Sommer, Sonne, Malle! Das sind drei Worte, von denen sich in diesen Tagen und Wochen buchstäblich Tausende deutsche Urlauber begeistern lassen. Gemeint ist der diesjährige Sommerurlaub auf der spanischen Mittelmeerinsel.
Mallorca, unter den deutschen Touristen auch etwas liebevoll „Malle“ genannt, ist regelmäßig Namensgeberin von Musik-Sampler, Veranstaltungen und Parties, die den Urlaubsflair und die gute Laune von der Insel nach Deutschland bringen sollen.
Schon seit vielen Jahren ist Malle unter Millionen Deutschen ein fester Begriff. Er steht, wie es heißt, für des Deutschen liebste Urlaubsinsel im Mittelmeer.
Der Duden kennt für Malle mehrere Definitionen, und zwar:
- in der Seemannssprache: plötzlich aus einer anderen Richtung kommend weil vom Winde umspielt
- im umgangssprachlichen Gebrauch: durcheinander, verrückt, verwirrt, töricht, närrisch,
- Kurzwort für Mallorca als größte Baleareninsel
Der Eintrag im Duden als maßgebliches deutsches Rechtschreibwörterbuch hat zwar keine unmittelbare rechtliche Bedeutung, ist aber ein klares Indiz für den allgemeinen Sprachgebrauch und die Verwendung von Wörtern und deren Bedeutung in der Bevölkerung.
Trotz der Eintragung im Duden kann die Nutzung der Bezeichnung „Malle“ zu gewerblichen oder kommerziellen Zwecken kritisch und rechtswidrig sein, wie einige Musik- und Partyveranstalter letztes Jahr schmerzhaft erfahren mussten, als eine Abmahnwelle durch die Partyszene schwappte.
Der Unternehmer Jörg Lück, Inhaber der Firma Discovery Music, mit Firmensitz in der nordrhein-westfälischen Stadt Hilden bei Düsseldorf, hat im Jahr 2001 das Wort „Malle“ als deutsche Wort- und Bildmarke sowie ein Jahr später als europäische Wortmarke registrieren und insofern schützen lassen.
Dieser „Malle-Schutz“ gilt für die folgenden Waren und Dienstleistungen:
- Klasse 9 – Aufgezeichnete Dateien wie Tonträger, Datenbanken, bespielte Medien, …..
- Klasse 35 – Werbung, Marketing, Verkaufsförderung,
- Klasse 38 – Telekommunikationsdienste wie Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen,
- Klasse 41 – Bildung, Erziehung, Unterhaltung, sportliche Aktivitäten bis hin zu Diskothek, Party, Audio-Dateien-Produktion.
Damit war die europaweite Rechtsgrundlage geschaffen, um „Malle“ exklusiv nutzen und lizenzieren zu können. Die gewerbliche Nutzung lag seitdem und liegt bis heute bei dem Unternehmer Jörg Lück. Der tat und tut viel, um seine Malle-Rechte zu wahren und hat mehrere Abmahnungen versandt — zum Leidwesen aller, die den Begriff Malle gewerblich nutzen möchten, respektive genutzt haben.
Bereits frühzeitig haben Dritte versucht, Markenregistrierungen, die die Bezeichnung „Malle“ zu monopolisieren versuchten, anzugreifen und zu löschen. So musste sich das Bundespatentgericht (BPatG) bereits im Jahr 2005 mit der Frage befassen, ob die Bezeichnung „Malle für alle“ schutzfähig ist und überhaupt in das Register beim DPMA eingetragen werden durfte. Das BPatG hat in seiner Entscheidung im Juli 2005 festgestellt und ausführlich begründet, dass und warum die Wortmarke „Malle für alle“ registriert werden durfte und nicht gelöscht werden musste. Damit wurde ein anderslautender Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes zu dieser Marke für die Dienstleistungsklasse 41 aus dem Vorjahr aufgehoben.
Das sind die Essentials der damaligen Entscheidung
- Die Wortfolge „Malle für alle“ erfüllt im Umkehrschluss von § 8 Absatz 2 Nr. 1 Markengesetz die Voraussetzungen zur Unterscheidung für Waren und Dienstleistungen.
- Dem Gerichtsbeschluss wurde die Feststellung zugrundegelegt, dass es sich bei „Malle“ um einen Sprachgebrauch der sogenannten Ballermann-Touristen als eine Bevölkerungs-Randgruppe handele.
- Ballermann-Tourismus sei eine Proll-Sprache, die von seriösen Reiseveranstaltern eher ge- und vermieden werde, ebenso wie der Begriff Malle von den einheimischen Mallorquinern.
- „Malle für alle“ sei keine konkrete Dienstleistungsbeschreibung.
- Bei „Malle für alle“ handele es sich um keine von einem Reiseveranstalter angebotene Dienstleistung.
