beklagten ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die von der Beklagten im Rahmen der Domain “creditsafe.de” verwendete Bezeichnung “creditsafe” dem Firmen­schlagwort der damals unter der Bezeichnung CreditSafe Business Infor­mation N. V. firmie­renden nieder­län­di­schen Mutter­ge­sell­schaft der Klägerin entsprach, sowie dem in den Nieder­landen regis­trierten Handels­namen der Mutter­ge­sell­schaft “Creditsafe Group” ähnlich war (Anlage K 26). Der bloße Umstand, dass die Parteien bzw. ihre Unter­neh­mens­gruppen in einzelnen europäi­schen Ländern tätig waren und zum Teil auch im Wettbewerb standen, erlaubt nicht den Schluss auf eine geplante Ausdehnung der geschäft­lichen Tätigkeit der kläge­ri­schen Unter­neh­mens­gruppe auf das Gebiet der Bundes­re­publik Deutschland. Die einfache Erwartung, dass eine Ausweitung der geschäft­lichen Tätigkeit erfolgen könnte, weil ein im EU-Ausland erfolg­reiches Unter­nehmen zukünftig einmal in die Bundes­re­publik Deutschland expan­dieren könnte, genügt nicht, um hinrei­chend konkrete Expan­si­ons­pläne der Klägerin feststellen zu können. Der Umstand, dass die auf dem deutschen Markt tätige Tochter­ge­sell­schaft, d.h. die Klägerin, erst Ende 2009 gegründet worden ist (Anlage K 3) und ihre Geschäfts­tä­tigkeit in der Bundes­re­publik Deutschland erst im Jahr 2010 aufge­nommen hat (Anlage K 1), spricht eher gegen die Annahme, dass konkrete Auswei­tungs­pläne bereits am 16. März 2006 bestanden hätten und zudem – für die Beklagte – erkennbar gewesen wären.

Die Klägerin hat keine hinrei­chend konkreten Umstände dazu vorge­tragen, dass die aus ihrer Firmen­gruppe ausge­schie­denen Herren … (Anlagen K 73 und K 77) etwaige Expan­si­ons­pläne der Klägerin gekannt und an die Beklagte weiter­ge­geben hätten. Die als Anlagen K 40 bis K 42 vorge­legten Presse­ver­öf­fent­li­chungen zur Tätigkeit der kläge­ri­schen Unter­neh­mens­gruppe auf dem briti­schen und franzö­si­schen Markt sowie die als Anlagen K 44 und K 45 vorge­legten Präsen­ta­ti­ons­un­ter­lagen stammen aus dem Jahr 2007, sind mithin erst nach der Regis­trierung der streit­ge­gen­ständ­lichen Domain erschienen. Konkrete Anhalts­punkte für eine absehbare Ausdehnung der geschäft­lichen Tätigkeit auf den deutschen Markt ergeben sich daraus nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf den im Jahr 2003 geschlos­senen Vertrag über die Lieferung und Nutzung bestimmter Finanz- und Unter­neh­mens­daten, welchen Unter­nehmen aus den Unter­neh­mens­gruppen der Parteien geschlossen haben (Anlagen K 57 und K 58), und die in den Jahren 1999 und 2000 erfolgte Anmeldung der Gemein­schafts­marken “creditsafe.com” und “credit SAFE” (Anlagen K 4 und K 5).

Auch der Umstand, dass die Beklagte nicht nur die hier streit­ge­gen­ständ­liche Angabe “creditsafe.de” (Anlage B 6), sondern auch die weiteren natio­nalen Domains “creditsafe.at”, “creditsafe.cz”, “creditsafe.sk” und “creditsafe.pl” für sich regis­triert hat (Anlage K 46), vermag eine Bösgläu­bigkeit der Beklagten nicht zu belegen. Vielmehr hatte die Beklagte – ebenso wie die Klägerin – im Hinblick auf etwaige Expan­si­ons­pläne ihrer Firmen­gruppe und ihr eigenes Projekt für ein Angebot von Kredit­in­for­ma­tionen ein nachvoll­zieh­bares eigenes Interesse an der Sicherung dieser natio­nalen Domains. Dem steht auch nicht entgegen, dass sie diese Domains wegen der beiden EU-Marken der zyprio­ti­schen Schwes­ter­ge­sell­schaft der Klägerin (Anlagen K 4 und K 5), soweit diese bestands­kräftig sind, im Branchen­be­reich der Parteien nur sehr beschränkt nutzen könnte. Eine unter­neh­mens­in­terne Nutzung dieser Domains, welche die vorge­nannten Marken­rechte nicht verletzt, bleibt jeden­falls möglich.

