Apple Laden­ein­richtung als Marke schutzfähig.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

In der Rechts­sache C‑421/13

betreffend ein Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen nach Art. 267 AEUV, einge­reicht vom Bundes­pa­tent­ge­richt (Deutschland) mit Entscheidung vom 8. Mai 2013, beim Gerichtshof einge­gangen am 24. Juli 2013, in dem Verfahren

Apple Inc.

gegen

Deutsches Patent- und Markenamt

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammer­prä­si­denten M. Ilešič (Bericht­erstatter), der Richter C. G. Fernlund und A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

General­anwalt: M. Wathelet,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schrift­lichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2014,

unter Berück­sich­tigung der Erklärungen

– der Apple Inc., vertreten durch Rechts­an­wälte V. Schmitz-Fohrmann und A. Ruge,

– der franzö­si­schen Regierung, vertreten durch D. Colas und F.‑X. Bréchot als Bevollmächtigte,

– der polni­schen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

– der Europäi­schen Kommission, vertreten durch F. W. Bulst und E. Montaguti als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des General­an­walts ergan­genen Beschlusses, ohne Schluss­an­träge über die Rechts­sache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1 Das Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen betrifft die Auslegung der Art. 2 und 3 der Richt­linie 2008/95/EG des Europäi­schen Parla­ments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anglei­chung der Rechts­vor­schriften der Mitglied­staaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechts­streits zwischen der Apple Inc. (im Folgenden: Apple) und dem Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) wegen der Zurück­weisung einer Markenanmeldung.

Recht­licher Rahmen

Unions­recht

3 Art. 2 der Richt­linie 2008/95 bestimmt:

„Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbe­sondere Wörter einschließlich Perso­nen­namen, Abbil­dungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufma­chung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienst­leis­tungen eines Unter­nehmens von denje­nigen anderer Unter­nehmen zu unterscheiden.“

4 Art. 3 Abs. 1 dieser Richt­linie bestimmt:

„Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausge­schlossen oder unter­liegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:

b) Marken, die keine Unter­schei­dungs­kraft haben,

c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaf­fenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geogra­fi­schen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienst­leistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienst­leistung dienen können;

d) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienst­leistung bestehen, die im allge­meinen Sprach­ge­brauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrs­ge­pflo­gen­heiten üblich geworden sind;

e) Zeichen, die ausschließlich bestehen:

i) aus der Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist;

ii) aus der Form der Ware, die zur Errei­chung einer techni­schen Wirkung erfor­derlich ist;

iii) aus der Form, die der Ware einen wesent­lichen Wert verleiht;

…“

5 Der Wortlaut der Art. 2 und 3 der Richt­linie 2008/95 entspricht dem der Art. 2 und 3 der Richt­linie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Anglei­chung der Rechts­vor­schriften der Mitglied­staaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), die ab dem 28. November 2008 durch die Richt­linie 2008/95 aufge­hoben und ersetzt worden ist.

Deutsches Recht

6 § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, im Folgenden: MarkenG) entspricht im Wesent­lichen Art. 2 der Richt­linie 2008/95. § 3 Abs. 2 MarkenG bestimmt:

„Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,

1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,

2. die zur Errei­chung einer techni­schen Wirkung erfor­derlich ist oder

3. die der Ware einen wesent­lichen Wert verleiht.“

7 In § 8 MarkenG heißt es:

„(1) Von der Eintragung sind als Marke schutz­fähige Zeichen im Sinne des § 3 ausge­schlossen, die sich nicht grafisch darstellen lassen.

