BAG zur Abgrenzung Arbeits- oder Werkvertrag?

In einer aktuellen Entscheidung setzte sich das Bundes­ar­beits­ge­richt mit Frage ausein­ander, wann ein Dienst­vertrag und wann ein Werkvertrag vorliegt. Während Gegen­stand eines Werkver­trags ein bestimmter Erfolg und Gegen­stand eines Dienst­ver­trags das Tätig­werden als solches ist, wird bei einem Arbeits­ver­hältnis die verein­barte Tätigkeit weisungs­ge­bunden, das heißt in persön­licher Abhän­gigkeit geleistet. Welches dieser Rechts­ver­hält­nisse im konkreten Einzelfall vorliegt, ist anhand einer Gesamt­wür­digung aller maßge­benden Umstände zu ermitteln. Wider­sprechen sich Verein­barung und tatsäch­liche Durch­führung, ist letztere maßgebend.

Leitsätze

Gegen­stand eines Werkver­trags kann sowohl die Herstellung oder Verän­derung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienst­leistung herbei­zu­füh­render Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Fehlt es an einem vertraglich festge­legten abgrenz­baren, dem Auftrag­nehmer als eigene Leistung zurechen­baren und abnah­me­fä­higen Werk, kommt ein Werkvertrag kaum in Betracht, weil der “Auftrag­geber” dann durch weitere Weisungen den Gegen­stand der vom “Auftrag­nehmer” zu erbrin­genden Leistung erst bestimmen und damit Arbeit und Einsatz erst bindend organi­sieren muss.

Tenor

 

  1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landes­ar­beits­ge­richts München vom 23. November 2011 — 5 Sa 575/10 — wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbe­stand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeits­ver­hältnis besteht.

Der Kläger war im Rahmen befris­teter Arbeits­ver­träge von Februar 2000 bis Dezember 2001 sowie von Mai 2002 bis November 2003 als wissen­schaft­liche Hilfs­kraft beim Bayeri­schen Landesamt für Denkmal­pflege (BLfD) und von Oktober 2004 bis Februar 2005 als wissen­schaft­licher Angestellter beim Bayeri­schen Armee­museum für den Beklagten tätig. Seit 2005 hat der Kläger mit kleinen Unter­bre­chungen aufgrund von zehn als Werkvertrag bezeich­neten Verträgen für das BLfD gearbeitet, zuletzt bis zum 30. November 2009 nach Maßgabe des Vertrags vom 23. März/1. April 2009. Leistungs­ge­gen­stand des ersten Vertrags vom 19. September 2005 waren nachste­hende, nach den Richt­linien für die Erfassung von Funden und Fundstellen des BLfD durch­zu­füh­rende und bis zum 31. Dezember 2005 abzuschlie­ßende Tätigkeiten:

„a)     Bearbeitung von etwa 500 Fundmel­dungen, die bis zum 31.12.2004 in der Dienst­stelle Thier­haupten einge­gangen sind.

b)    Erstellung von etwa 500 Fundbe­richten mit Angaben zur Lage der Fundstelle sowie quanti­ta­tiver Ansprache und Datierung der Funde.

c)    Gegebe­nen­falls persön­liche Kontakt­auf­nahme mit dem Finder (Befragung, in Einzel­fällen Kontrolle der Ortsangabe).

d)    Inven­ta­ri­sieren der Fundmel­dungen einschließlich der Kartierung, Einar­beitung der Fundbe­richte in die Ortsakten und Eingabe in den PC.

e)    Ausson­derung der zeichen­wür­digen Artefakte, Kontrolle der Zeich­nungen und Zuordnung zum fertigen Fundbericht.

f)    Anfer­tigung von Texten für die Fundchronik.

g)    Anfer­tigung von kurzen schrift­lichen Berichten über den Bearbei­tungs­stand des verein­barten Werkes jeweils bei Stellung der Rechnungen.“

Seit Ende 2006 hat der Kläger an der Nachqua­li­fi­zierung und Revision der Bayeri­schen Denkmal­liste gearbeitet. Für dieses Projekt sind Mitar­beiter des BLfD sowie Vertrags­partner auf der Grundlage von Werkver­trägen tätig. Ziel ist die karto­gra­phische und für jedermann im Internet digital abrufbare Darstellung von Bau- und Boden­denk­mälern in Bayern sowie die Aktua­li­sierung der Bayeri­schen Denkmal­liste, einem nach dem Bayeri­schen Denkmal­schutz­gesetz geführten Verzeichnis von Bau‑, Boden- und beweg­lichen Denkmälern. Seit 2008 erfolgt die Nachqua­li­fi­zierung im Zusam­menhang mit dem Aufbau des Fachin­for­ma­ti­ons­systems Denkmal­pflege (FIS). In dieser Datenbank werden alle wichtigen Daten zu Denkmälern in Bayern erfasst. Ein Teil dieser Daten ist im Internet kostenlos öffentlich zugänglich (Bayern­Viewer-denkmal).

