Geschäfts­führung haftet für nicht vom Unter­neh­mens­zweck gedeckte Geschäfte

In einem aktuellen Fall hatte der Vorstand einer Aktien­ge­sell­schaft Zinsde­ri­va­te­ge­schäfte getätigt, deren Volumen die normalen Bilanz­ge­schäfte weit überstiegen und zu Millionen-Verlusten führten. Das Urteil des Bundes­ge­richtshofs BGH vom 15.1.2013, II ZR 90/11 bestätigt, dass der Vorstand einer Aktien­ge­sell­schaft gegenüber der Gesell­schaft auf Schadens­ersatz für den pflicht­wid­rigen Abschluss von Geschäften haftet, die nicht vom Unter­neh­mens­zweck gedeckt sind.

Geschäfts­führer und Vorstände leiten die Geschicke des Unter­nehmens. Hierzu zählen aller­dings nur die nach der Satzung zuläs­sigen Geschäft und Tätig­keiten, welche nach dem Unter­neh­mens­ge­gen­stand begrenzt sind.  Andere Geschäfte stellen damit einen Verstoß gegen die Satzung dar, der von den Gesell­schaftern und Aktio­nären geheilt werden kann.

Daraus folgt für die Praxis:  Die Geschäfts­leitung hat stets zu prüfen, ob die Geschäfte durch den Unter­neh­mens­ge­gen­stand gedeckt sind. Ein Verstoß gegen die Satzung muss nicht immer mit einer Satzungs­än­derung geheilt werden. Eine einmalige  Satzungs­durch­bre­chung kann durch einen entspre­chenden Zustim­mungs­be­schluss der Gesell­schafter geheilt werden.