Abmahnung droht! – Fehlender Link auf OS-Schlich­tungs­plattform ist Wettbewerbsverstoß

Seit dem 09.01.2016 gilt für Online­händler eine neue Hinweis- und Verlin­kungs­pflicht zur europäi­schen Online-Streit­bei­le­gungs­plattform (OS-Plattform). Die Gerichts­ent­schei­dungen, wonach ein fehlender Link auf die OS-Plattform eine Wettbe­werbs­ver­letzung darstellt, häufen sich. In einem Beschluss des LG Hamburg im Rahmen eines einst­wei­ligen Verfü­gungs­ver­fahrens heißt es beispiels­weise: „Der Antrag­steller hat durch Vorlage der Screen­shots der Homepage einschließlich der Unter­seiten Impressum, Kontakt und AGB sowie durch seine eides­statt­liche Versi­cherung ausrei­chend glaubhaft gemacht, dass die Verlinkung am 13.05.2016 fehlte.” Die Entscheidung gibt ferner Aufschluss, wo Online­händler den Link zu platzieren haben. Es genüge demnach ein Link Impressum oder in den AGB. (LG Hamburg, Beschl. v. 07.06.2016 — Az.: 315 O 189/16)

 

Beachtlich an der Entscheidung ist überdies, dass der Streitwert vom LG Hamburg im einst­wei­ligen Verfü­gungs­ver­fahren mit EUR 8.000,00 bemessen wurde und damit die Kosten der Abmahnung auf Grundlage eines Streit­wertes von EUR 12.000,00 berechnet werden können. Das finan­zielle Risiko ist vor diesem Hinter­grund also keines­falls unerheblich, bedenkt man, dass bei einem solchen Streitwert die Kosten eines Abmahn­schreibens bei einem entspre­chenden Verstoß bei über EUR 800,00 netto liegen.

 

In einer Entscheidung vom 16.09.2016 kam das LG Dresden zu dem Ergebnis, die Pflicht zur Verlinkung auf die OS-Plattform treffe lediglich Amazon selbst, nicht jedoch die einzelnen Amazon-Händler (LG Dresden, Urt. v. 16.09.2016 — Az.: 42 HK O 70/16 EV). Gleichwohl ist Amazon-Händlern sowie Online­händler an, die andere Platt­formen nutzen zu raten, einen entspre­chenden Link selbst zu setzen, da das Urteil des LG Dresden wohl nicht der aktuellen Rechtslage entspricht. Grundlage der Hinweis- und Verlin­kungs­pflicht ist Art. 14 Abs.1 EU-VO. Dieser lautet: “Artikel 14: Infor­mation der Verbraucher (1) In der Union nieder­ge­lassene Unter­nehmer, die Online-Kaufver­träge oder Online-Dienst­leis­tungs­ver­träge eingehen, und in der Union nieder­ge­lassene Online-Markt­plätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union nieder­ge­lassene Unter­nehmer, die Online-Kaufver­träge oder Online-Dienst­leis­tungs­ver­träge eingehen, geben zudem ihre E‑Mail-Adressen an.” Nach dieser Norm sind folglich sowohl Unter­nehmer als auch online-Platt­formen verpflichtet.