Der Kläger hat Boden­denk­mäler bearbeitet und nachqua­li­fi­ziert. Er musste seine Tätigkeit wegen der notwen­digen Daten­eingabe in die behör­den­eigene Datenbank in Dienst­stellen des BLfD erbringen. Der Arbeitsort war abhängig vom jewei­ligen Standort der Ortsakten des zu bearbei­tenden Gebiets, mittel­frän­kische Landkreise wurden in Nürnberg, schwä­bische Landkreise in Thier­haupten bearbeitet. Einen Schlüssel zu den Dienst­stellen besaß der Kläger nicht. Er hat zu den üblichen Arbeits­zeiten der Dienst­stellen gearbeitet, ohne am Zeiter­fas­sungs­system teilzu­nehmen. Der Zugang zum FIS wurde über einen PC-Arbeits­platz mit persön­licher Benut­zer­kennung ermög­licht. Bei der Daten­eingabe hatte der Kläger die Richt­linien des Projekt­hand­buchs des BLfD zu beachten, zudem hat er mehrere Schulungen zum FIS besucht. Zeitweise verfügte er über eine dienst­liche E‑Mail-Adresse und war im Outlook-Adress­ver­zeichnis aufgeführt.

Der in den Verträgen bestimmte Termin für die Fertig­stellung der Leistungen wurde ebenso wie die verein­barte Vergütung jeweils nach der Zahl der im Arbeits­gebiet bekannten archäo­lo­gi­schen Fundstellen kalku­liert; dem lag eine Nachqua­li­fi­zierung von täglich zehn Altda­ten­sätzen mit zugehö­rigen Ortsakten zugrunde.

Der letzte als Werkvertrag bezeichnete Vertrag betrifft die Nachqua­li­fi­zierung der Stadt Fürth, des Landkreises Fürth und des Landkreises Nürnberger Land. Er enthält folgende Regelungen:

1 Auftrag

Das Bayerische Landesamt für Denkmal­pflege beauf­tragt den Auftrag­nehmer, im Sinne eines Werkver­trages gemäß § 631 BGB die in Nummer 2 aufge­führten Arbeiten zu erbringen. Der Auftrag­geber ist nicht verpflichtet, weitere Aufträge zu erteilen.

2 Auftrags­inhalt

Im Rahmen des Initiative Zukunft Bayern-Projektes erfolgt die Revision und Nachqua­li­fi­zierung der Bayeri­schen Denkmal­liste. Die von dem Auftrag­nehmer erhobenen Infor­ma­tionen sollen dabei wesent­licher Bestandteil einer daten­bank­ge­stützten Internet-Publi­kation der Bayeri­schen Denkmal­liste werden. Der Auftrag­nehmer leistet die Vorarbeit für die Nachqua­li­fi­zierung der Denkmal­liste für die Kreis­freie Stadt und den Landkreis Fürth sowie für den Landkreis Nürnberger Land. Die Denkmal­ein­tragung ist Aufgabe des Auftrag­gebers. Die Art und der Umfang dieser von dem Auftrag­nehmer zu erbrin­genden Leistung beinhaltet im Einzelnen folgende Tätigkeiten:

