BPatG: Wellano ./. Wellion

In der Beschwer­de­sache betreffend die Marke 30 2012 006 964

hat der 25. Senat (Marken-Beschwer­de­senat) des Bundes­pa­tent­ge­richts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2016 unter Mitwirkung des Vorsit­zenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde des Wider­spre­chenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 17. August 2012 angemeldete grafisch ausge­staltete Bezeichnung

ist am 14. November 2012 unter der Nr. 30 2012 006 964 als Wort-/Bild­marke für Waren der Klassen 3, 5 und 30 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Marken­re­gister einge­tragen worden und genießt nach teilweisem Verzicht mit Wirkung vom 28. Januar 2013 Schutz für nachfol­gende Waren:

Klasse 5:

Abdruck­massen für zahnärzt­liche Zwecke; Babykost; Fungizide; Nahrungs­er­gän­zungs­mittel; Nahrungs­er­gän­zungs­mittel für Tiere; Pflaster für medizi­nische Zwecke; Schäd­lings­ver­til­gungs­mittel; Verbandgaze; Verband­ma­terial; Verband­stoffe; Verband­watte; Zahnfüll­mittel; Herbizide, diätische Lebensmittel;

Klasse 30:

Backpulver; Backwaren [fein]; Brot; Essig; Getrei­de­prä­parate; Gewürze; Gewürz­mi­schungen; Hefe; Honig; Kaffee; Kaffee-Ersatz; Kaffee-Ersatz-stoffe auf pflanz­licher Grundlage; Kaffee­aromen; Kaffee­ge­tränke; Ka-kao; Kakao­er­zeug­nisse; Kakao­ge­tränke; Kochsalz; Mehle; Melassesi-rup; Reis; Sago; Senf; Soßen [Würzen]; Speiseeis; Tapioca; Tapioka-mehl für Nahrungs­zwecke; Tee; Zucker; Salz.

Gegen die Eintragung dieser Wort-/Bild­marke hat der Inhaber der Wider­spruchs­marke aus seiner seit dem 13. Juni 2005 unter der Nummer 003 334 992 u. a. für die Waren der Klasse 5

Pharma­zeu­tische und veteri­när­me­di­zi­nische Erzeug­nisse, Sanitär­pro­dukte für medizi­nische Zwecke, diäte­tische Erzeug­nisse für medizi­nische Zwecke, Pflaster, Verband­ma­terial, Desin­fek­ti­ons­mittel, Getränke für medizi­nische Zwecke

einge­tra­genen Unionsmarke

gestützt auf die Waren der Klasse 5 am 12. März 2013 Wider­spruch erhoben. Der Wider­spruch richtet sich nur gegen die bei der priori­täts­jün­geren angegrif­fenen Marke aufge­führten Waren der Klasse 5.

Die Marken­stelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 12. März 2014 die Gefahr von Verwechs­lungen im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint und den gegen die Waren der Klasse 5 gerich­teten (Teil)Widerspruch zurückgewiesen.

Bei den von den Waren angespro­chenen maßgeb­lichen Verkehrs­kreisen handele es sich neben dem Fachverkehr auch um die Endver­braucher, bei denen von einer gestei­gerten Aufmerk­samkeit beim Erwerb der zu dem Gesund­heits­be­reich zählenden Waren auszu­gehen sei. Ausgehend von einer durch­schnitt­lichen Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke sei selbst bei einer teilweisen Identität zwischen den Waren der jüngeren Marke „Pflaster für medizi­nische Zwecke; Ver-bandsgaze; Verband­ma­terial; Verband­stoffe; Verband­watte“ und den diese ober-begrifflich umfas­senden Waren „Pflaster; Verband­ma­terial“ der Wider­spruchs­marke die Gefahr von Verwechs­lungen der vorlie­genden Marken zu verneinen.