(2) Von der Eintragung ausge­schlossen sind Marken,

1. denen für die Waren oder Dienst­leis­tungen jegliche Unter­schei­dungs­kraft fehlt,

2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaf­fenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geogra­phi­schen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienst­leis­tungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienst­leis­tungen dienen können.“

Ausgangs­ver­fahren und Vorlagefragen

8 Am 10. November 2010 erlangte Apple beim United States Patent and Trademark Office (Patent- und Markenamt der Verei­nigten Staaten von Amerika) die Eintragung einer dreidi­men­sio­nalen Marke, die aus der Darstellung ihrer als „Flagship Stores“ bezeich­neten Laden­ge­schäfte in der Form einer mehrfar­bigen (insbe­sondere stahl­grauen und hellbraunen) Zeichnung für Dienst­leis­tungen der Klasse 35 des in der diplo­ma­ti­schen Konferenz von Nizza am 15. Juni 1957 geschlos­senen Abkommens von Nizza über die inter­na­tionale Klassi­fi­kation von Waren und Dienst­leis­tungen für die Eintragung von Marken, letzt­malig revidiert am 13. Mai 1977 in Genf und geändert am 28. September 1979 (Recueil des traités des Nations unies, Bd. 1154, Nr. I‑18200, S. 89, im Folgenden: Abkommen von Nizza), nämlich für „Einzel­han­dels­dienst­leis­tungen in Bezug auf Computer, Computer-Software, Computer-Periphe­rie­geräte, Mobil­te­lefone, Unter­hal­tungs­elek­tronik und Zubehör und darauf bezogene Produktdemonstrationen“.

9 Es handelte sich dabei um die folgende Darstellung, die Apple als eine „einzig­artige Gestaltung und Aufma­chung eines Einzel­han­dels­ge­schäfts“ beschrieb:

Apple_Ladenlokal

10 Später hat Apple die inter­na­tionale Regis­trierung dieser Marke gemäß dem Abkommen von Madrid über die inter­na­tionale Regis­trierung von Marken vom 14. April 1891 in revidierter und zuletzt am 28. September 1979 geänderter Fassung (Recueil des traités des Nations unies, Bd. 828, Nr. I‑11852, S. 390) beantragt. Die Schutz­erstre­ckung wurde in verschie­denen Staaten bewilligt und in anderen versagt.

11 Am 24. Januar 2013 hat das DPMA für diese dreidi­men­sionale inter­na­tionale Marke (IR 1060321) die Schutz­erstre­ckung auf das deutsche Hoheits­gebiet mit der Begründung abgelehnt, dass die Abbildung der Verkaufs­stätten der Waren eines Unter­nehmens nichts anderes sei als die Darstellung eines wesent­lichen Aspekts der Handels­dienst­leis­tungen dieses Unter­nehmens. Der Verbraucher könne die Ausstattung einer solchen Verkaufs­stätte zwar als Hinweis auf die Hochwer­tigkeit und Preis­klasse der Waren verstehen, aber nicht als Hinweis auf deren betrieb­liche Herkunft. Außerdem unter­scheide sich die im vorlie­genden Fall abgebildete Verkaufs­stätte nicht hinrei­chend von den Geschäften anderer Anbieter elektro­ni­scher Waren.

12 Gegen diesen zurück­wei­senden Beschluss des DPMA legte Apple Beschwerde beim Bundes­pa­tent­ge­richt ein.

13 Das Bundes­pa­tent­ge­richt ist der Auffassung, dass die Ausstattung, die das in Rn. 9 des vorlie­genden Urteils wieder­ge­gebene dreidi­men­sionale Zeichen darstellt, Beson­der­heiten aufweise, die es von der üblichen Ausstattung von Verkaufs­stätten dieser Branche unterschieden.

14 Das Bundes­pa­tent­ge­richt hat jedoch, da nach seiner Auffassung der bei ihm anhängige Rechts­streit grund­le­gende Fragen des Marken­rechts aufwirft, beschlossen, das Verfahren auszu­setzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorab­ent­scheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 2 der Richt­linie 2008/95 dahin gehend auszu­legen, dass mit der Schutz­mög­lichkeit für „die Aufma­chung einer Ware“ auch die Aufma­chung, in der sich eine Dienst­leistung verkörpert, einbe­zogen ist?

2. Sind Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Richt­linie 2008/95 dahin gehend auszu­legen, dass ein Zeichen, das die Aufma­chung wiedergibt, in der sich die Dienst­leistung verkörpert, als Marke eintra­gungs­fähig ist?

