BpatG: Patenttec vs. Patenthek

In einer m.M. unglück­lichen Entscheidung hat das Bundes­pa­tent­ge­richt selbst bei zwei nahezu absolut beschrei­benden Marken, die nach heutigem Maßstab eventuell gar nicht mehr als Wortmarke einge­tragen werden, eine Verwechs­lungs­gefahr angenommen, da bei der Frage der Verwechs­lungs­gefahr die Gesamt­marke betrachtet wird und ggfs. beschrei­bende Teile nicht ausge­giedert werden können. Somit kann auch für Worte die eigentlich nicht monopo­li­siert werden sollen in der Kombi­nation ein Marken­schutz aufgebaut werden.

In der Beschwerdesache

24 W (pat) 27/13
betreffend die Marke 30 2012 015 538

hat der 24. Senat (Marken-Beschwer­de­senat) des Bundes­pa­tent­ge­richts am 29. Juni 2015 unter Mitwirkung des Vorsit­zenden Richters Metternich sowie der Richter Heimen und Schmid

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Wider­spre­chenden wird der Beschluss der Marken­stelle für Klasse 42 des Deutschen Patentund Marken­amtes vom 26. März 2013 aufge­hoben, soweit der Wider­spruch für die nachfolgend genannten Dienstleistungen

Klasse 35: Beratung bei der Organi­sation und Führung von Unter­nehmen; Beratung in Fragen der Geschäfts­führung; organi­sa­to­rische Beratung; betriebs­wirt­schaft­liche Beratung; Unter­neh­mens­be­ratung; Unter­neh­mens­ver­waltung; Werbung; Erstellen von Statis­tiken, kommer­zielle Verwaltung der Lizen­zierung von Waren und Dienst­leis­tungen für Dritte, organi­sa­to­ri­sches Projekt­ma­nagement im EDV-Bereich, Outsour­cing­Dienste (Hilfe bei Geschäfts­an­ge­le­gen­heiten), Geschäfts­führung für Dritte, Marketing (Absatz­for­schung), Markt­for­schung, Nachfor­schung in Compu­ter­da­teien (für Dritte);

Klasse 41: Anfer­tigung von Überset­zungen, Ausbildung; Coaching; Organi­sation und Veran­staltung von Konfe­renzen; Organi­sation und Veran­staltung von Kongressen; Veran­staltung und Durch­führung von Seminaren; Veran­staltung und Durch­führung von Workshops (Ausbildung); Aus- und Fortbil­dungs­be­ratung, Veran­staltung und Durch­führung von Workshops (Ausbildung);

Klasse 42: Technische Beratung, Konstruk­ti­ons­planung, Materi­al­prüfung, Nachfor­schungen, Recherchen in Daten­banken und im Internet für Wissen­schaft und Forschung, Recher­cheund Entwick­lungs­dienste bzgl. neuer Produkte für Dritte, technische Beratung, technische Projekt­pla­nungen, techni­sches Projekt­ma­nagement im EDV-Bereich; Durch­führung von techni­schen Tests, Dienst­leis­tungen von Ingenieuren zurück­ge­wiesen wurde.

Insoweit wird auf den Wider­spruch aus der Marke 305 71 154 die Löschung der Marke 30 2012 015 538 angeordnet.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Wider­spre­chenden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 17. Februar 2012 angemeldete, am 30. Mai 2012 für die Dienstleistungen

Klasse 35: Beratung bei der Organi­sation und Führung von Unter­nehmen; Beratung in Fragen der Geschäfts­führung; organi­sa­to­rische Beratung; betriebs­wirt­schaft­liche Beratung; Unter­neh­mens­be­ratung; Unter­neh­mens­ver­waltung; Werbung; Erstellen von Statis­tiken, Erstellung von Abrech­nungen (Büroar­beiten), kommer­zielle Verwaltung der Lizen­zierung von Waren und Dienst­leis­tungen für Dritte, organi­sa­to­ri­sches Projekt­ma­nagement im EDV-Bereich, Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäfts­an­ge­le­gen­heiten), Schreib­dienste (Textver­ar­beitung), Beschaf­fungs­dienst­leis­tungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienst­leis­tungen für andere Unter­nehmen), Buchführung, Büroar­beiten, Geschäfts­führung für Dritte, Marketing (Absatz­for­schung), Markt­for­schung, Nachfor­schung in Compu­ter­da­teien (für Dritte); Einzel­han­delsund Großhan­dels­dienst­leis­tungen in den Bereichen: Maschinen, Werkzeuge und Metall­waren, Elektro­waren und Elektro­nik­waren, Tonträger und Daten­träger sowie Hardware;

