Ab dem 01. Januar 2019 ersetzt das Verpa­ckungs­gesetz die bis dahin geltende Verpackungsverordnung

Ziel des neuen Gesetzes ist es, die Verpa­ckungs­ver­ordnung weiter­zu­ent­wi­ckeln, um das Recycling, den Einsatz von Sekun­där­ma­te­rialien und die Vermeidung von Verpa­ckungs­ab­fällen stärker zu fördern. Angeknüpft wird im Wesent­lichen an die heute schon bestehenden Regelungen auf Grundlage der Verpackungsverordnung.

Nach wie vor gilt: Wer Verpa­ckungen in Deutschland in den Verkehr bringt, beispiels­weise um ein Produkt zu schützen, zu vermarkten oder dies auf dem Postweg zu versenden, muss sich darum kümmern, dass diese Verpa­ckungen später ordnungs­gemäß entsorgt werden. Sofern die Verpa­ckungen beim privaten Endver­braucher oder bei gleich­ge­stellten Anfall­stellen, z.B. Gastro­nomie, Verwal­tungen usw., entsorgt werden, muss der Hersteller zur Sammlung und Entsorgung ein duales System beauftragen.

Angepasste Defini­tionen:

Gegenüber der VerpackV werden wichtige begriff­liche Erwei­te­rungen vorgenommen:

Als Verkaufs­ver­pa­ckungen gelten nunmehr Verpa­ckungen, die „typischer­weise“ dem Endver­braucher als Verkaufs­einheit aus Ware und Verpa­ckung angeboten werden. 

Das bisherige Anfall­stel­len­kri­terium (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VerpackV: „Verpa­ckungen, die (…) beim Endver­braucher anfallen“) wird dadurch ersetzt.

Klar gestellt wird im VerpackG auch, dass Versand­ver­pa­ckungen ebenfalls als Verkaufs­ver­pa­ckungen gelten. Betei­li­gungs­pflichtig sind nun auch eindeutig Online-Händler (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b).  Auch Umver­pa­ckungen sind neben den Verkaufs­ver­pa­ckungen grund­sätzlich vollständig system­be­tei­li­gungs­pflichtig, d.h. lizenzpflichtig.

Neue Pflicht zur Regis­trierung und zur Daten­meldung (Verpa­ckungs­re­gister):

Mit dem Verpa­ckungs­gesetz wird eine neue Insti­tution, die „Zentrale Stelle Verpa­ckungs­re­gister“, als Kontroll­organ geschaffen. Die Zentrale Stelle mit Sitz in Osnabrück ist mit hoheit­lichen Befug­nissen ausge­stattet und unter­liegt der fachlichen Aufsicht durch das Umweltbundesamt.

Verbunden wird mit der Schaffung der Zentralen Stelle die Einführung einer Regis­trie­rungs­pflicht bei der Zentralen Stelle für die Inver­kehr­bringer von Verpa­ckungen (§ 9 Abs. 1 VerpackG). Im Rahmen der Regis­trierung müssen Name, Anschrift, Kontakt­daten, nationale Kennnummer des Herstellers (bzw. des Handels­un­ter­nehmens oder des Impor­teurs) und der Markenname angegeben werden. Diese Regis­trierung bei der Zentralen Stelle muss bereits vor der Lizen­zierung ihrer Waren bei den dualen Systemen erfolgen. Die Regis­trierung ist öffentlich einsehbar. Dadurch wird auch für alle Markt­teil­nehmer erstmalig zentral prüfbar, ob alle Inver­kehr­bringer ihrer Regis­trie­rungs­ver­pflichtung nach dem Verpa­ckungs­gesetz nachkommen.

Wer ist verpflichtet, sich regis­trieren zu lassen:

 Verpflichtet ist, wer erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpa­ckung gewerbs­mäßig (entgeltlich oder unent­geltlich) abgibt. Im Verpa­ckungs­gesetz ist dieser nun einheitlich als „Hersteller“ definiert, auch wenn es sich nicht um Jemanden handeln muss, der die Verpa­ckung im eigent­lichen Sinn herstellt. Es kommt lediglich darauf an, dass jemand eine Verpa­ckung gewerbs­mäßig vertreibt, d. h. an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt. Hat der Hersteller seinen Sitz im Ausland, so gilt der Importeur als Hersteller. Im Versand­handel und Online­handel gilt: Wird das Produkt erneut verpackt, um dies zu versenden (z. B. Karton und Füllma­terial), gilt der Versender als Hersteller.

Die Regis­trierung erfolgt ab sofort rein elektro­nisch unter www.verpackungsregister.org. Die Regis­trierung und auch die Meldung zu den Verpa­ckungs­mengen muss das Unter­nehmen selbst durch­führen. Eine Beauf­tragung eines Dritten ist für diese Pflichten nicht erlaubt.

