AG München: Bei der Online-Nutzung fremder Fotos ist Vorsicht geboten

Wer fremde im Online-Bereich fremde Fotos nutzen möchte, bedarf entspre­chende Nutzungs­rechte. Andern­falls drohen urheber­recht­liche Abmah­nungen (Stichwort: Fotoklau). Das Amtsge­richt München vertritt in diesem Zusam­menhang die Auffassung, dass den Verwender fremder Fotos strenge Prüf- und Erkun­dungs­pflichten treffen. Er sei grund­sätzlich verpflichtet, die gesamte Kette der einzelnen Rechts­über­tra­gungen zu überprüfen. Andern­falls handelt er fahrlässig, wodurch er sich schadens­er­satz­pflichtig macht.

In dem Rechts­streit (…) wegen (…) erlässt das Amtsge­richt München durch den Richter am Amtsge­richt München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2014 folgendes

Amtsge­richt München

AZ.: 142 C 29213/13

Endurteil:

  1. Der Beklagte wird verur­teilt, an die Klägerin 1.790,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem Basis­zinssatz seit (…) zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechts­streits zu tragen.
  3. Das Urteil ist gegen Sicher­heits­leistung in Höhe von 110 % des zu vollstre­ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbe­stand:

Die Parteien streiten über Ansprüche wegen der rechts­wid­rigen Verwendung eines Lichtbildwerkes.

Der Beklagte betreibt eine Video-Webseite über spiri­tuelle Heilme­thoden. Er hat in seinem Inter­net­auf­tritt unter (…) ein Bild, das einen ins Wasser fallenden Wasser­tropfen zeigt, über mindestens 9 Monate einge­bunden. Die Klägerin hat über ihren Prozess­ver­treter mit Schreiben vom 10.12.2010 von der Beklagten die Abgabe einer straf­be­wehrten Unter­las­sungs­er­klärung und Auskunfts­er­teilung sowie mit Schreiben vom 7.1.12 zusätzlich Schadens­ersatz sowie Erstattung der vorge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten gefordert. Die Beklagte gab am 11.1.2011 eine Unter­las­sungs­er­klärung ab und gab die Nutzungs­dauer von Sommer 2008 bis Dezember 2008, sowie seit September 2010 an. Eine Nutzungs­lizenz wurde dem Beklagten von der Klägerin für das streit­ge­gen­ständ­liche Bild nicht eingeräumt.

Die Kläger behauptet, sie verfüge über ein ausschließ­liches Nutzungs­recht an dem streit­ge­gen­ständ­lichen Bild (…) des Fotografen (…) und sei zur Geltend­ma­chung von Rechts­an­sprüchen wegen Urheber­rechts­ver­let­zungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ermächtigt. Dieses Bild des Fotographen sei in den Inter­net­auf­tritt des Beklagten einge­bunden worden. Das Bild sei eine profes­sio­nelle Aufnahme einer insze­nierten Situation. Die Klägerin verlangt Schadens­ersatz im Wege der Lizenz­ana­logie basierend auf einem für ein Lizenz­in­tervall “bis 1 Jahr” laut der Honorar­ta­belle der Mittel­stands­ge­mein­schaft Foto-Marketing (MFM) in Höhe von 569,37 EUR, auf welches sie angesichts des unter­las­senen Urheber­rechts­ver­merks einen 100% Zuschlag vornimmt. Weiterhin verlangt die Klägerin Erstattung der Rechts­an­walts­kosten für die Abmahnung in Höhe von 755,80 EUR, berechnet als 1,3 Geschäfts­gebühr gem. Nr. 2300 W RVG aus einem Gegen­standswert von 15.000 EUR zuzüglich Auslagenpauschale.

Die Klägerin beantragt:
Die Beklag­ten­seite wird verur­teilt, an die Kläger­seite einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.894,54 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basis­zinssatz seit dem (…) zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass das auf seiner Inter­net­seite einge­bundene Bild nicht von (…) sondern von (…) erstellt worden sei. Die Rechte an der Bilddatei hat er von diesem erworben. Es handle sich um ein Aller­welts­motiv; die angesetzte Lizenz wie auch der Gegen­standswert für den Unter­las­sungs­an­spruch seien deutlich überzogen.

Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen (…) und (…).
Zur Ergänzung des Tatbe­stands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Schrift­sätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akten­inhalt im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist weitest­gehend begründet.
I. Die Klage ist zulässig. Das Amtsge­richt München ist gem. § 32 ZPO örtlich zuständig, da die Klägerin (auch) Schadens­er­satz­an­sprüche aus § 97 UrhG geltend macht und sich der Inter­net­auf­tritt der Beklagten mit dem streit­ge­gen­ständ­lichen Foto auch an Inter­es­senten in München richtete und dort bestim­mungs­gemäß im Internet abgerufen werden konnte. Zu dem Schaden, der nach § 97 UrhG geltend gemacht werden kann, zählen auch die im Zusam­menhang mit der Abmahnung angefal­lenen Rechts­an­walts­kosten, so dass auch diesbe­züglich der Gerichts­stand gem. § 32 ZPO eröffnet ist; am Gerichts­stand der unerlaubten Handlung ist nämlich der geltend gemachte Anspruch unter allen recht­lichen Gesichts­punkten zu prüfen.

II. Der Beklagte hat eine Urheber­rechts­ver­letzung iSv § 97 UrhG zum Nachteil der Klägerin begangen; die Klägerin hat deshalb einen Schadens­er­satz­an­spruch in Höhe von 1.138,74 EUR.

1. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Aktiv­le­gi­ti­mation der Klägerin.
a) Aufgrund der Zeugen­ver­nehmung des Fotographen (…) ist das Gericht überzeugt, dass er und kein Dritter der Urheber des Bildes ist. Der Zeuge (…) hat glaub­würdig und glaubhaft die Begleit­um­stände sowie die techni­schen Schwie­rig­keiten bei der Anfer­tigung des Fotos, insb. mittels einer Licht­schranke und einer Highspeed-Blitz­anlage, in derar­tiger Dichte und Detail­ge­nau­igkeit geschildert, wie sie nur der Fotograph selbst schildern kann. Das Bild hat er eindeutig wieder­erkannt, insbe­sondere aufgrund der Spiegelung und der Form des Wasser­tropfens. Auch hat er im Rahmen seiner Zeugen­ver­nehmung 5 weitere Bilder aus der Serie des Wassen­tropfens dem Gericht übergeben.
Der Vortrag der Beklag­ten­seite, nicht der Zeuge (…) sondern der Zeuge (…) hätte das Foto angefertigt, vermag demge­genüber nicht zu überzeugen. Seine Behauptung kann der Beklagte nicht belegen. Zwar verweist er auf eine Bestä­tigung des Zeugen (…); aus dieser ergibt sich aller­dings nicht, dass der Zeuge (…) das Foto erstellt hat. In der als Anlage B2 vorge­legten Erklärung bestätigt der Zeuge (…) nämlich lediglich, Inhaber der Rechte zu sein. Zur Urheber­schaft an dem Werk erklärt er sich demge­genüber nicht. Der Zeuge (…), der in Mallorca lebt, ist auf die Zeugen­ladung hin nicht erschienen, sondern hat sich aus persön­lichen Gründen ohne nähere Angaben entschuldigt. Die Beklag­ten­seite hat den entspre­chenden Vorschuss nicht einge­zahlt, sondern argumen­tiert, dass der Zeuge nur gegen­be­weislich zu laden sein kann und der Zeuge (…) die Bildiden­tität nicht bestä­tigen können wird. Ausfüh­rungen dazu, wie es zu der Annahme, dass der Zeuge (…) Urheber des Fotos sein soll, kommt, fehlen im Beklag­ten­vortrag völlig. Wenig nachvoll­ziehbar erscheint der Vortrag der Beklag­ten­seite, der Zeuge (…) hätte nicht erreicht werden können unter der dem Gericht mitteilten Adresse, hat er doch auf die Zeugen­ladung des Gerichts an eben diese Adresse reagiert. Eine Befragung des trotz Anordnung des persön­lichen Erscheinens zu keinem Verhand­lungs­termin erschie­nenen Beklagten durch das Gericht hierzu war ebenfalls nicht möglich. Auch nach der Beweis­auf­nahme in der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2014 wurden hierzu keine Anträge von Beklag­ten­seite gestellt.
Der Zeuge (…) hat sein Bild eindeutig erkannt und die Umstände der Aufnahme ausführlich beschrieben. Dass Gericht ist deshalb überzeugt, dass der Zeuge (…) Urheber des streit­ge­gen­ständ­lichen Bildes (…) ist.