Belastbare Anhalts­punkte für eine Bösgläu­bigkeit der Beklagten bei Regis­trierung der Domain am 16. März 2006 bestehen danach nicht.
Mithin bleibt es bei der Feststellung, dass die Beklagte ein nachvoll­zieh­bares eigenes schutz­wür­diges Interesse an der Aufrecht­erhaltung der Domain­re­gis­trierung hat.

(3) Die schutz­wür­digen Belange der Klägerin vermögen dieses Interesse des Beklagten nicht zu überwiegen.

Zwar kann die Klägerin wie oben ausge­führt, entgegen der Verkehrs­er­wartung nicht unter der für ihr Firmen­schlagwort (“Creditsafe” bzw. “creditsafe”) und ihr natio­nales Tätig­keitsfeld (Bundes­re­publik Deutschland) unmit­telbar nahelie­genden Domain “creditsafe.de” auftreten, sie ist jedoch – wie in der Vergan­genheit bereits geschehen – in der Lage, auf andere, ähnliche Domains auszu­weichen, z. B. die Domains “creditsafe.com” (Anlage B 3) oder “creditsafede.de” (Anlage K 1).

Es ist nicht ersichtlich, dass die damit verbundene Beein­träch­tigung der Inter­essen der Klägerin die schutz­wür­digen Belange der Beklagten an einer Aufrecht­erhaltung der Domain­re­gis­trierung zu ihren Gunsten überwiegen würde. Ausrei­chende Gründe, von dem bei der Domain­vergabe geltenden Priori­täts­grundsatz abzusehen, bestehen danach nicht. Auf der Grundlage der vorge­nannten Abwägung der wider­strei­tenden schutz­wür­digen Inter­essen der Parteien kann keine Verletzung des Namens­rechts der Klägerin festge­stellt werden.
Mithin ergibt sich der geltend gemachte Domain­lö­schungs­an­spruch nicht gemäß § 12 BGB aus dem eigenen Namens­recht der Klägerin.

2. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin der Beklagten das hilfs­weise geltend gemachte priori­täts­bessere Recht eines Dritten für das Gebiet der Bundes­re­publik Deutschland entgegen halten könnte.

Die Mutter­ge­sell­schaft der Klägerin firmiert jetzt unter “Safe Infor­mation Group NV”. Selbst wenn sie in den Nieder­landen bereits vor dem März 2006 über den regis­trierten Handels­namen “Creditsafe” verfügt haben sollte (Anlage K 26), führt dies nicht zu einem besseren Recht in der Bundes­re­publik Deutschland. Die Klägerin hat nicht substan­tiiert vorge­tragen, dass ihre Mutter­ge­sell­schaft unter diesem Handels­namen in der Bundes­re­publik Deutschland tätig geworden ist.

Der Kläger­vortrag zur “Creditsafe Group” und deren geschäft­licher Tätigkeit in der Bundes­re­publik Deutschland ist unsub­stan­tiiert, insbe­sondere ist nicht ersichtlich, dass diese bereits im März 2006 geschäft­liche Aktivi­täten unter der Bezeichnung “Creditsafe” bzw. “creditsafe” in der Bundes­re­publik Deutschland entfaltet hätte (vgl. Anlage K 6). Ebenso verhält es sich mit den Schwes­ter­ge­sell­schaften der Klägerin und deren Namens- und Kennzei­chen­rechten. Die zyprio­tische Schwes­ter­ge­sell­schaft, Creditsafe Cyprus Ltd., ist nicht auf den deutschen Markt tätig, so dass hier entspre­chende Namens­rechte nicht entstanden sind.

