Filesharing: Eltern haften nicht für Kinder

Wie der unter anderem für das Urheber­recht zuständige I. Zivil­senat des Bundes­ge­richtshofs gestern (Urt. v. 08.01.2014 – I ZR 169/12)  entschied, haftet der Inhaber eines Inter­net­an­schlusses für das Verhalten eines volljäh­rigen Famili­en­an­ge­hö­rigen nicht, wenn er keine Anhalts­punkte dafür hatte, dass dieser den Inter­net­an­schluss für illegales Filesharing missbraucht. Eltern müssen demnach ihre erwach­senen Kinder nicht generell darüber aufklären, dass solche Tausch­bösen illegal sind.

Geklagt hatten vier führende deutsche Tonträ­ger­her­steller gegen den Inhaber eines Inter­net­zu­gangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljäh­riger Sohn.

Die Kläge­rinnen ließen den Beklagten durch Anwalts­schreiben abmahnen; sie behaup­teten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Inter­net­an­schluss 3.749 Musik­auf­nahmen, an denen sie die ausschließ­lichen urheber­recht­lichen Nutzungs­rechte besäßen, in einer Inter­net­tausch­börse zum Herun­ter­laden verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechts­pflicht eine straf­be­wehrte Unter­las­sungs­er­klärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahn­kosten zu bezahlen.

Die Kläge­rinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahn­kosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch.

Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaup­teten Rechts­ver­let­zungen nicht verant­wortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musik­da­teien über den Inter­net­an­schluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschul­dig­ten­ver­nehmung gegenüber der Polizei einge­räumt, er habe mit dem Tausch­bör­sen­pro­gramm “BearShare” Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Das Landge­richt hat der Klage statt­ge­geben. Das Berufungs­ge­richt hat den Beklagten verur­teilt, an die Kläge­rinnen 2.841 € zu zahlen, und die weiter­ge­hende Klage abgewiesen. Dazu hat es ausge­führt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheber­rechtlich geschützten Rechte an den Musik­titeln verant­wortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Inter­net­an­schluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheber­rechts­ver­let­zenden Musik­tausch­börsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhalts­punkte für eine bereits begangene oder bevor­ste­hende Urheber­rechts­ver­letzung über die Rechts­wid­rigkeit einer Teilnahme an Tausch­börsen aufzu­klären und ihm die rechts­widrige Nutzung entspre­chender Programme zu unter­sagen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht – jeden­falls nicht hinrei­chend – belehrt habe.

Der Bundes­ge­richtshof hat das Berufungs­urteil aufge­hoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Inter­net­an­schlusses an volljährige Famili­en­an­ge­hörige ist zu berück­sich­tigen, dass die Überlassung durch den Anschluss­in­haber auf familiärer Verbun­denheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verant­wortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrau­ens­ver­hältnis zwischen Famili­en­an­ge­hö­rigen und die Eigen­ver­ant­wortung von Volljäh­rigen darf der Anschluss­in­haber einem volljäh­rigen Famili­en­an­ge­hö­rigen seinen Inter­net­an­schluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschluss­in­haber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Famili­en­an­ge­hörige den Inter­net­an­schluss für Rechts­ver­let­zungen missbraucht, hat er die zur Verhin­derung von Rechts­ver­let­zungen erfor­der­lichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Beklagte nach den vom Berufungs­ge­richt getrof­fenen Feststel­lungen keine Anhalts­punkte dafür hatte, dass sein volljäh­riger Stiefsohn den Inter­net­an­schluss zur rechts­wid­rigen Teilnahme an Tausch­börsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheber­rechts­ver­let­zungen seines Stief­sohnes auf Unter­lassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinrei­chend über die Rechts­wid­rigkeit einer Teilnahme an Tausch­börsen belehrt haben sollte.