eBay-Auktions-Abbruch – LG Aurich wider­spricht dem BGH

In einem kürzlich entschie­denen Fall vertrat das LG Aurich die Auffassung, der Käufer einer eBay-Aktion habe bei vorzei­tigem Abbruch keinen Anspruch auf Schadens­ersatz. Der Verkäufer wollte das Produkt im eigenen Namen veräußern, gab jedoch irrtümlich einen Dritten als Verkäufer an. Als er dies bemerkte, brach er sie Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt war der spätere Kläger Höchst­bie­tender. Das LG Aurich wies die Klage auf Schadens­ersatz aber ab.

Ein wirksamer Vertrag sei nicht zustande gekommen. Der Verkäufer habe lediglich den Willen gehabt, mit dem am Ende der Auktion Höchst­bie­tenden einen Vertrag einzu­gehen, jedoch nicht mit jedem Mitbie­tenden, so das nieder­säch­sische Gericht. Hieran ändere auch § 10 der eBay-AGB nicht, denn die dort festge­legte Bindung an den Antrag beschränke den Verkäufer einseitig und verstoße daher gegen geltendes AGB-Recht.

Mit dieser Entscheidung vertritt das LG Aurich die absolute Minder­meinung. Erst Anfang 2014 hat der achte Zivil­senat des BGH noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass § 10 der eBay-AGB Anwendung findet. Die Norm konkre­ti­siere bei irrtüm­lichen eBay-Verkäufen die Anfech­tungs­re­ge­lungen (BGH, Urt. v. 08.01.2014 – Az.: VIII ZR 63/13).