Drohnen: Neue Regeln für Copter­pi­loten im Anflug

Das Bundes­mi­nis­terium für Verkehr (BMVI) sieht sich aufgrund der steigenden Anzahl von Drohnen­be­sitzer veran­lasst, neue bundes­weite Regeln für den Flug mit Drohnen aufzu­stellen und hat eine „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Flugge­räten“ vorgelegt. Im überwie­genden Teil ändert sich für den privaten Besitzer, für Copter die für diesen Bereich gedacht sind, sehr wenig und es werden nur bereits bestehende Regeln für die Länder festge­schrieben. Aber an einigen Stellen werden die Regeln strenger und haben bereits deutliche Kritik hervorgerufen.

Noch ist die Verordnung nicht in Kraft getreten, sie wird im Februar an den Bundesrat weiter­ge­leitet und muss von diesem noch bestätigt werden.

Hier die Kernpunkte der Verordnung in Ihrer aktuellen Version

 

Kennzeich­nungs­pflicht:

Jedes Flugmodell und unbemanntes Luftfahrt­system wie Copter muss ab einer Start­masse von mehr als 250g künftig gekenn­zeichnet sein. Damit soll eine Identi­fi­zierung des Besitzers und damit auch seiner Versi­cherung im Schadensfall möglich sein.

Eigentlich macht diese Regel wenig Sinn, wenn sie nicht auch mit einer Regis­trierung in einer Datenbank einhergeht, denn anders lassen sich diese Daten gar nicht verifi­zieren und für den Fall, dass falsche Adress­daten angebracht wurden, wird das Ziel nicht erreicht.

Voraus­setzung ist wohl eine feuer­feste Plakette, die auch als Aufkleber an der Drohne befestigt werden kann.

Kennt­nis­nachweis:

Für die meisten Piloten ändert sich nichts, denn die kleineren Modelle wiegen weniger als 2000 g (Phantom4 1380 g) und erst ab 2 kg ist künftig ein Kennt­nis­nachweis erfor­derlich. Dieser Nachweis erfolgt entweder durch eine gültige Piloten­lizenz oder eine Beschei­nigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), wobei ein Mindest­alter von 16 Jahren gilt. Die Beschei­nigung nach Einweisung durch einen Luftsport­verein gilt nur für Flugmo­delle und bedarf ein Mindest­alter von 14 Jahren, wobei beim Fliegen auf Modell­flug­ge­länden kein Kennt­nis­nachwies erfor­derlich ist.

Erlaub­nis­pflicht:

Grund­sätzlich ist für Drohnen und andere unbemannten Luftfahrt­syteme bis zu 5 kg Gesamt­masse keine amtliche Erlaubnis erfor­derlich, erst darüber und bei Flügen in der Nacht ist eine Aufstiegs­er­laubnis durch die zustän­digen Luftfahrt­be­hörden erforderlich.

Flugverbote:

Die Verordnung führt auch einige Flugverbote auf, die aber im Wesent­lichen bestehende Regeln widerspiegeln:

  • außerhalb der Sicht­weite für Geräte unter 5 kg;
  • in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatz­orten von Polizei und Rettungs­kräften, Menschen­an­samm­lungen, Anlagen und Einrich­tungen wie JVAs oder Indus­trie­an­lagen, oberste und obere Bundes- oder Landes­be­hörden, Naturschutzgebieten;
  • über bestimmten Verkehrswegen;
  • in Kontroll­zonen von Flugplätzen (auch An- und Abflug­be­reiche von Flughäfen),
  • in Flughöhen über 100 Metern über Grund. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen.
  • über Wohngrund­stücken, wenn die Start­masse des Geräts mehr als 0,25 kgbeträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksi­gnale zu empfangen, zu übertragen oder aufzu­zeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jewei­ligen Wohngrund­stück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
  • über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“).

Spannend ist der Punkt bezüglich dem Flug über Wohngrund­stücken, wenn es um Luftauf­nahmen geht, hier müssen ggfs. seitens Unter­nehmen, die solche Aufnahmen gewerblich anbieten, neue Regeln beachtet werden. Aber im Moment muss abgewartet werden, wie diese Regelung genau ausge­staltet ist und ob bestehende Aufstiegs­ge­neh­mi­gungen hier ihre Gültigkeit behalten.

Letztlich noch ein, für Hobby­pi­loten die gern mit Video­brillen fliegen, wichtiger Punkt, denn  Flüge mithilfe einer Video­brille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern statt­finden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sicht­weite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Somit gibt es hier eine Verbes­serung für dieses Segment.

Die Welt fliegt weiter und es ändert sich wenig für Drohnen­pi­loten, für Model­flieger wird etwas mehr reguliert, aber nichts, was das Hobby erheblich erschwert.