BPAtG: Markom ./. Macom

Die angegriffene Marke markom hält in klang­licher Hinsicht den Abstand zu macom nicht ein, der selbst bei durch­schnitt­licher Waren und Dienst­leis­tungs­ähn­lichkeit, durch­schnitt­licher Kennzeich­nungs­kraft und erhöhter Aufmerk­samkeit der angespro­chenen Verkehrs­kreise zur Vermeidung von Verwechs­lungen erfor­derlich ist. Der einzige klang­liche Unter­schied zwischen den Zeichen ist der Buchstabe „r“ am Ende der ersten Silbe des jüngeren Zeichens. Dieser fällt aber klanglich nicht wesentlich ins Gewicht, weil das „r“ in der maßgeb­lichen deutschen Aussprache, wenn es dem Vokal „a“ folgt und dem Konso­nanten „k“ vorausgeht, stimmlos gesprochen wird und insbe­sondere klanglich lediglich als gering­fügige Verlän­gerung des voran­ge­henden Vokals „a“ wahrge­nommen wird, sodass sich klanglich „maacom“ und „macom“ gegenüberstehen.

In der Beschwer­de­sache (29 W (pat) 555/12)

betreffend die Marke 30 2009 026 303

hat der 29. Senat (Marken-Beschwer­de­senat) des Bundes­pa­tent­ge­richts im schrift­lichen Verfahren am 10. März 2015 beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Inhabers der angegrif­fenen Marke wird der Beschluss der Marken­stelle des Deutschen Patent und Marken­amtes für Klasse 35 vom 22. Juni 2012 aufge­hoben, soweit die Marke 30 2009 026 303 für die Dienst­leis­tungen der Klasse 41 „sport­liche und kultu­relle Aktivi­täten; Unter­haltung“ auf den Wider­spruch aus der Marke 30 2009 003 260 gelöscht worden ist. Insoweit wird der Wider­spruch zurückgewiesen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke

markom

ist am 4. Mai 2009 angemeldet und am 12. November 2009 in das beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) geführte Register einge­tragen worden für die Dienst­leis­tungen der

Klasse 35: Werbung; Dienst­leis­tungen einer Werbe­agentur; Marketing (Absatz­for­schung); Öffent­lich­keits­arbeit (Public Relations); Planung, Organi­sation und Durch­führung von Ausstel­lungen und Messen für wirtschaft­liche und Werbe­zwecke; Publi­kation von Drucke­rei­er­zeug­nissen (auch in elektro­ni­scher Form) für Werbe­zwecke; Kunden­ge­winnung und ‑pflege durch Versand­werbung (Mailing); Planung von Werbe­maß­nahmen; Präsen­tation von Firmen im Internet und anderen Medien; Präsen­tation von Waren im Internet und anderen Medien; Verteilung von Werbe­mitteln; Werbung durch Werbe­schriften; Werbung im Internet für Dritte; Beratung hinsichtlich der Firmen­iden­tität (Corporate Identity) und eines einheit­lichen Erschei­nungs­bildes (Corporate Design) von Unter­nehmen in den Medien;

Klasse 41: Erziehung, Ausbildung; sport­liche und kultu­relle Aktivi­täten; Unter­haltung; Veran­staltung von Seminaren und Kollo­quien; Organi­sation, Veran­staltung und Durch­führung von Konfe­renzen und Kongressen; Herausgabe von Texten, soweit in Klasse 41 enthalten; Bereit­stellen von elektro­ni­schen Publi­ka­tionen, nicht herun­ter­ladbar; Herausgabe von Verlags­druck und Drucke­rei­er­zeug­nissen, soweit in Klasse 41 enthalten; Herausgabe von Verlags­druck und Drucke­rei­er­zeug­nissen in elektro­ni­scher Form (ausge­nommen für Werbe­zwecke), auch im Internet; Verfassen und Redigieren von Texten, soweit in Klasse 41 enthalten; Dienst­leis­tungen einer Fotoagentur, nämlich Fotografieren;

Klasse 42: Dienst­leis­tungen eines Designers; Dienst­leis­tungen eines Indus­trie­de­si­gners; Styling (indus­tri­elles Design); Dienst­leis­tungen eines Grafikers; Dienst­leis­tungen eines Grafik­de­si­gners; Dienst­leis­tungen eines Verpa­ckungs­de­si­gners; Compu­ter­sys­tem­design; Gestaltung (Design), Erstellung (Program­mierung) und Aktua­li­sierung von Homepages und Inter­net­seiten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Inter­net­seiten; Dienst­leis­tungen eines EDV-Program­mierers; EDV-Beratung.