b) Der Zeuge (…) hat seine Rechte als Urheber des Bildes der Klägerin übertragen. Dies hat er als Zeuge in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Diese Aussage deckt sich mit der als K1 vorge­legten Bestä­tigung der Rechte­inha­ber­schaft des Zeugen.

c) Anhalts­punkte für eine Rechte­über­tragung an den Zeugen (…) haben sich nicht feststellen lassen. Auf Nachfrage hat der Zeuge (…) in seiner Vernehmung glaubhaft und glaub­würdig ausge­führt, dass er Rechte an dem streit­ge­gen­ständ­lichen Foto nicht dem Zeugen (…) übertragen habe, diesen überhaupt nicht kenne. Im Übrigen behauptet auch die Beklag­ten­seite nicht, dass der Zeuge (…) bzw. die Klägerin dem Zeugen (…) bzw. dessen Firma Rechte einge­räumt habe, trägt sie doch vor, dass der Zeuge (…) Urheber des streit­ge­gen­ständ­lichen Bildes ist.

2. Die Unabtret­barkeit von urheber­per­sön­lich­keits­recht­lichen Ansprüchen steht der Geltend­ma­chung der Ansprüche in gewill­kürter Prozess­stand­schaft nicht entgegen, da es vorliegend nur um die Geltend­ma­chung eines nach dem Vortrag der Klägerin bereits entstan­denen Schadens­er­satz­an­spruches geht. Im Hinblick auf das zwischen der Klägerin und dem Fotografen darge­legte Vertrags­ver­hältnis und der vorge­tra­genen Inhaber­schaft der ausschließ­lichen (materi­ellen) Verwer­tungs­rechte an den Fotografien seitens der Klägerin ist auch das schutz­würdige Interesse der Klägerin an der streit­ge­gen­ständ­lichen Rechts­ver­folgung zu bejahen. Zudem hat der Fotograph laut seiner Bestä­tigung der Rechte­inha­ber­schaft vom 14.8.2013 der Klägerin vertraglich einge­räumt, seine Urheber­rechte im Wege der gewill­kürten Prozess­stand­schaft geltend zu machen.

3. Es kann dahin­stehen, ob es sich bei dem streit­ge­gen­ständ­lichen Foto um ein Licht­bildwerk iSv § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder ein Lichtbild iSv § 72 UrhG handelt, da beide denselben urheber­recht­lichen Schutz vor Verviel­fäl­tigung und Vorführung genießen.

4. Durch die Einbindung des streit­ge­gen­ständ­lichen Fotos auf seiner Inter­net­seite hat der Beklagte sowohl das Verviel­fäl­ti­gungs­recht (§ 16 UrhG) wie auch das Recht der öffent­lichen Zugäng­lich­ma­chung (§19 a UrhG) der Klägerin verletzt. Ob und in welchem Umfang ein Abruf des Bildes von der Inter­net­seite des Beklagten tatsächlich erfolgt ist, ist dabei irrelevant (Fromm/Nordemann, Urheber­recht, 10. Aufl., § 19 a, Rn. 7).
a) Der Zeuge (…) hat in seiner Zeugen­ver­nehmung in glaub­wür­diger und glaub­hafter Weise sein Werk auf dem Screenshot der Inter­net­seite des Beklagten wieder­erkannt unter Hinweis auf Anzahl und Abstand der auf dem Bild abgebil­deten Wellen. Er hat in der Aufnahme die von ihm geschaffene künst­liche Studio­at­mo­sphäre wieder­ge­funden, die sich u.a. in der Licht­spie­gelung auf dem Wasser, die so in der Natur nicht vorkommt, ausdrückt.
Dass das Bild auf der Inter­net­seite des Beklagten eine Bearbeitung einer anderen Vorlage sein könnte, hielt er deswegen für ausgeschlossen.

