BGH: Panora­ma­freiheit geht weit als mancher denkt.

BUNDES­GE­RICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: I ZR 242/15 Verkündet am: 19. Januar 2017

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivil­senat des Bundes­ge­richtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2017 durch den Vorsit­zenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivil­senats des Kammer­ge­richts vom 9. November 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbe­stand:

Der Kläger beansprucht die Urheber­schaft an dem Gemälde mit dem Titel „Hommage an die jungen Genera­tionen“, das aus 16 sogenannten „Kopfbildern“ besteht. Das Gemälde befindet sich auf einem verblie­benen Abschnitt der Berliner Mauer, der parallel zur Mühlen­straße in Berlin-Fried­richshain verläuft und unter der Bezeichnung „East Side Gallery“ bekannt ist. Der Mauer­ab­schnitt ist für die Öffent­lichkeit allgemein zugänglich. Die nachfol­gende Abbildung zeigt eine Straßen­an­sicht der „East Side Gallery“ mit den „Kopfbildern“:

Die Beklagte vermarktete ein Wohnhochhaus namens „Living Levels“, das auf dem hinter der „East Side Gallery“ gelegenen Grund­stück am Ufer der Spree errichtet werden sollte. Sie warb Anfang des Jahres 2013 auf ihrer Inter­net­seite für das Immobi­li­en­projekt mit der nachfolgend wieder­ge­ge­benen Abbildung eines Archi­tek­tur­mo­dells, die einen Teil des Wohnhoch­hauses und davor ein Modell der „East Side Gallery” mit den „Kopfbildern“ zeigte:

Die auf ihrer Inter­net­seite einge­stellte Fotografie wurde nach Darstellung der Beklagten wie folgt herge­stellt: Von dem Wandbild wurde von der Straße aus eine Fotografie angefertigt, die sodann maßstabs­getreu verkleinert auf Papier ausge­druckt wurde. Der Ausdruck wurde anschließend zurecht­ge­schnitten und auf den entspre­chenden Mauer­ab­schnitt in dem Archi­tek­tur­modell geklebt, das zur Visua­li­sierung des geplanten Wohnhoch­hauses gebaut worden war. Von dem Archi­tek­tur­modell wurde schließlich die von der Beklagten zu Vertriebs­zwecken ins Internet einge­stellte Fotografie angefertigt, die auch das verklei­nerte Modell der „East Side Gallery” mit den „Kopfbildern“ zeigt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe in sein ausschließ­liches Recht zum Verviel­fäl­tigen und öffent­lichen Zugäng­lich­machen des Gemäldes „Hommage an die jungen Genera­tionen” einge­griffen. Die Nutzung seines Werkes durch die Beklagte sei nicht von der Schran­ken­be­stimmung des § 59 UrhG gedeckt und verstoße gegen das Änderungs­verbot des § 62 UrhG.

Der Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungs­mitteln zu verbieten, das oben abgebildete Archi­tek­tur­modell des Immobi­li­en­ob­jektes „Living Levels” zu verviel­fäl­tigen und/oder verviel­fäl­tigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, soweit Teil des Modells eine Minia­tur­an­sicht seines auf der Berliner „East Side Gallery“ abgebil­deten Werkes mit dem Titel „Hommage an die jungen Genera­tionen” ist. Außerdem hat er von der Beklagten den Ersatz der Kosten eines Abmahn­schreibens und eines Abschluss­schreibens in Höhe von insgesamt 1.025,40 € nebst Zinsen verlangt.

Das Landge­richt hat der Klage statt­ge­geben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt. Mit seiner vom Berufungs­ge­richt zugelas­senen Revision erstrebt der Kläger die Wieder­her­stellung des landge­richt­lichen Urteils.

Entschei­dungs­gründe:

Das Berufungs­ge­richt hat angenommen, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unter­lassung und Kosten­er­stattung seien nicht begründet, weil die Nutzung des Mauer­bildes durch die Schran­ken­be­stimmung des § 59 UrhG gedeckt sei und nicht gegen das Änderungs­verbot des § 62 UrhG verstoße. Dazu hat es ausgeführt:

Es könne als wahr unter­stellt werden, dass der Kläger Allein­ur­heber der „Kopfbilder“ auf der Mauer sei. Bei dem Mauerbild handele es sich um ein Werk der bildenden Kunst, das sich bleibend an öffent­lichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde. Die zulässige zweidi­men­sionale Wiedergabe dieses Werkes durch Lichtbild sei durch die Verbindung mit dem Archi­tek­tur­modell nicht in eine unzulässige dreidi­men­sionale Darstellung umgewandelt worden. Eine dreidi­men­sionale Wiedergabe komme nur bei plasti­schen Formen in Betracht. Bei dem Mauerbild handele es sich nicht um ein plasti­sches Werk. Der Kläger könne Urheber­rechte nur an dem Mauerbild und nicht an der Mauer beanspruchen. Daran ändere nichts, dass der Kläger nach seiner Darstellung auch die Mauer­krone und den unteren schrägen Mauer­absatz durch Bemalen in sein Werk einbe­zogen habe. Insoweit sei das Mauerbild in dem Archi­tek­tur­modell nicht repro­du­ziert worden. Die Beklagte hätte nach § 59 UrhG Fotografien verviel­fäl­tigen und öffentlich wieder­geben dürfen, die ausschließlich das Mauerbild zeigten. Ihr sei daher die Verviel­fäl­tigung und öffent­liche Zugäng­lich­ma­chung eines Archi­tek­tur­mo­dells nicht verwehrt, bei dem das Mauerbild lediglich als Teil der Umgebung abgebildet sei.