Klasse 41: Anfer­tigung von Überset­zungen, Ausbildung; Bereit­stellen von elektro­ni­schen Publi­ka­tionen (nicht herun­ter­ladbar), Coaching; Organi­sation und Veran­staltung von Konfe­renzen; Organi­sation und Veran­staltung von Kongressen; Veran­staltung und Durch­führung von Seminaren; Veran­staltung und Durch­führung von Workshops (Ausbildung); Aus- und Fortbil­dungs­be­ratung, Veran­staltung und Durch­führung von Workshops (Ausbildung);

Klasse 42: Technische Beratung, Konstruk­ti­ons­planung, Materi­al­prüfung, Nachfor­schungen, Recherchen in Daten­banken und im Internet für Wissen­schaft und Forschung, Recher­cheund Entwick­lungs­dienste bzgl. neuer Produkte für Dritte, technische Beratung, technische Projekt­pla­nungen, techni­sches Projekt­ma­nagement im EDV-Bereich; Dienst­leis­tungen eines Grafik­de­si­gners, Dienst­leis­tungen eines Grafikers, Dienst­leis­tungen eines Indus­trie­de­si­gners, Durch­führung von techni­schen Tests, Dienst­leis­tungen von Ingenieuren;

einge­tragene und am 29. Juni 2012 veröf­fent­lichte farbige (hellgrau, rot, weiß) Wortbild­marke Nr. 30 2012 015 538

patenttec

ist Wider­spruch erhoben worden von der Inhaberin der am 13. Juli 2006 einge­tra­genen Wortmarke Nr. 305 71 154

Patenthek

die für die Dienstleistungen

Klasse 35: Erstellung von betriebs­wirt­schaft­lichen Konzepten zum Zweck der Patent­ver­wertung; Vermittlung von Verträgen über die Vergabe von Lizenzen; Vermittlung von Handelsund Wirtschafts­kon­takten, Koope­ra­tionen; Patent­mar­keting; Unter­neh­mens­ver­waltung, insbe­sondere organi­sa­to­rische Planung von Patent­ab­tei­lungen, Fristen­über­wa­chung, organi­sa­to­rische Planung hausin­terner Patent­do­ku­men­tation; Erteilung von Wirtschafts­aus­künften; Kommer­zielle Verwaltung der Lizen­zierung von Waren und Dienst­leis­tungen für Dritte; Nachfor­schungen in Geschäfts­an­ge­le­gen­heiten; Markt­for­schung; Nachfor­schung in Compu­ter­da­teien [für Dritte]; Datei­en­ver­waltung mittels Computer; Erstellen von Statis­tiken; Pflege von Daten in Compu­ter­da­ten­banken; Syste­ma­ti­sierung von Daten in Compu­ter­da­ten­banken; Zusam­men­stellung von Daten in Computerdatenbanken;

Klasse 41: Anfer­tigung von Überset­zungen; Ausbildung, insbe­sondere Veran­staltung und Durch­führung von Seminaren und Workshops;

Klasse 42: Nachfor­schungen, Recherchen in Daten­banken und im Internet für Dritte, insbe­sondere Patent­re­cherchen, Marken­re­cherchen, Litera­tur­re­cherchen, wissen­schaft­liche Recherchen, Markt­re­cherchen; Beratung in Fragen gewerb­licher Schutz­rechte; Nachfor­schungen in Rechts­an­ge­le­gen­heiten; Überwa­chungs­dienste im Bereich des geistigen Eigentums; Editieren von Daten, soweit in Klasse 42 enthalten; Entwick­lungs­dienste und Recher­che­dienste bzgl. neuer Produkte [für Dritte]; Vermittlung der Lizenz­vergabe von gewerb­lichen Schutz­rechten; Verwaltung von Urheber­rechten; Dienst­leis­tungen eines Patent­in­ge­nieurs; Forma­tieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge (Premas­tering); Betrieb von Suchma­schinen für das Internet; Daten­ver­waltung auf Servern; elektro­nische Daten­spei­cherung; technische Beratung;

Schutz genießt.

