Die “Bestpreis­klauseln” von HRS ist kartell­rechts­widrig und damit unzulässig

Mit Beschluss vom 09. Januar 2015 hat der 1. Kartell­senat des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf unter Vorsitz von Prof. Dr. Jürgen Kühnen die Auffassung des Bundes­kar­tellamts bestätigt, dass die zwischen der HRS-Hotel Reser­vation Service Robert Ragge GmbH (“HRS”) und ihren Vertrags­hotels verein­barten “Bestpreis­klauseln” kartell­rechts­widrig sind. Der Senat hat deshalb die Beschwerde der HRS gegen einen Beschluss des Bundes­kar­tellamts vom 20. Dezember 2013 zurück­ge­wiesen, mit dem HRS die weitere Durch­führung und Verein­barung von “Bestpreis­klauseln” untersagt wurde.

Zur Begründung führt der Senat aus, dass die von HRS prakti­zierten Bestpreis­klauseln eine Einschränkung des Wettbe­werbs u. a. zwischen den verschie­denen Hotel­por­tal­an­bietern bewirke. Dies stelle einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbe­werbs­be­schrän­kungen (GWB) dar. Die Hotel­un­ter­nehmen seien aufgrund der Bestpreis­klauseln gehindert, ihre Hotel­zim­mer­preise und sonstigen Kondi­tionen gegenüber den verschie­denen Portalen sowie im Eigen­ver­trieb unter­schiedlich festzu­legen. Durch die Bestpreis­klauseln seien sie nämlich verpflichtet, HRS immer mindestens die gleich günstigen Zimmer­preise und Preis­be­din­gungen einzu­räumen. Auch dürfe HRS aufgrund der Klauseln in Bezug auf die Verfüg­barkeit sowie die Buchungs- und Stornie­rungs­kon­di­tionen nicht schlechter gestellt werden, als andere Vertriebs­kanäle. Die Verein­barung einer Bestpreis­klausel nehme ferner anderen Hotel­por­talen den wirtschaft­lichen Anreiz, den HRS-Hotel­un­ter­nehmen niedrigere Vermitt­lungs­pro­vi­sionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotel­zimmer über ihr Portal zu günsti­geren Preisen und Kondi­tionen als HRS anbieten zu können.

Da der vom Bundes­kar­tellamt festge­stellte Markt­anteil von HRS 30% übersteige, bewirke die Bestpreis­klausel eine spürbare Wettbe­werbs­be­ein­träch­tigung und sei nicht durch die einschlägige Gruppen­frei­stel­lungs­ver­ordnung (Art. 101 Abs. 3 AEUV i. V. m. Art. 3, 7 Vertikal GVO) vom Kartell­verbot freige­stellt. Auch seien die Bestpreis­klauseln nicht aufgrund von Effizi­enz­vor­teilen nach der Legalaus­nahme des Art. 101 Abs. 3 AEUV zulässig.

Der Senat hat gegen seine Entscheidung die Rechts­be­schwerde zum Bundes­ge­richtshof zugelassen, da das Bundes­kar­tellamt aufgrund von Bestpreis­klauseln gegen weitere Hotel­por­tal­an­bieter Verfahren führe und auch im europäi­schen Ausland Bestpreis­klauseln Gegen­stand von Kartell­ver­fahren seien.