Die Beklagte habe auch keine unzulässige Bearbeitung des Werkes vorge­nommen, indem sie die nach Darstellung des Klägers gleich­falls bemalte Mauer­krone und den unteren Absatz des Mauer­bildes nicht repro­du­ziert habe. Vielmehr handele es sich um die Wiedergabe eines Werkaus­schnitts, die den Gesamt­ein­druck nicht verfälsche und deshalb zulässig sei.

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Revision ist unein­ge­schränkt zulässig. Der Entschei­dungssatz des Berufungs­ur­teils enthält keine Beschränkung der Revisi­ons­zu­lassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entschei­dungs­gründen. Das Berufungs­ge­richt hat dort ausge­führt, es habe die Revision zugelassen, weil die Reich­weite der Schran­ken­be­stimmung des § 59 UrhG bei Repro­duk­tionen wie im vorlie­genden Fall höchst­rich­terlich nicht geklärt sei und über den Einzelfall hinaus­wei­sende Bedeutung habe. Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwen­digen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechts­mittels auszu­gehen. Der Grundsatz der Rechts­mit­tel­klarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechts­mittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraus­set­zungen es zulässig ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 17 = WRP 2009, 445 • Motorradreiniger;Urteil vom 11. Juni 2015 • I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 11 = WRP 2016, 66  Tausch­börse II, mwN). Die Zulassung der Revision erstreckt sich daher entgegen der Ansicht der Revisi­ons­er­wi­derung auch auf die Ausfüh­rungen des Berufungs­ge­richts zum Änderungs­verbot des § 62 UrhG.

Die Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Unter­las­sungs­an­spruch (§ 97 Abs. 1 UrhG) noch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abmahn­schreibens (§ 97a Abs. 1 Satz 1 UrhG in der Fassung vom 7. Juli 2008) oder des Abschluss­schreibens (§§ 677, 683, 670 BGB) zu. Die Beklagte hat das Werk mit dem Titel „Hommage an die jungen Genera­tionen“ zwar dadurch (teilweise) verviel­fältigt (§ 16 UrhG) und öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG), dass sie eine Fotografie des Archi­tek­tur­mo­dells des Wohnhoch­hauses „Living Levels“, die einen Teil dieses Werkes zeigt, ins Internet einge­stellt hat (dazu II 3). Diese Nutzung des Werkes ist jedoch durch die Schran­ken­re­gelung des § 59 UrhG gedeckt (dazu II 4) und verstößt nicht gegen das Änderungs­verbot des § 62 UrhG (dazu II 5).

Das Revisi­ons­ge­richt kann den Klage­antrag als Prozesserklä­rungselbst auslegen (BGH, Urteil vom 22. April 2009 I ZR 216/06, GRUR 2009,845 Rn. 9 = WRP 2009, 1001 Internet-Video­re­corder I; Urteil vom 19. Novem ber 2009 I ZR 128/07, GRUR 2010, 620 Rn. 30 = WRP 2010, 933 FilmEin­zel­bilder). Zur Auslegung des Klage­an­trags ist der Klage­vortrag heran­zu­ziehen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger seine Klage darauf stützt, dass die Beklagte die im Unter­las­sungs­antrag abgebildete Fotografie ins Internet einge­stellt hat, die einen Teil des Archi­tek­tur­mo­dells des Wohnhoch­hauses „Living Levels“ und davor ein verklei­nertes Modell der „East Side Gallery” mit dem Gemälde „Hommage an die jungen Genera­tionen” zeigt. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe dadurch in sein ausschließ­liches Recht zum Verviel­fäl­tigen und öffent­lichen Zugäng­lich­machen des Gemäldes eingegriffen.

Der Kläger macht dagegen nicht geltend, die Beklagte habe dadurch sein Urheber­recht verletzt, dass sie eine Fotografie des Gemäldes angefertigt und ausge­druckt, einen Ausschnitt dieser Fotografie auf das Modell des Mauer­ab­schnitts im Archi­tek­tur­modell geklebt und von dem Archi­tek­tur­modell die ins Internet einge­stellte Fotografie herge­stellt habe. Die Beklagte hat diese Handlungen nach ihrer Darstellung nicht vorge­nommen. Sie hat vorge­tragen, das Archi­tek­tur­modell sei von einem Modell­bauer im Auftrag des Bauherrn angefertigt worden; der Bauherr habe ihr die Fotografie des Archi­tek­tur­mo­dells zur Verfügung gestellt, die sie dann als mit der Vermarktung der Wohnungen beauf­tragte Maklerin auf ihre Inter­net­seite gestellt habe. Der Kläger ist diesem Vorbringen nicht entge­gen­ge­treten. Er hat vielmehr erklärt, er mache mit seiner Klage vor allem Verlet­zungen seiner Rechte durch die öffent­liche Wiedergabe des Fotos des Modells geltend und nicht eine Verletzung seiner Rechte durch den Bau des Modells.

Das Berufungs­ge­richt ist davon ausge­gangen, dass es sich bei dem auf dem verblie­benen Teil der Berliner Mauer befind­lichen Gemälde mit dem Titel „Hommage an die jungen Genera­tionen“ um ein urheber­rechtlich geschütztes Werk der bildenden Kunst handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG). Diese Beurteilung lässt keinen Rechts­fehler erkennen (vgl. auch BGH, Urteil vom Februar 1995 I ZR 68/93, BGHZ 129, 66, 70 Mauer-Bilder; Urteil vom 24. Mai 2007 I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Rn. 25 = WRP 2007, 996 Staats­ge­schenk). Das Berufungs­ge­richt hat ferner die Behauptung des Klägers, er sei Allein­ur­heber dieses Werkes (§ 7 UrhG), als wahr unter­stellt. Davon ist zugunsten des Klägers daher auch für die recht­liche Nachprüfung in der Revisi­ons­in­stanz auszugehen.

