Bundes­ar­beits­ge­richt (BAG) zum Thema Weihnachtsgeld

Pünktlich zur Vorweih­nachtszeit hatte das Bundes­ar­beits­ge­richt (Az.: 10 AZR 848/12) sich mit einer Frage zum Weihnachtsgeld zu befassen und  traf mit Urteil vom 13.11.2013 folgende Feststellung. Zahlen Arbeit­geber Weihnachtsgeld für die Betriebs­treue und die geleistete Arbeit, darf die Zahlung nicht von einem ungekün­digten Arbeits­ver­hältnis an einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden. Entspre­chende Klauseln benach­tei­ligen den Arbeit­nehmer unange­messen und sind daher unwirksam.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall verlangte der Arbeit­nehmer von seinem ehema­ligen Arbeit­nehmer ein antei­liges Weihnachtsgeld. Er erhielt jährlich mit dem Novem­ber­gehalt eine Sonder­zahlung in Höhe eines Monats­ge­halts, die zunächst als “Grati­fi­kation” und ab 2007 als “Weihnachts­gra­ti­fi­kation” bezeichnet wurde. Jeweils im Herbst eines Jahres übersandte der Arbeit­geber ein Schreiben mit sogenannten “Richt­linien” für die Sonder­zahlung an alle Arbeit­nehmer. Im Schreiben für das Jahr 2010 war u.a. geregelt, dass

  • die Zahlung an Angestellte erfolgt, die sich am 31.12.2010 in einem ungekün­digten Arbeits­ver­hältnis befinden,
  • Angestellte für jeden Kalen­der­monat mit einer bezahlten Arbeits­leistung 1/12 des Brutto­mo­nats­ge­halts bekommen und
  • im Lauf des Jahres eintre­tende Arbeit­nehmer die Sonder­zahlung anteilig erhalten.

Der Arbeit­nehmer kündigte das Arbeits­ver­hältnis zum 30.9.2010 und verlangte vom Arbeit­geber die anteilige Weihnachts­gra­ti­fi­kation für das Jahr 2010. Er war der Ansicht, die als allge­meine Geschäfts­be­dingung anzuse­hende Regelung benach­teilige ihn unange­messen und sei unwirksam. In erster und zweiter Instanz wurde die Klage des Arbeit­nehmers zunächst abgewiesen. Mit der hiergegen gerich­teten Revision vor dem BAG hatte der Arbeit­nehmer Erfolg.

Das BAG sprach dem Arbeit­nehmer nun antei­liges Weihnachtsgeld zu. Weise das Weihnachtsgeld einen „Misch­cha­rakter“ auf, indem einer­seits die auf die Zukunft gerichtete Betriebs­treue und anderer­seits die in der Vergan­genheit geleistete Arbeit honoriert werden, benach­tei­ligten Stich­tags­re­ge­lungen den Arbeit­nehmer unange­messen und seien unzulässig, so die Erfurter Richter.

Der Arbeit­nehmer habe sich nach den Richt­linien des Arbeit­gebers die Weihnachts­gra­ti­fi­kation monatlich anteilig erarbeitet, denn das Weihnachtsgeld wurde auch für geleistete Arbeit gezahlt. Dieser erarbeitete Lohn könne jedoch nicht einfach mit einer Stich­tags­re­gelung entzogen werden.

Die Entscheidung bedeutet indes nicht, dass eine arbeits­ver­trag­liche Regelung, nach der der Anspruch auf eine Weihnachts­gra­ti­fi­kation vom ungekün­digten Bestehen des Arbeits­ver­hält­nisses zum Auszah­lungs­zeit­punkt abhängt, grund­sätzlich unwirksam ist. Denn mit Urteil vom 18.01.2012 entschied ebenfalls der 10. Senat das BAG, es hängt vom mit der Zuwendung verfolgten Zweck ab, ob die Zahlung einer Sonder­zu­wendung wie dem Weihnachtsgeld unter die Bedingung des ungekün­digten Bestehens des Arbeits­ver­hält­nisses gestellt werden kann (Az.: 10 AZR 667/10).