Achtung Unter­nehmer: Ab dem 01.02.2017 gelten neue Infor­ma­ti­ons­pflichten — Abmahnung droht

Nachdem seit dem 09.01.2016 Online­händler verpflichtet sind, über die sogenannte OS-Plattform zu infor­mieren, erwarten Online­shop­be­treiber neue gesetz­liche Infor­ma­ti­ons­pflichten. Grundlage der neuen Infor­ma­ti­ons­pflichten ist das Gesetz über die alter­native Streit­bei­legung im Verbrau­cher­sachen (Verbrau­cher­streit­bei­le­gungs­gesetz – VSBG), welches die Umsetzung einer EU-Richt­linie darstellt. Da die fehlende Infor­mation zur OS-Plattform inzwi­schen zu den häufigsten Abmahn­gründen zählt, ist damit zu rechnen, dass ab dem 01.02.2017 die fehlende Umsetzung des VSBG ebenfalls massiv abgemahnt werden wird.

Konkret geht es um die §§ 36 und 37 VSBG.

  1. Gemäß § 36 VSBG müssen Online­händler, aber auch sonstige Unter­nehmer die AGB verwenden, in klarer und verständ­licher Weise die Verbraucher informieren,
  2. a) inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streit­bei­le­gungs­ver­fahren vor einer Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle teilzu­nehmen und
    b) über die zuständige Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite, wenn sie sich zur Teilnahme an Streit­bei­le­gungs­ver­fahren vor einer Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle verpflichtet haben oder aufgrund von Rechts­vor­schriften gesetzlich verpflichtet sind. Zudem ist zu erklären, dass der Unter­nehmer an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fahren vor dieser Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle teilnimmt.

Das bedeutet, dass betreffend a) auch Unter­nehmer, die weder bereit noch verpflichtet sind, an Streit­bei­le­gungs­ver­fahren vor einer Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle teilzu­nehmen, ausdrücklich über diesen Umstand infor­mieren müssen.

Die Infor­ma­tionen müssen gemäß § 36 Abs. 2 VSBG auf der Webseite (empfohlen wird im Impressum) sowie in den AGB des Unter­nehmens erscheinen.

  • 36 Abs. 3 VSBG nimmt Unter­nehmer, die am Ende des Vorjahres weniger als 11 Personen beschäftigt haben, von der obigen Infor­ma­ti­ons­pflicht aus. Insoweit ist also eine jährliche Neube­wertung erfor­derlich. Maßgeblich ist allein die Anzahl der Beschäf­tigten, unabhängig von deren Arbeitszeitanteilen.

  1. Nach § 37 VSBG müssen Online­händler ab dem 01.02.2017 den Verbraucher in Textform nach dem Entstehen einer Strei­tigkeit auf die zuständige Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinweisen sowie darüber infor­mieren, ob sie zur Teilnahme an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fahren bei dieser Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle bereit oder verpflichtet sind, wenn die Strei­tigkeit über einen Verbrau­cher­vertrag durch den Unter­nehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Ist der Unter­nehmer zur Teilnahme am Streit­bei­le­gungs­ver­fahren einer oder mehrerer Verbrau­cher­schlich­tungs­stellen bereit oder verpflichtet, so hat er dabei diese Stelle oder diese Stellen anzugeben. Dem Textform­erfor­dernis beispiels­weise eine E‑Mail oder ein Fax. Die reine Infor­mation auf der Webseite oder in den AGB genügt hingegen nicht.