b) Zudem wurde der Zeuge (…) vernommen, der als Angestellter des Prozess­ver­treters der Klägerin Bildver­gleiche durch­ge­führt. Der Zeuge hat auf seinem Netbook unter exakter Beschreibung der Verfah­rens­stufen dem Gericht und den Partei­ver­tretern das schritt­weise Überdecken der beiden Bilder vorge­führt. Ausgangs­punkt seien hierfür das Bild auf der Inter­net­seite des Beklagten sowie das entspre­chend herun­ter­ska­lierte Origi­nalbild des Zeugen (…) gewesen. Unter Darlegung der Vergleichs­punkte hat der Zeuge ausge­führt, warum seiner Ansicht nach der Bildver­gleich die Bildiden­tität belegt. Auch die Frage der Beklag­ten­ver­tre­terin auf die Auflösung des sog. “Verletz­er­bildes”, wie er das Bild auf der Inter­net­seite des Beklagten bezeichnete”, konnte der Zeuge genau beantworten.
Das Gericht hat den Bildver­gleich, bestehend aus einer Bilder­folge von insgesamt 17 Bildern selbst in Augen­schein genommen und ist dabei zu der Überzeugung gelangt, dass das Bild des Zeugen (…) auf der Inter­net­seite des Beklagten verwendet wurde.

c) Angesichts dieser zwei Zeugen­aus­sagen sowie des deutlichen Ergeb­nisses des Bildver­gleichs, den das Gericht durch Augen­schein gewonnen hat, war eine Vernehmung des Zeugen (…), der nicht erschienen ist und für dessen Vernehmung die Beklag­ten­seite den Vorschuss nicht einge­zahlt hat (siehe oben) entbehrlich.

d) Dass das Bild auf der streit­ge­gen­ständ­lichen Inter­net­seite nur ausschnitt­weise wieder­ge­geben wurde, ist unbeachtlich, da es nichts­des­to­trotz als Werk des Zeugen (…) erkennbar war und das Abschneiden der Ränder den Charakter des Origi­nal­bildes nicht tangierte. Die Verän­derung des Bildes durch die Auswahl des Bildaus­schnitts ist damit jeden­falls so gering, dass sie keine Auswir­kungen auf den Urheber­schutz des Origi­nal­bildes haben kann.

5. Diese Rechts­ver­letzung geschah auch schuldhaft.

a. Die Abgabe einer unein­ge­schränkten Unter­las­sungs­er­klärung stellt kein Einge­ständnis der Schuld dar (BGH, GRUR 2013, 1252 — Medizi­nische Fußpflege).

b. Der Beklagte handelte zumindest fahrlässig, da er die im Verkehr erfor­der­liche Sorgfalt außer Acht ließ. Wer ein fremdes urheber­rechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungs­be­rech­tigung Gewissheit verschaffen. Insoweit bestand eine Prüf- und Erkun­di­gungs­pflicht der Beklagten (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 97, Rn. 57). Es gelten strenge Anfor­de­rungen (BGH, GRUR 1009, 569 — Beatles — Doppel-CD). Der Verwerter ist grund­sätzlich verpflichtet, die Kette der einzelnen Rechts­über­tra­gungen vollständig zu überprüfen (BGH, GRUR 1988, 375 Schall­plat­ten­import III).
Der Beklagte trägt unter Vorlage einer undatierten Bestä­tigung des Zeugen (…) vor, die Rechte für die Bildnutzung von dem Urheber des Bildes, dem Zeugen (…) Gessler erhalten zu haben. Diese Vortrag überzeugt nicht, nachdem das Gericht aufgrund der Vernehmung des Zeugen (…) zu der Überzeugung gelangt ist, dass dieser und nicht der Zeuge (…) auf der Inter­net­seite des Beklagten angebundene Foto erstellt hat (s.o.). Der vom Beklagten vorge­tragene Erwerb vom Urheber fand damit nach Überzeugung des Gerichts nicht statt.
Darüber hinaus ist der beweis­be­lastete Beklagte bezüglich eines Rechte­er­werbs an sich beweis­fällg geblieben. Beweis hierfür hat er nämlich nicht angeboten; sein Beweis­an­gebot bezog sich lediglich auf die Urheber­schaft des Bildes — und auch dieses Beweis­an­gebot bezog sich nur auf einen Gegen­beweis, wie die Beklag­ten­seite im Schriftsatz vom 24.4.2014 nachdrücklich betont hat. Der Zeuge erschien im Übrigen nicht und den Vorschuss für seine Vernehmung hat die Beklag­ten­seite auch nicht eingezahlt.