Wenngleich beide Wort-/Bild­marken klanglich überein­stimmend den Wortbe­standteil „well-“ enthielten, führten die deutlichen Abwei­chungen in den weiteren Bestand­teilen „-ano“ und „-ion“ zu einem insgesamt unter­schied­lichen Klangbild. Dem überein­stim­menden Wortanfang „well-„ könne wegen seines waren­be­schrei­benden Sinnge­halts als „gut“ oder „gesund“ und der damit verbun­denen Kenn-zeich­nungs­schwäche kein entschei­dendes Gewicht für die Begründung einer Verwechs­lungs­gefahr beigemessen werden. Obwohl solche beschrei­benden Wortbe­stand­teile trotz ihrer Kennzeich­nungs­schwäche bei der Prüfung des maßge­benden Gesamt­ein­drucks nicht grund­sätzlich unberück­sichtigt bleiben dürfen, könne allein die Überein­stimmung in einem solchen Wortbe­standteil eine marken­rechtlich relevante Verwechs­lungs­gefahr nicht begründen. Vielmehr werde der Verkehr die nachfol­genden Wortbe­stand­teile stärker beachten und diese nicht als bloße Endsilben, sondern als die für die Identi­fi­kation und Kennzeichnung der Produkte wesent­lichen Bestand­teile ansehen. Die Endbe­stand­teile wiederum wiesen ein ganz unter­schied­liches Klangbild bereits aufgrund der unter­schied­lichen Vokal­folge auf.

In schrift­bild­licher Hinsicht sei die gesamte grafische Gestaltung der Marken zu berück­sich­tigen. Das dem Wort „wellano“ voran­ge­stellte Logo der jüngeren Marke falle dabei optisch besonders auf und finde keine Entspre­chung in der Wider­spruchs­marke. Auch seien die Vergleichs­marken in unter­schied­lichen Schrift­arten gehalten, so dass die grafische Ausge­staltung insgesamt zu verschieden sei, um eine Verwechs­lungs­gefahr zu begründen. Eine begriff­liche Verwechs­lungs­gefahr käme bei den vorlie­genden Fanta­sie­worten ebenso wenig in Betracht wie eine Verwechs­lungs­gefahr aus anderen Gründen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Wider­spre­chenden. Er ist der Ansicht, dass bei durch­schnitt­licher Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke, teilweiser Identität bzw. hochgra­diger Ähnlichkeit der Waren und hochgra­diger schrift-bildlicher sowie klang­licher Ähnlichkeit der Zeichen insgesamt eine Verwechs­lungs­gefahr zu bejahen sei. Maßgeblich bei der Beurteilung der Verwechs­lungs-gefahr sei nicht ein flüch­tiger, sondern ein normal infor­mierter, angemessen aufmerk­samer und verstän­diger Durch­schnitts­ver­braucher. Für einen Teil der Waren sei Waren­iden­tität gegeben. Dies betreffe die Waren „Pflaster, Verband­ma­terial“ der älteren Marke und die „Pflaster für medizi­nische Zwecke; Verbandsgaze; Verband­ma­terial; Verband­stoffe; Verband­watte“ der jüngeren Marke. Im Übrigen läge zumindest eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den sich gegen­über­ste­henden Vergleichs­waren vor. Denn die „Abdruck­massen für zahnärzt­liche Zwecke; Fungizide; Zahnfüll­mittel; Herbizide und Schäd­lings­ver­til­gungs­mittel“ der angegrif­fenen Marke seien „pharma­zeu­tische und medizi­nische Sanitär­pro­dukte“ sowie „Desin­fek­ti­ons­mittel“ im weiteren Sinn. Das Gleiche gelte zwischen den Waren „Nahrungs­er­gän­zungs­mittel; Nahrungs­er­gän­zungs­mittel für Tiere; diäte­tische Lebens­mittel; Babykost“ der angegrif­fenen Marke und den Waren „diäte­tische Erzeug­nisse für medizi­nische Zwecke und Getränke für medizi­nische Zwecke“ der Wider­spruchs­marke. Die beider­sei­tigen Waren würden regel­mäßig von denselben Herstellern produ­ziert, dienten identi­schen oder jeden­falls ähnlichen Zwecken und richteten sich an dieselben Abnehmerkreise.