Die Marken­stelle für Klasse 42 des Deutschen Patentund Marken­amtes (DPMA) hat mit Beschluss vom 26. März 2013 den Wider­spruch zurück­ge­wiesen. Zur Begründung wurde ausge­führt, die Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke sei als durch­schnittlich zu bewerten und die gegen­über­ste­henden Dienst­leis­tungen seien größten­teils identisch oder im engen Ähnlich­keits­be­reich gelegen, dennoch bestehe keine Verwechslungsgefahr.

Zwar wiesen die beiden Marken denselben Wortanfang „Patent“ auf, dabei handele es sich jedoch um eine bloße Bestim­mungs­angabe. Der Verkehr werde diesen Zeichen­be­standteil nur als sachbe­zo­genen Hinweis auf den Inhalt und Schwer­punkt der angebo­tenen Dienst­leis­tungen ansehen und infol­ge­dessen den weiteren Zeichen­be­stand­teilen höhere Aufmerk­samkeit beimessen.
Die angegriffene Marke bestehe aus den beiden Wortbe­stand­teilen „patent“ und „Tec“. Bei der Aussprache sei von einer Zäsur zwischen den beiden Worten auszu­gehen. Die Wider­spruchs­marke werde hingegen als „Pa-ten-thek“ ausge­sprochen. Das Suffix „thek“ sei ein Hinweis auf eine „Insti­tution, einen Ort, Raum zur Aufbe­wahrung, Sammlung, Verwendung usw. von Gegen­ständen einer bestimmten Art“ und dem Verkehr aus Worten wie „Bibliothek“, „Videothek“, „Glyptothek“, „Pinakothek“, „Diskothek“ bekannt. Der Buchstabe „t“ gehöre demnach nicht zu dem Wort „Patent“, sondern bildet den Anfangslaut der Silbe „thek“. Hinzu komme, dass der Vokal „e“ in der Silbe „thek“ lang gesprochen werde, wohin­gegen „tec“ kurz ausge­sprochen werde.

Sowohl in der Silben­glie­derung als auch in der Aussprache der Schluss­silben „tec“/Thek“ wiesen beide Marken demnach deutliche Abwei­chungen auf.

Da der gemeinsame Wortanfang „Patent“ in Bezug auf die geschützten Dienst­leis­tungen glatt beschreibend sei und daher den übrigen Zeichen­teilen eine erhöhte Aufmerk­samkeit entge­gen­ge­bracht werde, seien die klang­lichen Unter­schiede insgesamt ausrei­chend, um ein sicheres Ausein­an­der­halten zu gewähr­leisten. Auch schrift­bildlich besteht keine Verwechslungsgefahr.

Dagegen wendet sich die Wider­spre­chende mit ihrer Beschwerde.

Sie ist der Auffassung, dass die Wider­spruchs­marke in ihrer Gesamtheit als durch­schnittlich kennzeich­nungs­kräftig anzusehen sei, der Verkehr erkenne die Wider­spruchs­marke auch nicht unmit­telbar als Zusam­men­fügung von „Patent“ und „thek“, zumal der Buchstabe „t“ in der Wortmitte nicht gedoppelt sei. Außerdem werde die Schluss­silbe auch nicht mit gedehntem Vokal ausge­sprochen. Angesicht der vorlie­genden Dienst­leis­tungs­iden­tität reichten die geringen Unter­schiede in klang­licher und schrift­bild­licher Hinsicht nicht aus, um eine Verwechs­lungs­gefahr zu verhindern.

Die Wider­spre­chende hat sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Marken­stelle für Klasse 42 des Deutschen Patentund Marken­amtes vom 26. März 2013 aufzu­heben und wegen des Wieder­spruch aus der Marke 305 71 154 die Löschung der Marke 30 2012 015 538 anzuordnen.

Die Marken­in­ha­berin hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.