Das auf dem verblie­benen Teil der Berliner Mauer aufge­brachte Gemälde mit dem Titel „Hommage an die jungen Genera­tionen“ ist dadurch verviel­fältigt und öffentlich zugänglich gemacht worden, dass die Beklagte die im Unter­las­sungs­antrag abgebildete Fotografie des Archi­tek­tur­mo­dells ins Internet einge­stellt hat, die auch ein verklei­nertes Modell der „East Side Gallery“ mit den “Kopfbildern“ zeigt.

a) Die Fotografie und damit das Gemälde sind dadurch, dass die Fotografie zum Zwecke des Einstellens ins Internet auf einen Server kopiert worden ist, körperlich festgelegt und damit im Sinne von § 16 UrhG verviel­fältigt worden (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 36 = WRP 2010, 922 marions-kochbuch.de; Urteil vom 6. Oktober 2016 I ZR 25/15 = WRP 2017, 320 Rn. 37 f. World of Warcraft I). Ferner hat die Beklagte die Fotografie und damit das Gemälde im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht, indem sie die Fotografie auf ihrer Inter­net­seite den Inter­net­nutzern von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 Rn. 8 WRP 2013, 1047 Die Realität I; Urteil vom 9. Juli 2015 I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 13 = WRP 2016, 224 Die Realität II).

b) Soweit der Kläger (nach seiner Darstellung) auch die Mauer­krone und (unstreitig) den unteren schrägen Mauer­absatz durch Bemalen in sein Werk einbe­zogen hat, ist das Mauerbild nach den Feststel­lungen des Berufungs­ge­richts in dem Archi­tek­tur­modell nicht repro­du­ziert worden. Selbst wenn danach auch in der von der Beklagten verwen­deten Fotografie des Archi­tek­tur­mo­dells nicht das gesamte Mauerbild, sondern nur der Teil des Gemäldes wieder­ge­geben wird, der sich auf der senkrechten Wandfläche zwischen der Mauer­krone und dem unteren schrägen Mauer­absatz befindet, hat die Beklagte durch das Einstellen der Fotografie ins Internet in das ausschließ­liche Recht zum Verviel­fäl­tigen und öffent­lichen Zugäng­lich­machen des Werkes einge­griffen. Auch Teile eines Werkes genießen Urheber­rechts­schutz, sofern sie wie im Streitfall der zwischen der Mauer­krone und dem Mauer­absatz befind­liche Teil des Gemäldes für sich genommen eine persön­liche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 Rn. 43 = WRP 2009, 1404 Kranhäuser; Urteil vom 16. April 2015 I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 43 = WRP 2015, 1507 Goldrapper jeweils mwN).

Die vom Kläger beanstandete Verviel­fäl­tigung und öffent­liche Zugäng­lich­ma­chung des Werkes durch die Beklagte ist von der Schran­ken­re­gelung des § 59 UrhG gedeckt.

a) Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffent­lichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu verviel­fäl­tigen, zu verbreiten und öffentlich wieder­zu­geben. Die Regelung genügt den Vorgaben von Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Richt­linie 2001/29/EG zur Harmo­ni­sierung bestimmter Aspekte des Urheber­rechts und der verwandten Schutz­rechte in der Infor­ma­ti­ons­ge­sell­schaft, wonach die Mitglied­staaten für die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffent­lichen Orten zu befinden, Ausnahmen oder Beschrän­kungen in Bezug auf das Verviel­fäl­ti­gungs­recht und das Recht der öffent­lichen Wiedergabe einschließlich deren öffent­lichen Zugäng­lich­ma­chung vorsehen können (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheber­recht, 4. Aufl., § 59 UrhG Rn. 5; Chirco, Die Panora­ma­freiheit, 2013, S. 107 ff.). Sie beruht auf der Erwägung, die Aufstellung eines Kunst­werkes an öffent­lichen Orten bringe zum Ausdruck, dass damit das Werk der Allge­meinheit gewidmet werde; aus dieser Zweck­be­stimmung recht­fertige sich eine Beschränkung des Urheber­rechts in der Weise, dass jedermann das Werk abbilden und die Abbil­dungen verwerten dürfe (vgl. Begründung zum Regie­rungs­entwurf des Urheber­rechts­ge­setzes, BT-Drs. IV/270 S. 76 zu § 60 UrhG aF; BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 I ZR 102/99, BGHZ 150, 6, 9 Verhüllter Reichstag; Urteil vom 5. Juni 2003 I ZR 192/00, GRUR 2003, 1035, 1037 = WRP 2003, 1460 Hundertwasserhaus).

Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestattet nicht nur das Fotogra­fieren eines Werkes, das sich bleibend an öffent­lichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, sondern erlaubt darüber hinaus die auch gewerb­liche Verviel­fäl­tigung, Verbreitung und öffent­liche Wiedergabe der Fotografie (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1989 I ZR 54/87, GRUR 1990, 390, 391 Friesenhaus; LG Mannheim, GRUR 1997, 364, 365 f.; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, Aufl., § 59 Rn. 1; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheber­recht, 11. Aufl., 59 UrhG Rn. 10; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheber­recht, 3. Aufl., 59 UrhG Rn. 12). Dabei schließt die Befugnis zur öffent­lichen Wiedergabe die Befugnis zur öffent­lichen Zugäng­lich­ma­chung ein (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 20). Aller­dings schränkt § 59 Abs. 1 UrhG allein das Urheber­recht des Urhebers des Werkes und nicht das Urheber­recht (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG) oder Leistungs­schutz­recht (§ 72 Abs. 1 und 2 UrhG) des Fotografen an der Fotografie ein (vgl. BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 Hundertwasserhaus).

Danach ist die vom Kläger beanstandete Verviel­fäl­tigung und öffent­liche Zugäng­lich­ma­chung des Gemäldes durch die Beklagte von der Schran­ken­re­gelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gedeckt. Nach dieser Bestimmung war es zulässig, eine Fotografie des Wandbildes anzufer­tigen und auf Papier auszu­drucken (dazu B II 4 b). Ebenso war es erlaubt, den Papier­aus­druck der Fotografie zurecht­zu­schneiden und auf den entspre­chenden Mauer­ab­schnitt in dem Archi­tek­tur­modell zu kleben (dazu B II 4 c). Weiter war es gestattet, eine Fotografie des Archi­tek­tur­mo­dells anzufer­tigen (dazu B II 4 d). Die Beklagte hat mit der Fotografie des Archi­tek­tur­mo­dells demnach ein recht­mäßig herge­stelltes Verviel­fäl­ti­gungs­stück des Gemäldes ins Internet einge­stellt und das Gemälde damit in zuläs­siger Weise verviel­fältigt und öffentlich zugänglich gemacht.

b) Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG war es im Streitfall zulässig, eine Fotografie des Wandbildes anzufer­tigen und diese Fotografie auf Papier auszu­drucken. Damit ist ein Werk, das sich bleibend an öffent­lichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, durch Lichtbild verviel­fältigt worden.

aa) Das Berufungs­ge­richt ist davon ausge­gangen, bei dem hier in Rede stehenden Gemälde handele es sich um ein Werk, das sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend an öffent­lichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet. Diese Beurteilung lässt keinen Rechts­fehler erkennen. Die „Kopfbilder“ sind auf einen Mauer­ab­schnitt aufgemalt, der nach den Feststel­lungen des Berufungs­ge­richts an einer für jedermann frei zugäng­lichen, im Gemein­ge­brauch stehenden öffent­lichen Straße liegt (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 59 Rn. 3; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 9; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 6). Das Gemälde ist dort für die Dauer seines Bestehens und nicht nur vorüber­gehend im Sinne einer zeitlich befris­teten Ausstellung zu sehen (vgl. BGHZ 150, 6, 9 ff. Verhüllter Reichstag).

bb) Das Mauerbild ist „durch Lichtbild“ verviel­fältigt worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der von dem Wandbild angefer­tigten Fotografie um ein Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG oder um ein Licht­bildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, das die Anfor­de­rungen an eine persön­liche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt. Der Begriff „Lichtbild“ im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erfasst sowohl das Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG als auch das Licht­bildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG (Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 18; Chirco aaO S. 179 f.). Die Aufnahme ist ferner von der öffent­lichen Straße aus gemacht worden, an der sich das Mauerbild befindet (vgl. BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 Hundertwasserhaus).

c) Es war erlaubt, den Papier­aus­druck der Fotografie des Wandbildes zurecht­zu­schneiden und auf den entspre­chenden Mauer­ab­schnitt in dem Archi­tek­tur­modell zu kleben.

aa) Die Revisi­ons­er­wi­derung rügt ohne Erfolg, das Berufungs­ge­richt habe zum Herstellen des Minia­tur­mo­dells unter Einbe­ziehung des Mauer­bild­fotos, zum Anfer­tigen einer Fotografie des Minia­tur­mo­dells und zum Einstellen des Modell­fotos ins Internet keine tatbe­stand­lichen Feststel­lungen getroffen. Das Berufungs­ge­richt hat in seinem Urteil auf seine Ausfüh­rungen im voran­ge­gangen Verfahren der einst­wei­ligen Verfügung verwiesen und sich diese damit für das Haupt­sa­che­ver­fahren zu Eigen gemacht. Im Verfü­gungs­ver­fahren hat das Berufungs­ge­richt ausge­führt, der Kläger habe die Darstellung der einzelnen Verwer­tungs­schritte durch die Beklagte nicht hinrei­chend substan­tiiert bestritten. Der recht­lichen Beurteilung ist daher in tatsäch­licher Hinsicht die Feststellung des Berufungs­ge­richts zugrunde zu legen, dass entspre­chend der Darstellung der Beklagten von dem Wandbild zunächst von der Straße aus eine Fotografie angefertigt und diese sodann maßstabs­getreu verkleinert auf Papier ausge­druckt, der Ausdruck anschließend zurecht­ge­schnitten und auf den entspre­chenden Mauer­ab­schnitt in dem Archi­tek­tur­modell geklebt und von dem Archi­tek­tur­modell schließlich eine Fotografie angefertigt und ins Internet einge­stellt worden ist.