3. Ist Art. 2 der Richt­linie 2008/95 dahin gehend auszu­legen, dass das Erfor­dernis der grafi­schen Darstell­barkeit erfüllt ist allein durch eine zeich­ne­rische Darstellung oder mit Ergän­zungen wie einer Beschreibung der Aufma­chung oder absoluten Größen­an­gaben im Metermaß oder relativen mit Proportionsangaben?

4. Ist Art. 2 der Richt­linie 2008/95 dahin gehend auszu­legen, dass sich der Schutz­umfang der Einzel­han­dels­dienst­leis­tungs­marke auch auf die vom Einzel­händler selbst produ­zierten Waren erstreckt?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten bis zur dritten Vorlagefrage

15 Einleitend ist klarzu­stellen, dass ausweislich der Vorla­ge­ent­scheidung die in den ersten beiden Fragen gebrauchte Wendung „Aufma­chung, in der sich eine Dienst­leistung verkörpert“ auf den Umstand verweist, dass Apple die Eintragung eines Zeichens, das aus der Darstellung ihrer als „Flagship Stores“ bezeich­neten Laden­ge­schäfte besteht, als Marke für Dienst­leis­tungen beantragt, die ihrer Ansicht nach in die Klasse 35 des Abkommens von Nizza fallen und aus verschie­denen Leistungen bestehen, mit denen der Verbraucher zum Kauf ihrer Waren angeregt werden soll.

16 Mit seinen ersten drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorle­gende Gericht daher im Wesent­lichen wissen, ob die Art. 2 und 3 der Richt­linie 2008/95 dahin auszu­legen sind, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufs­stätte allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Propor­ti­ons­an­gaben als Marke für Dienst­leis­tungen einge­tragen werden kann, die aus verschie­denen Leistungen bestehen, durch die der Verbraucher zum Kauf der Waren des Anmelders veran­lasst werden soll, und ob, falls dies zu bejahen ist, eine solche „Aufma­chung, in der sich eine Dienst­leistung verkörpert“ mit einer „Aufma­chung einer Ware“ gleich­ge­setzt werden kann.

17 Vorab ist daran zu erinnern, dass der Gegen­stand der Anmeldung, um eine Marke sein zu können, gemäß Art. 2 der Richt­linie 2008/95 drei Voraus­set­zungen erfüllen muss. Erstens muss er ein Zeichen sein. Zweitens muss sich dieses Zeichen grafisch darstellen lassen. Drittens muss dieses Zeichen geeignet sein, „Waren“ oder „Dienst­leis­tungen“ eines Unter­nehmens von denje­nigen anderer Unter­nehmen zu unter­scheiden (vgl. zu Art. 2 der Richt­linie 89/104 Urteile Libertel, C‑104/01, EU:C:2003:244, Rn. 23, Heidel­berger Bauchemie, C‑49/02, EU:C:2004:384, Rn. 22, und Dyson, C‑321/03, EU:C:2007.51, Rn. 28).

18 Aus dem Wortlaut von Art. 2 der Richt­linie 2008/95 geht eindeutig hervor, dass Abbil­dungen in die Kategorie der grafisch darstell­baren Zeichen fallen.

19 Folglich kann eine Darstellung wie die im Ausgangs­ver­fahren in Rede stehende, die die Ausstattung einer Verkaufs­stätte mittels einer Gesamtheit aus Linien, Konturen und Formen abbildet, eine Marke sein, sofern sie geeignet ist, die Waren oder Dienst­leis­tungen eines Unter­nehmens von denen anderer Unter­nehmen zu unter­scheiden. Eine solche Darstellung erfüllt daher die ersten beiden in Rn. 17 des vorlie­genden Urteils angeführten Voraus­set­zungen, ohne dass es darauf ankäme, dass die Abbildung keine Angaben zur Größe und zu den Propor­tionen der abgebil­deten Verkaufs­stätte enthält, und ohne dass geprüft zu werden brauchte, ob eine solche Abbildung auch als „Aufma­chung, in der sich eine Dienst­leistung verkörpert“ der „Aufma­chung“ einer Ware im Sinne von Art. 2 der Richt­linie 2008/95 gleich­ge­setzt werden kann.