  1. Erfassung der Maßnahmen (Grabungs­ak­ti­vi­täten des Bayeri­schen Landes­amtes für Denkmal­pflege und privater Grabungs­firmen, Luftbilder, übrige Fundmel­dungen) anhand der Ortsakten sowie der Grabungs­do­ku­men­ta­tionen und zusam­men­fas­sende Darstellung der Maßnahmeergebnisse.
  2.  Bewertung der Maßnah­me­er­geb­nisse hinsichtlich der Definition der Boden­denk­mäler mit Überprüfung des bestehenden Eintrags der Denkmal­liste und gegebe­nen­falls dessen Präzi­sierung und Ergänzung.
  3. Thesau­ri­erung der Maßnahmeergebnisse.
  4. Vorschläge für die Erfassung erfor­der­licher Nachträge in die Denkmal­liste, besonders der Altort­be­reiche mit Sakral­bauten und Befes­ti­gungen inklusive Kartierung anhand histo­ri­scher Karten oder anhand der Urauf­nahme, bzw. Strei­chungen aus der Denkmalliste.
  5. Digitale Kartierung der Flächen der Maßnahmen, der Maßnah­me­er­geb­nisse und der Flächen der Bodendenkmäler.
  6. Änderungs­vor­schläge nach Abgleich der Liste der Bau- und Boden­denk­mäler in Hinsicht auf Trans­fer­ob­jekte und komple­mentäre Einträge sowie gegebe­nen­falls nach Abgleich mit der Fläche des Weltkul­tur­erbes Oberger­ma­nisch-raeti­scher Limes.
  7. Für die Arbeiten unter Punkt 1 bis 4 sind gegebe­nen­falls der Dehio, Großin­ventare, Denkmal­to­po­gra­phien, Ortschro­niken sowie archäo­lo­gische Monogra­phien (Materi­al­hefte zur Bayeri­schen Vorge­schichte) und Fundchro­niken hinzu­zu­ziehen. Der Litera­tur­nachweis ist festzuhalten.
  8. Ausdruck der Daten­blätter und der Kartie­rungen mit den Vorschlägen zur Abgabe an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege.
  9. Bespre­chungen bei Rückfragen zu den vorge­legten Vorschlägen.
  10. Anfer­tigung von kurzen schrift­lichen Berichten über den Bearbei­tungs­stand des verein­barten Werkes auf Anfor­derung und bei Stellung der Rechnungen.
  11. Umgehende Infor­mation an das Referat Z I über Beginn und Abschluss der Bearbeitung einer Gemeinde.

               

3 Gegen­seitige Mitwir­kungs­pflicht, Haftung

…      Der Auftrag­nehmer erhält die Möglichkeit, an einem Arbeits­platz mit PC die notwendig in den Räumen des Auftrag­gebers zu erledi­genden Arbeiten durch­zu­führen. Die Nutzung der zur Verfügung gestellten Ausstat­tungs- und Ausrüs­tungs­ge­gen­stände des Landes­amtes erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages, wofür der Auftrag­nehmer in vollem Umfang haftet. …

               

4 Fristen

Der Termin für die Erstellung des Werkes wird auf den 30. November 2009 festgelegt. Der verein­barte Termin ist einzu­halten und kann nur in begrün­deten Sonder­fällen im gegen­sei­tigen Einver­nehmen verlängert werden, jedoch grund­sätzlich ohne Erhöhung der verein­barten Vergütung.

               

5 Vergütung und Kostentragung

Der Auftrag­nehmer erhält für die Leistungen aus diesem Vertrag, einschließlich der Übertragung der Nutzungs­rechte gemäß § 3, eine Vergütung in Höhe von 31.200,00 Euro einschließlich eventuell anfal­lender gesetz­licher Mehrwertsteuer.

Die Reise­kosten und sonstige Neben­kosten sind in diesem Betrag inbegriffen.

Rechnungen können nach Abschluss der Bearbeitung der Kreis­freien Stadt Fürth, des Landkreises Fürth sowie nach Abschluss der Bearbeitung von ca. je einem Viertel (dreimal 10, einmal 12 Gemeinden) der Gemeinden und gemein­de­freien Gebiete im Landkreis Nürnberger Land in Höhe von jeweils 5.200,00 Euro gestellt werden.

               

6 Werkver­trags­be­zogene Nachbesserungen

Genügt die angelie­ferte Arbeit nicht den Anfor­de­rungen, so kann eine Nachbes­serung verlangt werden. Arbeiten, die trotz Nachbes­se­rungen nicht den Anfor­de­rungen entsprechen, werden nicht honoriert; der Auftrag­nehmer verpflichtet sich zur antei­ligen bzw. gegebe­nen­falls vollstän­digen Rückzahlung der Abschlags­zahlung bis spätestens vierzehn Tage nach schrift­licher Erklärung des endgül­tigen Schei­terns von Nachbes­se­rungen (Nummer 8.2 findet entspre­chende Anwendung).

               

7 Infor­ma­tions- und Auskunfts­pflicht des Auftragnehmers

Der Auftrag­nehmer verpflichtet sich, jederzeit auch über Teilergeb­nisse seiner Arbeit gegenüber dem Auftrag­geber fachliche Auskunft zu geben.