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 18. Dezember 2009 veröf­fent­licht wurde, hat die Beschwer­de­geg­nerin Wider­spruch erhoben aus der am 19. Januar 2009 angemel­deten und am 23. Juli 2009 einge­tra­genen Wortmarke 30 2009 003 260

macom

die für die folgenden Waren und Dienst­leis­tungen der

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton), Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucke­rei­er­zeug­nisse; Buchbin­der­ar­tikel; Grafik und Repro­er­zeug­nisse; Fotografien; Schreib­waren; Druck­letter; Druck­stöcke; alle vorge­nannten Waren nicht auf dem Gebiet von Compu­ter­hardware und ‑software;

Klasse 35: Werbung; Geschäfts­führung; Unter­neh­mens­ver­waltung; Büroar­beiten; Marketing und Unter­neh­mens­be­ratung im Rahmen des Marketing [Absatz­for­schung]; Marketing und Wettbe­werbs­analyse im Rahmen der Markt­for­schung und Markt­analyse; Erstellen von betriebs­wirt­schaft­lichen Direkt­mar­keting-Konzepten im Rahmen des Marketing [Absatz­for­schung]; organi­sa­to­rische und betriebs­wirt­schaft­liche Beratung hinsichtlich des Einsatzes von Medien im Internet; Auskünfte in Geschäfts­an­ge­le­gen­heiten; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Beratung bei der Organi­sation und Führung von Unter­nehmen; Beratung in Fragen der Geschäfts­führung; Beschaf­fungs­dienst­leis­tungen für Dritte; betriebs­wirt­schaft­liche Beratung; Dienst­leis­tungen des Einzel­handels über das Internet in dem Bereich Elektronik, Tonträger und Daten­träger, Drucke­rei­er­zeug­nisse; Ermitt­lungen in Geschäfts­an­ge­le­gen­heiten; Faktu­rierung; Großhan­dels­dienst­leis­tungen in dem Bereich Elektronik, Tonträger und Daten­träger; Kunden­ge­winnung und ‑pflege durch Versand­werbung; Online-Versand­han­dels­dienst­leis­tungen im Bereich Elektronik, Tonträger und Daten­träger; Online-Werbung in einem Compu­ter­netzwerk; Organi­sation und Durch­führung von Werbe­ver­an­stal­tungen; Organi­sa­ti­ons­be­ratung in Geschäfts­an­ge­le­gen­heiten; Verkaufs­för­derung für Dritte; Vermietung von Werbe­flächen; Vermietung von Werbe­flächen im Internet; Vermietung von Werbezeit in Kommu­ni­ka­tions-Medien; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienst­leis­tungen; Vermittlung von Werbe­ver­trägen für Dritte; Versand­werbung; Zusam­men­stellung von Daten in Compu­ter­da­ten­banken; Zusam­men­stellung von Waren und Dienst­leis­tungs­an­ge­boten für Dritte zu Präsen­ta­tions- und Verkaufszwecken;

Klasse 38: Telekom­mu­ni­kation; Telekom­mu­ni­kation mittels Platt­formen und Portalen im Internet; Bereit­stellen des Zugriffs auf ein weltweites Compu­ter­netzwerk; Bereit­stellen des Zugriffs auf Infor­ma­tionen im Internet; E‑Mail-Dienste; Telekom­mu­ni­kation mittels Platt­formen und Portalen im Internet; Vermietung von Zugriffs­zeiten auf globale Compu­ter­netz­werke; Weiter­leitung von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen; Bereit­stellen des Zugriffs auf Infor­ma­tionen im Internet; elektro­nische Nachrich­ten­über­mittlung; Kommu­ni­ka­ti­ons­dienste mittels Telefon im Bereich Marketing; elektro­ni­scher Austausch von Nachrichten mittels Inter­net­foren für Beschaffung im Business-to-Business-Bereich;

