EU-Referendum am 23. Juni 2016: Was sind die Folgen eines Brexit für Markenrechte?

Die aktuellen Zahlen über den Ausgang der Abstimmung in Großbri­tannien über den Verbleib in der EU zeigen, wie offen das Ergebnis ist und dass auch ein Austritt nicht mehr ausge­schlossen ist. In wenigen Tagen werden wir wissen wie sich das britische Volk entschieden hat,

Im Folgenden soll kurz aufge­zeigt werden, was im Falle eines Austritts von Marken­in­habern beachtet werden muss.

Heute ist Großbri­tannien Bestandteil der Europäi­schen Union und unter­liegt damit dem Regime des europäi­schen Markenamtes(EUIPO). Jede beim europäi­schen Markenamt regis­trierte Unions­marke gilt automa­tisch auch in Großbri­tannien. Damit stellen sich zwei Fragen. Erstens was ist mit bestehenden Unions­marken in dem Fall, dass Großbri­tannien nicht mehr Bestandteil der Europäi­schen Union ist und zweitens wie kann zukünftig der Schutz in Großbri­tannien durch eine Marken­an­meldung aufgebaut werden.

Die recht­lichen Normen des europäi­schen Marken­rechtes sehen aktuell keine Optionen für den Ausstieg eines einzelnen Landes vor. Lediglich der Aspekt des hinzu­ge­kommen eines weiteren Landes wird bisher in den entspre­chenden Verord­nungen geregelt. In diesem Fall wird der Schutz der Union Marke automa­tisch auf das neue EU Mitgliedsland erweitert.

Grund­sätzlich werden die Auswir­kungen nicht sofort in Kraft treten, da die entspre­chenden Regelungen im Vertrag von Lissabon eine zweijährige Übergangszeit und Verhand­lungs­frist für das ausschei­dende Mitgliedsland und die Europäische Union vorsieht. Sollten sich die Vertrags­par­teien nicht über einen geregelten Ausstieg Großbri­tan­niens einigen können, wird damit frühestens nach zwei Jahren automa­tisch der Austritt erfolgen. In diesem Fall würden ab dem Zeitpunkt Unions­marken keinen Schutz mehr in Großbri­tannien in Anspruch nehmen können.

Unter diesem Aspekt müssten dann Inhaber von Marken­rechten relativ schnell überlegen, wie unabhängig von der bestehenden Unions­marke, Marken­rechte in Großbri­tannien aufgebaut werden können und dies wird nur durch eine nationale Marke möglich sein.

Sollten sich die Parteien jedoch auf ein Vertragswerk zum Ausscheiden Großbri­tan­niens einigen können, ist davon auszu­gehen, dass dann auch Übergangs­fristen für bestehende Marken­rechte vereinbart werden. So wird entweder der Schutz von bestehenden Unions­marken auf Großbri­tannien dauerhaft ausge­dehnt oder Marken­in­habern wird zu mindestens die Möglichkeit der priori­täts­wah­renden Anmeldung in Großbri­tannien eröffnet werden. Da von dieser recht­lichen Proble­matik auch britische Unter­nehmen betroffen sind, erwarte ich, dass hier eine Einigung möglich ist.

Darüber hinaus gibt es aber weitere Situa­tionen, in denen sich ein Austritt Großbri­tan­niens bemerkbar macht. So könnte es für Unter­nehmen, die ihre Unions­marke bisher lediglich in Großbri­tannien nutzen und damit im Fall eines nicht Benut­zungs­ein­wandes Dritter auf die Benutzung in diesem Land angewiesen sind, kritisch werden, wenn eine solche Benutzung in Großbri­tannien nicht mehr für den Nachweis der Benutzung genügt. Hier sollten Marken­in­haber erfor­der­lichen Falls Maßnahmen ergreifen, um die Benutzung in weiteren Ländern sicherzustellen.

Gleich­zeitig würde bei Fragen der Erschöpfung hinsichtlich von in den gemein­samen Binnen­markt gebrachten Marken­pro­dukten ein in den Verkehr bringen in Großbri­tannien ab diesem Zeitpunkt nicht mehr genügen, um hier den Einwand der Erschöpfung erheben zu können. Womit im Gegenzug entspre­chenden Importe über Großbri­tannien der Zugang zum dann verblei­benden Binnen­markt verwehrt werden kann.

Damit sind von europaweit agierenden Marken­in­habern verschiedene Aspekte zu prüfen. Es sollte im Falle, dass das Brexit-Referendum zum Bruch mit der EU führt, unbedingt zeitnah die eigene Marken­stra­tegie unter allen Gesichts­punkten überprüft werden.

Mögli­cher­weise ist es empfeh­lenswert, wichtige Marken parallel auch beim briti­schen Markenamt zu regis­trieren oder die Umwandlung von Unions­marken in nationale Marken insbe­sondere UK-Marken in Betracht zu ziehen. Darum hinaus sind aber auch Lizenz- und Vertriebs­ver­ein­ba­rungen dahin­gehend zu überprüfen, ob hier durch mögliche Verän­de­rungen hinsichtlich der europäi­schen Marken­land­schaft Anpas­sungen erfor­derlich werden.

Für viele ist der britische Markt von großer Relevanz und daher sollte hier auch eine größere Aufmerk­samkeit auf die aktuelle Entwicklung hinsichtlich dem Schutz von Marken sowie Designs gelegt werden. Zusätzlich verkom­pli­ziert wird das Ganze, da es nicht ausge­schlossen ist, dass im Falle eines solchen Ausgangs in Schottland erneut über den Austritt der Schotten aus dem Verei­nigten König­reich abgestimmt werden wird. In diesem Fall müssten hier weiter­ge­hende Überle­gungen angestellt werden, um sämtliche bedeut­samen Positionen im Bereich Marken­recht abzusichern.

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