Erben haben Anspruch auf Zugang zum Facebook Account

Heute hat der III. Zivil­senat des Bundes­ge­richtshofs eine wegwei­sende Entscheidung zum Umgang mit Accounts auf Platt­formen wie Facebook, Instagram, Twitter, Snapchat usw. gefällt. Die Richter haben den Erben vollen Zugang zu dem Konto des Verstor­benen einschließlich der darin vorge­hal­tenen Kommu­ni­ka­ti­ons­in­halte zugesprochen. Damit bestä­tigen Sie die Rechts­auf­fassung des Landge­richtes Berlin, welche vom Kammer­ge­richt aufgehonenm wurden war.  Damit wird das digitale Leben in einem weitern Punkt dem offline Leben gleich­ge­stellt. Insoweit waren m.M. die vorhe­rigen Entschei­dungen auch nicht nachvoll­ziehbar. Selbst die neue DSGVO hat hier keine anders­lau­tende Bewertung gerecht­fertigt, denn diese gilt nur zugunsten Lebender.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Mutter der im Alter von 15 Jahren verstor­benen L. W. und neben dem Vater Mitglied der Erben­ge­mein­schaft nach ihrer Tochter. Die Beklagte betreibt ein soziales Netzwerk, über dessen Infra­struktur die Nutzer mitein­ander über das Internet kommu­ni­zieren und Inhalte austau­schen können.
2011 regis­trierte sich die Tochter der Klägerin im Alter von 14 Jahren im Einver­ständnis ihrer Eltern bei dem sozialen Netzwerk der Beklagten und unter­hielt dort ein Benut­zer­konto. 2012 verstarb das Mädchen unter bisher ungeklärten Umständen infolge eines U‑Bahnunglücks.

Die Klägerin versuchte hiernach, sich in das Benut­zer­konto ihrer Tochter einzu­loggen. Dies war ihr jedoch nicht möglich, weil die Beklagte es inzwi­schen in den sogenannten Gedenk­zu­stand versetzt hatte, womit ein Zugang auch mit den Nutzer­daten nicht mehr möglich ist. Die Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen.
Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage von der Beklagten, den Erben Zugang zu dem vollstän­digen Benut­zer­konto zu gewähren, insbe­sondere zu den darin vorge­hal­tenen Kommu­ni­ka­ti­ons­in­halten. Sie macht geltend, die Erben­ge­mein­schaft benötige den Zugang zu dem Benut­zer­konto, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizid­ab­sichten gehegt habe, und um Schadens­er­satz­an­sprüche des U‑Bahn-Fahrers abzuwehren.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: 
Der III. Zivil­senat des Bundes­ge­richtshofs hat das Urteil des Kammer­ge­richts aufge­hoben und das erstin­stanz­liche Urteil wiederhergestellt.
Die Erben haben gegen die Beklagte einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benut­zer­konto der Erblas­serin und den darin vorge­hal­tenen Kommu­ni­ka­ti­ons­in­halten zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Nutzungs­vertrag zwischen der Tochter der Klägerin und der Beklagten, der im Wege der Gesamt­rechts­nach­folge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben überge­gangen ist. Dessen Vererb­lichkeit ist nicht durch die vertrag­lichen Bestim­mungen ausge­schlossen. Die Nutzungs­be­din­gungen enthalten hierzu keine Regelung. Die Klauseln zum Gedenk­zu­stand sind bereits nicht wirksam in den Vertrag einbe­zogen. Sie hielten überdies einer Inhalts­kon­trolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand und wären daher unwirksam.
Auch aus dem Wesen des Vertrags ergibt sich eine Unver­erb­lichkeit des Vertrags­ver­hält­nisses nicht; insbe­sondere ist dieser nicht höchst­per­sön­licher Natur. Der höchst­per­sön­liche Charakter folgt nicht aus im Nutzungs­vertrag still­schweigend voraus­ge­setzten und damit immanenten Gründen des Schutzes der Persön­lich­keits­rechte der Kommu­ni­ka­ti­ons­partner der Erblas­serin. Zwar mag der Abschluss eines Nutzungs­ver­trags mit dem Betreiber eines sozialen Netzwerks in der Erwartung erfolgen, dass die Nachrichten zwischen den Teilnehmern des Netzwerks jeden­falls grund­sätzlich vertraulich bleiben und nicht durch die Beklagte dritten Personen gegenüber offen­gelegt werden. Die vertrag­liche Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung und Bereit­stellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist jedoch von vornherein konto­be­zogen. Sie hat nicht zum Inhalt, diese an eine bestimmte Person zu übermitteln, sondern an das angegebene Benut­zer­konto. Der Absender einer Nachricht kann dementspre­chend zwar darauf vertrauen, dass die Beklagte sie nur für das von ihm ausge­wählte Benut­zer­konto zur Verfügung stellt. Es besteht aber kein schutz­wür­diges Vertrauen darauf, dass nur der Konto­in­haber und nicht Dritte von dem Konto­inhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangs­ge­währung seitens des Konto­be­rech­tigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses.
Eine Diffe­ren­zierung des Konto­zu­gangs nach vermö­gens­werten und höchst­per­sön­lichen Inhalten scheidet aus. Nach der gesetz­ge­be­ri­schen Wertung gehen auch Rechts­po­si­tionen mit höchst­per­sön­lichen Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persön­liche Briefe vererbt, wie aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB zu schließen ist. Es besteht aus erbrecht­licher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.
Einen Ausschluss der Vererb­lichkeit auf Grund des postmor­talen Persön­lich­keits­rechts der Erblas­serin hat der III. Zivil­senat ebenfalls verneint.
Auch das Fernmel­de­ge­heimnis steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Der Erbe ist, da er vollständig in die Position des Erblassers einrückt, jeden­falls nicht “anderer” im Sinne von § 88 Abs. 3 TKG.
Schließlich kolli­diert der Anspruch der Klägerin auch nicht mit dem Daten­schutz­recht. Der Senat hat hierzu die seit 25. Mai 2018 geltende Daten­schutz-Grund­ver­ordnung (DS-GVO) anzuwenden. Diese steht dem Zugang der Erben nicht entgegen. Daten­schutz­recht­liche Belange der Erblas­serin sind nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schützt. Die der Übermittlung und Bereit­stellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verar­beitung der perso­nen­be­zo­genen Daten der Kommu­ni­ka­ti­ons­partner der Erblas­serin ist sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zulässig. Sie ist sowohl zur Erfüllung der vertrag­lichen Verpflich­tungen gegenüber den Kommu­ni­ka­ti­ons­partnern der Erblas­serin erfor­derlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO) als auch auf Grund berech­tigter überwie­gender Inter­essen der Erben (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO).