Alles neu im Jahr 2014 aus Geschmacks­muster wird einge­tra­genes Design

Bisher konnte in Deutschland die Gestaltung von Produkten, Verpa­ckungen und ähnlichen grafi­schen Elementen über die Regis­trierung als Geschmacks­muster geschützt werden. Nun wurde dieses Recht moder­ni­siert und dabei im wesent­lichen der Name angepasst.

Das ursprüng­liche Geschmacks­mus­ter­ge­setzt stammt aus dem Jahr 1876, gehört damit zu den ältesten deutschen Gesetzen aus dem gewerb­lichen Rechts­schutz und wurde zuletzt im Jahr 2004 grund­legend verändert. Nun 10 Jahre später kommt im Wesent­lichen eine kosme­tische Änderung, denn aus dem nicht mehr zeitge­mäßen Begriff Geschmacks­muster wird das einge­tragene Design und das Gesetz selber heißt seit 1. Januar 2014 Design­ge­setzt.

Aus der Beratungs­praxis ist dieser Namens­wechsel zu begrüßen, denn bisher kam es öfters vor, dass sich Mandanten unter dem Begriff Geschmacks­muster nicht wirklich etwas vorstellen konnten, mit dem Begriff „Design“ wird dies anders sein, denn dieser entspricht dem allge­meinen Sprach­ge­brauch und jeder kann damit etwas anfangen und erkennt die Schutz­richtung dieses Gesetzes.

Neben der begriff­lichen Änderung gibt es im wesent­lichen eine wichtige Neuerung, dass ist  die Einführung eines eigen­stän­digen Nichtig­keits­ver­fahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, wie es bereits bei Marken, Patenten und dem Europäi­schen Gemein­schafts­ge­schmacks­muster gesetzlich vorge­sehen ist.

In der Vergan­genheit konnte das einge­tragene Geschmacks­muster, welches ohne Prüfung des DPMA einge­tragen wurde, nicht in einem förmlichen Verfahren vor dem Amt überprüft werden sondern allein im Klageweg vor den ordent­lichen Gerichten. Dies geschah oft im Wege einer Wider­klage in einem Verlet­zungs­ver­fahren oder in einer allein stehenden Nichtig­keits­klage. Beider Wege waren in der Regel mit vergleichs­weisen hohen Prozess­kosten verbunden, während die Nichtig­keits­ver­fahren im Marken­recht beispiels­weise sehr preiswert die Möglichkeit einer Überprüfung eröffnen.

Dieses hohe Kosten­risiko erschwerte es in der Vergan­genheit häufig Empfängern von geschmacks­mus­ter­recht­lichten Abmah­nungen sich ausrei­chend zu vertei­digen. Dies führte im Ergebnis dazu, dass nach einer Abmahnung oder der Sperrung auf online Markt­plätzen wie Amazon oder Ebay viele Händler oft aus wirtschaft­lichen Gründen eine Unter­las­sungs­er­klärung abgaben und das Produkt aus Ihrem Sortiment nahmen oder änderten und somit auf einen kosten­in­ten­siven Rechts­streit verzichteten.

Mit dem neuen amtlichen Nichtig­keits­ver­fahren vor dem DPMA geregelt im einge­fügten §34a Design­gesetz (DesignG) ist nun ein neuer Weg eröffnet, einge­tragene Designs zu überprüfen und ggfs. löschen zu lassen. Die Nichtig­keits­gründe haben sich nicht geändert.

  1. Das Design muss zum Zeitpunkt seiner Anmeldung neu sein,
  2. Das Design darf nicht durch die technische Funktion vorge­geben sein,
  3. Das Design des Zubehörs darf nicht durch das dazuge­hörige Produkt vorbe­stimmt sein, damit es mit diesem genutzt werden kann.

 Die amtlichen Gebühren für das neue Nichtig­keits­ver­fahren sind mit 300,000 Euro sehr gering und überschaubar. Damit wird eine effektive Vertei­digung gegen design­recht­liche Abmah­nungen aus dubioses ehema­ligen Geschmacks­mustern heutigen einge­tra­genen Designs leichter. Die Möglichkeit einer Wider­klage im Rahmen eines gericht­lichen Verfahrens bleibt fortbe­stehen und tritt mithin neben das amtliche Verfahren.

Im Übrigen bleibt der Begriff des Geschmacks­musters noch erhalten, denn das Europäische Geschmacks­muster wird weiterhin Gemein­schafts­ge­schmacks­muster genannt. Die dazuge­hörige Verordnung wurde noch nicht geändert und stammt noch aus einer Zeit als das deutsche Schutz­recht so hieß.

Anstatt einer Geschmackm­suter­an­meldung kann nun für neue Produkte, Logos, Icons, Verpa­ckungen, Schrift­arten und ähnliches ein Design angemeldet udn einge­tragen werden, gern beraten wir Sie dazu.