Damit steht das Verschulden des Beklagten hinsichtlich der Urheber­rechts­ver­letzung fest.

III. Steht die Rechts­ver­letzung fest, so schuldet der Verletzer Schadens­ersatz nach § 97 UrhG. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG ermög­licht dem Verletzten wegen der beson­deren Beweis­schwie­rig­keiten, die der Verletzte hat, neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadenser­mittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemes­senen Lizenz­gebühr berechnet werden. Der Verletzte hat daher das Wahlrecht, wie er seinen Schadens­er­satz­an­spruch berechnen will. Vorliegend hat die Klägerin die Berechnung im Wege der Lizenz­ana­logie gewählt. Bei der Berechnung der angemes­senen Lizenz­gebühr ist rein objektiv auf den Betrag abzustellen, den der Verletzter als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Es kommt dabei auf die Üblichkeit an (Fromm/Nordemann, 10. Aufl, § 97 Nr. 91), nicht darauf, was der Verletzter angeblich bereit gewesen wäre, für die Verwendung des streit­ge­gen­ständ­lichen Bildes zu zahlen. Damit wird ausge­schlossen, dass der Verletzter im Ergebnis besser darsteht, als ein rechts­treuer Verwendung des streit­ge­gen­ständ­lichen Bildes.

a. Nach diesen Grund­sätzen ist die Berechnung der angemes­senen Vergütung nach den üblichen Tarifen, berechnet nach der MFM-Tabelle, nicht zu beanstanden. In der MFM-Tabelle sind die markt­üb­lichen Honorare für die Nutzung von Bildern in den verschie­denen Medien­be­reichen entspre­chend der jewei­ligen Umstände erfasst. Mangels konkreter Angaben zur Lizenz­be­rechnung kann die MFM-Tabelle deshalb im Verhältnis profes­sio­neller Markteil­nehmer, wie vorliegend, heran­ge­zogen werden (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 393).

b. Die konkrete Berechnung des Bildho­norars nach MFM ist durch Angabe der Parameter Bildnummer, werbliche Nutzung im Internet, wieder­holte Verwendung, Nutungs­dauer bis 1 Jahr korrekt mit 569,37 EUR berechnet. Dabei ist unerheblich, ob der Beklagte selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungs­handlung eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen. Unerheblich ist auch, ob Fotos mit gleichen Motiven zu anderen Preisen im Internet angeboten werden. Die Schadens­be­rechnung mittels Lizenz­ana­logie stellt nämlich nicht auf das auf dem Foto abgebildete Motiv, sondern auf das Foto an sich ab. Entscheidend ist deshalb allein die Frage, welcher Betrag einer üblichen Lizenz für das streit­ge­gen­ständ­liche Foto entspricht. Im Hinblick auf die vom Zeugen (…) glaubhaft und glaub­würdigt geschil­derten techni­schen Schwie­rig­keiten bei der Bilder­stellung wie auch die hohe Qualität des Bildes, die sich in einer Bildschärfe bis ins kleinste Detail auch bei starker Vergrö­ßerung des Bildes ausdrückt, hält das Gericht vorliegend einen Lizenz­be­rechnung von 569,37 EUR jeden­falls für angemessen.