Klasse 42: Dienst­leis­tungen eines Grafikers; Dienst­leis­tungen im Bereich der Digital­grafik, nämlich digitale Bildbe­ar­beitung als Grafi­ker­dienst­leis­tungen; Grafik­ge­staltung als Dienst­leistung eines Grafik­de­si­gners; technische Beratung für Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­technik; Archi­tek­tur­be­ratung; Dienst­leis­tungen eines techni­schen Mess- und Prüflabors; Dienst­leis­tungen eines Innen­ar­chi­tekten; Dienst­leis­tungen von Ingenieuren; Erstellen von techni­schen Gutachten, nämlich Schall­gut­achten; technische Beratungen als Dienst­leis­tungen eines Raumakus­tikers; technische Beratung beim Einsatz audio­vi­su­eller Medien; technische Projekt-Planung und technische Beratung im Bereich des Einsatzes audio­vi­su­eller Medien in Räumen für Dritte; Entwicklung von Nutzungs­kon­zepten in techni­scher Hinsicht, nämlich Entwicklung von Konzepten zum Einsatz audio­vi­su­eller Medien in Räumen; Entwicklung von Nutzungs­kon­zepten in techni­scher Hinsicht, nämlich Entwicklung von Beschal­lungs­kon­zepten; Entwicklung von Nutzungs­kon­zepten in techni­scher Hinsicht, nämlich Erstellen von Konzepten der Video­über­wa­chung; Forschung auf dem Gebiet der Technik, nämlich Entwicklung von Konzepten zum Einsatz audio­vi­su­eller Medien in Räumen; Forschung auf dem Gebiet der Technik, nämlich Entwicklung von Beschal­lungs­kon­zepten; Forschung auf dem Gebiet der Technik, nämlich Erstellen von Konzepten der Video­über­wa­chung; Einrich­tungs­be­ratung hinsichtlich der techni­schen Ausstattung von Räumen, insbe­sondere im Hinblick auf audio­vi­suelle Medien, insbe­sondere für Veran­stal­tungs- und Konfe­renz­räume; Entwicklung von Nutzungs­kon­zepten in techni­scher Hinsicht, nämlich Entwicklung von Konzepten der Gebäu­de­technik; technische Beratung auf dem Gebiet der Gebäu­de­technik; technische Beratung im Bereich der techni­schen Objekt­über­wa­chung; technische Beratung im Bereich der Beleuch­tungs­technik; technische Beratung im Bereich der Bühnen­be­leuchtung; technische Beratung im Bereich der Bühnen­technik; Dienst­leis­tungen eines Bühnen­tech­nikers, nämlich technische Beratung; Dienst­leis­tungen eines Bühnen­be­leuchters, nämlich technische Beratung; Dienst­leis­tungen eines Beleuchters, nämlich technische Beratung; Entwicklung von Nutzungs­kon­zepten in techni­scher Hinsicht, nämlich bezüglich der Einrichtung von Video­kon­ferenz-Netzwerken; Bereit­stellung von Suchma­schinen für das Internet; Compu­ter­be­ra­tungs­dienste; Design und Erstellung von Homepages und Inter­net­seiten; digitale Bildbe­ar­beitung (Grafi­ker­dienst­leis­tungen); elektro­nische Daten­si­cherung; Erstellen von Programmen für die Daten­ver­ar­beitung; Erstellung von Compu­ter­ani­ma­tionen, Gestaltung und Unter­haltung von Websites für Dritte; Zurver­fü­gung­stellung oder Vermietung von elektro­ni­schen Speicher­plätzen im Internet

geschützt ist.

Mit Beschluss vom 22. Juni 2012 hat die Marken­stelle für Klasse 35 die angegriffene Marke gelöscht. Zur Begründung hat sie ausge­führt, ausgehend von der Regis­terlage könnten sich die Vergleichs­zeichen im Bereich identi­scher oder ähnlicher Dienst­leis­tungen begegnen. Für die von der Wider­spre­chenden behauptete gestei­gerte Kennzeich­nungs­kraft gebe es keine Anhalts­punkte, sodass von durch­schnitt­licher Kennzeich­nungs­kraft auszu­gehen sei. Den erfor­der­lichen Abstand halte die jüngere Marke nicht ein, weil die Vergleichs­zeichen klanglich nahezu identisch seien und sich nur durch den Zwischen­buch­staben „r“ in der jüngeren Marke unter­schieden, der aber klang­schwach sei und kaum in Erscheinung trete, sodass die Zeichen insbe­sondere unter ungüns­tigen Übermitt­lungs­ver­hält­nissen verwechselt werden könnten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegrif­fenen Marke vom 2. August 2012, die er nicht begründet hat.

Im Amtsver­fahren hat er vorge­tragen, bei den Vergleichs­zeichen handele es sich auf beiden Seiten um von Haus aus äußerst kennzeich­nungs­schwache Marken, da sie Abwand­lungen der Abkürzung „MarCom“ für Marketing Commu­ni­cation darstellten. Die Abkürzung MarCom für Marketing Commu­ni­cation habe sich in der Unter­neh­mens­sprache einge­bürgert. Die deutlich vermin­derte Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke sei durch die Verwendung einer Vielzahl von vergleich­baren Kennzeichen auf dem Markt zusätzlich geschwächt. Deshalb genügten auch kleine Zeichen­un­ter­schiede wie die hier vorhandene unter­schied­liche Länge der Zeichen durch den zusätz­lichen Buchstaben der jüngeren Marke und die Abwei­chungen im Schriftbild durch die zusätz­liche Oberlänge des Buchstabens „k“ in der jüngeren Marke sowie die klang­liche Abwei­chung durch den klang­starken Buchstaben „r“ im jüngeren Zeichen, um eine Verwechs­lungs­gefahr auszu­schließen. Zudem begeg­neten die angespro­chenen Fachkreise den Zeichen mit beson­derer Aufmerk­samkeit. Außerdem sei die Geltend­ma­chung etwaiger Kennzei­chen­rechte verwirkt. Beide Betei­ligte hätten ihren Unter­neh­menssitz in Baden-Baden. Der Inhaber der jüngeren Marke habe eine Werbe­agentur übernommen, die mindestens seit 2001 die Bezeichnung „markom“ für ihren Geschäfts­be­trieb benutze, was die Wider­spre­chende auch gewusst habe. Da beide Firmen bereits seit über fünf Jahren koexis­tiert hätten, seien etwaige Kennzei­chen­an­sprüche gemäß § 21 MarkenG verwirkt.