               

8 Kündigung und Rücktritt

  1. Der Vertrag kann von beiden Vertrag­schlie­ßenden jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wobei der Kündi­gungs­grund schriftlich mitzu­teilen ist. Der Auftrag­nehmer händigt in diesem Fall das zur Bearbeitung überlassene Material und alle Hilfs­mittel sowie bis dahin vorlie­gende Arbeits­er­geb­nisse bzw. auch Teilergeb­nisse umgehend vollständig aus.
  2. Bei Vorliegen von Kündi­gungs­gründen, die der Auftrag­nehmer zu vertreten hat, bzw. wenn der Auftrag­geber zu der Auffassung kommt, dass die Arbeiten im Rahmen des Vertrages unzurei­chend sind und der Auftrag­nehmer die festge­stellten Mängel in einer vorge­ge­benen Frist nicht beheben kann, ist der Auftrag­geber berechtigt, den Vertrag zu kündigen bzw. von diesem zurück­zu­treten.   

Der Auftrag­nehmer erhält dann nur die Vergütung, die den bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entspricht.

               

9 Ergän­zende Vorschriften

Der Tarif­vertrag für den öffent­lichen Dienst der Länder (TV‑L) und andere arbeits­recht­liche Bestim­mungen finden auf das vorlie­gende Vertrags­ver­hältnis keine Anwendung. Es gelten ausschließlich die Bestim­mungen des BGB über den Werkvertrag (§§ 631 — 650). Der Auftrag­nehmer hat keinen Anspruch auf vergü­teten Urlaub und wird weder zur Sozial- und Kranken­ver­si­cherung angemeldet noch wird das Honorar durch den Auftrag­geber versteuert; dies obliegt dem Auftrag­nehmer. Er ist nicht Arbeitnehmer.“

Der Kläger arbeitete in der Dienst­stelle des BLfD in Nürnberg. Die dortige Tätigkeit nahm er bereits am 9. März 2009 auf, seine FIS-Kennung war zu diesem Zeitpunkt nach wie vor aktiviert. Allge­meine Infor­ma­tionen für „NQ-Kräfte“ hatte der Kläger auch nach Beendigung des letzten Werkver­trags am 31. Dezember 2008 erhalten, so zB aktua­li­sierte Vorgaben für die Formu­lierung der Listen­texte, Teilliste Boden­denk­mäler, und für Maßnah­me­namen. Der Kläger bediente wiederum die FIS-Einga­be­maske, überprüfte angelegte Denkmäler und nahm Denkmäler in das FIS neu auf. Während der Laufzeit des Vertrags bearbeitete er nach Auffor­derung zustän­diger Referenten auch Nachfragen zu bereits abgeschlos­senen Vorgängen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien bestehe ein Arbeits­ver­hältnis. Er sei in die Arbeits­or­ga­ni­sation der Dienst­stellen einge­gliedert gewesen und habe dieselben Tätig­keiten verrichtet wie angestellte Mitar­beiter; wie diese sei er in den arbeits­tei­ligen Prozess der Erstellung der Denkmal­liste einge­bunden gewesen, habe fachlichen Weisungen der zustän­digen Referenten unter­legen und mit der Eingabe der Boden­denk­mäler hoheit­liche Aufgaben wahrge­nommen. Eine etwaige Befristung im Vertrag vom 23. März /1. April 2009 sei schon deshalb unwirksam, weil er bereits vor Unter­zeichnung des Vertrags seine Tätigkeit aufge­nommen habe.

Mit einer am 15. Dezember 2009 beim Arbeits­ge­richt einge­reichten und dem Beklagten am 23. Dezember 2009 zugestellten Klage­än­derung hat der Kläger beantragt

  1. festzu­stellen, dass das Arbeits­ver­hältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 23. März/1. April 2009 verein­barten Befristung am 30. November 2009 beendet worden ist;
  2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. den Beklagten zu verur­teilen, ihn bis zum rechts­kräf­tigen Abschluss des Verfahrens zu unver­än­derten arbeits­ver­trag­lichen Bedin­gungen als Inven­ta­ri­sator weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei aufgrund von Werkver­trägen für das BLfD tätig gewesen, habe die Beurteilung der Denkmal­s­ei­gen­schaft von archäo­lo­gi­schen Objekten vorbe­reitet und dem zustän­digen Referat des BLfD eine fachkundige Einschätzung unter­breitet. Weitere Arbeits­schritte bis hin zur Eintragung in die Denkmal­liste habe er nicht durch­ge­führt, die verein­barten Werke seien still­schweigend abgenommen worden. Die Tätigkeit in der Revision und Nachqua­li­fi­zierung der Bayeri­schen Denkmal­liste mache nur einen kleinen Teil des Aufga­ben­be­reichs eines Beschäf­tigten im zustän­digen Referat aus.