Die Klägerin ist zwar von der Creditsafe Cyprus Ltd. ermächtigt worden deren priori­täts­bes­seren Gemein­schafts­marken “creditsafe.com” (Anlage K 4) und “creditSAFE” (Anlage K 5) zu verwenden und die Rechte aus diesen Marken im eigenen Namen geltend zu machen (Anlage K 6), die Gemein­schafts­marken gewähren jedoch keinen Schutz gegen eine rein firmen­mäßige Verwen­dungen (BGH, GRUR 2008, 254 ff. – THE HOME STORE). Zudem hat die Klägerin in der Berufungs­in­stanz ausdrücklich klarge­stellt, dass sie die Klagan­sprüche nicht auf diese Gemein­schafts­marken stützt.

Mithin ergibt sich der geltend gemachte Domain­lö­schungs­an­spruch auch nicht gemäß § 12 BGB aus den Namens­rechten Dritter.

3. Die Beklagte ist auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 10 UWG verpflichtet, in die Löschung der Domain “creditsafe.de” einzuwilligen.

a) Zwar können neben Ansprüchen aus Namens- oder Kennzei­chen­recht auch wettbe­werbs­recht­liche Ansprüche gegeben sein, wenn sie sich gegen ein wettbe­werbs­wid­riges Verhalten richten, das als solches nicht Gegen­stand der namens- oder kennzei­chen­recht­lichen Regelungen ist (BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 38 – ahd.de). Bei Berück­sich­tigung der Umstände des vorlie­genden Falles stellt jedoch die Aufrecht­erhaltung der Regis­trierung des Domain­namens seitens der Beklagten keine gezielte unlautere Behin­derung der Klägerin dar.

b) Der Besei­ti­gungs­an­spruch nach § 8 Abs. 1 UWG setzt grund­sätzlich einen durch eine Verlet­zungs­handlung bewirkten und fortdau­ernden Störungs­zu­stand voraus (BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 39 — ahd.de). Die Reser­vierung eines Domain­namens zur geschäft­lichen Verwertung stellt eine geschäft­liche Handlung i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Für die Annahme eines Wettbe­werbs­ver­hält­nisses zwischen den Parteien reicht es aus, dass sie denselben Domain­namen für sich regis­trieren lassen wollen (BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 40 – ahd.de). Zudem sind beide Parteien im Bereich Wirtschafts­in­for­ma­tionen, Firmen­aus­künfte und Kredit­be­richte tätig.

Durch die Regis­trierung des Domain­namens „creditsafe.de” zugunsten der Beklagten wird die Klägerin in ihren wettbe­werb­lichen Entfal­tungs­mög­lich­keiten einge­schränkt. Die Verwendung eines unter­schei­dungs­kräf­tigen, nicht zugleich als Gattungs­be­griff verstan­denen Zeichens als Internet-Adresse im geschäft­lichen Verkehr wird regel­mäßig als Hinweis auf den Betreiber des jewei­ligen Inter­net­auf­tritts verstanden (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 – afilias.de; BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 40 – ahd.de). Dementspre­chend erwartet der Verkehr unter dem Domain­namen „creditsafe.de” eine Internet-Seite, auf der ein Unter­nehmen, das diese Kurzbe­zeichnung führt, Waren oder Dienst­leis­tungen anbietet. Die Klägerin wird daran gehindert, ein dieser Verkehrs­er­wartung entspre­chendes Angebot unter der streit­ge­gen­ständ­lichen Internet-Adresse „www.creditsafe.de” zur Verfügung zu stellen. Denn die mit ihrem Unter­neh­mens­kenn­zeichen gebildete Internet-Adresse unter der im Gebiet der Bundes­re­publik Deutschland am weitesten verbrei­teten Top-Level-Domain „.de” kann nur einmal vergeben werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 40 – ahd.de).

