Fehler­hafte Daten­schutz­er­klärung abmahnfähig

Wie eine aktuelle Entscheidung des Landge­richts Frankfurt am Main (LG Frankfurt/Main, Urt. v. 18.02.2014 – Az. 3–10 O 86/12) zeigt, birgt eine fehler­hafte Daten­schutz­er­klärung die Gefahr, von Mitbe­werbern eine wettbe­werbs­recht­liche Abmahnung zu erhalten. Konkret ging es um die Verwendung eines Track­ing­tools (Piwik) auf einer Webseite, ohne das der Websei­ten­be­treiber hierüber in der Daten­schutz­er­klärung infor­mierte und mitteilte, dass und wie gegen die Nutzung der so gewon­nenen Daten wider­sprochen werden kann.

Das LG Frankfurt/Main folgt damit dem Trend der Recht­spre­chung, derartige Fehler in Daten­schutz­er­klä­rungen als abmahn­fähige Wettbe­werbs­ver­stöße einzu­stufen. Ähnlich hatte beispiels­weise bereits das OLG Hamburg (Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12) entschieden und Daten­schutz­ver­stöße (dort: keine Infor­ma­tionen zur Erhebung und Verwendung der für die Regis­trierung der angespro­chenen Kunden erfor­der­lichen perso­nen­be­zo­genen Daten) zugleich als Wettbe­werbs­ver­stöße klassi­fi­ziert, da sie Markt­ver­hal­tens­regeln darstellen.