Das Abschießen einer Drohne mit dem Luftgewehr kann rechtlich gefertigt sein — AG Riesa

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
hat das Amtsge­richt Riesa — Strafrichter -

aufgrund der öffent­lichen Haupt­ver­handlung vom 24.04.2019, an der teilge­nommen haben

für Recht erkannt:

1. Der Angeklagte .….….….….…. wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwen­digen Auslagen des Angeklagten werden der Staats­kasse auferlegt.

Gründe

I.

Dem Angeklagten wurde in dem Straf­be­fehls­antrag der Staats­an­walt­schaft Dresden, Zweig­stelle Meißen vom 21.01.2019 Folgendes zur Last gelegt:
Am 16.07.2018 habe der Angeklagte zu einem nicht näher bestimm­baren Zeitpunkt zwischen 15:00 Uhr und 19:30 Uhr von seinem Grund­stück A. in P. mit einem Luftgewehr auf eine über seinem Grund­stück schwe­bende Drohne geschossen. Hierdurch sei die Drohne vom Himmel auf das Garagendach des Angeklagten gestürzt. An der Drohne sei ein Total­schaden entstanden. Der Wert der Drohne betrage ca. 1.500,00 EUR.
Straf­antrag durch den geschä­digten Eigen­tümer der Drohne wurde am 27.12.2018 gestellt (Bl. 22 d. A.)

II.