Wegen der weiteren Einzel­heiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde der Wider­spre­chenden ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

2. Ausgehend von der hier maßgeb­lichen Regis­terlage besteht zwischen den sich gegen­über­ste­henden Zeichen hinsichtlich der für die angegriffene Marke einge­tra­genen Dienst­leis­tungen „Beratung bei der Organi­sation und Führung von Unter­nehmen; Beratung in Fragen der Geschäfts­führung; organi­sa­to­rische Beratung; betriebs­wirt­schaft­liche Beratung; Unter­neh­mens­be­ratung; Unter­neh­mens­ver­waltung; Werbung; Erstellen von Statis­tiken, kommer­zielle Verwaltung der Lizen­zierung von Waren und Dienst­leis­tungen für Dritte, organi­sa­to­ri­sches Projekt­ma­nagement im EDV-Bereich, Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäfts­an­ge­le­gen­heiten), Geschäfts­führung für Dritte, Marketing (Absatz­for­schung), Markt­for­schung, Nachfor­schung in Compu­ter­da­teien (für Dritte)“ der Klasse 35, „Anfer­tigung von Überset­zungen, Ausbildung; Coaching; Organi­sation und Veran­staltung von Konfe­renzen; Organi­sation und Veran­staltung von Kongressen; Veran­staltung und Durch­führung von Seminaren; Veran­staltung und Durch­führung von Workshops (Ausbildung); Aus- und Fortbil­dungs­be­ratung, Veran­staltung und Durch­führung von Workshops (Ausbildung)“ der Klasse 41 und „Technische Beratung, Konstruk­ti­ons­planung, Materi­al­prüfung, Nachfor­schungen, Recherchen in Daten­banken und im Internet für Wissen­schaft und Forschung, Recherche- und Entwick­lungs­dienste bzgl. neuer Produkte für Dritte, technische Beratung, technische Projekt­pla­nungen, techni­sches Projekt­ma­nagement im EDV-Bereich; Durch­führung von techni­schen Tests, Dienst­leis­tungen von Ingenieuren“ der Klasse 42 die Gefahr marken­recht­licher Verwechs­lungen i. S. d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a) Das Vorliegen einer Verwechs­lungs­gefahr für das Publikum ist nach ständiger Recht­spre­chung sowohl des Europäi­schen Gerichts­hofes als auch des Bundes­ge­richts­hofes unter Berück­sich­tigung aller relevanten Umstände des Einzel­falls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Tz. 32 BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Tz. 44 Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 Maalox/­Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 pjur/pure; GRUR 2013, 833, Tz. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeb­licher Bedeutung sind insoweit insbe­sondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeich­nungs­kraft und der daraus folgende Schutz­umfang der Wider­spruchs­marke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen vonein­ander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechsel­wirkung den Rechts­be­griff der Verwechs­lungs­gefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Tz. 48 Il Ponte Finan­ziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 Maalox/­Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker, Marken­gesetz, 11. Aufl., § 9 Rdn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechs­lungs­gefahr weitere Faktoren relevant sein, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angespro­chenen Verkehrs­kreise und daraus folgend die zu erwar­tende Aufmerk­samkeit und das zu erwar­tende Diffe­ren­zie­rungs­ver­mögen dieser Verkehrs­kreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

b) Der Senat ist von einer unter­durch­schnitt­lichen Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke ausge­gangen. Bei der Bestimmung der Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke sind alle relevanten Umstände zu berück­sich­tigen, zu denen insbe­sondere die Eigen­schaften, die die Marke von Hause aus besitzt, der von der Marke gehaltene Markt­anteil, die Inten­sität, die geogra­phische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbe­aufwand des Unter­nehmens für eine Marke und der Teil der betei­ligten Verkehrs­kreise, die die Waren oder Dienst­leis­tungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unter­nehmen stammend erkennen, gehören (EuGH, Urt. v. 22.6.1999 C‑342/97, GRUR Int. 1999, 734 Lloyd; BGH, B. v. 8.5.2002 – I ZB 4/00, GRUR 2002, 1067, 1069 DKV/OKV). Beim Grad der Kennzeich­nungs­kraft wird zwischen sehr hoher (weit überdurch­schnitt­licher), hoher (überdurch­schnitt­licher), normaler (durch­schnitt­licher), geringer (unter­durch­schnitt­licher) und sehr geringer (weit unter­durch­schnitt­licher) Kennzeich­nungs­kraft diffe­ren­ziert (vgl. BGH, GRUR 2013, 833; U.v. 5.12.2012, Az. I ZR 85/11 – Culinaria/Villa Culinaria). Eine nur unter­durch­schnitt­liche Kennzeich­nungs­kraft kann dabei auch Bestand­teilen zuteil sein, wenn für die angespro­chenen Verkehrs­kreise erkennbar an einen beschrei­benden Begriff angelehnt sind (vgl. BGH a. a. O.; auch GRUR 2011, 1046, Az. I ZR 142/07 – Mixi).