Die sich gegen­über­ste­henden Marken seien schrift­bildlich hochgradig ähnlich. Denn sie seien in dem jewei­ligen Wortanfang „well“ identisch, verfügten über die gleiche Wortlänge bei Identität in fünf von sieben Buchstaben und eine hochgradig ähnliche Wortkontur. Die jewei­ligen grafi­schen Elemente seien werbe­üblich und daher bei der Vergleichs­prüfung zu vernachlässigen.

In klang­licher Hinsicht seien die Zeichen in den ersten vier Buchstaben identisch und würden sich in den restlichen Buchstaben nur marginal unter­scheiden. Die Vergleichs­zeichen wiesen darüber hinaus dieselbe Silbenzahl, eine ähnliche Vokal- und Konso­nan­ten­folge und einen ähnlichen Sprech­rhythmus auf. Insgesamt seien sie als klanglich hochgradig ähnlich einzustufen.

Die Marken­stelle sei zudem zu Unrecht von einer Kennzeich­nungs­schwäche des überein­stim­menden Wortan­fangs „WELL“ ausge­gangen. Eine Neigung der angespro­chenen Verkehrs­kreise, die Marken aufzu­spalten und einzelnen Marken­teilen einen waren­be­schrei­benden Sinn zu entnehmen, sei nicht gegeben. Vielmehr seien die sich gegen­über­ste­henden Marken nach der ständigen Recht­spre­chung als Ganzes mitein­ander zu vergleichen, auch kennzeich­nungs­schwache — insbe­sondere am Wortanfang befind­liche — Zeichen­be­stand­teile prägten den Gesamt­ein­druck eines Zeichens mit.

Auf den vom Marken­in­haber mit Schriftsatz vom 22. Januar 2015 erhobenen Nicht­be­nut­zungs­einwand hat der Wider­spre­chende diverse Unter­lagen (unter anderem Rechnungs­kopien, Produkt­bro­schüren sowie eine Zusam­men­stellung von mit der Wider­spruchs­marke gekenn­zeich­neten Produkten und Produkt­auf­ma­chungen für den Zeitraum der Jahre 2009 bis 2016) sowie eine eides­statt­liche Versi­cherung des Wider­spre­chenden vom 29. November 2016 mit einer Aufstellung von Umsatz­zahlen für die Jahre 2009 bis Oktober 2016 vorgelegt, die aus seiner Sicht die Verwendung der Marke in den relevanten Benut­zungs­zeit­räumen belegen.

Der Wider­spre­chende beantragt sinngemäß,

den angefoch­tenen Beschluss der Marken­stelle für Klasse 5 des DPMA vom 12. März 2014 in der Haupt­sache aufzu­heben und auf den Wider­spruch aus der Unions­marke 3 334 992 hin die Löschung der angegrif­fenen Marke 30 2012 006 964 in Bezug auf die Waren der Klasse 5 anzuordnen.

Der Inhaber der angegrif­fenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus seiner Sicht ist eine Ähnlichkeit der Vergleichs­marken nicht gegeben. Insoweit sei vollum­fänglich auf die Ausfüh­rungen der Marken­stelle im angefoch­tenen Beschluss zu verweisen.

