Vergleich des Urheber­recht (Fotorecht) Deutschland vs. USA

Im Folgenden haben wir eine kurze Gegen­über­stellung des deutschen und des US-ameri­ka­ni­sches Urheber­rechtes mit einem Haupt­au­genmerk auf dem Fotorecht erstellt. Dabei werden einige Gemein­sam­keiten und einige deutliche Unter­schiede gegen­über­ge­stellt, die für Fotografen inter­essant sein können, wenn sie ihre Rechte durch­setzen wollen.

USA Deutschland
Entstehung Das Urheber­recht und damit der Schutz entsteht durch die Schaffung des Werkes. Bei einem Foto somit mit der Betätigung des Auslösers der Kamera und speichern.
Regis­trierung Regis­trierung beim US Copyright Office erfor­derlich, um Ansprüche durch­zu­setzen. Für gesetz­liche Schaden­er­satz­an­sprüche muss eine recht­zeitige Regis­trierung erfolgt sein, dies bedeutet vor der Verlet­zungs­handlung oder spätestens 3 Monate nach der ersten Veröffentlichung.[für Ausländer gilt aufgrund der Berner Überein­kunft, soweit das Foto erstmals außerhalb der USA veröf­fent­licht wurde, ist keine Regis­trierung erforderlich.] Keine Regis­trierung erforderlich
Abmahnung Außer­ge­richtlich wird regel­mäßig mit einer Abmahnung begonnen, in dieser werden Unterlassungs‑, Auskunfts- und Schadens­er­satz­an­sprüche geltend gemacht und eine Unter­las­sungs- und Verpflich­tungs­er­klärung gefordert.
Gesetz­licher Schadensersatz Der gesetz­liche Schadens­ersatz liegt zwischen 750,00 und 30.000,00 USD; bei vorsätz­lichen Handeln bis zu 150.000,00 USD. Dies gilt aber nur für rechts­zeitig regis­trierte Werke, auch bei Ausländern. Es gibt keine gesetzlich regulierten Beträge für den Schadensersatz.
Schaden­er­satzhöhe Der Rechte­inhaber kann zwischen tatsäch­lichem und gesetz­lichem Schadens­ersatz wählen, wenn er sein Werk rechts­zeitig regis­triert hat, andern­falls hat er nur anspruch auf den tatsäch­lichen Schadensersatz. Es gibt 3 Möglich­keiten der Schadensberechnung:
1. Lizenzanalogie
2. Erstattung der vom Verletzten erlit­tenen Vermögenseinbuße
3. Herausgabe des Verletzergewinns
Schaden­ersatz bei fahrläs­siger Verletzung Die Höhe des Schadens­er­satzes kann sich auf 200,00 USD reduzieren. Auch im Fall einer fahrläs­sigen Verletzung ist der Schaden­ersatz in regulärer Höhe zu zahlen.
Schaden­ersatz bei vorsätz­licher Verletzung Bis zu 150.000,00 USD sind bei vorsätz­licher Verletzung möglich, insbe­sondere bei anhal­tender Rechte­ver­letzung trotz des Wissens, dass Rechte Dritter verletzt werden oder leicht­sin­nigen Missachten der Rechte. Dies gilt aber nur für rechts­zeitig regis­trierte Werke, auch bei Ausländern. Es gibt keinen Verlet­zer­auf­schlag, auch nicht bei vorsätz­lichem Handeln, es sei denn als Vertrags­strafe wegen des Verletzens einer abgege­benen Unterlassungserklärung.
Entfernen des / Angabe eines falschen Urheberrechtsvermerkes Wenn es sich um Urheber­in­for­ma­tionen in dem Bild oder der Bilddatei handelt, gibt es einen zusätz­lichen Schaden­er­satz­an­spruch zwischen 2.500,00 und 25.000,00 USD. Wenn der richtige Urheber­rechts­vermerk fehlt, besteht Anspruch auf in der Regel einen 100% Aufschlag auf den Schadenersatz.
Kosten­er­stattung Die Anwalts­kosten hat die unter­lie­gende Partei zu tragen, wenn es sich um Urheber­rechts­ver­let­zungen handelt und das Werk rechts­zeitig regis­triert wurde und bei Entfernung bzw. falschen Bezeichnung des Urhebers. Die Kosten der berech­tigten Abmahnung muss der Verletzer zahlen, in einem Gerichts­ver­fahren trägt die unter­lie­genden Partei die Kosten
Schutz­dauer Endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Haben Sie weiter­ge­hende Fragen zur Durch­setzung Ihrer Rechte wegen unerlaubter Verwendung Ihrer Fotos, wenden Sie sich an uns und wir beraten Sie gern. Zusammen mit unserem Partner Image­rights Inc können wir Ihre Rechte auch in den USA durchsetzen.