Die Wider­spruchs­marke ist vorliegend aus einem an das im Zusam­menhang mit den beanspruchten Dienst­leis­tungen bekannte Wort „Patent“ angelehnten Wortanfang und dem weiteren Bestandteil „thek“ (= eine Zusam­men­stellung, Sammlung von Dingen oder diese enthal­tende Räumlichkeit, siehe Duden, Deutsches Univer­sal­wör­terbuch, 7. Aufl., 2011, S. 1746) zusam­men­ge­setzt. Der Umstand, dass der Wider­spruchs­marke für eine ortho­gra­fisch korrekte Kombi­nation der beiden Wörter „Patent“ und „thek“ ein Buchstabe „t“ fehlt, ist für die Frage der Kennzeich­nungs­kraft ohne Relevanz. Gering­fügige Abwei­chungen, die der Verkehr nicht bemerkt oder für Druckoder Hörfehler hält, haben regel­mäßig keine Unter­schei­dungs­kraft (vgl. z. B. Ströbele/Hacker MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 176 f. m. w. N.). Für die originäre Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke im Kolli­si­onsfall kann insoweit nichts anderes gelten, so dass der hier maßgeb­liche Verkehr im Zusam­menhang mit Dienst­leis­tungen aus dem Bereich des Patent­wesens, worauf bereits die Marken­stelle zutreffend hinge­wiesen hat, die Bezeichnung „Patenthek“ als sprach­üb­liche Kombi­nation der Begriffe „Patent“ und „thek“ und damit als eine bloß merkmals­be­schrei­bende Angabe über eine Sammlung von dem Patent­wesen zugehö­rigen Dingen, beispiels­weise als eine auf das Patent­wesen spezia­li­sierte Bibliothek versteht, oder als Bezeichnung einer Räumlichkeit ansieht, in der Dienst­leis­tungen im Zusam­menhang mit Patenten angeboten werden. Aus den vorge­nannten Gründen kann der Wider­spruchs­marke keine durch­schnitt­liche, sondern nur eine unter­durch­schnitt­liche Kennzeich­nungs­kraft beigemessen werden.

c) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der streit­ge­gen­ständ­lichen Dienst­leis­tungen sind alle erheb­lichen Faktoren zu berück­sich­tigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienst­leis­tungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbe­sondere deren Art, Verwen­dungs­zweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als mitein­ander konkur­rie­rende oder einander ergän­zende Waren oder Dienst­leis­tungen (EuGH GRUR Int. 1998, 922, Rn. 22 29 Canon; EuGH GRUR 2006, 582, Rn. 85 VITAFRUIT; BGH GRUR 2001, 507, 508 EVIAN/REVIAN; BGH GRUR 2007, 1066, Rn. 23 Kinderzeit; BGH GRUR 2014, 488, Rn. 12 DESPERADOS/DESPERADO).

