Arbeit­geber darf Browser­verlauf auswerten – auch ohne Einwil­ligung des Mitarbeiters

In seiner Entscheidung vom 14.01.2016 kam das Landes­ar­beits­ge­richt Berlin-Brandenburg (Az.: 5 Sa 657/15) zu dem Ergebnis, dass ein Arbeit­geber den Browser­verlauf des betrieb­lichen Rechners eines Mitar­beiters auswerten darf, ohne dass dieser zuvor seine Zustimmung gegeben hat. Das LAG verneinte damit ein Beweis­ver­wer­tungs­verbot und bestä­tigte die Wirksamkeit einer außer­or­dent­lichen Kündigung.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeit­geber dem Mitar­beiter zur Erledigung von Arbeits­auf­gaben einen betrieb­lichen Rechner zur Verfügung gestellt. Eine private Nutzung des Internets war dem Mitar­beiter allen­falls in Ausnah­me­fällen während der Arbeits­pausen gestattet. Nachdem der Arbeit­geber Hinweise auf eine erheb­liche private Nutzung des Internets erhalten hatte, wertete er ohne Einwil­ligung des Mitar­beiters den Browser­verlauf des betrieb­lichen Rechners aus. Er stellte in einem Zeitraum von 30 Arbeits­tagen eine Privat­nutzung an insgesamt fünf Tagen fest. Daraufhin kündigte er das Arbeits­ver­hältnis fristlos aus wichtigem Grund.

Nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg ist die außer­or­dent­liche Kündigung wirksam. Die unerlaubte Nutzung des Internets recht­fertige nach Abwägung der beider­sei­tigen Inter­essen eine sofortige Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses. Die Erkennt­nisse aus der ohne Einwil­ligung des Mitar­beiters erfolgten Auswertung des Browser­ver­laufs seien verwertbar. Das Bundes­da­ten­schutz­gesetz erlaube eine Speicherung und Auswertung des Browser­ver­laufs zur Missbrauchs­kon­trolle auch ohne die vorherige Zustimmung des Mitar­beiters. Ein milderes Mittel zur Aufklärung und zum Nachweis des Umfangs der unerlaubten Inter­net­nutzung sei nicht erkennbar.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.