bb) Die Revisi­ons­er­wi­derung macht vergeblich geltend, die Anfer­tigung des Minia­tur­mo­dells stelle im Verhältnis zur letztlich erstrebten Veröf­fent­li­chung im Internet eine unter­ge­ordnete Vorbe­rei­tungs­handlung dar, die nicht als wirtschaftlich eigen­ständige Nutzungsart angesehen werden könne und daher auch keiner geson­derten Gestattung bedurft habe. Die Frage, ob in einer Verviel­fäl­tigung, die allein zum Zwecke der öffent­lichen Zugäng­lich­ma­chung erfolgt, eine wirtschaftlich eigen­ständige Nutzungsart zu sehen ist, stellt sich allein im Zusam­menhang mit der Frage, ob der Urheber einem anderen nach § 31 Abs. 1 UrhG das Recht einräumen kann, das Werk auf diese Art zu nutzen. Davon ist die im Streitfall allein maßgeb­liche Frage zu unter­scheiden, ob die Verviel­fäl­tigung eines Werkes zum Zwecke der öffent­lichen Zugäng­lich­ma­chung eine eigen­ständige Verwer­tungs­handlung ist, die in das ausschließ­liche Verviel­fäl­ti­gungs­recht des Urhebers eingreift. Diese Frage ist zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 17 Vorschau­bilder I; OLG München, GRUR-RR 2011, 1, 3 f. mwN; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 19a Rn. 1; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheber­recht, 4. Aufl., § 19a UrhG Rn. 12; vgl. aber auch Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 9).

cc) Das Berufungs­ge­richt hat mit Recht angenommen, dass die nach 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige zweidi­men­sionale Verviel­fäl­tigung des Mauer­bilds durch Lichtbild (vgl. Rn. 23 bis 25) nicht durch die Verbindung eines Ausschnitts des Licht­bildes mit dem entspre­chenden Mauer­ab­schnitt in dem Archi­tek­tur­modell in eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässige dreidi­men­sionale Verviel­fäl­tigung umgewandelt worden ist.

(1) Der Wortlaut des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG beschränkt die Zuläs­sigkeit der Verviel­fäl­tigung von Werken, die sich bleibend an öffent­lichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, auf Verviel­fäl­ti­gungen mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film. Eine Verviel­fäl­tigung des Werkes in dreidi­men­sio­naler Form ist danach auch dann nicht zulässig, wenn das Werk als verklei­nertes Modell oder aus anderen Materialien nachge­bildet wird (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 19; Dreier in Dreier/ Schulze aaO § 59 Rn. 6; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 60 UrhG Rn. 6; Chirco aaO S. 199). Daher ist etwa der Bau und Vertrieb des Spiel­zeug­mo­dells eines urheber­rechtlich geschützten Bauwerks oder Denkmals innerhalb der Schutz­frist (§ 64 UrhG) nur mit Zustimmung des Rechts­in­habers erlaubt (vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 9). Eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässige dreidi­men­sionale Verviel­fäl­tigung kommt entgegen der Ansicht des Berufungs­ge­richts nicht nur bei dreidi­men­sio­nalen, sondern auch bei zweidi­men­sio­nalen Werken in Betracht. So wird etwa der urheber­rechtlich geschützte zweidi­men­sionale Entwurf eines Werkes der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG) in Form eines Archi­tek­ten­plans durch Ausführung dieses Entwurfes und Errichtung eines dem Entwurf entspre­chenden dreidi­men­sio­nalen Bauwerks verviel­fältigt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1998 I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 231 Treppen­haus­ge­staltung, mwN). Desgleichen kann ein bleibend an einem öffent­lichen Ort befind­liches Gemälde dadurch verviel­fältigt werden, dass in dem Gemälde darge­stellte Figuren in dreidi­men­sio­naler Form nachge­bildet werden. So könnten die gemalten Köpfe des hier in Rede stehenden Mauer­bildes durch plastische Köpfe verviel­fältigt werden. Solche dreidi­men­sio­nalen Verviel­fäl­ti­gungen zweidi­men­sio­naler Werke sind nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht gestattet.

(2) Allein durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidi­men­sio­nalen Träger wird jedoch eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Verviel­fäl­tigung des Werkes durch Lichtbild nicht zu einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzuläs­sigen Verviel­fäl­tigung des Werkes in dreidi­men­sio­naler Form. Das folgt bereits aus der Regelung des § 59 Abs. 2 UrhG. Danach dürfen die Verviel­fäl­ti­gungen nicht an einem Bauwerk vorge­nommen werden. Aus der Formu­lierung „die Verviel­fäl­ti­gungen“ und dem Regelungs­zu­sam­menhang mit § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ergibt sich, dass § 59 Abs. 2 UrhG eine Ausnahme von den nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG im Grundsatz zuläs­sigen Verviel­fäl­ti­gungen regelt. So darf beispiels­weise die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG grund­sätzlich zulässige Verviel­fäl­tigung eines sich bleibend an einem öffent­lichen Ort befind­lichen Gemäldes mit Mitteln der Malerei nicht vorge­nommen werden, wenn das Gemälde mit Mitteln der Malerei auf der Außenwand eines Gebäudes repro­du­ziert wird. Der Ausnah­me­re­gelung des § 59 Abs. 2 UrhG hätte es nicht bedurft, wenn die Verviel­fäl­tigung eines Werkes auf einem dreidi­men­sio­nalen Träger (wie einem Bauwerk) stets als eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässige dreidi­men­sionale Verviel­fäl­tigung anzusehen wäre.

Durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidi­men­sio­nalen Träger wird eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Verviel­fäl­tigung des Werkes durch Lichtbild erst dann zu einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzuläs­sigen Verviel­fäl­tigung des Werkes in dreidi­men­sio­naler Form, wenn dadurch zwischen der Fotografie und dem dreidi­men­sio­nalen Träger nicht nur eine rein äußer­liche, physische Verbindung geschaffen wird, sondern darüber hinaus eine innere, künst­le­rische Verbindung entsteht, so dass die Fotografie nicht lediglich von einem dreidi­men­sio­nalen Objekt getragen wird, sondern mit diesem zu einem einheit­lichen Werk verschmilzt. Wird eine zweidi­men­sionale Fotografie auf eine ebene Fläche eines dreidi­men­sio­nalen Trägers aufge­klebt, wird damit in aller Regel lediglich eine äußer­liche Verbindung herge­stellt und kein dreidi­men­sio­nales Werk geschaffen. Auch wenn die Fotografie eines sich bleibend an einem öffent­lichen Ort befind­lichen Werkes auf Souve­nir­ar­tikeln wie Kugel­schreibern oder Tassen aufge­bracht wird, wird damit lediglich eine rein äußer­liche, physische Verbindung geschaffen. In solchen Fällen wird die Fotografie lediglich von einem dreidi­men­sio­nalen Objekt getragen und verliert dadurch nicht den Charakter eines Licht­bildes. Werden dagegen beispiels­weise aus verschie­denen Blick­winkeln angefer­tigte Fotografien eines dreidi­men­sio­nalen Werkes (wie etwa die jeweils in Drauf­sicht angefer­tigten Fotografien der sechs Seiten eines kunstvoll bemalten Würfels) auf einen entspre­chenden dreidi­men­sio­nalen Träger (beispiels­weise ein verklei­nertes Modell des Würfels) aufge­bracht, entsteht dadurch eine dreidi­men­sionale Nachbildung des dreidi­men­sio­nalen Werkes. In einem solchen Fall bilden die Fotografien ebenso wie die Bemalung mit dem dreidi­men­sio­nalen Träger eine künst­le­rische Einheit.

(3) Nach diesen Maßstäben hält die Beurteilung des Berufungs­ge­richts, das Verbot der plasti­schen Repro­duktion sei im Streitfall nicht umgangen worden, der recht­lichen Nachprüfung stand. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Mauerbild um ein zweidi­men­sio­nales Werk handelt oder ob es als dreidi­men­sio­nales Werk anzusehen ist, weil der Kläger (nach seiner Darstellung) auch die gewölbte Mauer­krone und (unstreitig) den abgeschrägten Mauer­absatz durch Bemalen in sein Werk einbe­zogen hat und das Mauerbild damit wie der Kläger geltend macht die Plasti­zität des Träger­me­diums in sich aufnimmt. Durch das Aufkleben der zurecht­ge­schnit­tenen Fotografie des Gemäldes auf dem verklei­nerten Modell der Mauer ist jeden­falls keine dreidi­men­sionale Nachbildung des Mauer­bildes entstanden. Die Mauer­krone und der Mauer­absatz sind in dem verklei­nerten Modell der Mauer nicht repro­du­ziert worden. Dadurch erscheint jeden­falls das Mauer­modell lediglich als dreidi­men­sio­naler Träger der zweidi­men­sio­nalen Fotografie. Jeden­falls das repro­du­zierte Mauerbild nimmt deshalb die Plasti­zität seines Träger­me­diums nicht in sich auf und verschmilzt mit diesem nicht zu einer künst­le­ri­schen Einheit.

(4) Das Berufungs­ge­richt hat mit Recht angenommen, dass die Voraus­set­zungen der die Schran­ken­re­gelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrer­seits einschrän­kenden Regelung des § 59 Abs. 2 UrhG nicht erfüllt sind. Bei dem verklei­nerten Modell der Berliner Mauer, auf das die zurecht­ge­schnittene Fotografie des Mauer­bildes aufge­klebt worden ist, handelt es sich nicht um ein Bauwerk im Sinne des § 59 Abs. 2 UrhG. Mit „Bauwerk“ ist bereits nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht das Modell eines Bauwerks gemeint. Darüber hinaus ist, wie das Berufungs­ge­richt zutreffend angenommen hat, der Schutz­zweck der Regelung nicht berührt. Diese soll verhindern, dass öffentlich sichtbare Werke an einem Bauwerk in öffentlich sicht­barer Weise nachge­bildet werden, so dass die Nachbildung das Original in seiner Funktion ersetzen könnte (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 59 Rn. 9; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 24; Chirco aaO S. 202). Das Archi­tek­tur­modell der Mauer dient allein der Vermarktung des zu errich­tenden Gebäudes und kann das bleibend an einem öffent­lichen Ort befind­liche Original der bemalten Mauer nicht in seiner Funktion ersetzen.

d) Mit dem Anfer­tigen der Fotografie des Archi­tek­tur­mo­dells, die auch das verklei­nerte Modell der „East Side Gallery” mit den „Kopfbildern“ zeigt, ist das Wandbild erneut verviel­fältigt worden. Auch diese Verviel­fäl­tigung ist nach 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässig, weil sie durch Lichtbild vorge­nommen wurde und ihr unmit­tel­barer Gegen­stand eine erlaubte Verviel­fäl­tigung des Werkes ist.

e) Das Berufungs­ge­richt hat mit Recht angenommen, dass eine Abwägung der im Streitfall betrof­fenen Inter­essen der Parteien zu keiner abwei­chenden Beurteilung führt.

