Der BGH stärkt Meinungs­freiheit insbe­sondere für Satire

Da streitet sich die Zeitung “Die Zeit” mit dem ZDF über eine Sendung “Die Anstalt”, was bereits etwas System­fremd ist, denn eigentlich sollten zwei Medien­ver­treter nicht über die Einschränkung der Meinungs­freiheit streiten, sondern dies nutzen und vertei­digen. Im konkreten Fall war es der BGH der am Ende die Pflöcke zugunsten der Freiheit im Rahmen der Satire tiefer einschlug.

Etwas gespannt können wir noch auf die die ausführ­liche Urteils­be­gründung sein, aber die Presse­mit­teilung gibt die Richtung klar vor:

Der Kläger in dem Verfahren VI ZR 561/15 ist Mither­aus­geber, der Kläger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist einer der Redak­teure der Wochen­zeitung “DIE ZEIT”. Die Kläger machen gegen die Beklagte, das ZDF, Ansprüche auf Unter­lassung von Äußerungen geltend. Die Beklagte strahlte am 29. April 2014 das Satire­format “Die Anstalt” aus. Gegen­stand der Sendung war ein Dialog zwischen zwei Kabaret­tisten, in dem es um die Frage der Unabhän­gigkeit von Journa­listen bei dem Thema Sicher­heits­po­litik ging. Die Kläger sind der Auffassung, im Rahmen dieses Dialogs sei die unzutref­fende Tatsa­chen­be­hauptung aufge­stellt worden, sie seien Mitglieder, Vorstände oder Beiräte in acht bzw. drei Organi­sa­tionen, die sich mit sicher­heits­po­li­ti­schen Fragen befassen. Der Kläger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist darüber hinaus der Auffassung, es sei der Wahrheit zuwider behauptet worden, er habe an der Vorbe­reitung der Rede des Bundes­prä­si­denten vor der Münchener Sicher­heits­kon­ferenz im Januar 2014, über die er später als Journalist wohlwollend berichtet hat, mitgewirkt.

Das Oberlan­des­ge­richt hat die Beklagte zur Unter­lassung der angegrif­fenen Äußerungen verur­teilt. Die vom Senat zugelas­senen Revisionen haben zur Aufhebung der Berufungs­ur­teile und zur Abweisung der Klagen geführt, weil das Berufungs­ge­richt den angegrif­fenen Äußerungen einen unzutref­fenden Sinngehalt entnommen hat. Bei korrekter Ermittlung des Aussa­ge­ge­halts haben die Kabaret­tisten die oben genannten Aussagen nicht getätigt, so dass sie nicht verboten werden können. Zur Erfassung des Aussa­ge­ge­halts muss eine Äußerung stets in dem Gesamt­zu­sam­menhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Äußerungen im Rahmen eines satiri­schen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigent­lichen Aussa­ge­ge­halts von ihrer satiri­schen Einkleidung, der die Verfremdung wesens­eigen ist, zu entkleiden. Bei einem satiri­schen Fernseh­beitrag ist in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei einem unvor­ein­ge­nom­menen und verstän­digen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzen­trierten Eindrücke ankommt. Dies zugrunde gelegt lässt sich dem Sende­beitrag im Wesent­lichen nur die Aussage entnehmen, es bestünden Verbin­dungen zwischen den Klägern und in der Sendung genannten Organi­sa­tionen. Diese Aussage ist zutreffend.