Google lernt vergessen, das Internet noch nicht

Nachdem der EuGH (Az.: C 131/12) kürzlich entschieden hat, dass es in Europa ein Recht auf Vergessen gibt und jeder Einzelne unter bestimmten Voraus­set­zungen einen Anspruch darauf hat, dass Infor­ma­tionen über ihn aus der Vergan­genheit nicht mehr gefunden werden dürfen, hat Google in Europa dieses Urteil nun umgesetzt.

Das Unter­nehmen bietet unter dem folgenden Link https://support.google.com/legal/contact/lr_eudpa?product=websearch&hl=de ein Formular an, über das Betroffene einen Antrag zum Löschen bestimmter Webseiten aus dem Suchergebnis stellen können. Dabei sind der jeweilige Link und eine Begründung, warum die Löschung erfolgen soll, anzugeben. Google will dann jeden Antrag prüfen und entscheiden, ob es im Rahmen des bishe­rigen Urteils des EuGH eine Löschung vornimmt.
Weiter infor­miert Google darüber, dass es die Infor­ma­tionen unter Umständen an die zuständige Daten­schutz­be­hörde weiter­leitet und mögli­cher­weise die Webmaster, deren Inhalte aufgrund Ihres Antrags aus unseren Suchergeb­nissen bei einer Suche nach dem Namen des Betrof­fenen entfernt werden informiert.
Noch nicht abschließend geregelt ist die Frage, was passiert, wenn Google den Antrag ablehnt und den Link weiterhin im Suchergebnis anzeigt. Hier ist der Gesetz­geber gefordert, der eine Schlich­tungs­stelle oder ähnliches imple­men­tieren muss. Letztlich betrifft diese Frage auch nicht nur Google sondern alle Suchma­schi­nen­an­bieter. Solange es solche Möglich­keiten nicht gibt, muss der Betroffene den gericht­lichen Weg gehen und Richter müssen darüber entscheiden, ob die fraglichen Informationen

in Anbetracht aller Umstände des Einzel­falls, insbe­sondere der verstri­chenen Zeit, den Zwecken, für die sie verar­beitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen.

Nachdem Google in einer ersten Version des Formulars noch eine Kopie des Perso­nal­aus­weises oder Führer­schein verlangt hat, wurde dies nun entschärft und es reicht eine lesbare Kopie eines den Betrof­fenen identi­fi­zie­renden Dokuments, welches nicht unbedingt von einer staat­lichen Stelle stammen muss. Damit korri­giert Google einen Rechts­verstoß, denn das Kopieren von Perso­nal­aus­weisen ist nicht staat­lichen Stellen untersagt. Mit dieser Identi­fi­zierung soll der Missbrauch der neuen Löschungs­funktion vermieden werden.

Wichtig für Betroffene ist, dass nur das Suchergebnis in der EU angepasst wird und die fraglichen Links außerhalb der Europäi­schen Union weiterhin angezeigt werden. Letztlich vergisst das Internet eben doch nicht, nur das Suchergebnis der Suchma­schine zeigt den Treffer nicht mehr an. Wenn die Infor­mation vollständig aus dem Internet entfernt werden sollen und damit auch außerhalb der EU nicht mehr aufge­funden werden können, müssen die Ursprungs­web­seiten gelöscht werden. Dazu ist es weiterhin erfor­derlich, direkt gegen den Verant­wort­lichen dieser Seite vorzu­gehen, was sich bei im Ausland gehostet Seiten öfters als schwierig und langwie­riger gestaltet.

Abzuwarten bleibt zu dem, wie die anderen Suchma­schinen das Urteil des EuGH umsetzen werden und welche negativen Auswir­kungen diese neue Möglichkeit haben wird, denn auch hier ist Missbrauch möglich.

In den meisten Fällen erwarte ich jedoch, dass diese neue Möglichkeit eher sinnvoll ist und manche Jugend­sünde verschwinden lässt und damit im späteren Leben nicht mehr für Spätfolgen sorgt.