Geschäfts­führer haften bei Urheber­rechts­ver­stößen persönlich

Wie das Oberlan­des­ge­richt Köln (Urt. v. 05.12.2014 – Az.: 6 U 57/14) kürzlich entschied, haftet der Geschäfts­führer einer GmbH trotz der geänderten BGH-Recht­spre­chung weiterhin für Urheber­rechts­ver­let­zungen im Online-Bereich. Der beklagte Geschäfts­führer vertrat die Auffassung, aufgrund der Entscheidung des BGH zum Wettbe­werbs­recht vom 18.06.2014 (Az.: I ZR 242/12) hafte er im Streitfall nicht persönlich. Der BGH hatte entschieden, dass GmbH-Geschäfts­führer nur in bestimmten Ausnah­me­fällen für Wettbe­werbs­ver­let­zungen persönlich haften. Das OLG Köln stellte nun jedoch klar, dass diese Grund­sätze nicht bei Urheber­rechts­ver­let­zungen gelten.

Hierzu führt das OLG aus:

“Soweit der Beklagte (…) sich darauf beruft, nach der neueren Recht­spre­chung des Bundes­ge­richtshofs könne eine Haftung der Organe einer juris­ti­schen Person nicht mehr ohne weiteres angenommen werden (…), so übersieht er, dass diese Entscheidung die Haftung für Wettbe­werbs­ver­stöße betrifft und damit begründet worden ist, die weiter­ge­hende Haftung sei früher mit der Störer­haftung begründet worden, die seit einiger Zeit im Wettbe­werbs­recht nicht mehr angewendet werde (…).

Auf den Bereich des Urheber­rechts — in dem die Störer­haftung nach wie vor angewendet wird, da hier, anders als im Wettbe­werbs­recht, die Verletzung absoluter Rechte in Rede steht (…). lässt sich die Entscheidung daher nicht übertragen.”

Die Revision hat das OLG Köln nicht zugelassen.

Foto: © Gina Sanders — fotolia.com