Nach der durch­ge­führten Haupt­ver­handlung ist davon auszu­gehen, dass sich der unter I. geschil­derte Sachverhalt im Wesent­lichen so ereignet hat. Daneben traf das Gericht folgende Feststellungen:
Der Angeklagte hielt sich am Tattag in dem Garten seines 980 qm großen Grund­stücks, welches von einer 2,5 m — 3,0 m hohen Hecke umgeben ist, an der Garage auf. Es kann nicht ausge­schlossen werden, dass die dreijährige Tochter sowie die sieben­jährige Tochter des Angeklagten aus Angst vor der über dem Grund­stück fliegenden Drohne entspre­chend seiner Schil­derung schreiend zu dem Angeklagten liefen. Zu diesem Zeitpunkt trat die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin A. aus dem Haus, um den Hausmüll zu den etwa 30m entfernten Tonnen zu bringen. Die Zeugin A. berichtete insoweit, dass die über dem Grund­stück befind­liche Drohne hierbei gezielt ihren Bewegungen gefolgt sei, insbe­sondere eine Wendung vorge­nommen habe, als die Zeugin A. von den Mülltonnen zurücklief. Sodann seien die gemein­samen Kinder aufgelöst zu der Zeugin A. gelaufen, welche sich um die beiden Kinder kümmerte und diese beruhigte. Der Angeklagte selbst gab dies ebenfalls in seiner Schil­derung aus eigener Wahrnehmung an. Der Drohnen­pilot, der Zeuge R., ließ sich dahin nicht ein. Seine Angaben waren insofern wider­sprüchlich. Nachdem er in der polizei­lichen Vernehmung vom 20.07.2018 zunächst angab, über das Grund­stück des Angeklagten geflogen zu sein, gab er in der Haupt­ver­handlung an, nur über der gemein­samen Grenze des Grund­stücks seiner Eltern und des Grund­stücks des Angeklagten geflogen zu sein. Auf Vorhalt seiner Aussage während der polizei­lichen Zeugen­ver­nehmung gab Herr R. sodann wiederum an, er könne nicht ausschließen, das Grund­stück überflogen zu haben. Hinzu kommt, dass Herr R. wegen des Überflugs nach einen Angaben eine Selbst­an­zeige erstattet habe und diesbe­züglich ein Bußgeld­ver­fahren anhängig ist. Dies wäre nicht zu erwarten, wenn er davon ausginge, dass er das Grund­stück nicht überflogen habe. Das Gericht hält die wider­sprüch­lichen Angaben des als Zeugen vernom­menen Herrn R. daher nicht für glaubhaft.
Der Angeklagte stellte die über der Mitte seines Grund­stücks in einer Höhe zwischen 5–15 m gesteuerte Drohne fest, welche ohne seine oder die Zustimmung seiner Ehefrau flog. Die Angaben des Angeklagten, der als Zeugen vernom­menen Herren R. und P. wichen hinsichtlich der Höhen­angabe innerhalb des genannten Rahmens gering­fügig vonein­ander ab, wobei es sich bei sämtlichen Angaben lediglich um Schät­zungen handelte. Die Schuss­abgabe der zwei Diabolo-Projektile durch den Angeklagten erfolgte mit einem handels­üb­lichen, also frei verkäuf­lichen Luftgewehr. Dies folgt aus den Angaben des Angeklagten. Eine entspre­chende Nachschau bei dem Angeklagten unter­blieb insoweit im Rahmen des Ermitt­lungs­ver­fahrens. Der Schuss­abgabe durch den Angeklagten ging ein Ausruf des Angeklagten voran, dass die Drohne entfernt werden solle, sowie das Herbei­holen des Luftge­wehrs von dessen, nach den Angaben des Angeklagten, vor den gemein­samen Kindern sicheren Verwah­rungsort. Davon ist nach den überein­stim­menden Angaben des Angeklagten und seiner Ehefrau vorliegend auszu­gehen. Der als Zeuge vernommene Herr P., welcher in seinem Garten nach seinen Angaben einen Beton­mi­scher laufen ließ konnte zu einem Ausruf des Angeklagten, ebenso wenig wie die Ehefrau des Drohnen­pi­loten, Angaben machen. Herr P. konnte lediglich den Überflug des Grund­stücks des Angeklagten als solchen bestä­tigen. Mit dem zweiten Projektil traf der Angeklagte die Drohne, welche auf das Garagendach des Angeklagten herunterfiel.
Bei der von dem als Zeugen vernom­menen Herrn R. gesteu­erten und im Eigentum seines Cousins, Herrn J., stehenden 40cm x 40cm großen und mit Kamera ausge­stat­teten Drohne handelte es sich um den auf den Licht­bildern Bl. 7–12, 24–27 zu sehenden Quadro­c­opter, welcher aus einer Distanz von bis zu einem Kilometer gesteuert werden kann. Die Drohne steuerte der als Zeuge vernommene Herr R. von dem benach­barten Grund­stück aus, welches im Eigentum der Eltern des Herrn R. steht, bei welchen der Zeuge mit seiner Familie zu Besuch war. Der Zeuge R. mit seiner Familie lebt selbst nicht dort, sondern in B..
Der Drohnen­pilot war für den Angeklagten als solcher nicht zu erkennen, da insbe­sondere zwischen dem Grund­stück des Angeklagten und demje­nigen der Eltern des Herrn R. sich eine etwa 2,70 m hohe und dichte Hecke befindet, das Grund­stück des Angeklagten über eine Größe von 980 qm verfügt und der Zeuge R. nach eigenen Angaben auch nicht unmit­telbar an der Hecke selbst stand. Dass Herr R. als Steuerer nicht erkennbar war, gaben dieser, der Angeklagte und dessen Ehefrau überein­stimmend in der Haupt­ver­handlung an.

III.