20 Die zeich­ne­rische Darstellung der Ausstattung einer Verkaufs­stätte kann auch geeignet sein, die Waren oder Dienst­leis­tungen eines Unter­nehmens von denen anderer Unter­nehmen zu unter­scheiden und somit die dritte der in Rn. 17 des vorlie­genden Urteils genannten Voraus­set­zungen zu erfüllen. Insoweit genügt der Hinweis, dass nicht ausge­schlossen werden kann, dass die durch ein solches Zeichen abgebildete Ausstattung einer Verkaufs­stätte es erlaubt, die Waren oder Dienst­leis­tungen, für die die Eintragung beantragt wird, als aus einem bestimmten Unter­nehmen stammend zu erkennen. Wie die franzö­sische Regierung und die Kommission geltend gemacht haben, kann dies der Fall sein, wenn die abgebildete Ausstattung erheblich von der Branchennorm oder ‑üblichkeit abweicht (vgl. entspre­chend in Bezug auf Zeichen, die aus dem Erschei­nungsbild einer Ware bestehen, Urteile Storck/HABM, C‑25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 28, und Vuitton Malletier/HABM, C‑97/12 P, EU:C:2014:324, Rn. 52).

21 Die allge­meine Eignung eines Zeichens als Marke im Sinne von Art. 2 der Richt­linie 2008/95 bedeutet aller­dings nicht, dass dieses Zeichen zwangs­läufig Unter­schei­dungs­kraft im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Richt­linie hinsichtlich der von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienst­leis­tungen besitzt (vgl. in Bezug auf Art. 4 und 7 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemein­schafts­marke [ABl. 1994, L 11, S. 1], deren Inhalt dem der Art. 2 und 3 der Richt­linie 2008/95 entspricht, Urteile Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 32, und HABM/­BORCO-Marken-Import Matthiesen, C‑265/09 P, EU:C:2010:508, Rn. 29).

22 Diese Unter­schei­dungs­kraft des Zeichens ist konkret zum einen anhand der Waren oder Dienst­leis­tungen, für die die Eintragung beantragt wird, und zum anderen anhand seiner Wahrnehmung durch die maßgeb­lichen Verkehrs­kreise, die sich aus den normal infor­mierten und angemessen aufmerk­samen und verstän­digen Durch­schnitts­ver­brau­chern dieser Waren und Dienst­leis­tungen zusam­men­setzen, zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile Linde u. a., C‑53/01 bis C‑55/01, EU:C:2003:206, Rn. 41, Konin­klijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 34, und HABM/­BORCO-Marken-Import Matthiesen, EU:C:2010:508, Rn. 32 und 35).

23 Die zuständige Behörde hat ebenfalls durch eine konkrete Prüfung zu bestimmen, ob das Zeichen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richt­linie 2008/95 in Bezug auf die Merkmale der betref­fenden Waren und Dienst­leis­tungen beschreibend ist oder unter ein anderes der in Art. 3 genannten Eintra­gungs­hin­der­nisse fällt (Urteil Konin­klijke KPN Nederland, EU:C:2004:86, Rn. 31 und 32).

24 Mit Ausnahme von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dieser Richt­linie, der sich nur auf Zeichen bezieht, die ausschließlich aus einer Form bestehen, deren Eintragung für eine Ware beantragt wird, und der somit für die Lösung des Ausgangs­falls unerheblich ist, nennen die Bestim­mungen des Art. 3 Abs. 1, wie etwa die der Buchst. b und c, nicht ausdrücklich bestimmte Kategorien von Zeichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Linde u. a., EU:C:2003:206, Rn. 42 und 43). Hieraus ergibt sich, dass die Beurtei­lungs­kri­terien, die von der zustän­digen Behörde bei der Anwendung dieser Bestim­mungen auf Zeichen anzulegen sind, die aus einer zeich­ne­ri­schen Darstellung der Ausstattung einer Verkaufs­stätte bestehen, keine anderen sind als die, die für andere Arten von Zeichen verwendet werden.