Der Beschwer­de­führer stellt sinngemäß den Antrag,

den Beschluss der Marken­stelle für Klasse 35 des Deutschen Patent und Marken­amtes vom 22. Juni 2012 aufzu­heben und den Wider­spruch aus der Marke 30 2009 003 260 zurückzuweisen.

Die Beschwer­de­geg­nerin hat sich im Beschwer­de­ver­fahren nicht geäußert. Im Wider­spruchs­ver­fahren hat sie vorge­tragen, die Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke sei normal. Die Behaup­tungen zum Verständnis der Wider­spruchs­marke im Sinne einer Abkürzung für Marke­ting­kom­mu­ni­kation seien nicht belegt. Zwischen den Dienst­leis­tungen bestehe teils Identität, teils enge Ähnlichkeit und zwar auch hinsichtlich der von der jüngeren Marke in Klasse 41 beanspruchten Dienst­leis­tungen. Der Einwand der Verwirkung sei im amtlichen Wider­spruchs­ver­fahren nicht zu prüfen.

Wegen der Einzel­heiten wird auf den Akten­inhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nur hinsichtlich der Dienst­leis­tungen „sport­liche und kultu­relle Aktivi­täten; Unter­haltung“ begründet, da insoweit mangels Dienst­leis­tungs­ähn­lichkeit keine Verwechs­lungs­gefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Im Übrigen hat die Marken­stelle für Klasse 35 die angegriffene Marke zu Recht wegen klang­licher Verwechs­lungs­gefahr gemäß §§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gelöscht.

Der Senat konnte über die Beschwerde im schrift­lichen Verfahren entscheiden, da die Betei­ligten keine Anträge auf mündliche Verhandlung gestellt haben und eine solche auch nicht sachdienlich erschien, § 69 MarkenG.

Die Frage der Verwechs­lungs­gefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchst­rich­ter­licher Recht­spre­chung unter Berück­sich­tigung aller Umstände, insbe­sondere der zuein­ander in Wechsel­be­ziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekenn­zeich­neten Waren oder Dienst­leis­tungen sowie der Kennzeich­nungs­kraft der priori­täts­äl­teren Marke zu beurteilen, wobei insbe­sondere ein gerin­gerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienst­leis­tungen oder durch eine erhöhte Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marke ausge­glichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; GRUR 2006, 237, 238 –PICARO/PICASSO; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 9 – DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; GRUR 2010, 235 Rn. 15 – AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484 Rn. 23 – METROBUS; GRUR 2008, 905 Rn. 12 – Panto­hexal; GRUR 2008, 258 Rn. 20 – INTERCONNECT/TInterConnect; GRUR 2006, 859 Rn. 16 – Malte­s­er­kreuz I; GRUR 2006, 60 Rn. 12 – cocco­drillo m. w. N.). Bei dieser umfas­senden Beurteilung der Verwechs­lungs­gefahr ist auf den durch die Zeichen hervor­ge­ru­fenen Gesamt­ein­druck abzustellen, wobei insbe­sondere ihre unter­schei­dungs­kräf­tigen und dominie­renden Elemente zu berück­sich­tigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. – Barbara Becker; GRUR Int. 2010, 129, Rn. 60 – Aceites del SurCoosur SA/Koipe Corporación [Carbonell/La Espaňola]; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; a. a. O. – pjur/pure).

  1. Da Benut­zungs­fragen nicht aufge­worfen wurden, ist für die Beurteilung der Dienst­leis­tungs­ähn­lichkeit von der Regis­terlage auszu­gehen. Danach besteht zwischen den zu verglei­chenden Waren und Dienst­leis­tungen überwiegend Identität bzw. enge oder durch­schnitt­liche Ähnlichkeit.

Eine Ähnlichkeit sich gegen­über­ste­hender Waren und Dienst­leis­tungen ist grund­sätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berück­sich­tigung aller erheb­lichen Faktoren, die ihr Verhältnis zuein­ander kennzeichnen, wie insbe­sondere ihrer Beschaf­fenheit, ihrer regel­mä­ßigen betrieb­lichen Herkunft, ihrer regel­mä­ßigen Vertriebs und Erbrin­gungsart, ihres Verwen­dungs­zwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaft­lichen Bedeutung, ihrer Eigenart als mitein­ander konkur­rie­render oder einander ergän­zender Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechs­lungs­gefahr wesent­licher Gründe so enge Berüh­rungs­punkte aufweisen, dass die betei­ligten Verkehrs­kreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unter­nehmen oder gegebe­nen­falls wirtschaftlich verbun­denen Unter­nehmen (vgl. EuGH GRURRR 2009, 356 Rn. 65 Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; GRUR 2006, 582 Rn. 85 – VITAFRUIT; GRUR 1998, 922 Rn. 15 – Canon; BGH GRUR 2012, 1145 Rn. 34 – Pelikan; GRUR 2009, 484 Rn. 25 – METROBUS; GRUR 2007, 1066 Rn. 23 Kinderzeit, m. w. N.).