Der Angeklagte war aus recht­lichen Gründen unter Berück­sich­tigung der beson­deren tatsäch­lichen Einzel­fall­um­stände freizusprechen.
1.
Der Vorwurf der Sachbe­schä­digung gemäß §§ 303, 303c StGB, welcher dem Angeklagten mit dem Straf­be­fehls­antrag der Staats­an­walt­schaft vom 21.01.2019 zur Last gelegt wurde, konnte nach Durch­führung des gemäß § 408 Abs. 3 S. 2 StPO anberaumten Termins zur Haupt­ver­handlung nach Auffassung des Gerichts keinen Bestand haben.
a) Der Straf­ver­folgung steht vorliegend nicht bereits der, wegen Überschreitung der nach § 77b Abs.1 StGB maßgeb­lichen drei Monats­frist, verspätete Straf­antrag des geschä­digten Eigen­tümers entgegen, da die Staats­an­walt­schaft das besondere öffent­liche Interesse an der Straf­ver­folgung annahm (§ 303c StGB).
b) Das Gericht geht vorliegend jedoch davon aus, dass der Angeklagte gemäß § 228 BGB gerecht­fertigt gehandelt hat.
Danach gilt, dass wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, nicht wider­rechtlich handelt, wenn die Beschä­digung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erfor­derlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht (Defen­siv­not­stand). § 34 StGB tritt hinter dem spezi­el­leren Recht­fer­ti­gungs­grund des § 228 BGB in der Regel zurück (Fischer, 65. Auflage 2018, § 34 StGB Rn. 33; BeckOK, 41. Edition 01.02.2019, § 34 StGB Rn. 23). Das führt dazu, dass der im bürgerlich recht­lichen Notstand Handelnde nicht wegen Sachbe­schä­digung zu bestrafen ist (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 20).
c) Erfor­derlich ist das Vorliegen einer Notstandslage, welche bei drohender Gefahr für den Handelnden oder einen anderen anzunehmen ist, wobei die Gefahr von einer fremden Sache ausgehen muss (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 4).
aa) Umstritten ist insoweit zunächst, ob § 228 BGB bei mittel­baren Angriffen Anwendung findet. Dies wird grund­sätzlich von der herrschenden Auffassung angenommen. Etwas Anderes soll gelten, wenn die Gefahr nicht unmit­telbar von der Sache ausgeht, sondern von einem Menschen als Angriffs­mittel verwendet wird (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 7), was vorliegend angenommen werden könnte, da die Drohne durch einen Piloten gesteuert wird. Jedoch ist es von der herrschenden Meinung anerkannt, dass §§ 228, 904 BGB und nicht § 227 BGB bezie­hungs­weise § 32 StGB gelten, wenn sich der Angreifer fremder Sachen bedient und diese beschädigt werden, da die § 227 BGB, § 32 StGB grund­sätzlich nur den Eingriff in die Rechts­güter des Angreifers gestatten (Schönke/Schröder, 30. Auflage 2019, § 32 StGB Rn. 32, 33, Fischer 65. Auflage 2018, § 32 StGB Rn. 24). Damit kommt vorliegend jeden­falls § 228 BGB zur Anwendung. Der als Zeuge vernommene Herr R. steuerte vorliegend nicht seine eigene, sondern die im Eigentum des Herrn J.l stehende Drohne.
bb) Geschützt sind sodann indivi­duelle Rechte und Rechts­güter aller Art. Das umfasst auch das Eigentum, das Hausrecht sowie das allge­meine Persön­lich­keits­recht (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 4).
cc) Es liegt eine drohende sowie eine bereits einge­tretene Verletzung des allge­meinen Persön­lich­keits­rechtes gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG vor, welche weiter inten­si­viert und aufgrund mehrerer anwesender Personen verviel­fältigt zu werden drohte. In sachlicher Hinsicht umfasst der Schutz­be­reich des allge­meinen Persön­lich­keits­rechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild einen autonomen Bereich privater Lebens­ge­staltung, der nicht nur die enge persön­liche Lebens­sphäre schützt, sondern auch die Befugnis gewährt, sich indivi­duell zurück­zu­ziehen, abzuschirmen oder für sich zu bleiben. Darüber hinaus gewährt es dem Einzelnen das Recht am eigenen Bild, also das Recht, die Darstellung der eigenen Person anderen gegenüber selbst zu