Da Benut­zungs­fragen nicht aufge­worfen sind, ist vom Regis­ter­stand auszu­gehen. Vorliegend können sich die Vergleichs­marken auf teilweise identi­schen, teilweise im sehr engen Ähnlich­keits­be­reich befind­lichen Dienst­leis­tungen wie folgt begegnen.

aa) Hinsichtlich der für die angegriffene Marke einge­tra­genen Dienst­leis­tungen Klasse 35: „Unter­neh­mens­ver­waltung; Erstellen von Statis­tiken, kommer­zielle Verwaltung der Lizen­zierung von Waren und Dienst­leis­tungen für Dritte, Marketing (Absatz­for­schung), Markt­for­schung, Nachfor­schung in Compu­ter­da­teien (für Dritte)“,
Klasse 41: „Anfer­tigung von Überset­zungen; Ausbildung; Coaching; Organi­sation und Veran­staltung von Konfe­renzen; Organi­sation und Veran­staltung von Kongressen; Veran­staltung und Durch­führung von Seminaren; Veran­staltung und Durch­führung von Workshops (Ausbildung); Ausund Fortbil­dungs­be­ratung; Veran­staltung und Durch­führung von Workshops (Ausbildung)“ und
Klasse 42: „Technische Beratung, Nachfor­schungen, Recherchen in Daten­banken und im Internet für Wissen­schaft und Forschung, Recher­cheund Entwick­lungs­dienste bzgl. neuer Produkte für Dritte; Dienst­leis­tungen von Ingenieuren“
besteht Identität mit den nachfolgend genannten, für die Wider­spruch­marke nahezu wortgleich einge­tra­genen Dienst­leis­tungen
Klasse 35: „Unter­neh­mens­ver­waltung,[…]; Kommer­zielle Verwaltung der Lizen­zierung von Waren und Dienst­leis­tungen für Dritte; Markt­for­schung; Nachfor­schung in Compu­ter­da­teien [für Dritte]; Erstellen von Statis­tiken“,
Klasse 41: „Anfer­tigung von Überset­zungen; Ausbildung, insbe­sondere Veran­staltung und Durch­führung von Seminaren und Workshops“ und
Klasse 42: „Nachfor­schungen, Recherchen in Daten­banken und im Internet für Dritte, Entwick­lungs­dienste und Recher­che­dienste bzgl. neuer Produkte [für Dritte]; Dienst­leis­tungen eines Patent­in­ge­nieurs; technische Beratung“.

bb) Die weiteren in Klasse 35 einge­tra­genen Dienst­leis­tungen der angegrif­fenen Marke
„Beratung bei der Organi­sation und Führung von Unter­nehmen; Beratung in Fragen der Geschäfts­führung; organi­sa­to­rische Beratung; betriebs­wirt­schaft­liche Beratung; Unter­neh­mens­be­ratung; Werbung; organi­sa­to­ri­sches Projekt­ma­nagement im EDV-Bereich, Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäfts­an­ge­le­gen­heiten); Geschäfts­führung für Dritte“
umfassen als Oberbe­griffe auch die Dienst­leis­tungen der Wider­spruchs­marke
„Erstellung von betriebs­wirt­schaft­lichen Konzepten zum Zweck der Patent­ver­wertung; Erteilung von Wirtschafts­aus­künften“ und „Patent­mar­keting“,
die für die Wider­spruch­marke einge­tragen sind, so dass insoweit ebenfalls Identität besteht.

cc) Gleiches gilt für die Dienst­leis­tungen
Klasse 42 „Konstruk­ti­ons­planung, Materi­al­prüfung; technische Projekt­pla­nungen; techni­sches Projekt­ma­nagement im EDV-Bereich; Durch­führung von techni­schen Tests“
bezüglich der einen weiten Oberbe­griff bildenden Dienst­leistung „technische Beratung“, für welche die Wider­spruchs­marke in Klasse 42 Schutz genießt.

dd) Im sehr engen Ähnlich­keits­ver­hältnis zu der für die Wider­spruchs­marke in der Klasse 41 geschützten Dienst­leistung „Ausbildung“ steht schließlich die Dienst­leistung „Aus- und Fortbil­dungs­be­ratung“, da die Beratung über eine Ausbildung und die Durch­führung derselben regel­mäßig in einem engen funktio­nalen Zusam­menhang stehen und regel­mäßig von entspre­chenden Dienst­leistern gemeinsam angeboten werden.