Die Vorin­stanzen haben der Klage statt­ge­geben. Mit der vom Landes­ar­beits­ge­richt zugelas­senen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entschei­dungs­gründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorin­stanzen haben zutreffend erkannt, dass zwischen den Parteien ein Arbeits­ver­hältnis besteht, welches nicht am 30. November 2009 beendet worden ist.

I.

Die Klage ist zulässig. Der Kläger macht mit einer Befris­tungs­kon­troll­klage nach § 17 TzBfG geltend, dass das zwischen den Parteien bestehende Rechts­ver­hältnis nach seinem wahren Geschäfts­inhalt ein Arbeits­ver­hältnis ist, welches nicht durch Frist­ablauf beendet worden ist (vgl. BAG 15. Februar 2012 — 10 AZR 111/11 — Rn. 40 zur Einhaltung der Klage­frist bei nicht abschließend geklärten befris­teten Rechtsverhältnissen).

II.

Die Klage ist begründet. Die Vorin­stanzen haben zu Recht erkannt, dass zwischen den Parteien kein Werkver­trags- sondern ein Arbeits­ver­hältnis begründet worden ist.

1. Durch einen Werkvertrag wird der Unter­nehmer zur Herstellung des verspro­chenen Werks und der Besteller zur Entrichtung der verein­barten Vergütung verpflichtet (§ 631 Abs. 1 BGB). Gegen­stand eines Werkver­trags kann sowohl die Herstellung oder Verän­derung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienst­leistung herbei­zu­füh­render Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Für die Abgrenzung zum Dienst­vertrag ist maßgebend, ob ein bestimmtes Arbeits­er­gebnis bzw. ein bestimmter Arbeits­erfolg oder nur eine bestimmte Dienst­leistung als solche geschuldet wird (BGH 16. Juli 2002 — X ZR 27/01 — zu II 1 der Gründe, BGHZ 151, 330).

2. Ein Arbeits­ver­hältnis unter­scheidet sich von dem Rechts­ver­hältnis eines Werkun­ter­nehmers zudem maßgeblich durch den Grad der persön­lichen Abhän­gigkeit (BGH 25. Juni 2002 — X ZR 83/00 — zu I 2 b aa der Gründe). Arbeit­nehmer ist, wer aufgrund eines privat­recht­lichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungs­ge­bun­dener, fremd­be­stimmter Arbeit in persön­licher Abhän­gigkeit verpflichtet ist (BAG 15. Februar 2012 — 10 AZR 301/10 — Rn. 13; 14. März 2007 — 5 AZR 499/06 — Rn. 13 mwN). Das Weisungs­recht kann Inhalt, Durch­führung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeit­nehmer ist derjenige Mitar­beiter, der nicht im Wesent­lichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB; BAG 29. August 2012 — 10 AZR 499/11 — Rn. 15; 15. Februar 2012 — 10 AZR 301/10 — Rn. 13; 25. Mai 2005 — 5 AZR 347/04 — zu I der Gründe mwN, BAGE 115, 1); der Grad der persön­lichen Abhän­gigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jewei­ligen Tätigkeit ab. Dagegen ist der Werkun­ter­nehmer selbständig. Er organi­siert die für die Errei­chung eines wirtschaft­lichen Erfolgs notwen­digen Handlungen nach eigenen betrieb­lichen Voraus­set­zungen und ist für die Herstellung des geschul­deten Werks gegenüber dem Besteller verant­wortlich (vgl. BAG 18. Januar 2012 — 7 AZR 723/10 — Rn. 27; 13. August 2008 — 7 AZR 269/07 — Rn. 14). Ob ein Werkvertrag, ein Dienst- oder ein Arbeits­ver­hältnis besteht, zeigt der wirkliche Geschäfts­inhalt. Zwingende gesetz­liche Regelungen für Arbeits­ver­hält­nisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass Parteien ihrem Arbeits­ver­hältnis eine andere Bezeichnung geben; ein abhängig beschäf­tigter Arbeit­nehmer wird nicht durch Aufer­legung einer Erfolgs­ga­rantie zum Werkun­ter­nehmer (vgl. ErfK/Preis 13. Aufl. § 611 BGB Rn. 13).