  1. a) Die Dienst­leistung der Klasse 35 „Werbung“ ist in beiden Dienst­leis­tungs­ver­zeich­nissen vorhanden, sodass insoweit schon nach dem Wortlaut Dienst­leis­tungs­iden­tität besteht. Die „Dienst­leis­tungen einer Werbe­agentur; Öffent­lich­keits­arbeit (Public Relations); Kunden­ge­winnung und ‑pflege durch Versand­werbung (Mailing); Planung von Werbe­maß­nahmen; Publi­kation von Drucke­rei­er­zeug­nissen (auch in elektro­ni­scher Form) für Werbe­zwecke; Verteilung von Werbe­mitteln; Werbung durch Werbe­schriften; Werbung im Internet für Dritte“ werden von dem Oberbe­griff „Werbung“ der Wider­spruchs­marke erfasst, sodass auch insoweit Dienst­leis­tungs­iden­tität besteht. Identität besteht auch zwischen der Dienst­leistung „Marketing (Absatz­for­schung)“ und der von diesem Oberbe­griff umfassten Wider­spruchs­dienst­leistung „Erstellen von betriebs­wirt­schaft­lichen Direkt­mar­keting-Konzepten im Rahmen des Marketing [Absatz­for­schung]“. Die Dienst­leistung „Beratung hinsichtlich der Firmen­iden­tität (Corporate Identity) und eines einheit­lichen Erschei­nungs­bildes (Corporate Design) von Unter­nehmen in den Medien“ der jüngeren Marke wird von der Wider­spruchs­dienst­leistung „Beratung in Fragen der Geschäfts­führung“ umfasst.

Identität oder engste Ähnlichkeit ist zwischen den Dienst­leis­tungen der jüngeren Marke „Planung, Organi­sation und Durch­führung von Ausstel­lungen und Messen für wirtschaft­liche und Werbe­zwecke; Präsen­tation von Firmen im Internet und anderen Medien“ und der Wider­spruchs­dienst­leistung „Verkaufs­för­derung für Dritte“ gegeben. Denn Ausstel­lungen und Messen sowie Firmen­prä­sen­ta­tionen sind Instru­mente zur Verkaufsförderung.

Die Dienst­leistung der jüngeren Marke „Präsen­tation von Waren im Internet und anderen Medien“ ist eng ähnlich zu der Wider­spruchs­dienst­leistung „Zusam­men­stellung von Waren und Dienst­leis­tungs­an­ge­boten für Dritte zu Präsen­tation und Verkaufs­zwecken“, da beide Dienst­leis­tungen einander ergänzen und inhaltlich überschneiden.

  1. b) Auch in Klasse 42 sind die Dienst­leis­tungs­ver­zeich­nisse der Vergleichs­marken identisch bis eng ähnlich. Hinsichtlich der in beiden Verzeich­nissen vorhan­denen „Dienst­leis­tungen eines Grafikers“ und „Dienst­leis­tungen eines Grafik­de­si­gners“ stimmen die Dienst­leis­tungs­ver­zeich­nisse bereits im Wortlaut überein. Die in der jüngeren Marke beanspruchten „Dienst­leis­tungen eines Designers“ erfassen als Oberbe­griff die „Dienst­leis­tungen eines Grafik­de­si­gners“ der Wider­spruchs­marke, sodass auch insoweit Identität besteht.

Die „Dienst­leis­tungen eines Indus­trie­de­si­gners; Styling (indus­tri­elles Design); Dienst­leis­tungen eines Verpa­ckungs­de­si­gners; Compu­ter­sys­tem­design“ der jüngeren Marke stehen in engem Ähnlich­keits­ver­hältnis zu den „Dienst­leis­tungen von Ingenieuren“ der Wider­spruchs­marke. Die Dienst­leistung Produkt bzw. Indus­trie­design befasst sich mit dem Entwurf serieller und/oder indus­tri­eller Produkte. Das Gestalten von Produkten findet grund­sätzlich als Teil der Entwicklung dieser Produkte statt. Der Schwer­punkt der Aufgaben eines Designers zur Gestalt­findung liegt bei techni­schen Produkten auf deren Funktion. Sie werden daher meist Ingenieuren übertragen.

