BGH setzt Verfahren zur Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel aus — bis der EUGH entscheidet

Der Bundes­ge­richtshof hat sich entschieden zwei Verfahren, in denen es um die Nutzung des Öko-Test Siegels in der Werbung geht auszu­setzen, bis der EuGH über mehrere ihm vom Oberlan­des­ge­richt Düsseldorf in einem vergleich­baren Fall vorge­legte Fragen entschieden hat. Leider sind die Dokumente aus dem Verfahren vor dem EuGH noch nicht online verfügbar.

Das wichtigste aus dem Presse­er­klärung des BGH:

Sachverhalt:

Die Klägerin gibt seit dem Jahr 1985 das Magazin “ÖKO-TEST” heraus, in dem Waren- und Dienst­leis­tungs­tests veröf­fent­licht werden. Sie ist Inhaberin einer im Jahr 2012 regis­trierten Unions­marke, die das ÖKO-TEST-Label wiedergibt und für die Dienst­leis­tungen “Verbrau­cher­be­ratung und Verbrau­cher­infor­mation bei der Auswahl von Waren und Dienst­leis­tungen” einge­tragen ist. Die Klägerin gestattet den Herstellern und Vertreibern der von ihr getes­teten Produkte die Werbung mit dem ÖKO-TEST-Label, wenn diese mit ihr einen entgelt­lichen Lizenz­vertrag schließen, in dem die Bedin­gungen für die Nutzung des Labels geregelt sind.

Die Beklagten sind Versand­händler. Sie haben mit der Klägerin keinen Lizenz­vertrag geschlossen.

Die Beklagte in dem Verfahren I ZR 173/16 bot in ihrem Inter­net­portal eine blaue Baby-Trink­flasche und einen grünen Baby-Beißring an, die von der Klägerin in einer anderen Farbge­staltung getestet worden waren. Neben den Produkt­prä­sen­ta­tionen fand sich jeweils eine Abbildung des ÖKO-TEST-Labels, das mit der Bezeichnung des getes­teten Produkts, dem Testergebnis “sehr gut” und der Fundstelle des Tests versehen war.

Die Beklagte in dem Verfahren I ZR 174/16 bot in ihrem Inter­net­portal einen Lattenrost in verschie­denen Größen und Ausfüh­rungs­formen sowie einen in Schwarz, Weiß und Rot gehal­tenen Fahrradhelm an. Neben den Angeboten war das mit der Bezeichnung des getes­teten Produkts, dem Testergebnis “gut” bzw. “sehr gut” und der Fundstelle des Tests versehene ÖKO-TEST-Label abgebildet. Die Klägerin hatte den Lattenrost in einer bestimmten Größe mit verstell­barem Kopf- und Fußteil getestet. Den Fahrradhelm hatte sie in einer anderen Farbge­staltung als den von der Beklagten angebo­tenen Helm getestet.

Die Klägerin sieht in der Anbringung des ÖKO-TEST-Labels eine Verletzung ihrer Rechte an der Unions­marke. Sie hat die Beklagten auf Unter­lassung und Erstattung von Abmahn­kosten in Anspruch genommen.

Bishe­riger Prozessverlauf: 

Das Landge­richt hat der Klage in dem Verfahren I ZR 173/16 statt­ge­geben und die Klage in dem Verfahren I ZR 174/16 abgewiesen. In zweiter Instanz waren beide Klagen erfolg­reich. Das Oberlan­des­ge­richt hat angenommen, bei der Unions­marke der Klägerin handele es sich um eine bekannte Marke. Die Beklagten hätten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. c UMV die Wertschätzung dieser Marke ohne recht­fer­ti­genden Grund in unlau­terer Weise ausge­nutzt, indem sie ein ähnliches Zeichen in der Werbung benutzt hätten. Dadurch hätten sie signa­li­siert, die Klägerin habe diese Werbung mit ihrem Logo für die konkret angebo­tenen Produkte kontrol­liert und für gerecht­fertigt gehalten. Der Klägerin müsse aus Gründen des Marken­rechts die Entscheidung darüber vorbe­halten bleiben, ob im konkreten Fall die bewor­benen Produkte als von ihr getestet darge­stellt werden dürfen.

Mit ihren vom Bundes­ge­richtshof zugelas­senen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Klage­ab­wei­sungs­an­träge weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: 

Der Bundes­ge­richtshof hat die Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH im Verfahren C‑690/17 ausge­setzt. In jenem Verfahren hat das Oberlan­des­ge­richt Düsseldorf mit Beschluss vom 30. November 2017 (Az. 20 U 152/16) Rechts­fragen zur rechts­ver­let­zenden Benutzung einer bekannten Marke vorgelegt, die auch für die Entscheidung des Streit­falls erheblich sind. Der Bundes­ge­richtshof hat das bei ihm anhängige Verfahren deshalb wegen Vorgreif­lichkeit des beim EuGH anhän­gigen Vorab­ent­schei­dungs­ver­fahrens ausgesetzt.