EuGH äußert sich zur Verant­wort­lichkeit von Websei­ten­be­treibern bei der Verwendung des Facebook Like Buttons

Wie der EuGH (Urt. V. 29.07.2019, Az. C‑40/17) aktuell entschieden hat, sind Websei­ten­be­treiber (neben Facebook selbst) für die perso­nen­be­zo­genen Daten mitver­ant­wortlich, die durch einen einge­bun­denen Facebook Like Button an Facebook übermittelt werden. Aus diesem Grund müssen Betreiber von Webseiten mit einem “gefällt mir“-Button Ihre Besucher zwingend über die Erhebung und Übermittlung persön­licher Daten an Facebook informieren.

Proble­ma­tisch ist insbe­sondere, dass durch den “gefällt mir“-Button automa­tisch perso­nen­be­zogene Daten des Websei­ten­be­su­chers (bspw. die IP-Adresse) an Facebook übermittelt werden, und das sogar dann, wenn der Nutzer überhaupt nicht bei Facebook regis­triert ist. Mit seiner Entscheidung bestätigt der EuGH die von uns in der Vergan­genheit bei der Erstellung von Daten­schutz­er­klä­rungen bereits umgesetzte Rechts­an­sicht im Umgang mit Facebook.

Der EuGH stellte jedoch auch ausdrücklich klar, dass Websei­ten­be­treiber nicht für die spätere Daten­ver­ar­beitung durch Facebook (mit-)verantwortlich sind, wie teilweise in der Öffent­lichkeit verbreitet wurde. Sollten hier Einwil­li­gungen erfor­derlich sein, muss Facebook eigen­ver­ant­wortlich einholen.

Unbeant­wortet lässt der EuGH die Frage, ob Websei­ten­be­treiber bei der Verwendung des Facebook Like Buttons von den Nutzern eine Einwil­ligung einholen muss oder ob ein berech­tigtes Interesse als Recht­fer­ti­gungs­grund herhalten kann.

Hingegen hat sich der EuGH bei der Verwendung von Cookies ausdrücklich festgelegt in dem er sagt, dass hier eine Einwil­ligung erfor­derlich ist. Damit scheint der EuGH der geplanten ePrivacy-Richt­linie vorzu­greifen, durch die die Proble­matik eigentlich geregelt werden soll.

Festzu­halten bleibt, dass Websei­ten­be­treiber jeden­falls erheb­liche Infor­ma­ti­ons­pflichten zu erfüllen haben, und zwar und zwar sowohl im Falle von Einwil­li­gungen als auch in Fällen des berech­tigten Interesses.

Sollten Sie Unter­stützung bei der Erstellung bzw. Anpassung ihrer Daten­schutz­er­klärung benötigen, können Sie uns diesbe­züglich gern jederzeit kontaktieren.