d) Hinsichtlich der vorge­nannten im Identi­täts­be­reich und im sehr engen Ähnlich­keits­be­reich liegenden Dienst­leis­tungen hält die angegriffene Marke den gebotenen Abstand zur Wider­spruchs­marke nicht ein. Beim Marken­ver­gleich ist die Ähnlichkeit der Vergleichs­marken in klang­licher, schrift­bild­licher oder begriff­licher Hinsicht zu beurteilen, wobei es für die Annahme einer Verwechs­lungs­gefahr grund­sätzlich ausreicht, wenn zwischen den jewei­ligen Vergleichs­marken nur in einer dieser Kategorien ausrei­chende Überein­stim­mungen festzu­stellen sind (Ströbele/Hacker, Marken­gesetz, 11. Aufl., § 9, Rdn. 254 m. w. N.). Dabei sind grund­sätzlich die Vergleichs­marken als Ganzes gegen­über­zu­stellen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entge­gen­tritt, ohne sie einer analy­sie­renden und zerglie­dernden Betrach­tungs­weise zu unter­ziehen (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdn. 237 m. w. N.). Bei einem grafisch gestal­teten Wort wie hier geht die Recht­spre­chung zudem von dem Grundsatz aus, dass der Verkehr sich bei der Benennung in klang­licher Hinsicht eher am Wort als grafi­schen Gestaltung zu orien­tieren pflegt (st. Rspr.: BGH GRUR 1966, 499, 500 – Merck; 1992, 48, 50 frei öl; 2002, 167, 169 – Bit/Bud; 2004, 775, 776 – EURO 2000; 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT; 2006, 60, 62 cocco­drillo; s. auch BPatG GRUR 2003, 530, 533 – Waldschlößchen; 2004, 954, 957 – CYNARETTEN/Circanetten; 2007, 596, 598 – La Martina; 2008, 174, 178 – EUROPOSTCOM). Daher ist beim klang­lichen Vergleich der Zeichen die angegriffene Marke primär dem insoweit maßgeb­lichen Wortbe­standteil der Wider­spruchs­marke gegen­über­zu­stellen. Die Vergleichs­zeichen sind sich gemessen an diesen Voraus­set­zungen jeden­falls klanglich bis an die Identität heran­rei­chend hochgradig ähnlich. Auch unter Berück­sich­tigung des Umstandes, dass der in den Vergleichs­marken überein­stimmend enthaltene Begriff „Patent“ im Bereich des Patent­wesens eine bloße merkmals­be­schrei­bende Bezeichnung ist und daher beim Zeichen­ver­gleich eine geringere Bedeutung besitzt, sind die verblei­benden klang­lichen Unter­schiede zwischen den „Patenthek“ und „Patenttec“ ausge­spro­chenen Zeichen nicht ausrei­chend, um die Verwechs­lungs­gefahr auszu­schließen. Allein, dass die angegrif­fenen Marke den Doppel­kon­so­nanten „tt“ enthält, die Wider­spruchs­marke an dergleichen Stelle jedoch nur ein einfaches „t“ wird von Verkehr bereits bei einer nur leicht verschlif­fenen Aussprache nicht bemerken werden. Der klang­liche Unter­schied zwischen einer gewöhnlich gedehnten Aussprache des Vokals „e“ nach „th“ und dem kurz betonten „e“ in der Endung „tec“ der angegrif­fenen Marke ist ebenfalls zu gering­fügig, um ein Ausein­an­der­halten der beiden Vergleichs­zeichen bei identi­schen Dienst­leis­tungen zu gewährleisten.

e) Eine unmit­telbare klang­liche Verwechs­lungs­gefahr der sich gegen­über­ste­henden Vergleichs­zeichen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG liegt somit unter Abwägung aller im vorlie­genden Fall maßgeb­lichen Kriterien hinsichtlich der vorge­nannten Dienst­leis­tungen vor, die entweder identisch im Verzeichnis der Waren und Dienst­leis­tungen der Wider­spruchs­marke aufge­führt sind, die sich im sehr engen Ähnlich­keits­be­reich befinden oder die als Oberbe­griffe aufge­führte Dienst­leis­tungen der Wider­spruchs­marke umfassen.