bestimmen. Die Bereiche eines Wohngrund­stücks, die von öffent­lichen Flächen oder angren­zenden Privat­grund­stücken aus nicht einsehbar sind, sind typischer­weise Rückzugsorte des jewei­ligen Nutzers, weshalb Beobach­tungen anderer Personen als „Ausspähung” das allge­meine Persön­lich­keits­recht verletzen. Bereits mit dem Anfer­tigen wird dabei in das Selbst­dar­stel­lungs­recht des Betrof­fenen einge­griffen, das Bildnis von der Person des Abgebil­deten losgelöst und damit in dieser konkreten Form dessen Kontrolle und Verfü­gungs­gewalt entzogen. Erschwerend kommt unter Umständen hinzu, dass im Fall einer zivilen Drohnen­auf­nahme die aufge­nommene Person dieses nicht mitbe­kommt, da sie nicht mit einer Aufnahme „von oben” rechnet. Eine solche Heimlichkeit der Aufnahme führt dabei zu einer gestei­gerten Erheb­lichkeit der allge­meinen Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung (Solmecke/Nowak, MMR 2014, 431 (434) m. w. N.; vgl. auch AG Potsdam, Urteil vom 16.04.2015, Az.: 37 C 454/13 zu einer Verletzung des allge­meinen Persön­lich­keits­rechts durch den zivilen Drohnenflug).
dd) Der Eingriff in das allge­meine Persön­lich­keits­recht Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 GG dürfte vorliegend zugleich die Verwirk­li­chung eines Straf­tat­be­standes darstellen.
(1) Es dürfte davon auszu­gehen sein, dass der Drohnen­führer den Tatbe­stand des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB rechts­widrig und schuldhaft verwirk­lichte. Gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird mit Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildauf­nahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchst­per­sön­lichen Lebens­be­reich der abgebil­deten Person verletzt.
(2) Unter den besonders geschützten Raum in dem Sinn des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB fällt auch ein durch Hecken oder Mauern sicht­ge­schützter Garten (BT-Drs. 15/2466 S. 5, Kargl NK 6, Hoyer SK 18). Es ist nach den Feststel­lungen der in der Haupt­ver­handlung erfolgten Beweis­auf­nahme, insbe­sondere nach den Angaben des Angeklagten, der als Zeugen vernom­menen Herren P. und R. davon auszu­gehen, dass das Grund­stück des Angeklagten durch eine 2,50 m — 3,00 m hohe und dichte, auf den in Augen­schein genom­menen Licht­bildern (Bl. 53, 54 d. A.) teilweise erkennbare, Hecke umfriedet ist. Damit ist anzunehmen, dass es sich um einen besonders geschützten Raum im Sinne der Strafnorm des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt.
(3) Das Tatbe­stands­merkmal der Übertragung (einer Bildauf­nahme) im Sinne des § 201a Abs. 1 StGB erfasst auch Echtzeit­über­tra­gungen, ohne die dauernde Speicherung der aufge­nom­menen Bilder (BT-Drs. 15/2466 S. 5). Nach den überein­stim­menden Angaben des Angeklagten, der Frau A. und des Herrn P. überflog die mit einer Kamera ausge­stattete Drohne das Grund­stück des Angeklagten. Auf diesem hielt sich der Angeklagte mit seiner Familie zu diesem Zeitpunkt auf. Ergänzend gaben der Angeklagte und dessen Ehefrau an, dass die Drohne der Frau A. beim Müll heraus­tragen gefolgt sei, sodass von dieser Bildauf­nahmen übertragen worden. Dabei kann dahin­stehen, ob diese darüber­hin­aus­gehend auch durch die Drohne bezie­hungs­weise den Piloten, Herrn R., gespei­chert wurden. Überprüfbar ist dies aufgrund der nach den Angaben des Herrn R. inzwi­schen gelöschten Bildauf­nahmen nicht mehr.
Ist dies der Fall, so wären die Aufnahmen ohne die Zustimmung der Frau A. bezie­hungs­weise des Angeklagten ggf. auch stell­ver­tretend für die Kinder erfolgt und der höchst­per­sön­liche Lebens­be­reich verletzt worden.
Ein Straf­antrag wurde durch den Angeklagten bezie­hungs­weise dessen Ehefrau insoweit nicht gestellt (§ 205 Abs. 1 S. 2 StGB).
ee) Des Weiteren liegt auch eine Verletzung der durch Art. 14 Abs. 1 GG grund­rechtlich geschützten Eigen­tums­po­sition des Angeklagten vor, welche sich weiter zu inten­si­vieren drohte.