c) Gezielt ist die Behin­derung des Mitbe­werbers unter anderem dann, wenn er seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemes­sener Weise zur Geltung bringen kann. Dies ist auf Grund einer Gesamt­wür­digung aller Umstände des Einzel­falls unter Berück­sich­tigung der Inter­essen der Mitbe­werber, Verbraucher und sonstigen Markt­teil­nehmer sowie der Allge­meinheit zu prüfen (BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 41 – ahd.de; BGH, GRUR 2001, 1061 – Mitwohnzentrale.de; BGH, GRUR 2002, 902, 905 – Vanity-Nr.). Unlauter kann eine Wettbe­werbs­handlung danach unter anderem sein, wenn sie sich zwar auch als Entfaltung eigenen Wettbe­werbs darstellt, aber das Eigen­in­teresse des Handelnden unter Berück­sich­tigung des Grund­satzes der Wettbe­werbs­freiheit weniger schutz­würdig ist als die Inter­essen der übrigen Betei­ligten und der Allge­meinheit. Eine auf die Behin­derung gerichtete Absicht ist nicht erfor­derlich (BGH, GRUR 2007, 800 – Außen­dienst­mit­ar­beiter). Nach diesen Grund­sätzen kann die Regis­trierung eines Domain­namens nur bei Vorliegen beson­derer Umstände den Tatbe­stand einer unlau­teren Mitbe­wer­ber­be­hin­derung erfüllen. Solche beson­deren Umstände liegen im Streitfall nicht vor.

aa) Der Umstand, dass die Klägerin wegen der Regis­trierung des Domain­namens auf die Beklagte daran gehindert ist, diesen für ihr Unter­nehmen zu nutzen, ist Folge des bei der Vergabe von Domain­namen geltenden Priori­täts­prinzips. Die darin liegende Beein­träch­tigung ihrer wettbe­werb­lichen Entfal­tungs­mög­lich­keiten hat die Klägerin daher grund­sätzlich hinzu­nehmen. Zum Zeitpunkt der Regis­trierung des Domain­namens im März 2006 standen zudem – wie oben ausge­führt – in der Bundes­re­publik Deutschland weder der Klägerin noch ihrer Unter­neh­mens­gruppe Rechte an der Bezeichnung „Creditsafe” zu. Ihr Unter­neh­mens­kenn­zei­chen­recht “Creditsafe” ist frühestens durch Benut­zungs­auf­nahme Anfang 2010 entstanden. Auf priori­täts­bessere Rechte von Dritten kann sie sich – wie bereits ausge­führt – nicht berufen.

Ein Dritter, der den für einen anderen regis­trierten Domain­namen als Unter­neh­mens­kenn­zeichen verwenden möchte, kann sich nach der BGH-Recht­spre­chung regel­mäßig nicht auf ein schutz­wür­diges Interesse berufen, weil er unschwer prüfen kann, ob die gewünschte Bezeichnung als Domainname noch verfügbar ist, und er regel­mäßig auf eine andere Unter­neh­mens­be­zeichnung (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 33 – afilias.de) oder auch – soweit noch nicht vergeben – eine andere Top-Level-Domain ausweichen kann (BGH, GRUR 2009, 685, 689 f. Rn. 42 – ahd.de).

Zwar konnte die Klägerin bei der Wahl ihrer Firma im Jahr 2009 nicht ohne Weiteres auf eine andere Bezeichnung ausweichen, denn als deutsches Tochter­un­ter­nehmen der Creditsafe-Gruppe war sie gehalten, sich an die Bezeich­nungs­ge­wohn­heiten im Konzern zu halten und deshalb den Bestandteil “Creditsafe” in ihrer Firma zu verwenden. Sie konnte jedoch auf eine andere Top-Level-Domain ausweichen, nämlich – wie bereits geschehen – auf die Domain “creditsafe.com” (Anlage B 3) bzw. die Domain “creditsafede.com” (Anlage K 1). Es kann damit nicht festge­stellt werden, dass das Interesse der Klägerin, die streit­ge­gen­ständ­liche Domain “creditsafe.de” als Domain­namen für ihr Unter­nehmen zu benutzen, das nachvoll­ziehbare Interesse der Beklagten, diese Domain unter­neh­mens­intern zu verwenden, überwiegt.

bb) Zwar ist es dem Domain­in­haber versagt, sich auf die grund­sätzlich zu seinen Gunsten ausge­hende Inter­es­sen­ab­wägung zu berufen, wenn er bei der Regis­trierung oder beim Halten des Domain­namens rechts­miss­bräuchlich handelt. Ein solcher Rechts­miss­brauch ist insbe­sondere anzunehmen, wenn der Domain­in­haber den Domain­namen ohne ernst­haften Benut­zungs­willen in der Absicht hat regis­trieren lassen, sich diesen von dem Inhaber eines entspre­chenden Kennzeichen- oder Namens­rechts abkaufen zu lassen (BGH, GRUR 2008, 1099, Rdnr. 33 – afilias.de; BGH GRUR 2009, 685, 690 Rn. 43 – ahd.de).