Alle Daten­mel­dungen, d.h. Plan- und Ist-Mengen der Verpa­ckungen, müssen sowohl an das beauf­tragte duale System als auch an die Zentrale Stelle gegeben werden. Hersteller sind verpflichtet, mindestens zwei Daten­mel­dungen im Jahr abzugeben. Es ist auch möglich, im Quartals- oder Monats­rhythmus zu melden. Die Zentrale Stelle übernimmt ab 2019 die Überprüfung der Mengen­strom­nach­weise und überwacht so die Umsetzung der Recycling­an­for­de­rungen. Über das Ergebnis der Prüfungen werden die zustän­digen Behörden der Länder infor­miert. Bei festge­stellten Verstößen gegen die Melde­pflichten sind Bußgelder zwischen 10.000 und 200.000 Euro bis hin zum Beschluss von Vertriebs­ver­boten möglich (§ 34 Abs. 1 VerpackG).

Die Vollstän­dig­keits­er­klä­rungen, die Unter­nehmen bisher nach § 10 VerpackV bei Überschreiten bestimmter Verpa­ckungs­men­gen­schwellen jeweils bis zum 15. Mai des Folge­jahres abgeben müssen, sind künftig bei der Zentralen Stelle zu hinter­legen, nicht mehr bei der IHK. Die Angaben müssen zuvor durch einen regis­trierten Prüfer bescheinigt werden.

Die Zentrale Stelle ist darüber hinaus zuständig für die indivi­duelle Einordnung von Verpa­ckungen als systembeteiligungspflichtig.

Erhöhte Anfor­de­rungen an das Recycling 

Die derzei­tigen gesetz­lichen Mindest-Recycling­quoten werden mit dem Verpa­ckungs­gesetz in allen Materi­al­arten angehoben. Die dualen Systeme müssen jährlich nachweisen, dass sie die Quoten erfüllen. In einer ersten Stufe werden die zu erfül­lenden Recycling­ziel­werte zum 01.01.2019 erhöht, in einer zweiten Stufe steigen die Quoten zum 01.01.2022.

Zudem wird eine weitere Recycling­quote einge­führt, die sich auf alle von den dualen Systemen erfassten Abfälle bezieht: Für die dualen Systeme besteht eine Verpflichtung, im Jahres­mittel mindestens 50 Prozent der insgesamt über ihr Sammel­system erfassten Abfälle zu recyclen, und zwar inklusive der sog. Fehlwürfe wie Produkte aus Kunst­stoff oder Metall.

Ausrichtung der Lizenz­ent­gelt­struktur nach ökolo­gi­schen Kriterien 

Das Verpa­ckungs­gesetz verpflichtet die dualen Systeme, über die Gestaltung ihrer Lizenz­ent­gelte, die sie von den Herstellern und Vertreibern der Verpa­ckungen für die Sammlung und Verwertung erheben, künftig Anreize für eine nachhaltige Verpa­ckungs­pro­duk­tion/-gestaltung zu schaffen.

So sollen die Gebühren nicht mehr überwiegend nach der Masse der Verpa­ckungen kalku­liert werden, sondern so, dass bei der Herstellung der Verpa­ckungen ihre Recycling­fä­higkeit, d.h. die Verwert­barkeit und die Sortier­ei­gen­schaften sowie der Anteil an Recycling­ma­terial oder von nachwach­senden Rohstoffen gefördert wird. Die Gestaltung der Anreize obliegt den System­be­treibern. Sie müssen die Umsetzung der Vorgaben in einem jährlichen Bericht gegenüber der Zentralen Stelle und dem Umwelt­bun­desamt darlegen.

Als Arbeits­grundlage wird die Zentrale Stelle gemeinsam mit dem Umwelt­bun­desamt Mindest­stan­dards für recycling­ge­rechtes Design zur Verfügung stellen; eine sog. Orien­tie­rungs­hilfe liegt bereits vor.

Pfand­pflicht und Mehrwegquote 

Die bisher bestehende Rücknahme- und Pfand­pflicht von 25 Cent für bestimmte Einweg­ge­trän­ke­ver­pa­ckungen wird mit dem Verpa­ckungs­gesetz auf Frucht- und Gemüse-Nektare mit Kohlen­säure, z.B. Apfel­schorlen aus Nektaren und auf Misch­ge­tränke mit Molke­anteil von mehr als 50 Prozent ausge­weitet. Zudem sieht das Verpa­ckungs­gesetz das Ziel einer festen Mehrweg­quote von mindestens 70 Prozent für Geträn­ke­ver­pa­ckungen vor. Neu einge­führt wird eine Hinweis­pflicht für den Handel. Mit Hinweis­schildern soll im Regal auf Einweg- und Mehrweg­ge­trän­ke­ver­pa­ckungen hinge­wiesen werden.