3. Welches Rechts­ver­hältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamt­wür­digung aller maßge­benden Umstände des Einzel­falls zu ermitteln, der objektive Geschäfts­inhalt ist den ausdrücklich getrof­fenen Verein­ba­rungen und der prakti­schen Durch­führung des Vertrags zu entnehmen. Wider­sprechen sich Verein­barung und tatsäch­liche Durch­führung, ist Letztere maßgebend (BAG 29. August 2012 — 10 AZR 499/11 — Rn. 15; 15. Februar 2012 — 10 AZR 301/10 — Rn. 13; 20. Mai 2009 — 5 AZR 31/08 — Rn. 19 mwN). Legen die Parteien die zu erledi­gende Aufgabe und den Umfang der Arbeiten konkret fest, kann das für das Vorliegen eines Werkver­trags sprechen (BGH 16. Juli 2002 — X ZR 27/01 — zu II 1 der Gründe, BGHZ 151, 330). Fehlt es an einem abgrenz­baren, dem Auftrag­nehmer als eigene Leistung zurechen­baren und abnah­me­fä­higen Werk, kommt ein Werkvertrag kaum in Betracht, weil der „Auftrag­geber“ durch weitere Weisungen den Gegen­stand der vom „Auftrag­nehmer“ zu erbrin­genden Leistung erst bestimmen und damit Arbeit und Einsatz erst bindend organi­sieren muss (vgl. BAG 9. November 1994 — 7 AZR 217/94 — zu III 2 b der Gründe, BAGE 78, 252). Richten sich die vom Auftrag­nehmer zu erbrin­genden Leistungen nach dem jewei­ligen Bedarf des Auftrag­gebers, so kann auch darin ein Indiz gegen eine werk- und für eine arbeits­ver­trag­liche Beziehung liegen, etwa wenn mit der Bestimmung von Leistungen auch über Inhalt, Durch­führung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit entschieden wird. Wesentlich ist, inwiefern Weisungs­rechte ausgeübt werden und in welchem Maß der Auftrag­nehmer in einen bestel­ler­seitig organi­sierten Produk­ti­ons­prozess einge­gliedert ist. Zwar steht auch einem Werkbe­steller gegenüber dem Werkun­ter­nehmer das Recht zu, Anwei­sungen für die Ausführung des Werks zu erteilen (vgl. § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB zu den Auswir­kungen auf die Vergü­tungs­gefahr). Davon abzugrenzen ist aber die Ausübung von Weisungs­rechten bezüglich des Arbeits­vor­gangs und der Zeitein­teilung (Kittner/­Z­wan­zi­ger/D­einert-Deinert 7. Aufl. § 3 Rn. 137). Weisungen, die sich ausschließlich auf das verein­barte Werk beziehen, können im Rahmen eines Werkver­trags erteilt werden (vgl. ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 14); wird die Tätigkeit aber durch den „Besteller“ geplant und organi­siert und wird der „Werkun­ter­nehmer“ in einen arbeits­tei­ligen Prozess in einer Weise einge­gliedert, die eine eigen­ver­ant­wort­liche Organi­sation der Erstellung des verein­barten „Werks“ faktisch ausschließt, liegt ein Arbeits­ver­hältnis nahe.

4. Gemessen daran ist die Würdigung des Landes­ar­beits­ge­richts, die Kumulation und Verdichtung der Bindungen sei in einer Gesamt­schau als Tätigkeit in persön­licher Abhän­gigkeit zu werten, sodass nach dem wahren Geschäfts­inhalt ein Arbeits­ver­hältnis bestehe, revisi­ons­rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist, soweit sie auf tatsäch­lichem Gebiet liegt, nur daraufhin überprüfbar, ob sie in sich wider­spruchsfrei ist und nicht gegen Denkge­setze, Erfah­rungs­sätze oder andere Rechts­sätze verstößt (vgl. BAG 24. Mai 2012 — 2 AZR 206/11 — Rn. 29; 27. Januar 2011 — 8 AZR 580/09 — Rn. 30). Solche Rechts­fehler liegen nicht vor.

a) Das Landes­ar­beits­ge­richt ist im Ergebnis zutreffend davon ausge­gangen, dass auch vor Abschluss des letzten Vertrags bestehende Vertrags­be­zie­hungen in eine Gesamt­wür­digung aller maßge­benden Umstände des Einzel­falls einzu­be­ziehen sind, wenn der den Streit­ge­gen­stand bestim­mende Kläger sich auf sie beruft und sie einen Rückschluss auf den wahren Geschäfts­inhalt ermöglichen.

