EU-Marken­reform und wichtige Änderungen

[av_one_full first min_height=‘’ vertical_alignment=” space=” custom_margin=” margin=‘0px’ padding=‘0px’ border=” border_color=” radius=‘0px’ background_color=” src=” background_position=‘top left’ background_repeat=’no-repeat’] [av_heading tag=‘h1’ padding=’10′ heading=‘Wichtigste Änderungen zur EU-Marken-Reform zum 23. März 2016’ color=” style=” custom_font=” size=” subheading_active=” subheading_size=‘15’ custom_class=”][/av_heading] [av_textblock size=” font_color=” color=”]

Am 23. März 2016 wird das neue EU-Marken­recht in Kraft treten, nachdem die dazuge­hörige Verordnung (EU) Nr 2015/2424 (der Änderungs­ver­ordnung) am 24. Dezember 2015 als Teil des EU-Marken Reform Geset­zes­paket veröf­fent­licht wurde.
Die Änderungs­ver­ordnung wird eine Reihe von Verän­de­rungen mit sich bringen, die bei zukünf­tigen Marken­an­mel­dungen oder inter­na­tio­na­leren Marken­er­wei­te­rungen bzw. Marken­ei­gen­tümern zu berück­sich­tigen sind.

    1. Änderungen der Gebühren

Die wichtigste Änderung betrifft die Gebüh­ren­struktur bzw. deren Höhe und wurde bereits in unserem Beitrag „EU-Marken­an­mel­dungen werden billiger / EU-Marken­an­mel­dungen werden teurer“ ausführlich dargestellt.

    1. Namens­än­de­rungen

Aus der Gemein­schafts­marke wird eine EU-Marke und bestehende Gemein­schafts­marken und Gemein­schafts­mar­ken­an­mel­dungen werden ab dem 23. März 2016 automa­tisch Unions­marken bzw. Unions-Marken­an­mel­dungen. Umgangs­sprachlich werden sich die beiden Worte eher nicht durch­setzen und weiterhin von EU-Marke und EU-Marken­an­meldung gesprochen werden, welche angesichts der engli­schen Bezeichnung „European Union trade mark“ auch näherliegen.

Gleich­zeitig wird aus dem eher umständ­lichen Namen Harmo­ni­sie­rungsamt für den Binnen­markt (HABM) das Amt der Europäi­schen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), wobei der englische Begriff fast eingäng­licher ist European Union Intellectual Property Office (EUIPO).

    1. Änderungen der Verfahren vor dem EUIPO

a) Prüfungs­ver­fahren

    • Die Möglichkeit die EU-Marke über ein natio­nales Amt einzu­reichen wird abgeschafft
    • Wird des Verfalls einer älteren Marke erklärt, auf die sich ein Antrag auf Inanspruch­nahme des Zeitrangs gründet, richtet sich dieser jetzt nach dem Tag, an dem der Verfall wirksam wird.
    • Einrei­chung von Bemer­kungen Dritter während des Anmel­de­ver­fahrens können vor Ablauf der Wider­spruchs­frist oder, wenn gegen eine Marke ein Wider­spruch einge­reicht wurde, vor der abschlie­ßenden Entscheidung über den Wider­spruch erfolgen.
    • Absolute Eintra­gungs­hin­der­nisse können bis zur Eintragung von Amts wegen jederzeit erneut zu prüfen.

b) Absolute Schutzhindernisse 

    • Funktio­nelle Zeichen (z. B. Farb- oder Klang­marken) unter­liegen fortan denselben Bestim­mungen wie Formmarken.
    • Es werden eindeutige Bestim­mungen für geschützte Ursprungs­be­zeich­nungen (g.U.), geschützte geogra­fische Angaben (g.g.A.) und andere Rechts­titel zum Schutz des geistigen Eigentums festgelegt.
    • Die Option Verzichts­er­klä­rungen bei Marken­an­mel­dungen aufzu­nehmen, um künftige Ableh­nungen aufgrund absoluter Eintra­gungs­hin­der­nisse zu vermeiden, fällt weg.
    • Die Prüfung im Nichtig­keits­ver­fahren aufgrund absoluter Eintra­gungs­hin­der­nisse ist auf die von den Betei­ligten angeführten Gründe und Argumente beschränkt.