(1) Nach § 905 S. 1 BGB erstreckt sich das Recht des Eigen­tümers eines Grund­stücks auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Nach § 905 S. 2 BGB kann der Eigen­tümer hierbei Einwir­kungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorge­nommen werden, dass der Eigen­tümer an ihrer Ausschließung kein Interesse hat. Ein fehlendes Ausschlie­ßungs­in­teresse ist vorliegend jedoch bereits deshalb nicht anzunehmen, weil die Drohne lediglich in einer Höhe von 5 — 15 m über dem Grund­stück des Angeklagten gesteuert wurde und aufgrund der geringen Distanz die Inter­essen des Eigen­tümers berührt werden.
(2) Grund­sätzlich statuiert § 1 LuftVG als weitere spezi­al­ge­setz­liche Einschränkung des Eigen­tums­rechts § 903 BGB und dessen Ausge­staltung in § 905 S. 1 BGB (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 905 BGB Rn. 5 f.) und Inhalts- und Schran­ken­be­stimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, dass die Benutzung des Luftraumes durch Luftfahr­zeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 LuftVG frei ist.
Es ist jedoch zu berück­sich­tigen, dass gemäß § 1 Abs. 1 LuftVG die Benutzung des Luftraumes durch Luftfahr­zeuge nur frei ist, soweit sie nicht durch die zu seiner Durch­führung erlas­senen Rechts­vor­schriften, durch im Inland anwend­bares inter­na­tio­nales Recht, durch Rechtsakte der Europäi­schen Union und die zu deren Durch­führung erlas­senen Rechts­vor­schriften beschränkt wird. Hierunter fallen auch die Bestim­mungen der LuftVO (Erbs/Kohlhaas, 223. EL Januar 2019, § 1 LuftVG Rn. 4).
(3) Vorliegend liegt eine Beschränkung nach § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO vor. Nach § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrt­sys­temen und Flugmo­dellen — sofern er wie vorliegend nicht durch eine in § 21a Abs. 2 LuftVO genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt — verboten über Wohngrund­stücken, wenn die Start­masse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksi­gnale zu empfangen, zu übertragen oder aufzu­zeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jewei­ligen Wohngrund­stück in seinen Rechten betroffene Eigen­tümer oder sonstige Nutzungs­be­rech­tigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt.
Die im Eigentum des Herrn J.l und von Herrn R. gesteuerte Drohne war, wie aus den in Augen­schein genom­menen Licht­bildern Bl. 7–12, 24–27 und den überein­stim­menden Angaben des Angeklagten, dessen Ehefrau sowie des Herrn R. zum Empfang jeden­falls optischer Signale fähig. Sie unter­fällt als Flugmodell im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG (NZV 2016, 353, s. u.) damit dem Anwen­dungs­be­reich des § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO.
(4) Eine Zustimmung zu dem Überflug des Angeklagten wurde weder durch den Angeklagten noch durch seine Ehefrau nach überein­stim­menden Angaben des Angeklagten, dessen Ehefrau und des Drohnen­führers erteilt. Der Steuerer der Drohne gab vielmehr an, mit Ausnahme des Angeklagten sowie des Herrn P., die betrof­fenen Anwohner um Zustimmung gebeten zu haben.
Damit bestand gemäß § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO für den Überflug des Grund­stücks des Angeklagten ein Verbot. Die Zuwider­handlung entgegen dem Verbot des § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO stellt gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 17b LuftVO eine Ordnungs­wid­rigkeit dar, derent­wegen sich der Drohnen­führer nach eigenen Angaben in einem geson­derten Verfahren bereits verant­worten muss.
(5) Da gemäß § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO ein Verbot besteht, ist der Überflug der Drohne vorliegend gemäß § 1 Abs. 1 LuftVG gerade nicht gestattet. Mithin erwächst hieraus auch keine Einschränkung des Eigen­tums­rechts des Angeklagten, welches daher beein­trächtigt worden ist.