Wegen der weiteren Einzel­heiten wird auf den angefoch­tenen Beschluss der Marken­stelle für Klasse 5 sowie auf die Schrift­sätze der Betei­ligten und den weiteren Akten­inhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 MarkenG statt­hafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Wider­spre­chenden ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung des Wider­spre­chenden besteht zwischen den Vergleichs­marken keine Verwechs­lungs­gefahr nach §§ 125 b Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Marken­stelle den Wider­spruch zu Recht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurück­ge­wiesen hat. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Das Vorliegen einer Verwechs­lungs­gefahr für das Publikum ist nach ständiger Recht­spre­chung sowohl des Europäi­schen Gerichts­hofes als auch des Bundes­ge­richts­hofes unter Berück­sich­tigung aller relevanten Umstände des Einzel­falls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 — BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 — Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 — Maalox/­Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 — pjur/pure; GRUR 2013, 833 Rn. 30 — Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 — BioGourmet). Von maßgeb­licher Bedeutung sind insoweit insbe­sondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichs­pro­dukte (Waren und/oder Dienst­leis­tungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeich­nungs­kraft und der daraus folgende Schutz­umfang der Wider­spruchs­marke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen vonein­ander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechsel­wirkung den Rechts­be­griff der Verwechs­lungs­gefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 — Il Ponte Finan­ziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 — Maalox/­Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 — pjur/pure; siehe auch Strö-bele/Hacker, Marken­gesetz, 11. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können sich für die Beurteilung der Verwechs­lungs­gefahr weitere Faktoren ent-schei­dungs­er­heblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angespro­chenen Verkehrs­kreise und daraus folgend die zu erwar­tende Aufmerk­samkeit und das zu erwar­tende Diffe­ren­zie­rungs­ver­mögen dieser Verkehrs­kreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

Nach diesen Grund­sätzen besteht zwischen der angegrif­fenen Marke und der älteren Wider­spruchs­marke keine Verwechs­lungs­gefahr gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

  1. Die gemäß §§ 125 b Nr. 1, Nr. 4 i. V. m. 43 Abs. 1 S 1 und S 2 MarkenG zulässige Nicht­be­nut­zungs­einrede ist vom Marken­in­haber wirksam im Rahmen der Erwiderung auf die Beschwerde des Wider­spre­chenden erhoben worden. Der Wider­spre­chende hat danach eine Benutzung der Wider­spruchs­marke für die Waren der Klasse 5, auf die er den Wider­spruch stützt, in dem Gebiet der Europäi­schen Gemein­schaft gem. Art 15 GMV für die relevanten Benut­zungs­zeit­räume vom 14. Dezember 2012 bis zum 14. Dezember 2007 nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG und vom 8. Dezember 2011 bis zum 8. Dezember 2016 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG nachzuweisen.

Benut­zungs­fragen können nach Auffassung des Senats aber dahin­ge­stellt bleiben, weil auch bei unter­stellter Regis­terlage im Bereich der mit dem Wider­spruch angegrif­fenen Waren der Klasse 5 eine Verwechs­lungs­gefahr nicht gegeben ist.

  1. Bei der Wider­spruchs­marke ist für die Waren der Klasse 5 von einer durch­schnitt­lichen Kennzeich­nungs­kraft auszu­gehen. Zwar mag es sich bei dem Anfangs­be­standteil der Wider­spruchs­marke „WELL“ um das mögli­cher­weise auch für einen Teil der im Inland angespro­chenen Verkehrs­kreise ohne weiteres verständ­liche englische Adjektiv „gesund“ bzw. „gut“ handeln, dem im Zusam­menhang mit den Produkten für die Gesundheit eine beschrei­bende Bedeutung zukommt. Dieser mögli­cher­weise kennzeich­nungs­schwache Anfangs­be­standteil ist mit dem weiteren Bestandteil „-ion“ aber hinrei­chend phanta­sievoll kombi­niert, so dass dies nicht zu einer Kennzeich­nungs­schwäche der Wider­spruchs­marke insgesamt führt. Zudem neigt auch der angespro­chene Verkehr erfah­rungs­gemäß nicht dazu, eine Marke einer analy­sie­renden Betrach­tungs­weise zu unter­ziehen, in ihre Bestand­teile zu zerlegen und die einzelnen Marken­ele­mente nach einer eventu­ellen Bedeutung zu unter­suchen (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2010, 441, 444 f. – Print-net/PRINECT).
  2. Die Vergleichs­marken können sich hinsichtlich der angegrif­fenen Waren der Klasse 5 zum Teil auf identi­schen, im Übrigen auf hochgradig bzw. zum Teil noch ähnlichen Waren begegnen, zum Teil besteht auch keine Waren­ähn­lichkeit. Waren­iden­tität besteht zwischen den in beiden Verzeich­nissen identisch enthal­tenen Waren „Pflaster“ und den unter den Oberbe­griff der Wider­spruchs­marke „Verband­ma­terial“ fallenden Waren „Verbandsgaze; Verband­ma­terial; Verband­stoffe; Verband­watte“ der angegrif­fenen Marke sowie den „diäti­schen Lebens­mitteln“ der jüngeren und den „diäte­ti­schen Erzeug­nissen für medizi­nische Zwecke“ der älteren Marke. Jeden­falls hochgradige Ähnlichkeit besteht zwischen den Waren „Nahrungs­er­gän­zungs­mittel; Nahrungs­er­gän­zungs­mittel für Tiere; Babykost“ der angegrif­fenen Marke und den Waren „diäte­tische Erzeug­nisse für medizi­nische Zwecke und Getränke für medizi­nische Zwecke“ der Wider­spruchs­marke. Im Rahmen einer medizi­nisch notwen­digen diäte­ti­schen Ernährung werden häufig auch Nahrungs­er­gän­zungs­mittel zusätzlich einge­setzt, um beispiels­weise Mangel­er­schei­nungen, die durch eine einge­schränkte Ernährung entstehen können, auszu­gleichen, so dass neben den Berüh­rungs­punkten der Waren hinsichtlich ihrer Beschaf­fenheit, Erbrin­gungsart und der Vertriebs­mo­da­li­täten (Reformhaus, Apotheke oder Droge­rie­markt) auch der Verwen­dungs­zweck der Waren übereinstimmt.