25 Schließlich ist für die Entscheidung über den Ausgangs­rechts­streit ebenfalls die auf Ersuchen des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage wesentlich, ob Leistungen, die den Verbraucher dazu veran­lassen sollen, die Waren des Anmelders zu kaufen, „Dienst­leis­tungen“ im Sinne von Art. 2 der Richt­linie 2008/95 sein können, für die ein Zeichen wie das im Ausgangs­ver­fahren in Rede stehende als Marke einge­tragen werden kann. Apple bejaht dies unter Verweis auf die vom Gerichtshof bereits getroffene Unter­scheidung zwischen dem Verkauf von Waren einer­seits und den unter den Begriff „Dienst­leis­tungen“ fallenden Leistungen, die zu diesem Verkauf führen sollen, anderer­seits (Urteil Praktiker Bau- und Heimwer­ker­märkte, C‑418/02, EU:C:2005:425, Rn. 34 und 35). Die Kommission ist hingegen der Auffassung, dass diese Recht­spre­chung nicht auf eine Situation wie die, die Gegen­stand des Ausgangs­rechts­streits ist, übertragen werden könne, in der diese Leistungen allein den Zweck haben, den Verbraucher zum Kauf der Waren des Anmelders selbst zu veranlassen.

26 Insoweit ist festzu­stellen, dass ein Zeichen, das die Ausstattung von Flagship Stores eines Herstellers von Waren darstellt, wenn dem keines der in der Richt­linie 2008/95 genannten Eintra­gungs­hin­der­nisse entge­gen­steht, rechts­gültig nicht nur für diese Waren einge­tragen werden kann, sondern auch für Dienst­leis­tungen, die in eine der Dienst­leis­tungs­klassen des Abkommens von Nizza fallen, sofern diese Leistungen nicht ein integraler Bestandteil des Verkaufs dieser Waren sind. Bestimmte Leistungen, wie die von Apple in der Anmeldung genannten und in der mündlichen Verhandlung näher erläu­terten, die darin bestehen, in solchen Geschäften Vorfüh­rungen der dort ausge­stellten Waren mittels Seminaren zu veran­stalten, können für sich genommen entgelt­liche Leistungen darstellen, die unter den Begriff „Dienst­leis­tungen“ fallen.

27 Nach alledem ist auf die ersten drei Fragen zu antworten, dass die Art. 2 und 3 der Richt­linie 2008/95 dahin auszu­legen sind, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufs­stätte für Waren allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Propor­ti­ons­an­gaben als Marke für Dienst­leis­tungen einge­tragen werden kann, die in Leistungen bestehen, welche sich auf diese Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden, sofern diese Darstellung geeignet ist, die Dienst­leis­tungen des Anmelders von denen anderer Unter­nehmen zu unter­scheiden, und der Eintragung keines der in der Richt­linie genannten Eintra­gungs­hin­der­nisse entgegensteht.

Zur vierten Frage

28 Wie sich aus den Rn. 26 und 27 des vorlie­genden Urteils ergibt, schließt die Richt­linie 2008/95 die Eintragung einer Marke für Dienst­leis­tungen, die sich auf die Waren des Anmelders beziehen, nicht aus.

29 Die Frage, welchen Schutz­umfang eine solche Marke gewährt, betrifft dagegen, wie Apple und die Kommission vorge­tragen haben, offen­kundig nicht den Gegen­stand des Ausgangs­rechts­streits, der ausschließlich in der Ablehnung des DPMA besteht, das in Rn. 9 des vorlie­genden Urteils wieder­ge­gebene Zeichen als Marke einzutragen.

30 Gemäß der ständigen Recht­spre­chung des Gerichtshofs, wonach ein Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen eines natio­nalen Gerichts zurück­zu­weisen ist, wenn die erbetene Auslegung des Unions­rechts offen­sichtlich in keinem Zusam­menhang mit der Realität oder dem Gegen­stand des Ausgangs­rechts­streits steht (vgl. u. a. Urteile Cipolla u. a., C‑94/04 und C‑202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25, sowie Jakubowska, C‑225/09, EU:C:2010:729, Rn. 28), ist die vierte Frage somit für unzulässig zu erklären.