aa) Die Schran­ken­re­ge­lungen des Urheber­rechts­ge­setzes sind bereits das Ergebnis einer vom Gesetz­geber vorge­nom­menen Abwägung zwischen dem Interesse des Urhebers an einer möglichst umfas­senden und unein­ge­schränkten Ausschließ­lich­keits­be­fugnis und den Inter­essen der Allge­meinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfas­senden Nutzung des urheber­rechtlich geschützten Werkes. Darüber hinaus haben die Gerichte bei der Anwendung der Schran­ken­be­stim­mungen im konkreten Einzelfall neben den Inter­essen des Urhebers die durch die Schran­ken­be­stim­mungen geschützten Inter­essen zu beachten und ihrem Gewicht entspre­chend für die Auslegung der gesetz­lichen Regelung heran­zu­ziehen. Dabei kann die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gefor­derte kunst­spe­zi­fische Betrachtung es verlangen, einer Schran­ken­be­stimmung im Wege der Auslegung zu einem Anwen­dungs­be­reich zu verhelfen, der für Kunst­werke günstiger ist als für nicht­künst­le­rische Werke (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2014 I ZR 35/13, GRUR 2014, 974 Rn. 34 = WRP 2014, 974 Portrait­kunst, mwN).

bb) Die Abwägung der im Streitfall betrof­fenen Inter­essen führt nicht dazu, dass das durch die Kunst­freiheit geschützte Interesse des Urhebers an einer nur mit seiner Einwil­ligung zuläs­sigen Verviel­fäl­tigung seines Werkes das Interesse der Beklagten an einer Verviel­fäl­tigung des bleibend an einem öffent­lichen Ort befind­lichen Werkes durch Lichtbild überwiegt. Das Berufungs­ge­richt hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG berechtigt gewesen wäre, allein das Mauerbild ohne Zustimmung oder Vergütung des Urhebers durch Lichtbild zu verviel­fäl­tigen, und die hier in Rede stehende Verviel­fäl­tigung und öffent­liche Zugäng­lich­ma­chung der Fotografie des Archi­tek­tur­mo­dells, bei dem das Mauerbild nur als Teil der Umgebung abgebildet ist, im Verhältnis dazu einen bedeutend gerin­geren Eingriff darstellte.

Die Nutzung des Werkes verstößt auch nicht gegen das Änderungs­verbot des § 62 UrhG.

a) Soweit die Benutzung eines Werkes wie im Streitfall nach § 59 UrhG zulässig ist, dürfen an diesem nach § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG keine Änderungen vorge­nommen werden. Bei Werken der bildenden Künste und Licht­bild­werken sind nach § 62 Abs. 3 UrhG Übertra­gungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Verviel­fäl­tigung angewendete Verfahren mit sich bringt. Soweit das Mauerbild in gerin­gerer Größe verviel­fältigt und öffentlich wieder­ge­geben worden ist, handelt es sich um eine

Änderung, die als Übertragung eines Werkes der bildenden Künste in eine andere Größe nach § 62 Abs. 3 UrhG zulässig ist.

b) Das Berufungs­ge­richt ist zutreffend davon ausge­gangen, dass auch die Verviel­fäl­tigung von Teilen eines Werkes nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht gegen das Änderungs­verbot des § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG verstößt (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 19; Chirco aaO S. 195 f.). Das ergibt sich aus dem Regelungs­zu­sam­menhang mit § 63 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Danach ist im Fall der Verviel­fäl­tigung eines Werkes oder des Teils eines Werkes nach § 59 UrhG stets die Quelle deutlich anzugeben. Sie setzt damit die grund­sätz­liche Zuläs­sigkeit der Verviel­fäl­tigung des Teils eines Werkes nach §§ 59, 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG voraus. Das Berufungs­ge­richt hat danach in dem Umstand, dass die Beklagte weder die Mauer­krone noch den unteren Absatz des Mauer­bildes, sondern lediglich den dazwi­schen liegenden Teil des Gemäldes verviel­fältigt hat, mit Recht keine unzulässige Änderung des Werkes, sondern die zulässige Verviel­fäl­tigung eines Teils des Werkes gesehen. Die gegen diese Beurteilung gerich­teten Rügen der Revision haben keinen Erfolg.

aa) Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungs­ge­richt habe bei seiner Beurteilung entschei­dungs­er­heb­lichen Sachvortrag des Klägers übergangen. Dieser habe vorge­tragen, dass zwischen einer Verviel­fäl­tigung von Ausschnitten des Werkes und einer Verviel­fäl­tigung des Gesamt­werks, bei der wesent­liche Teile unter­schlagen würden, zu unter­scheiden sei. Im Streitfall sei das Mauerbild in Gestalt eines maßstabs­ge­treuen aber unvoll­stän­digen Modells verviel­fältigt worden. Der Modell­bauer habe nur den Mittelteil des Werkes verviel­fältigt und mit der Mauer­krone und dem unteren Absatz des Mauer­bildes den oberen und unteren Teil des Werkes einfach abgeschnitten, obwohl es ohne weiteres möglich gewesen sei, auch diese Teile des Werkes wieder­zu­geben. Das Berufungs­ge­richt habe ferner nicht berück­sichtigt, dass die im Original bei allen Mauer­bildern vorhandene Bemalung des unteren Mauer­ab­satzes im Archi­tek­tur­modell insgesamt fehle und nicht nur unter dem gelben Kopf auf blauem Grund, und dass der untere Absatz der Mauer nicht nur mit einer einheit­lichen blauen Linie bemalt sei, sondern teilweise farblich mit dem Hinter­grund des jewei­ligen Kopfbildes überein­stimme und teilweise farblich abwei­chend gehalten sei.

