Die Gedanken sind frei – Links auch

Das oberste Europäische Gericht hat im Urheber­recht für Klarheit gesorgt und eigentlich eine Selbst­ver­ständ­lichkeit bestätigt. Das Verfahren ist aus Dänemark gekommen. Hier hatte das Rechts­mit­tel­ge­richt Svea über einen Fall zu entschieden, in dem es um die Frage ging, ob das setzen eines Links auf geschützte Werke die Rechte der Urheber verletzt. Konkret waren die verlinkten Seiten auf einer Online­zeitung frei zugänglich. Eine andere Seite hatte direkt auf diese Artikel verlinkt, ohne dass die Journa­listen gefragt wurden.

Dagegen waren die Rechte­inhaber vorge­gangen, das Berufungs­ge­richt legte die Frage aber dem Gerichtshof vor und wollte wissen, ob die Bereit­stellung solcher Links eine Handlung der öffent­lichen  Wiedergabe im Sinne des Unions­rechts darstellt. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass diese Verlinkung nicht ohne Erlaubnis  der  Urheber­rechts­in­haber erlaubt wäre, denn nach dem Unions­recht haben Urheber das ausschließ­liche Recht, jede öffent­liche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.

Nun hat der  Gerichtshof entschieden, dass das Verlinken zu geschützten Werken eine Wiedergabe darstellt, denn eine solche  Handlung ist definiert

„als öffent­liche Zugäng­lich­ma­chung eines Werkes in der Weise, dass  die Öffent­lichkeit dazu Zugang hat.“

Zudem verwies der Gerichtshof darauf, dass die poten­zi­ellen Nutzer der betrof­fenen Inter­net­seite als Öffent­lichkeit anzusehen sind, da ihre Zahl unbestimmt und ziemlich groß ist. Somit sind die Voraus­set­zungen zunächst gegeben. Aber dann bekommt der  Gerichtshof die Kurve und weist darauf hin, dass sich die Wiedergabe

„an ein neues Publikum richten muss, d. h. an ein Publikum, das die  Urheber­rechts­in­haber nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüng­liche Wiedergabe erlaubten.“

Da Inhalte auf der Seite der schwe­di­schen Online­zeitung frei zugänglich waren, sind die Nutzer der Seite, die den Link klickten, auch als Teil der Öffent­lichkeit anzusehen, die von den Journa­listen angesprochen wurden, als die ursprüng­liche Veröf­fent­li­chung erfolgte.

Nun kommt noch eine Klarstellung der Richter, die darauf hinweisen, dass es unerheblich sei, ob bei Inter­net­nutzern, die den Link anklicken, der Eindruck erweckt wird, das Werk erscheine auf der den Link enthal­tenden Seite.

Ergebnis: Der Gerichts stellt fest, dass eine Inter­net­seite ohne Erlaubnis der Urheber­rechts­in­haber einen Link auf ein geschütztes Werk setzen darf, wenn dies bereits auf einer anderen Seite frei zugänglich ist.

Dabei kommt es auf den letzten Halbsatz an, denn wenn Schutz­maß­nahmen umgangen werden, um das Werk zu erreichen und es beispiels­weise nur Abonnenten der Online­zeitung zugänglich ist, läge ein Urheber­rechts­verstoß vor, denn der verlinkte Content würde sich nicht an das gleiche Publikum richten. Hier würde unberech­tig­ter­weise der Perso­nen­kreis erweitert werden. Die Richter wiesen auch darauf hin, dass die Mitglied­staaten nicht das Recht haben, diese Einschränkung zu umgehen und den Inhaber von Urheber­rechten weiter­ge­hende Rechte einzu­räumen, denn damit würde Rechts­un­si­cherheit geschaffen.

Damit ist klar, dass das Verlinken von frei zugäng­lichen Inhalten jederzeit erlaubt ist und nicht untersagt werden kann und damit ein Grund­prinzip des Internets bestätigt wurde. Es gab ja immer wieder Versuche, auch das Verlinken zu unter­binden, entspre­chende Abmah­nungen haben uns häufiger vorge­legen, dies dürfte nun abschließend geklärt sein.