Die Waren „Fungizide; Schäd­lings­ver­til­gungs­mittel und Herbizide“ der angegrif­fenen jüngeren Marke können mit den „Desin­fek­ti­ons­mitteln“ der Waren der Wider­spruchs­marke gewisse Berüh­rungs­punkte aufweisen, so dass eine Ähnlichkeit zu bejahen ist. In Bezug auf die dem zahnme­di­zi­nisch techni­schen Bereich zuzuord­nenden „Abdruck­massen“ und „Zahnfüll­mittel“ der angegrif­fenen Marke bestehen aber keinerlei Berüh­rungen mit den von dem Wider­spruch umfassten Waren der Wider­spruchs­marke, so dass diesbe­züglich der Beschwerde schon mangels Ähnlichkeit der sich gegen­über­ste­henden Waren der Erfolg zu versagen ist.

  1. Aber auch den bei dieser Ausgangslage teilweise strengen Anfor­de­rungen an den Marken­ab­stand wird die angegriffene Marke unter Berück­sich­tigung einer erfah­rungs­gemäß leicht erhöhten Aufmerk­samkeit der angespro­chenen Endver­braucher beim Kauf von dem Gesund­heits­be­reich zuzuord­nenden Produkten ohne weiteres gerecht.

Die Ähnlichkeit einander gegen­über­ste­hender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeu­tungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angespro­chenen Verkehrs­kreise in bildlicher, klang­licher und begriff­licher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichen­ähn­lichkeit regel­mäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrneh­mungs­be­reiche. Bei der Beurteilung der Zeichen­ähn­lichkeit ist auf den durch die Zeichen hervor­ge­ru­fenen Gesamt­ein­druck abzustellen, wobei insbe­sondere ihre unter­schei­dungs­kräf­tigen und dominie­renden Elemente zu berück­sich­tigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angespro­chenen Durch­schnitts­ver­brau­chers, der eine Marke regel­mäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschie­denen Einzel­heiten achtet (so zuletzt BGH in GRUR 2016, 283 Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.).

Die Vergleichs­marken sind beide als Wort-/Bild­marken ausge­staltet und bestehen im Fall der angegrif­fenen jüngeren Marke aus einem Bildbe­standteil und einem Schriftzug in grafi­scher Ausge­staltung, bei der Wider­spruchs­marke aus einem Schriftzug und grafi­scher Ausgestaltung.