Ein rechts­miss­bräuch­liches Verhalten der Beklagten kann jedoch nicht festge­stellt werden. Selbst das Fehlen eines ernst­haften Inter­esses, unter dem Domain­namen eigene Angebote oder Inhalte zu veröf­fent­lichen, vermag nach der einschlä­gigen BGH-Recht­spre­chung für sich allein die Annahme eines rechts­miss­bräuch­lichen Handelns noch nicht begründen. Für den Benut­zungs­willen des Domain­an­melders genügt die Absicht, die Domain der Benutzung durch einen Dritten zuzuführen (BGH GRUR 2009, 685, 690 Rn. 45 ff. – ahd.de).

Auch bei Berück­sich­tigung der weiteren Umstände der Regis­trierung und des Haltens der streit­ge­gen­ständ­lichen Domain kann ein Missbrauch seitens der Beklagten – wie bereits oben ausge­führt – nicht festge­stellt werden. Da die Klägerin das Unter­neh­mens­kenn­zeichen „Creditsafe” in der Bundes­re­publik Deutschland erst nach der Regis­trierung des Domain­namens in Gebrauch genommen hat und zum Regis­trie­rungs­zeit­punkt für die Beklagte auch kein hinrei­chend konkretes Interesse der Klägerin oder ihrer Unter­neh­mens­gruppe erkennbar war, gerade einen dieser Geschäfts­be­zeichnung entspre­chenden Domain­namen unter der Top-Level-Domain “.de” zu verwenden, kann nicht festge­stellt werden, dass die Regis­trierung in der Absicht erfolgt ist, die Klägerin gezielt zu behindern. Für die Annahme eines berech­tigten Inter­esses der Beklagten an dem Halten des Domain­namens reicht es dann aus, dass sie diesen zur unter­neh­mens­in­ternen Kommu­ni­kation verwenden will.

Mithin ist der geltend gemachte Besei­ti­gungs­an­spruch auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 10 UWG begründet.

4. Das Festhalten der Beklagten an der Domain­re­gis­trierung erweist sich auch nicht als Schikane im Sinne von § 226 BGB. Zwar mag das Interesse der Beklagten an einer unter­neh­mens­in­ternen Verwendung der Domain, welches dazu führt, dass die Klägerin die für sie nahelie­gende nationale Domain nicht verwenden kann, für die Klägerin lästig und nachteilig sein. Die Grenze zur Schikane nach § 226 BGB ist jedoch bei Berück­sich­tigung der wider­strei­tenden schutz­fä­higen Inter­essen der Parteien noch nicht überschritten.

5. Da bereits der geltend gemachte Haupt­an­spruch unbegründet ist, gilt dies auch für die geltend gemachten Annexan­sprüche auf Schadens­er­satz­fest­stellung und den Ersatz der vorge­richt­lichen Abmahnkosten.

Die Klage ist unbegründet, so dass das landge­richt­liche Urteil auf die Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage – soweit noch nicht geschehen – abzuweisen ist.

II.
Die Anschluss­be­rufung der Klägerin ist unbegründet.

Da der Anspruch auf Ersatz der Abmahn­kosten – wie vorstehend ausge­führt – schon dem Grunde nach nicht besteht, ist auch die Geltend­ma­chung des noch nicht zuerkannten Betrages in Höhe von € 676,80 nebst Zinsen unbegründet.

Zudem hat das Landge­richt zu Recht ausge­führt, dass bei Berück­sich­tigung des Schwie­rig­keits­grades der vorge­richtlich ausge­spro­chenen Abmahnung lediglich der Ansatz einer 1,3‑fachen Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG angemessen erscheint. Der darüber hinaus geltend gemachte Erstat­tungs­an­spruch nebst Zinsen ist damit ohnehin unbegründet.
Die Anschluss­be­rufung der Klägerin ist somit zurückzuweisen.

III.
Die Kosten­ent­scheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläu­figen Vollstreck­barkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.
Die Revision ist gemäß § 543 ZPO nicht zuzulassen, weil die Sache weder grund­sätz­liche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisi­ons­ge­richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit­lichen Recht­spre­chung erfor­derlich ist.