BPatG: GREEN FUTURE COMPANY nicht schutz­fähig, da zu sehr Slogan

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Marken­an­meldung 30 2009 058 140.1

hat der 30. Senat (Marken — Beschwer­de­senat) des Bundes­pa­tent­ge­richts in der Sitzung vom 23. Januar 2014 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.             Zur Eintragung in das Marken­re­gister angemeldet worden ist die Bezeichnung

GREEN FUTURE COMPANY

 für die Waren und Dienstleistungen:

 „Apparate und Instru­mente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrol­lieren von Elektri­zität; Solar­module zur Strom­erzeugung; Fahrzeuge, nämlich Kraft­fahr­zeuge, Elektrofahr — zeuge, Fahrräder, Elektro­fahr­räder, Roller, Dreiräder, Motor­räder und deren T eile, soweit in Klasse 12 enthalten; Möbel; Dienst­leis­tungen eines Groß — und Einzel­handels mit Apparaten und Instru­menten zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrol­lieren von Elektri­zität, Solar­mo­dulen zur Strom­erzeugung, Fahrzeugen, Kraft­fahr­zeugen, Elektro­fahr­zeugen, Fahrrädern, Elektro­fahr­rädern, Rollern, Dreirädern, Motor­rädern und deren Teilen, Möbeln; Veran­staltung von Reisen; sport­liche und kultu­relle Aktivitäten”.

Die Marken­stelle für Klasse 9 des Deutschen Patent — und Markenamts hat die Anmeldung wegen Fehlens jeglicher Unter­schei­dungs­kraft nach § 8 Abs. 2 N r. 1 MarkenG zurück­ge­wiesen. Begründend ist im Wesent­lichen ausge­führt, dass es sich bei dem Marken­be­standteil „green future“ um ein häufig verwen­detes Schlagwort aus dem Bereich neuer umwelt­scho­nender Techno­logien handele. Mit „green future“ würden Produkt­ent­wick­lungen bezeichnet, die in dem Sinn zukunfts­ge­richtet seien, dass sie die Umwelt sowohl bei der Produktion als auch bei der Anwendung möglichst wenig belas­teten. Di es könne durch Verzicht auf bestimmte Schad­stoffe geschehen oder einfach durch energie­ef­fi­ziente und damit klima­scho­nende Produkte. Mit der Ergänzung „company“ im Sinn von „Unter­nehmen“ ergebe sich für die angemeldete Marke damit die Bedeutung „ein Unter­nehmen, das umwelt­freundlich und zukunfts­ori­en­tiert ist“. Die angemeldete Marke er — weise sich damit in Bezug auf alle beanspruchten Waren und Dienst­leis­tungen als Werbe­schlagwort ohne Unter­schei­dungs­kraft. So handele es sich bei den Waren der Klasse 9 um solche, die im Zusam­menhang mit Strom­erzeugung und Strom­spei­cherung stünden. Dabei sei gerade die umwelt­freund­liche Strom­erzeugung insbe­sondere durch Solar — und Windkraft­an­lagen eines der großen Themen im Bereich grüne Techno­logien. Eng verbunden sei dies es Thema mit den Fahrzeugen der Klasse 12. Hybrid — und Elektro­fahr­zeuge dienten nicht nur der lokalen Emissi­ons­ver­meidung, sondern könnten auch als dezen­traler Speicher für die durch Windkraft und Sonne erzeugten Energien dienen. Dies löse deren grunsätz­liches Problem, dass ihre Erzeugung häufig in zeitlicher und räumlicher Hinsicht nicht mit dem Energie­bedarf korre­liere. Hierzu passten die Groß — und Einzel handels­dienst­leis­tungen der Klasse 35, die sich auf die Bereiche bezögen, in denen grüne Techno­logien einen wichtigen Trend darstellen würden. Auch Möbel, Reisen sowie sport­liche und kultu­relle Aktivi­täten könnten einen Bezug zum Umwelt­schutz und damit zum Werbe­schlagwort „GREEN FUTURE COMPANY“ haben. So seien Möbel besonders dann als umwelt­schonend einzu­schätzen, wenn sie aus nachwach­senden Rohstoffen herge­stellt und bei ihrer Produktion und ihrem Transport möglichst wenig Energie verbraucht und Schad­stoffe emittiert würden. Reisen sowie sport­liche und kultu­relle Aktivi­täten könnten umwelt­schonend geplant und durch­ge­führt werden. So könnten Regionen ausge­spart werden, in denen Tourismus und Sport bereits zu Umwelt­schäden geführt hätten. Die Trans­porte könnten mit umwelt­freund­lichen Verkehrs­mitteln (Bus, Bahn) durch­ge­führt werden. Vorein­tra­gungen seien nicht schutzbegründend.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hält die Anmeldung für schutz­fähig und hat da rauf verwiesen, dass für umwelt­freund­liche Waren und Dienst­leis­tungen in der Regel die Worte „Öko“ oder „Bio“ verwendet würden. Demge­genüber bezeichne „green“ mit der Bedeutung „grün“ nur eine Farbe. Erst in einem zweiten Schritt ergäben sich Assozia­tionen zur Natur und zu Weiterem (Ampeln, Unreife, Anfänger, Hoffnung). Das Wort „Future“ („Zukunft“) werde vom Verkehr mit besonders revolu­tio­nären Waren und Dienst­leis­tungen verbunden; um solche gehe es im angemel­deten Verzeichnis nicht, nur teilweise um „umwelt­freundlich“, aber spezi­fisch umwelt­freund­liche Waren und Dienst­leis­tungen seien nicht beansprucht. Nur aufgrund der grund­sätz­lichen Eignung der angemel­deten Waren und Dienst­leis­tungen, auch umwelt­freundlich sein zu können, könne dem Zeichen der Schutz dafür nicht abgesprochen werden. Die Nachweise der Marken­stelle würden keine häufige Schlag­wort­ver­wendung von „GREEN FUTURE“ belegen und sprächen ohnehin nicht gegen Unter­schei­dungs­kraft. Auch sei eine Vielzahl vergleich­barer Marken ohne weiteres in das Register einge­tragen worden.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Marken­stelle für Klasse 9 des Deutschen Patent — und Markenamts vom 5. Mai 2011 und vom 6. März 2012 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzel­heiten wird auf den Akten­inhalt Bezug genommen.