Die Dienst­leis­tungen „Gestaltung (Design), Erstellung (Program­mierung) und Aktua­li­sierung von Homepages und Inter­net­seiten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Inter­net­seiten“ der jüngeren Marke beinhalten die gleichen Leistungen wie die Dienst­leistung der älteren Marke „Design und Erstellung von Homepages und Inter­net­seiten“. Die Dienst­leis­tungen der angegrif­fenen Marke „Dienst­leis­tungen eines EDV-Program­mierers; EDV-Beratung“ fallen unter die Wider­spruchs­dienst­leistung „Compu­ter­be­ra­tungs­dienste“.

  1. c) Ebenfalls im Ähnlich­keits­be­reich liegen die Dienst­leis­tungen der angegrif­fenen Marke in Klasse 41 „Erziehung“ und „Ausbildung“ und die Wider­spruchs­waren „Drucke­rei­er­zeug­nisse“. Die Waren und Dienst­leis­tungen ergänzen einander und dienen den gleichen Zwecken. Die Anbieter von Ausbil­dungs­dienst­leis­tungen bieten unter­richts­be­gleitend und –ergänzend Drucke­rei­er­zeug­nisse wie Skripten und sonstige Lernma­te­rialien an. Dies gilt ebenso für Erzie­hungs­dienst­leis­tungen. Der Begriff „Erziehung“ umfasst dabei nicht nur in einem engeren Sinn die allgemein der Entwicklung der kindlichen Persön­lichkeit dienenden Maßnahmen, sondern – wie die Musik­erziehung, die Medien­er­ziehung, die Sexual­erziehung, die Umwelt­er­ziehung, die Verkehrs­er­ziehung, die Kunst­er­ziehung, die Ernäh­rungs­er­ziehung oder die Sprach­er­ziehung auch die Vermittlung von Fachwissen und ist dem Begriff „(Aus)Bildung“ daher eng benachbart (BPatG, Beschluss vom 01.10.2008, 29 W (pat) 4/07 tv digital plus+ / TV plus; Beschluss vom 10.05.2005, 32 W (pat) 97/04 MITP/MIP).

Die Dienst­leis­tungen der jüngeren Marke „Herausgabe von Texten, soweit in Klasse 41 enthalten; Bereit­stellen von elektro­ni­schen Publi­ka­tionen, nicht herun­ter­ladbar; Herausgabe von Verlags­druck und Drucke­rei­er­zeug­nissen, soweit in Klasse 41 enthalten; Herausgabe von Verlags­druck und Drucke­rei­er­zeug­nissen in elektro­ni­scher Form (ausge­nommen für Werbe­zwecke), auch im Internet; Verfassen und Redigieren von Texten, soweit in Klasse 41 enthalten“ weisen nach der ständigen Recht­spre­chung des erken­nenden Senats durch­schnitt­liche Ähnlichkeit zu den Wider­spruchs­waren „Drucke­rei­er­zeug­nisse“ auf. Denn die Hersteller von Drucke­rei­er­zeug­nissen erbringen gegenüber Dritten häufig auch die entspre­chenden Verlagsdienstleistungen.

Mittlere Ähnlichkeit besteht auch zwischen den Dienst­leis­tungen der angegrif­fenen Marke „Veran­staltung von Seminaren und Kollo­quien; Organi­sation, Veran­staltung und Durch­führung von Konfe­renzen und Kongressen“ und der Wider­spruchs­dienst­leistung „betriebs­wirt­schaft­liche Beratung“. Denn die Anbieter derar­tiger Beratungs­leis­tungen vermitteln ihre Leistungen nicht nur indivi­duell, sondern auch im Rahmen von Schulungen auf Seminaren, Kollo­quien und Konferenzen.

Die „Dienst­leis­tungen einer Fotoagentur, nämlich Fotogra­fieren“ der jüngeren Marke sind den Wider­spruchs­dienst­leis­tungen „Dienst­leis­tungen im Bereich der Digital­grafik, nämlich digitale Bildbe­ar­bei­tungen als Grafi­ker­dienst­leis­tungen“ durch­schnittlich ähnlich. Beide Dienst­leis­tungen ergänzen sich inhaltlich und werden häufig aus einer Hand angeboten.

  1. d) Die Dienst­leis­tungen der Klasse 41 „sport­liche und kultu­relle Aktivi­täten“ und „Unter­haltung“ weisen dagegen keinerlei Ähnlichkeit zu den Wider­spruchs­waren und ‑dienst­leis­tungen auf. Der Umstand, dass sport­liche und kultu­relle Aktivi­täten zu Werbe­zwecken einge­setzt werden oder auf Unter­hal­tungs­ver­an­stal­tungen Werbung im Rahmen von Sponsoring-Maßnahmen platziert wird, genügt nicht, um eine Dienst­leis­tungs­ähn­lichkeit zu Werbe­dienst­leis­tungen anzunehmen. Denn die Anbieter von Werbe­dienst­leis­tungen erbringen die entspre­chenden Unter­hal­tungs­dienst­leis­tungen nicht selbst, sondern schalten zu diesem Zweck Dienst­leister der Unter­hal­tungs­branche ein, die ihrer­seits keine Werbe­dienst­leis­tungen gegenüber Dritten erbringen. Auch eine Ähnlichkeit zu den Wider­spruchs­dienst­leis­tungen der Klasse 38 besteht nicht. Zwar können die Inhalte von Telekommunikations‑, Internet und Nachrich­ten­diensten der Unter­haltung dienen. Daraus resul­tiert jedoch keine Dienst­leis­tungs­ähn­lichkeit zu der techni­schen Bereit­stellung und Übermittlung entspre­chender Inhalte. Denn den angespro­chenen Verbrau­chern ist bekannt, dass die Anbieter von Unter­hal­tungs­dienst­leis­tungen nicht gleich­zeitig die technische Bereit­stellung dieser Inhalte in elektro­ni­schen Medien erbringen.