3. Etwas anderes gilt jedoch in Bezug auf die weiteren Dienst­leis­tungen, für die die angegriffene Marke einge­tra­genen ist, nämlich „Erstellung von Abrech­nungen (Büroar­beiten), Schreib­dienste (Textver­ar­beitung), Beschaf­fungs­dienst­leis­tungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienst­leis­tungen für andere Unter­nehmen), Buchführung, Büroar­beiten; Einzel­handels- und Großhan­dels­dienst­leis­tungen in den Bereichen: Maschinen, Werkzeuge und Metall­waren, Elektro­waren und Elektro­nik­waren, Tonträger und Daten­träger sowie Hardware“ (Klasse 35), „Bereit­stellen von elektro­ni­schen Publi­ka­tionen (nicht herun­ter­ladbar)“ (Klasse 41) und „Dienst­leis­tungen eines Grafik­de­si­gners, Dienst­leis­tungen eines Grafikers, Dienst­leis­tungen eines Indus­trie­de­si­gners“ (Klasse 42). Insoweit besteht zu den Vergleichs­dienst­leis­tungen der Wider­spruchs­marke ein deutlich größerer Abstand Zwar liegen „Erstellung von Abrech­nungen, (Büroar­beiten), Schreib­dienste (Textver­ar­beitung), Buchführung, Büroar­beiten; Beschaf­fungs­dienst­leis­tungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienst­leis­tungen für andere Unter­nehmen)“ nicht außerhalb jedes Ähnlich­keits­be­reichs zu den Dienst­leis­tungen „Unter­neh­mens­ver­waltung; Vermittlung von Handels- und Wirtschafts­kon­takten“ für welche die Wider­spruchs­marke einge­tragen ist. Sie liegen aber nicht im Identi­täts­be­reich und auch nicht im engen Ähnlich­keits­be­reich, da sie auf unter­schied­lichen Hierar­chie­ebenen angesiedelt sind. Denn anders als die von der angegrif­fenen Marke beanspruchten Dienst­leis­tungen wird „Unter­neh­mens­ver­waltung“ üblicher­weise auf nicht auf Fachebene, sondern auf Leitungs­ebene oder auf Eigen­tü­mer­seite erbracht. Auch dienen „Beschaf­fungs­dienst­leis­tungen für Dritte“ nicht der Anbahnung von Handels­kon­takten. „Einzel­han­delsund Großhan­dels­dienst­leis­tungen […]“ mögen zwar auch Elemente der „Markt­for­schung“ und der „Vermittlung von Handels- und Wirtschafts­kon­takten“ beinhalten, der angespro­chene Verkehr sieht darin aller­dings nur unselb­ständige Neben­leis­tungen, so dass bei Abwägung aller maßgeb­lichen Umstände vorliegend eine Verwechs­lungs­gefahr auszu­schließen ist. Die Dienst­leistung „Bereit­stellen von elektro­ni­schen Publi­ka­tionen (nicht herun­ter­ladbar)“ kann zwar inhaltlich auch das Patent­wesen betreffen, liegt ebenfalls außerhalb des engen Ähnlich­keits­be­reiches der für die Wider­spruchs­marke geschützten Dienst­leis­tungen. Zwar kann diese Dienst­leistung auch im Zusam­menhang mit „Ausbildung“ erbracht werden, insoweit handelt es sich aber auch regel­mäßig um eine unter­ge­ordnete Neben­leistung, so dass bei Berück­sich­tigung aller maßgeb­lichen Umstände, insbe­sondere der unter­durch­schnitt­lichen Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke, auch insoweit die Verwechs­lungs­gefahr zu verneinen ist. Auch die weniger technisch gearteten Dienst­leis­tungen „Dienst­leis­tungen eines Grafik­de­si­gners, Dienst­leis­tungen eines Grafikers, Dienst­leis­tungen eines Indus­trie­de­si­gners“ der Klasse 42 finden im Dienst­leis­tungs­ver­zeichnis der Wider­spruchs­marke keine unmit­telbare Entspre­chung und liegen nicht im engen Ähnlich­keits­be­reich, so dass sich bei Abwägung aller im vorlie­genden Einzelfall maßgeb­lichen Umstände die angegriffene Marke insoweit außerhalb des durch die geschwächte Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke bestimmten Schutz­be­reiches befindet.

Die Beschwerde der Wider­spre­chenden war daher insoweit zurückzuweisen.

4. Eine Aufer­legung von Kosten ist nicht veran­lasst, § 71 MarkenG.