Soweit ist die Entscheidung des BpatG zu einer ähnlichen Marke in der Vergangenheit, zumindest aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar und leicht abgehoben.
Nachdem sich der Rechteinhaber Jörg Lück juristisch mit Abmahnungen nebst Unterlassungserklärungen und Rechtsanwaltskosten gegen die aus seiner Sicht rechtswidrige Nutzung des geschützten Namens „Malle“ gewehrt hatte, kam es vor dem Landgericht Düsseldorf zu einem ersten Showdown mit dem abgemahnten Unternehmen Reisetiger.net aus Stade. In dem Urteil aus November 2019 entschied die 8. Kammer für Handelssachen zugunsten des Rechteinhabers Lück und untersagte dem Gegner die weitere Verwendung der Bezeichnung „Malle“. Die Richter begründeten Ihre Entscheidung im Kern wie folgt:
- Es handele sich um eine „Unionsmarke“ mit Rechtsbestand.
- Ungeachtet eines seit Februar 2019 beim EUIPO vorliegenden Löschungsantrages sei die Unionsmarke zum Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtsgültig.
- Die Wortmarke sei auch deswegen und solange schutzfähig, bis gerichtlich festgestellt werde, dass sie eine geographische Bezeichnung für die Insel Mallorca war, als die Wortmarke im Jahr 2002 eingetragen worden ist. Wäre sie eine geographische Bezeichnung gewesen, dann hätte sie als solche gar nicht eingetragen werden dürfen.
Damit haben die Richter richtig entschieden, denn sie sind bei solchen Verfahren an die Registerlage einer Marke gebunden. Ist diese als Wortmarke registriert, muss das Gericht davon ausgehen, dass diese Zeichenfolge schutzfähig ist und monopolisiert werden kann. Gleichzeitig hat das Gericht auch den Lösungsweg aufgezeigt – der Bestand der registrierten Marke muss beseitigt werden, beispielsweise durch einen entsprechenden Löschungsantrag.
Diesen Weg ist ein von einer Abmahnung betroffenes Unternehmen, die R.H. Investment UG (haftungsbeschränkt) gegangen und hat im Jahr 2019 einen Antrag auf Nichtigkeit beim EUIPO gestellt. Diesen Antrag hat das EUIPO im Mai 2020 stattgegeben, die Wortmarke „Malle“ für nichtig erklärt und seine Entscheidung wie folgt begründet.
Die Wortmarke wird gelöscht, weil „Malle“ ein Wort aus dem allgemeinen Standard-Sprachgebrauch sei. Insbesondere deutschsprachige und deutsche Touristen verwenden „Malle“ eindeutig und zweifelsfrei als geographischen Hinweis auf die Insel Mallorca. Dem konnte auch das Argument des Markeninhabers, es handele sich nur um ein umgangssprachliches Wort, nicht abhelfen.
Die Wortmarke sei von Beginn an überhaupt nicht schutzfähig gewesen, weil sie nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. C Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV)„…..der geografischen Herkunft diene …..“ und auf Mallorca verweise.
Diese erst wenige Wochen alte Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und der Markeninhaber könnte noch Beschwerde einlegen. Es dürfte aber schwer werden, die Beschwerdekammer davon zu überzeugen, dass die schlüssige Entscheidung des EUIPO fehlerhaft ist.
Sobald die Entscheidung des Amtes rechtskräftig wird, können gewerbliche Nutzer ihre Party wieder „Malle Party“ nennen oder entsprechende Partymusik unter diesem Namen herausbringen. Leider besteht somit noch etwas Rechtsunsicherheit, solange die Frist für die Beschwerde am 18. Juli 2020 nicht verstrichen ist, ohne dass vom Markeninhaber Rechtsmittel eingelegt wurde.
Zudem gibt es auch noch eine deutsche Marke, die zwar als Wort-/Bildmarke registriert ist, aber nur aus den Buchstaben besteht. Gegen diese läuft vor dem Landgericht Düsseldorf eine Löschungsklage. Wann dort eine Entscheidung fällt, ist noch offen. Allerdings stehen die Chancen gut, dass diese ähnlich ausfällt, wie die des EUIPO.
Für den Partysommer 2020 sollten Veranstalter und Management auf die nicht genehmigte Benutzung der – noch – Wortmarke Malle verzichten oder sich zumindest des verbleibenden Risikos bewusst sein. Ob der Markeninhaber Lück aufgrund der aktuellen Entscheidung noch Abmahnungen ausspricht und sich so eventuellen Regressansprüchen aussetzt, kann nicht beurteilt werden, klug wäre es jedenfalls nicht.
Die Chancen stehen gut, dass es für zukünftige Partysommer keinen Malle-Schutz zu Gunsten eines Markeninhabers mehr geben wird und somit Veranstaltungen diese Bezeichnung unproblematisch nutzen können.
Insofern ist im Endeffekt der Malle Partysommer doch gerettet, wenn auch mit etwas Verspätung.