ff) Betroffen sind damit sowohl das grund­rechtlich geschützte Eigentum des Angeklagten (Art. 14 GG), als auch dessen allge­meines Persön­lich­keits­rechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG). Daneben ist auch das Persön­lich­keits­rechts der Kinder des Angeklagten sowie seiner Ehefrau betroffen.
d) Als Notstands­handlung ist das Beschä­digen oder Zerstören der Sache, von der die Gefahr ausgeht, zulässig (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 9). Dies muss mit Abwehr­willen erfolgen und zur Abwehr der Gefahr erfor­derlich sein. Das ist nicht der Fall, wenn die Gefahr auch auf mildere Weise abgewendet werden kann, wozu im Falle des § 228 BGB auch die Flucht zählt (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 11). Weiter darf die drohende Gefahr und der Abwehr­schaden nicht außer Verhältnis stehen. Dabei gehen bei Sachen wertvollere grund­sätzlich weniger wertvol­leren vor (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 12).
aa) Vorliegend erwirkte der Angeklagte zur Abwendung der Verletzung seiner Rechts­güter und der seiner Familie durch den abgege­benen Schuss die Zerstörung der Drohne (§ 228 S. 1 BGB). Ein milderes, gleich geeig­netes Mittel ist insofern nicht ersichtlich.
Auch unter Berück­sich­tigung des Umstandes, dass im Rahmen des § 228 BGB dem Betrof­fenen grund­sätzlich auch die Flucht zumutbar sein soll, ist in diesem Fall zu sehen, dass hierdurch die drohende weitere Verletzung des allge­meinen Persön­lich­keits­rechtes allen­falls verringert, nicht aber vollständig abgewendet werden kann. Eine Absicherung des umfrie­deten Grund­stücks des Angeklagten nach oben hin wird man diesem kaum zumuten können. Auch ist nicht ersichtlich, durch welche milderen Maßnahmen die sich in 5 m — 15 m Höhe befind­liche Drohne hätte zur Angriffs­be­en­digung entfernt werden können. Soweit vereinzelt vorge­schlagen wird, Drohnen könnten mit einem Garten­schlauch zu Boden gebracht werden, stellt dies aus der Sicht des Gerichts keine geeignete Maßnahme dar, zumal auch in diesem Fall davon ausge­gangen werden muss, dass die Drohne zerstört werden würde.
bb) Der Abwehr­schaden steht zu der drohenden Gefahr nicht außer Verhältnis.
Einer­seits ist insoweit zu berück­sich­tigen, dass die Drohne vollständig zerstört wurde. Ihr Wert beträgt nach den Angaben des Herrn R. 1.500,00 EUR. Jedoch ist hier zu sehen, dass der Sache von vornherein ein Makel anhaftet, da die Gefahr von ihr ausgeht (Leipold/Tsambikakis/Zöller, 2. Auflage 2015, § 34 StGB Rn. 11). Hinzu kommt, dass dem Überflug jeden­falls der weitere Makel des Verstoßes gegen § 21b LuftVO anhaftete.
Anderer­seits ist jedoch zu berück­sich­tigen, dass — würde die Beein­träch­tigung der Nutzbarkeit eines 980 qm großen Grund­stücks etwa in einem zivil­recht­lichen Streit um eine Entschä­digung beziffert — der Wert kaum unter dem Betrag i. H. v. 1.500,00 EUR liegen würde (vgl. auch AG Potsdam, Urteil vom 16.04.2015, Az.: 37 C 454/13, Streit­wert­fest­setzung auf 4.000,00 EUR). Weiter ist zu sehen, dass der Eingriff vorliegend durch das „Verfolgen“ der Ehefrau des Angeklagten sowie die überaus geringe Höhe des Fluges vorliegend eine deutlich über eine bloße Lästigkeit hinaus­ge­hende Inten­sität erreichte (vgl. hierzu auch AG Potsdam, Urteil vom 16.04.2015, Az.: 37 C 454/13 zu einer Verletzung des allge­meinen Persön­lich­keits­rechts durch den zivilen Drohnenflug). Zutreffend weist auch etwa das Amtsge­richt Potsdam in Bezug auf den dortigen Sachverhalt (a. a. O.) darauf hin, dass es sich (bei dem privaten Drohnenflug) nicht um eine kindlich-unschuldige Freizeit­be­schäf­tigung wie etwa das Drachen­steigen lassen oder ein Modell­flugzeug handelt, sondern um eine Beein­träch­tigung des Persön­lich­keits­rechts durch eine kamera­aus­ge­stattete Drohne. Insofern muss berück­sichtigt werden, dass sich der Angeklagte und seine Familie durch die Einfriedung des Grund­stückes erkennbar gegen Blicke von außen zu schützen bemühen. Ein Eingriff in einen derart privaten und grund­rechtlich geschützten Bereich als Rückzugsort ist nach Auffassung des Gerichts nicht hinnehmbar, sodass der Abwehr­schaden in der Abwägung zurück­treten muss.