c. Wegen unter­las­sener Nennung des Urhebers ist ein 100% Zuschlag vorzu­nehmen (AG München, 13.12.2013, Az 142 C 25100/13; AG München, 11.4.2014, Az. 142 C 2483/14; LG München I, MMR 2009, 137). Nach § 13 UrhG, der auch für Fotografen zur Anwendung kommt (§ 72 Abs. 1 UrhG), hat der Urheber/Lichtbildner das Recht auf Anerkennung seiner Urheber­ei­gen­schaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheber­be­zeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Da auch der recht­mäßige Nutzer eines Werkes das Namens­nen­nungs­recht des Urhebers ohne abwei­chende Verein­barung zu beachten hat, wird durch die Schadens­be­rechnung nach den Grund­sätzen der Lizenz­ana­logie die zusätz­liche Rechts­ver­letzung durch die unter­lassene Namens­nennung, die auch Auswir­kungen auf die materi­ellen Inter­essen des Urhebers (entgan­gener Werbewert) hat, nicht erfasst. Diese entgangene Werbe­wirkung ist nach den Grund­sätzen der Berechnung eines materi­ellen Schadens zu bestimmen.
Die Verwendung der Fotografie auf den Homepages des Beklagten ohne die Benennung des Fotografen als Urheber verletzen dessen Rechte aus § 13 Satz 2 UrhG. Dem Fotografen steht daher ein Schadens­ersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, 2 UrhG zu, der in Überein­stimmung mit der wohl überwiegend vertre­tenen Auffassung in der Recht­spre­chung sowie in ständiger Recht­spre­chung des hiesigen Gerichts mit einem Zuschlag in Höhe von 100 % des üblichen Nutzungs­ho­norars zu bemessen ist (§ 287 ZPO).

V. Daneben kann die Klägerin von dem Beklagten die Freistellung von der Gebüh­ren­for­derung ihrer Rechts­an­wälte in Höhe von 651,80 EUR gem. § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen.

1. Eine Urheber­rechts­ver­letzung des Beklagten hinsichtlich des Leistungs­schutz­rechts der Klägerin liegt, wie oben darge­stellt, vor. Der Beklagte wurde daraufhin mit Schreiben des Prozess­be­voll­mäch­tigten der Klägerin vom (…) zu Recht abgemahnt und zur Abgabe einer straf­be­wehrten Unter­las­sungs­er­klärung und Erteilung von Auskunft aufge­fordert. Damit kann die Klägerin von der Beklagten die Kosten der Abmahnung gem. § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen, da diese die erfor­der­lichen Aufwen­dungen für die berech­tigte Abmahnung darstellen.

2. Der Streitwert des Unter­las­sungs­an­spruchs richtet sich nach dem Interesse des geschä­digten Rechts­in­habers an der künftigen Unter­lassung gleich­ar­tiger Verlet­zungs­hand­lungen. Hierbei ist also nicht allein auf die von der Klägerin im Regelfall erhobene Lizenz­gebühr für die Verwendung des streit­ge­gen­ständ­lichen Bildes abzustellen. Vorliegend erscheint im Hinblick auf die hohe Qualität des Bildes sowie die Tatsache, dass auch Schadens­ersatz und Erstattung der Rechts­an­walts­kosten geltend gemacht wurde, ein Streitwert von insgesamt 10.000 EUR angemessen (§ 287 ZPO). Die von der Kläger­seite angesetzten 15.000,00 EUR erscheinen demge­genüber dem Gericht überhöht. Gegen die geltend gemachte 1,3 Geschäfts­gebühr bestehen im Hinblick darauf, dass Unter­lassung und Auskunfts­er­teilung sowie Schadens­ersatz gefordert wurden, keine Bedenken (AG München, Az. 142. C 22984/13).

3. Zwar hat die Klägerin vorliegend die Zahlung der vorge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten nicht bewiesen, so dass zunächst nur ein Freistel­lungs­an­spruch besteht. Dieser wandelte sich aber mit der endgül­tigen Weigerung des Beklagten, die Freistellung zu bewerk­stel­ligen, in einen Zahlungs­an­spruch um (BGH, NJW 2004, 1868).

VI. Die Entscheidung zu der Neben­for­derung ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB.

VII. Die Kosten­ent­scheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläu­figen Vollstreck­barkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.