II.            Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet; die angemeldete Marke ist wegen fehlender Unter­schei­dungs­kraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausge­schlossen; die Marken­stelle hat die Anmeldung deshalb zu Recht zurück­ge­wiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1.            Unter­schei­dungs­kraft in diesem Sinne ist di e dem Zeichen innewoh­nende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter­schei­dungs­mittel aufge­fasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienst­leis­tungen als von einem bestimmten Unter­nehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denje­nigen anderer Unter­nehmen unter­scheidet (vgl. Eu GH GRUR Int. 2012, 914, 916 Rn. 23 — WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH; GRUR 2012, 610 Rn. 42 — Freixenet; GRUR 2010, 228, 229 Rn. 33 — Vorsprung durch Technik; B GH GRUR 2013, 731, 732 Rn. 11 — Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 — Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045 Rn. 9 — Neuschwan­stein). Denn die Haupt­funktion einer Marke besteht darin, die Ursprungs­iden­tität der gekenn­zeich­neten Waren und Dienst­leis­tungen zu gewähr­leisten (vg l. EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rn. 45 — Stand­beutel; GRUR 2006, 229, 230 Rn. 27 — BioID; GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 — EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710 Rn. 12 — VISAGE; GRUR 2009, 949 Rn. 10 — My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unter­schei­dungs­kraft ein Eintra­gungs­hin­dernis begründet, ist nach der Recht­spre­chung des Bundes­ge­richts­hofes ein großzü­giger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unter­schei­dungs­kraft genügt, um das Schutz­hin­dernis zu über winden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 7 — Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045 Rn. 9 — Neuschwan­stein; GRUR 2012, 270 Rn. 8 — Link economy).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unter­schei­dungs­kraft, wenn ihnen die maßgeb­lichen Verkehrs­kreise lediglich einen im Vorder­grund stehenden beschrei­benden Begriffs­inhalt zuordnen (vg l. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rn. 86 — Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271 Rn. 11 — Link economy; GRUR 2009, 952, 953 Rn. 10 — Deutsch­landCard; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 — FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 — Berlin Card; GRUR 2001, 1151, 1152 — markt — frisch; GRUR 2001, 1153 — antiKALK) oder wenn diese aus gebräuch­lichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläu­figen Fremd­sprache bestehen, die — etwa wegen einer entspre­chenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien — stets nur als solche und nicht als Unter­schei­dungs­mittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRU R 2006, 850, 854 Rn. 19 — FUSS — BALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 — Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 — Gute Zeiten — Schlechte Zeiten; GRUR 2001, 735 — Test it; EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 Rn. 38 — D AS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).