Soweit die Vergleichs­zeichen schrift­bildlich in der einge­tra­genen Form gegen­über­ge­stellt werden, führen bereits die unter­schied­liche schrift­bild­liche Gestaltung (deutlich unter­schied­liche Schrift­arten) und der allein in der angegrif­fenen Marke zusätzlich vorhandene Bildbe­standteil zu einem markant unter­schied­lichen schrift-bildlichen Gesamt­ein­druck. Aber auch bei einem Vergleich der Zeichen nur mit den Wortbe­stand­teilen „wellano“ einer­seits und „wellion“ bzw. „wellton“ anderer­seits, sind noch ausrei­chende Unter­schiede gegeben. Denn in schrift­bild­licher Hinsicht prägen nicht nur die Anfangs­be­stand­teile der Zeichen die Umriss­cha­rak­te­ristik maßgeblich, sondern auch die Endbe­stand­teile (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9 Rn. 281 m. w. N.), an denen sich die Vergleichs­wörter trotz gleichem Buchsta­ben­be­stand mit „-ano“ und „ion“ bzw. „ton“ deutlich vonein­ander abheben. Bei der Beurteilung der schrift­bild­lichen Verwechs­lungs­gefahr ist zudem zu berück­sich­tigen ist, dass das Schriftbild von Marken — anders als dies beim schnell verklin­genden gespro­chenen Wort der Fall ist — erfah­rungs­gemäß eine genauere und in der Regel wieder­holte Wahrnehmung der Bezeich­nungen gestattet (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9 Rn. 281 m. w. N.).

Aber auch in klang­licher Hinsicht heben sich die Vergleichs­wörter „wellano“ einer­seits und „wellion“ bzw. „wellton“ anderer­seits hinrei­chend deutlich vonein­ander ab. Trotz der formalen Überein­stimmung in den Anfangs­lauten „Well“ am grund­sätzlich stärker beach­teten Wortanfang und der Überein­stimmung im Lautbe­stand bzw. den Buchstaben „Well“ und „n“ und „o“ sind erheb­liche Unter­schiede vorhanden, die zu einem ausrei­chend unter­schied­lichen Gesamt­ein­druck führen. Während die angegriffene Marke eher dreisilbig wie „We-lla-no‘“ oder auch „Wel-la-no“ mit einer Betonung regel­mäßig auf der zweiten Silbe und dem klang­starken Vokal „a“ ausge­sprochen wird, ist bei der Wider­spruchs­marke eher von einer zweisil­bigen verschlif­fenen Aussprache wie „We-llion“ oder „Well-ion“ bzw. „Well-ton“ mit einer Betonung auf der Anfangs­silbe auszu­gehen. Insbe­sondere diese Unter­schiede in der Silben­anzahl, im Sprech­rhythmus und in der Betonung führen zu deutlichen klang­lichen Unter­schieden, zumal bei der angegrif­fenen Marke die Betonung auch noch auf dem Vokal „a“ liegt, der in der Wider­spruchs­marke keine Entspre­chung findet.

Der von Seiten der Marken­stelle angeführten möglichen Kennzeich­nungs­schwäche des überein­stim­menden Anfangs­ele­ments „well“ aufgrund eines beschrei­benden Sinnge­halts kommt kein entschei­dendes Gewicht für die Frage einer Verwechs­lungs­gefahr der Wörter zu. Aller­dings bestehen daran schon deswegen Zweifel, weil es sich bei den Vergleichs­zeichen um geschlossene Gesamt­be­zeich­nungen handelt, bei denen ein Heraus­lösen einzelner Wortele­mente durch den angespro­chenen Verbraucher nicht nahegelegt ist, dies umso weniger als es sich bei „well“ zudem um ein aus der engli­schen Sprache stammendes Adjektiv handelt.

Insgesamt ist von einer Verwechs­lungs­gefahr zwischen den Vergleichs­zeichen nicht auszugehen.

Anhalts­punkte für eine Verwechs­lungs­gefahr aufgrund einer gedank­lichen Verbindung der Marken oder andere Arten der Verwechs­lungs­gefahr sind nicht zu erkennen.

Die Beschwerde des Wider­spre­chenden war somit zurückzuweisen.

Zur Aufer­legung von Kosten aus Gründen der Billigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht bei der vorlie­genden Sachlage keine Veranlassung.