b) Bereits nach den schrift­lichen Vertrags­grund­lagen lässt sich nicht hinrei­chend erkennen, dass tatsächlich bestimmte Arbeits­er­geb­nisse oder ‑erfolge vereinbart waren. Der erste „Werkvertrag“ vom 19. September 2005 benennt als „Werkleistung“ die „Bearbeitung von etwa 500 Fundmel­dungen, die bis zum 31.12.2004 in der Dienst­stelle Thier­haupten einge­gangen sind“, die „Erstellung von etwa 500 Fundbe­richten mit Angaben zur Lage der Fundstelle sowie quanti­ta­tiver Ansprache und Datierung der Funde“ und die „gegebe­nen­falls persön­liche Kontakt­auf­nahme mit dem Finder (Befragung, in Einzel­fällen Kontrolle der Ortsangabe)“. Dies sind tätig­keits­be­zogene Leistungen, die Gegen­stand eines (freien) Dienst­ver­hält­nisses sein können, es wird aber kein konkreter „Werkerfolg“ geschuldet. Gleiches gilt für die in Ziff. 2 des Vertrags vom 23. März/1. April 2009 verein­barten Leistungen mit den Angaben zu den geschul­deten Tätig­keiten. Mit der Erfassung von Maßnahmen (Ziff. 2.1), der Bewertung von Maßnah­me­er­geb­nissen (Ziff. 2.2), der Erbringung von Vorschlägen für die Erfassung erfor­der­licher Nachträge in die Denkmal­liste (Ziff. 2.4) oder der Unter­breitung von Änderungs­vor­schlägen (Ziff. 2.6) werden Dienst­leis­tungen geschuldet, nicht aber ein bestimmtes „Werk“. Zwar mag die komplette Erstellung eines Verzeich­nisses (von Denkmälern) als Werkvertrag vergeben werden können, nach der Vertragslage waren aber nur Teiltä­tig­keiten seiner Erstellung vereinbart. Zudem geben Ziff. 2.7 bis 2.9 mit den geschul­deten Tätig­keiten im Einzelnen vor, wie und mit welchen Hilfs­mitteln die Arbeiten erledigt werden müssen. Dass Ziff. 6 Regelungen zur Gewähr­leistung und werkver­trag­lichen Nachbes­serung enthält und nach Ziff. 9 der TV‑L und andere arbeits­recht­liche Bestim­mungen keine Anwendung finden, macht den Vertrag im Hinblick auf die geschuldete Tätigkeit und die gelebte Vertrags­praxis nicht zu einem Werkvertrag; auch ist nicht ersichtlich, dass die Nachbes­se­rungs­klausel einen realen Hinter­grund hatte und je zur Anwendung gekommen ist.

c) Bestehen nach den schrift­lichen Verträgen gleichwohl noch Zweifel und ist insbe­sondere auch die Annahme eines freien Dienst­ver­trags möglich, so ist das Landes­ar­beits­ge­richt nach dem wahren Geschäfts­inhalt zutreffend von einem Arbeits­ver­hältnis ausgegangen.

aa) Zu Recht hat das Landes­ar­beits­ge­richt als wichtiges Indiz für die persön­liche Abhän­gigkeit auf die örtliche Einbindung des Klägers in die Arbeits­or­ga­ni­sation des Beklagten abgestellt. Der Kläger war an den Standort der im Rahmen der Nachqua­li­fi­zie­rungs­ar­beiten heran­zu­zie­henden Ortsakten gebunden und konnte seine Arbeit nur an einem PC-Arbeits­platz des BLfD erbringen, weil er auf den Zugang zum FIS angewiesen war. Der Einwand der Revision, diese Einbindung ergebe sich nicht aus der Arbeits­or­ga­ni­sation, sondern aus der werkver­traglich gestellten Aufgabe, spricht nicht gegen die Würdigung des Landes­ar­beits­ge­richts. Der Kläger konnte nicht, wie es für einen Werkun­ter­nehmer typisch ist, die zur Errei­chung eines wirtschaft­lichen Erfolgs notwen­digen Handlungen nach eigenen betrieb­lichen Voraus­set­zungen organi­sieren; ihm war nicht gestattet, die Fachsoftware auf einen eigenen Rechner aufzu­spielen, um Tätig­keiten auch an einem anderen Ort wahrnehmen zu können.

bb) Das Landes­ar­beits­ge­richt hat weiter zutreffend erkannt, dass der Kläger zeitlich sowohl im Hinblick auf das Volumen der täglich zu erbrin­genden Arbeit als auch im Hinblick auf die Lage der Arbeitszeit weitgehend in den Arbeits­ablauf der jewei­ligen Dienst­stelle des BLfD einge­gliedert war. Grundlage der Vertrags­laufzeit war die kalku­lierte Bearbeitung von arbeits­täglich zehn Altda­ten­sätzen bei einer vollschich­tigen Tätigkeit. Da der Kläger keinen Schlüssel zu den Dienst­räumen besaß, konnte er nur zu den vorge­ge­benen Öffnungs­zeiten der Dienst­stellen arbeiten und war damit zeitlich in die Arbeits­ab­läufe der Dienst­stellen einge­bunden; es war ihm nicht möglich, seine Arbeits­leistung in nennens­wertem Umfang anderen Auftrag­gebern anzubieten. Dass er, wie die Revision geltend macht, rechtlich nicht zur Anwesenheit verpflichtet war und an der Zeiter­fassung der Angestellten nicht teilge­nommen hat, konnte das Landes­ar­beits­ge­richt im Rahmen einer Gesamt­wür­digung als unerheblich erachten; trotz recht­licher Zeitsou­ve­rä­nität war der Kläger nach dem wahren Geschäfts­inhalt nicht in der Lage, seine Arbeitszeit iSv. § 84 HGB frei einzuteilen.