Darüber hinaus besitzen keine Unter­schei­dungs­kraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienst­leis­tungen zwar nicht unmit­telbar betreffen, durch die aber ein enger beschrei­bender Bezug zu diesen herge­stellt wird (vgl. BGH GRUR 2 012, 1143, 1144 Rn. 9 — Starsat; GRUR 2010, 1100, 1102 Rn. 23 — TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855 Rn. 28 f. — FUSSBALL WM 2006).

2.            Nach diesen Grund­sätzen fehlt dem Zeichen GREEN FUTURE COMPANY jegliche Unter­schei­dungs­kraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Der Anmelder hat zwar zutreffend darauf hinge­wiesen, dass das zum Grund­wort­schatz der engli­schen Sprache gehörende Wort „green“ im Deutschen „grün“ bedeutet (vgl. E. Weis, Grund — und Aufbau­wort­schatz Englisch, S. 50) und eine Farbe bezeichnet. Neben weiteren vom Anmelder genannten Bedeu­tungen ist aus dem Gründer Pflanzen indessen die Symbolik für Natur, Umwelt­schutz und Nachhal­tigkeit entstanden. „Grün“ ist in Deutschland die Symbol­farbe und Namens­geber der Partei „Die Grünen“ wie auch inter­na­tional für Parteien, die aus der Umwelt­be­wegung hervor­ge­gangen sind (vgl. Online — Lexikon Wikipedia, Stichwort „Grün“, http://de.wikipedia.org/wiki/Gr%C3%BCn). Das englische Wort „green“ sowie auch das deutsche Wort „grün“ wird synonym mit dem Wort „ökolo­gisch, umwelt­be­wusst“ verwendet (vgl. Duden — Oxford, Großwör­terbuch Englisch, 3. Aufl. 2005, S. 1188; Collins, Global­wör­terbuch Englisch, 1. Aufl., S. 551; Duden, Deutsches Univer­sal­wör­terbuch, 7. Aufl., S. 757); der Begriff „green electricity“ wird ins Deutsche mit „Ökostrom“ übersetzt (vgl. Duden — Oxford, a. a. O.); „Green IT“ ( „grüne Infor­ma­ti­ons­tech­no­logie“ ) bezeichnet Bestre­bungen, die Nutzung von IT umwelt- und ressour­cen­schonend zu gestalten (vgl. Ch. Preve­zanos, Computer Lexikon 2013, S. 292). „Green technology (grüne Techno­logie, http://www.dict. — cc/?s=gr%C3%BCne+Technologie ) hat nachhaltige, energie­spa­rende und umwelt­ver­träg­liche Produkte und Entwick­lungen zum Ziel.