Das Berufungs­ge­richt hat berück­sichtigt, dass die Beklagte die Mauer­krone und den unteren Absatz des Mauer­bildes nicht repro­du­ziert hat. Es kann auch nicht angenommen werden, das Berufungs­ge­richt habe übersehen, dass der im Modell nicht repro­du­zierte Mauer­absatz im Original nicht nur unter dem gelben Kopf mit einer blauen Linie, sondern unter allen Köpfen und auch in anderen Farben bemalt ist. Es hat ausge­führt, es sei gekünstelt und mit dem Zweck der Panora­ma­freiheit unver­einbar, etwa darin, dass im Original des Mauer­bildes unter dem gelben Kopf auf blauem Grund noch eine blaue Linie verlaufe, die in der Repro­duktion des Mauer­bildes fehle, eine wesent­liche Änderung zu sehen, die Teile des Originals unter­schlage und damit aus der Erlaub­nis­freiheit nach § 59 Abs. 1 UrhG hinaus­führe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechts­fehler erkennen. Die Verviel­fäl­tigung von Teilen eines Werkes nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG verstößt auch dann nicht gegen das Änderungs­verbot des 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG, wenn dabei wesent­liche Teile des Werkes nicht verviel­fältigt werden oder das gesamte Werk hätte verviel­fältigt werden können.

bb) Die Revision macht weiter vergeblich geltend, die Annahme des Berufungs­ge­richts, es handele sich um die Wiedergabe eines Werkaus­schnitts, die den Gesamt­ein­druck nicht verfälsche und deshalb ohne weiteres zulässig sei, sei unzurei­chend. Da hier nicht nur eine Verviel­fäl­tigung in Gestalt des Modells vorliege, sondern auch eine Verän­derung durch Weglassen der Mauer­krone und des bemalten Mauer­ab­satzes, hätte das Berufungs­ge­richt zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei dieser Verviel­fäl­tigung um eine unzulässige Bearbeitung handele, feststellen müssen, ob diese Verän­derung wesentlich ist.

Diese Frage sei zu bejahen. Es fehlten der obere und untere Abschluss nicht nur der einzelnen Kopfbilder, sondern des gesamten Ensembles. Da jeden­falls der untere Bildrand in unter­schied­lichen Farben gehalten sei, die jeweils dem einzelnen Kopfbild zugeordnet seien und mit dessen Bildhin­ter­grund farblich teilweise harmo­nierten, teilweise kontras­tierten, sei die Bemalung des Absatzes ein wesent­liches Gestal­tungs­element mit erkennbar schöp­fe­ri­scher Aussage. Diese Bemalung insgesamt wegfallen zu lassen, sei eine unzulässige Bearbeitung.

Nach der Recht­spre­chung des Senats ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne von § 23 UrhG vorliegt, zunächst im Einzelnen festzu­stellen, welche objek­tiven Merkmale die schöp­fe­rische Eigen­tüm­lichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegen­über­ste­henden Gestal­tungen zu ermitteln, ob und gegebe­nen­falls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigen­schöp­fe­rische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jewei­ligen Gesamt­ein­drucks der Gestal­tungen, in dessen Rahmen sämtliche übernom­menen schöp­fe­ri­schen Züge in einer Gesamt­schau zu berück­sich­tigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamt­ein­druck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Verviel­fäl­tigung des älteren Werkes. Es ist dann weiter zu prüfen, ob die neue Gestaltung gleichwohl so wesent­liche Verän­de­rungen aufweist, dass sie nicht als reine Verviel­fäl­tigung, sondern als Bearbeitung oder andere Umgestaltung (§ 23 UrhG) oder als zulässige freie Benutzung des älteren Werkes (§ 24 UrhG) anzusehen ist (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 Rn. 38 = WRP 2014, 68 Beuys-Aktion; Urteil vom 16. April 2015 I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 41 = WRP 2015, 1507 Goldrapper).

Es kann offen­bleiben, ob diese Grund­sätze zur Beurteilung der Frage, ob allein eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Verviel­fäl­tigung oder auch eine nach § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässige Änderung eines Werkes vorliegt, heran­ge­zogen werden können. Beschränkt sich die Verviel­fäl­tigung auf einen Teil des Werkes, ist zur Prüfung der Frage, ob eine reine Verviel­fäl­tigung oder eine Verviel­fäl­tigung in Form der Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG vorliegt, nicht das gesamte Werk, sondern allein der verviel­fäl­tigte Teil des Werkes der neuen Gestaltung gegen­über­zu­stellen. Dementspre­chend wäre im Streitfall zur Beurteilung der Frage, ob allein eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Verviel­fäl­tigung oder auch eine nach § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässige Änderung eines Werkes vorliegt, ausschließlich der zwischen der Mauer­krone und dem bemalten Mauer­absatz befind­liche Teil des Werkes mit der hier in Rede stehenden Verviel­fäl­tigung zu vergleichen. Es kommt insoweit daher nicht darauf an, dass die Mauer­krone und der bemalte Mauer­absatz nicht repro­du­ziert worden sind. Nach den Feststel­lungen des Berufungs­ge­richts verfälscht die Wiedergabe des Werkaus­schnitts dessen Gesamt­ein­druck nicht. Es ist weder von der Revision geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Verviel­fäl­tigung des Werkaus­schnitts gegenüber dem Original des Werkaus­schnitts wesent­liche Verän­de­rungen aufweist.

Danach ist die Revision gegen das Berufungs­urteil auf Kosten des Klägers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

Vorin­stanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2014 16 O 643/13 Kammer­ge­richt, Entscheidung vom 09.11.2015 24 U 38/15