c) Waren und Dienstleistungen 

    • Die bisherige Handhabe des HABM bezüglich der Verwendung von Oberbe­griffen in den Klassen unter Berück­sich­tigung des EuGH Urteil in der Rechts­sache C‑307/10 „IP Trans­lator” wird in der Verordnung festgeschrieben.
    • Gleich­zeitig wird diese Praxis auf Marken ausge­dehnt, die vor dem Urteil angemeldet wurden, wodurch ihren Inhabern eine Frist von sechs Monaten einge­räumt wird, innerhalb derer sie die Angaben zur ihren Marken dahin­gehend anpassen können, dass sie ihrer ursprüng­lichen Absicht zum Zeitpunkt der Anmeldung entsprechen.
[/av_textblock] [/av_one_full][av_notification title=‘Unsere Empfehlung’ color=‘green’ border=” custom_bg=’#444444’ custom_font=’#ffffff’ size=‘large’ icon_select=‘yes’ icon=‘ue829’ font=‘entypo-fontello’] Hier sollten zeitnah entspre­chende die regis­trierten EU-Marken überprüft werden, so dass diese den damals beabsich­tigten Schutz­umfang tatsächlich auch nach heutiger Rchtspre­chung enthalten. Kontak­tieren Sie uns.
[/av_notification] [av_one_full first min_height=” vertical_alignment=” space=” custom_margin=” margin=‘0px’ padding=‘0px’ border=” border_color=” radius=‘0px’ background_color=” src=” background_position=‘top left’ background_repeat=’no-repeat’] [av_textblock size=” font_color=” color=”] d) Wider­spruchs­ver­fahren
  • Die Frist für einen Wider­spruch gegen inter­na­tionale Regis­trie­rungen, in denen die EU benannt ist, beginnt nun einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung.
  • Bei Wider­klagen vor Unions­mar­ken­ge­richten nehmen Unions­mar­ken­ge­richte die Prüfung von Wider­klagen erst dann vor, wenn entweder die betroffene Partei oder das Gericht dem Amt den Tag der Erhebung der Wider­klage mitge­teilt hat.
  • Das EUIPO hat das betref­fende Unions­mar­ken­ge­richt von jeglichen früheren, beim Amt einge­reichten Anträgen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit zu unterrichten.

e) Relative Schutzhindernisse 

  • Bei Wider­sprüchen und Anträgen auf Löschung auf der Grundlage von geschützten Ursprungs­be­zeich­nungen (g.U.) und geschützten geogra­fi­schen Angaben (g.g.A.) muss nun eine separate spezi­fische Begründung vorgelegt werden.
  • Die Benut­zungs­schons­frist von 5 Jahren im Rahmen des Wider­spruchs beginnt nun mit dem Anmelde- oder Priori­tätstag der angefoch­tenen Unions­marke und nicht mehr der Tag ihrer Veröf­fent­li­chung sein. Damit gilt der gleiche Zeitraum wie bei deutschen Marken.

Darüber hinaus gibt es einige Änderungen die erst 21 Monate nach Veröf­fent­li­chung der Änderungs­än­derung in Kraft treten, da hier noch weitere Vorbe­rei­tungen erfor­derlich sind.

f) Strei­chung der Bestim­mungen zur grafi­schen Wiedergabe

  • Ab dem 24. September 2017 können Zeichen in jeder geeig­neten Form unter Verwendung allgemein zugäng­licher Techno­logie darge­stellt werden, soweit die Darstellung eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.

g) Unions­ge­währ­leis­tungs­marken

  • Unions­ge­währ­leis­tungs­marken sind eine neue Art von Marken auf EU-Ebene.
  • Auf der Grundlage von Gewähr­leis­tungs­marken kann die betref­fende Einrichtung oder Organi­sation Teilnehmern des Gewähr­leis­tungs­systems die Benutzung der Marke als Zeichen für Waren oder Dienst­leis­tungen, die die Gewähr­leis­tungs­an­for­de­rungen erfüllen, erlauben.

h) Sonstige verfah­rens­tech­nische Änderungen, die 21 Monate nach der Veröf­fent­li­chung wirksam werden

  • Es wird die Möglichkeit bestehen, die Übertragung einer Agenten­marke unmit­telbar bei der Nichtig­keits­ab­teilung des Amtes oder bei einem Unions­mar­ken­ge­richt als Wider­klage in Verlet­zungs­ver­fahren zu beantragen. Anträge auf Inanspruch­nahme der Priorität müssen zusammen mit einer Anmeldung einge­reicht werden, nicht danach.
  • Es gibt eine neue Frist für den Widerruf von Entschei­dungen und die Löschung von Einträgen im Register, die innerhalb eines Jahres (anstatt von sechs Monaten) ab dem Datum der Entscheidung oder des Eintrags erfolgen (und nicht lediglich angeordnet werden) müssen.
  • Der Antrag auf Weiter­be­handlung wird fortan für Verfahren möglich sein, in denen dies zuvor ausge­schlossen war, insbe­sondere im Zusam­menhang mit Widerspruchsverfahren.
[/av_textblock] [av_icon_box position=‘left’ boxed=” icon=‘1’ font=‘entypo-fontello’ title=‘Unsere Empfehlung’ link=” linktarget=” linkelement=” font_color=” custom_title=” custom_content=” color=” custom_bg=” custom_font=” custom_border=”] Haben Sie weitere Fragen zum EU-Marke oder wollen eine EU-Marke anmelden kontak­tieren Sie uns.
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