Eine Verwechs­lungs­gefahr scheidet mithin hinsichtlich dieser im Tenor genannten Dienst­leis­tungen schon deshalb aus, weil sich die Marken nicht auf ähnlichen Waren und Dienst­leis­tungen begegnen können.

  1. Die Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke ist von Haus aus durchschnittlich.

Die Buchsta­ben­folge „macom“ ist ein Fanta­sie­be­griff ohne inhalt­liche Bedeutung. Auch als Abkürzung ist sie im Inland nicht gebräuchlich. Der Begriff dient lediglich in der US-Army als Abkürzung für „Major command“, zu den hier verfah­rens­ge­gen­ständ­lichen Waren und Dienst­leis­tungen hat diese im Inland weitgehend unbekannte Bedeutung jedoch keinerlei sachlichen Bezug. Die Buchsta­ben­folge kann auch nicht mit der Abkürzung „MarCom“ gleich­ge­setzt werden, die im Marketing gelegentlich als Abkürzung für Marketing Commu­ni­cation verwendet wird. Auch der Fachverkehr, der die Abkürzung MarCom kennt, wird den Begriff macom wenn überhaupt erst über mehrere Gedan­ken­schritte mit dieser Abkürzung gleich­setzen und in dem Zeichen deshalb nicht ohne analy­sie­rende Betrach­tungs­weise einen Hinweis auf das Thema Marke­ting­kom­mu­ni­kation erkennen.

Für eine Schwä­chung der von Haus aus durch­schnitt­lichen Kennzeich­nungs­kraft durch im Ähnlich­keits­be­reich liegende Dritt­marken fehlen hinrei­chende Anhaltspunkte.

Eine solche Schwä­chung setzt voraus, dass die Dritt­kenn­zeichen in gleichen oder eng benach­barten Branchen in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet ist, den Verkehr an die Existenz weiterer Kennzeichen im Ähnlich­keits­be­reich zu gewöhnen (BGH GRUR 2008, 1104 Rn. 25 Haus & Grund II; GRUR 2012, 930 Rn. 40 Bogner B/Barbie B). Eine solche Gewöhnung kann nur durch eine beträcht­liche Anzahl tatsächlich benutzter ähnlicher Dritt­marken auf gleichen oder eng ähnlichen Waren und Dienst­leis­tungs­ge­bieten entstehen (Hacker in Ströbele/Hacker, Marken­gesetz, 11. Auflage 2014, § 9 Rn. 174). Anhalts­punkte für eine solche Gewöhnung des Verkehrs lassen sich dem Vortrag des Beschwer­de­führers und den von ihm vorge­legten Unter­lagen nicht entnehmen. Es ist nicht erkennbar, ob und wofür die von ihm aufge­führten Dritten­marken tatsächlich im Verkehr benutzt werden. Die drei vorge­legten Marken­re­gis­ter­auszüge haben keinerlei Aussa­ge­gehalt zu der Markt­präsenz der benannten Dritt­marken. Auch sind drei Ausdrucke von Inter­net­auf­tritten nicht geeignet, den konkreten Umfang der Benutzung der Dritt­marken zu bestimmen. Zudem benutzt die Werbe­agentur marketing + kommu­ni­kation swoboda die Buchsta­ben­folge „markom“ lediglich als Kürzel in ihrer Internet-Adresse, nicht dagegen im Rahmen ihres Werbe­auf­tritts, wie sich aus der Anlage 7 zum Schriftsatz des Inhabers der angegrif­fenen Marke vom 2. März 2011 ergibt. Sonstige Anhalts­punkte für eine Schwä­chung durch Dritt­marken sind nicht erkennbar.

Auch für eine Steigerung der Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke durch intensive Benutzung fehlen jegliche Anhalts­punkte. Die Beschwer­de­geg­nerin hat sich entgegen den Ausfüh­rungen der Marken­stelle darauf auch nicht berufen.