Soweit der Anmelder auf weitere nicht primär im Zusam­menhang mit den Waren bzw. Dienst­leis­tungen stehende Bedeu­tungen des Wortes „green (grün)“ wie „unreif, unerfahren“ verweist, berück­sichtigt er dabei nicht, das s die absoluten Schutz­hin­der­nisse des § 8 MarkenG ausschließlich nach den jeweils beanspruchten konkreten Waren und Dienst­leis­tungen zu beurteilen sind (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdn. 27 m. w. N.).

Im Zusam­menhang damit ist auch angesichts verschie­dener Bedeu­tungen bei den hier maßgeb­lichen Waren und Dienst­leis­tungen der Klassen 9, 12, 20, 35, 39 und 41 ein anderes Verständnis des Wortes „green“ als oben zugrunde gelegt nicht naheliegend. Im Sinn von „umwelt­ge­wusst“ wird „green“ in der Recht­spre­chung des BPatG seit langem bewertet (vgl. BPatG 26 W (pat) 63/93 — The green generation; 27 W (pat) 174/99 — GREEN LABEL; 28 W (pat) 589/10 — greenLine, jeweils veröf­fent­licht auf der Homepage des Gerichts).

Das englische Wort „Future“ bedeutet im Deutschen „Zukunft“, „Company“ wird mit „Firma, Gesell­schaft“ übersetzt (vgl. E. Weis, a. a. O., S. 31, 48; Langen­scheidt, Muret — Sanders, Großwör­terbuch Englisch, 2010, S. 202).

Die aus Wörtern des Grund­wort­schatzes der engli­schen Sprache gebildete  Gesamt­be­zeichnung GREEN FUTURE COMPANY wird von den angespro­chenen Verkehrs­kreisen ohne weiteres in dem Sinn verstanden, dass Waren und Dienst­leis­tungen von einer Firma angeboten bzw. erbracht werden, die zukunfts­ori­en­tiert mit ihrem Angebot und in d er Geschäfts­po­litik an Umwelt­freund­lichkeit, Energie­er­sparnis und Nachhal­tigkeit ausge­richtet ist.

Zwar weist der Anmelder zutreffend darauf hin, dass bei der Prüfung der Schutz­fä­higkeit die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit maßgeblich ist. Jedoch ist die Verständ­nis­fä­higkeit des Publikums im Hinblick auf das auch insoweit geltende Leitbild des „aufmerk­samen und verstän­digen Durch­schnitts­ver­brau­chers“ nicht zu gering zu veran­schlagen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 — 9 — dem Schutz nicht entge­gen­stehe, trifft dies zwar insoweit zu, dass die Begriffe „umwelt­freundlich“ oder „nachhaltig“ nicht im Verzeichnis enthalten sind. Die Anmeldung enthält indessen Oberbe­griffe von Waren und Dienst­leis­tungen, unter die solche Produkte und Dienst­leis­tungen subsu­miert werden können, was entgegen der Auffassung des Anmelders zur Verneinung der Unter­schei­dungs­kraft führt (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 82 m. w. N.).

Die Bezeichnung GREEN FUTURE COMPANY wird nach alledem in der Wahrnehmung der angespro­chenen Verkehrs­kreise in nahelie­gender und im Vorder­grund stehender Weise als Sachhinweis bzw. als eine allge­meine Angabe mit beschrei­bendem Bezug verstanden, nicht aber als betrieb­licher Herkunfts­hinweis. Die Marke GREEN FUTURE COMPANY kann damit ihre Haupt­funktion, nämlich den Verkehrs­kreisen die Ursprungs­iden­tität der mit der Marke gekenn­zeich­neten Waren und Dienst­leis­tungen zu garan­tieren, nicht erfüllen. Die angemeldete Marke ist nach § 8 Ab s. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausge­schlossen. Es kann dahin­ge­stellt bleiben, ob auch das Eintra­gungs­hin­dernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt.

3. Ein Eingehen auf die vom Anmelder genannten Vorein­tra­gungen ist nicht veran­lasst (vgl. BGH GRUR 2012, 276, 277 Nr. 18 m. w. N. — Institut der Nord — deutschen Wirtschaft e. V.).

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.