cc) Das Landes­ar­beits­ge­richt hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger auch inhalt­lichen Weisungen unter­worfen war. Bereits die Richt­linien des Projekt­hand­buchs einschließlich der Formu­lie­rungs­vor­gaben der Listen­texte enthalten fachliche tätig­keits­be­zogene Weisungen, die typisch für ein Arbeits­ver­hältnis sind. Selbst wenn die Erteilung vergleich­barer Weisungen im Rahmen einer werkver­trag­lichen Beziehung für denkbar erachtet wird, kommt hinzu, dass der Kläger auch außerhalb des im Vertrag vom 23. März /1. April 2009 definierten Aufga­ben­kreises zugewiesene Tätig­keiten verrichtet hat. Dies ist typisch für ein Arbeits­ver­hältnis, in dem der Arbeit­geber den Inhalt der Arbeits­leistung nach § 106 GewO bestimmt. Soweit die Revision einwendet, es handele sich um untypische, den Perso­nal­ver­ant­wort­lichen nicht bekannte Einzel­fälle, zeigt sie damit keinen Rechts­fehler in der Beurteilung durch das Landes­ar­beits­ge­richt auf. Der Kläger ist mehrfach zu weiteren Leistungen heran­ge­zogen worden, die Erbringung solcher Leistungen gehörte zum wahren Geschäfts­inhalt. Der Beklagte muss sich diese Form der Vertrags­durch­führung auch zurechnen lassen. Der Vertrag beschreibt die vom Auftrag­nehmer zu erbrin­genden Tätig­keiten nur pauschal; nach seiner Gestaltung war die Abstimmung mit den zustän­digen Fachre­fe­renten unabdingbar und damit seitens des Beklagten zumindest geduldet.

dd) Schließlich ist die Würdigung des Landes­ar­beits­ge­richts nicht zu beanstanden, dass die verein­barten Tätig­keiten vom Kläger persönlich zu erbringen waren. Eine Gestattung der Weitergabe des Auftrags regelt der Vertrag nicht, Erfül­lungs­ge­hilfen durfte der Kläger nicht einsetzen. Seine Beauf­tragung erfolgte in Kenntnis des Umstands, dass er keine Mitar­beiter beschäftigt. Maßgeblich für die Vergabe des Vertrags an ihn waren seine persön­liche Quali­fi­zierung und seine Fachkenntnisse.

ee) Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich weder aus der „internen Richt­linie zum Abschluss von Werkver­trägen“ noch aus dem Umstand, dass keine weiteren arbeits­ge­richt­lichen Strei­tig­keiten von „Werkver­trags­partnern“ des Beklagten anhängig sein sollen, eine Verkehrs­an­schauung der betei­ligten Verkehrs­kreise. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die überein­stimmend gewollte Vertrags­durch­führung der „Richt­linie“ entspricht.

III.

Das Arbeits­ver­hältnis zwischen den Parteien hat über den 30. November 2009 hinaus fortbe­standen. Es ist zweifelhaft, kann aber dahin­stehen, ob die Parteien überhaupt mit der erfor­der­lichen Eindeu­tigkeit die Befristung eines Rechts­ver­hält­nisses vereinbart haben. Jeden­falls hat der Kläger die Klage­frist gemäß § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt, § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 2, § 167 ZPO, während sich der Beklagte nicht, auch nicht hilfs­weise, auf die wirksame Befristung eines Arbeits­ver­hält­nisses und insbe­sondere das Vorliegen eines sachlichen Grundes berufen hat.

IV.

Der Klage­antrag zu 2. ist nicht zur Entscheidung angefallen; der Kläger hat Weiter­be­schäf­tigung nur bis zu einer rechts­kräf­tigen Entscheidung beantragt (vgl. BAG 13. Februar 2013 — 7 AZR 324/11 — Rn. 31).

V.

Die Kosten­ent­scheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.