Für eine Gefährdung infolge der Zerstörung der Drohne, abgesehen von dem Sachschaden der Drohne selbst, bestanden nach den unter II. getrof­fenen Feststel­lungen keine Anhaltspunkte.
e) Unter diesen Voraus­set­zungen ist auch der allge­meinere Recht­fer­ti­gungs­tat­be­stand des § 34 StGB erfüllt, welcher bereits einge­tretene Rechts­guts­be­ein­träch­tigung als die gemäß § 34 StGB erfor­der­liche gegen­wärtige Gefahr erfasst (Leipold/Tsambikakis/Zöller, 2. Auflage 2015, § 34 StGB Rn. 4)
Ob daneben die Voraus­set­zungen der Selbst­hilfe gemäß § 229 BGB vorliegen, wie von der Vertei­digung geltend gemacht, kann nach den voran­ge­henden Ausfüh­rungen dahinstehen.
2.
Der Angeklagte hat sich vorliegend auch nicht nach anderen Tatbe­ständen strafbar gemacht, welche nicht Gegen­stand des Straf­be­fehls­an­trages der Staats­an­walt­schaft vom 21.01.2019 waren.
a) Der Angeklagte hat sich nicht des gefähr­lichen Eingriffs in den Luftverkehr gemäß § 315 StGB strafbar gemacht.
Unter den Luftverkehr im Sinne des § 315 StGB fällt der Verkehr mit Luftfahr­zeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 LuftVG (BeckOK, 41. Ed. Stand 01.02.2019, § 315 StGB Rn. 5; Leipold/Tsambikakis/Zöller, 2. Auflage 2015, § 315 StGB Rn. 5). § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 LuftVG fasst hierunter auch Flugmo­delle. Kennzeichnend für diese ist, dass sie unbemannt sind. Es kann sich um alle Arten der in § 1 Abs. 2 LuftVG angespro­chenen Fluggeräte handeln, auf Größe und Antriebsart kommt es nicht an. Von den in § 1 Abs. 2 S. 2 LuftVG legal­de­fi­nierten unbemannten Luftfahr­zeugen unter­scheiden sich Flugmo­delle durch ihren Verwen­dungs­zweck. Flugmo­delle dienen ausschließlich der Freizeit­ge­staltung (Erbs/Kohlhaas, 223. EL Januar 2019, § 1 LuftVG Rn. 6; MMR 2014, 431; Bt-Drs. 17/8098, S. 12). Von dem Anwen­dungs­be­reich des § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG erfasst ist auch der Einsatz von Drohnen im privaten Bereich (NZV 2016, 353). Aller­dings ist es geboten, solche Luftfahr­zeuge des § 1 Abs. 2 LuftVG von dem Anwen­dungs­be­reich des § 315 StGB auszu­nehmen, bei welchen — wie vorliegend — der Beför­de­rungs­vorgang (“Verkehr“) völlig in den Hinter­grund tritt bezie­hungs­weise nicht vorhanden ist (Leipold/Tsambikakis/Zöller, 2. Auflage 2015, § 315 StGB Rn. 5).
Eine Straf­barkeit nach 315 StGB ist aus diesem Grund, ebenso wie eine solche aus § 315a StGB nicht gegeben.
b) Ein Verstoß gegen das Waffen­gesetz konnte nach der durch­ge­führten Haupt­ver­handlung ebenfalls nicht festge­stellt werden.
Es ist hinsichtlich der Abgabe des Schusses gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 lit. a) WaffG von der Erlaub­nis­freiheit auszu­gehen. Dies gilt auch hinsichtlich des gleich­zeitig gegebenen Besitzes der entspre­chenden Druck­luft­waffe. Gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unter­ab­schnitt 2 Nr. 1 ist der Erwerb und Besitz bestimmter Waffen wie zum Beispiel Druckluft- und Feder­druck­waffen, bei denen den Geschossen eine Bewegungs­en­ergie von nicht mehr als 7,5 Joule mit dem F im Fünfeck (Nr. 1.1) erlaub­nisfrei (Erbs/Kohlhaas, 223. EL 2019, § 52 WaffG Rn. 62).
Nach den Feststel­lungen der Haupt­ver­handlung ist davon auszu­gehen, dass es sich bei dem von dem Angeklagten verwen­deten Luftgewehr um eine handels­üb­liche, erlaub­nis­freie Luftdruck­waffe in diesem Sinn handelt. Von einem Verstoß gegen das Waffen­gesetz war daher nicht auszugehen.
Demnach war der Angeklagte freizusprechen.

IV.

Die Kosten­ent­scheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.