  1. Die im Identitäts- und Ähnlich­keits­be­reich liegenden Waren und Dienst­leis­tungen richten sich überwiegend an unter­neh­me­risch tätige Fachkreise, die den Dienst­leis­tungen mit erhöhter Aufmerk­samkeit begegnen. Dadurch verkleinert sich der für die Vermeidung der Verwechs­lungs­gefahr erfor­der­liche Zeichen­ab­stand geringfügig.
  2. Die angegriffene Marke hält in klang­licher Hinsicht den Abstand nicht ein, der selbst bei durch­schnitt­licher Waren und Dienst­leis­tungs­ähn­lichkeit, durch­schnitt­licher Kennzeich­nungs­kraft und erhöhter Aufmerk­samkeit der angespro­chenen Verkehrs­kreise zur Vermeidung von Verwechs­lungen erfor­derlich ist.

Bei der Beurteilung der Zeichen­ähn­lichkeit ist grund­sätzlich vom jewei­ligen Gesamt­ein­druck der einander gegen­über­ste­henden Zeichen auszu­gehen (z. B. BGH, GRUR 2013, 833 Rn. 45 Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 pjur/pure; GRUR 2012, 930 Rn. 22 Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64 Rn. 15 Maalox/MeloxGRY; GRUR 2010, 729 Rn. 23 MIXI). Dabei ist von dem allge­meinen Erfah­rungssatz auszu­gehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entge­gen­tritt, ohne sie einer analy­sie­renden Betrach­tungs­weise zu unter­werfen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 211). Die Frage der Ähnlichkeit sich gegen­über­ste­hender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angespro­chenen Verkehrs­kreise in klang­licher, bildlicher und begriff­licher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413 Rn. 19 ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042 Rn. 28 THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843 Rn. 29 MATRATZEN; BGH GRUR 2010, 235 Rn. 15 AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484 Rn. 32 METROBUS; GRUR 2006, 60, Rn. 17 cocco­drillo; GRUR 2004, 779, 781 Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechs­lungs­gefahr regel­mäßig bereits die hinrei­chende Überein­stimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2010, 235 Rn. 18 AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 224 m. w. N.).

Die Vergleichs­zeichen sind in Silbenzahl, Anfangs­kon­sonant, Endkon­sonant, und Vokal­folge klanglich identisch. Dem in der älteren Marke am Beginn der zweiten Silbe stehenden Buchstaben „c“ entspricht der in der jüngeren Marke an der gleichen Stelle stehende Buchstabe „k“. Diese Buchstaben unter­scheiden sich klanglich nicht. Auch der Buchstabe „c“ wird, wenn ihm wie in der älteren Marke ein „o“ folgt, hart und stimmlos als „k“ ausge­sprochen. Der einzige klang­liche Unter­schied zwischen den Zeichen ist der Buchstabe „r“ am Ende der ersten Silbe des jüngeren Zeichens, der in der älteren Marke keine Entspre­chung hat. Dieser fällt aber klanglich nicht wesentlich ins Gewicht, weil das „r“ in der maßgeb­lichen deutschen Aussprache, wenn es dem Vokal „a“ folgt und dem Konso­nanten „k“ vorausgeht, stimmlos gesprochen wird und insbe­sondere, aber nicht nur bei ungüns­tigen Übertra­gungs­ver­hält­nissen klanglich lediglich als gering­fügige Verlän­gerung des voran­ge­henden Vokals „a“ wahrge­nommen wird, sodass sich klanglich „maacom“ und „macom“ gegen­über­stehen. Derartige gering­fügige Unter­schiede in der Aussprache werden jedoch noch nicht einmal den angespro­chenen aufmerk­samen Verkehrs­kreisen in Erinnerung bleiben und sind daher nicht geeignet, eine Verwechslung der Marken auszuschließen.

  1. Der Löschung der angegrif­fenen Marke gemäß § 43 Abs. 2 MarkenG kann der Einwand der Verwirkung nicht entgegen gehalten werden. Bei dem Einwand der Verwirkung handelt es sich um eine Einwendung, die aus den indivi­du­ellen Bezie­hungen der Betei­ligten außerhalb des formellen Marken­rechts abgeleitet wird. Derartige Einwen­dungen sind im Wider­spruchs und dem anschlie­ßenden Beschwer­de­ver­fahren ausge­schlossen und können nur im Rahmen einer Klage vor den ordent­lichen Gerichten geltend gemacht werden (BGH GRUR 1966, 499, 501 – Merck; Kirschneck in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 42 Rn. 62).

Deshalb war die Beschwerde für alle im Identitäts- und Ähnlich­keits­be­reich liegenden Dienst­leis­tungen der jüngeren Marke zurück­zu­weisen und hatte nur für die nicht im Ähnlich­keits­be­reich der Wider­spruchs­dienst­leis­tungen liegenden Dienst­leis­tungen „sport­liche und kultu­relle Aktivi­täten“ und „Unter­haltung“ Erfolg.

  1. Zu einer Kosten­auf­er­legung auf einen Betei­ligten aus Billig­keits­gründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG bot der Streitfall keinen Anlass.