Händler haften für Fehler auf Preissuchmaschinen

In dem vor dem Landge­richt Ansbach entschie­denen Fall ging es um die Frage, ob ein Händler für einen Wettbe­werbs­verstoß auf einer Preis­such­ma­schine haftet, die Angebote von ihm veröf­fent­licht und dabei nicht den kompletten Endpreis angibt. In der Anzeige werden die vertrie­benen Sonnen­schirme mit Schirm­ständern und Boden­platten darge­stellt, aller­dings umfasst der dazu veröf­fent­lichte Preis diese beiden Bestand­teile nicht. Dies erfährt der Verbraucher aber erst, wenn er auf den darunter befind­lichen Link klickt und auf der Homepage der Beklagten landet, da auf dieser der beworbene Schirm ohne Boden­platten darge­stellt werde und es zudem dort heiße „Lieferung erfolgt ohne Schirm­ständer, Befes­tigung o.ä.“.

Die Kläger griff diese Art der Werbung zu Recht an, da es sich um eine irrefüh­rende geschäft­liche Handlung handelt. Aller­dings war der Beklagte nicht damit einver­standen, dass er für diesen Fehler hafte, da sich dieser auf der Preis­such­ma­schine befand und auf seiner Webseite alles richtig darge­stellt gewesen sei. Daher musste das Landge­richt darüber entscheiden, ob gegen den Shopbe­treiber ein Unter­las­sungs­an­spruch besteht, auch wenn der Fehler nicht auf seiner Seite erscheint.

Das Gericht nimmt hierzu jedoch unter Bezug­nahme auf die Recht­spre­chung dahin­gehend klar Stellung, dass diese Haftung besteht.

„Das von der Klägerin ausweislich ihres Antrags­in­halts in Bezug genommene Angebot auf der Inter­net­plattform J stellt eine geschäft­liche Handlung der Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Der Umstand, dass diese Werbung nicht auf der von der Beklagten, sondern auf der von der J betrie­benen Webseite erscheint, ändert daran nichts. Nach der oberge­richt­lichen Recht­spre­chung steht dieser Umstand der verschul­dens­un­ab­hän­gigen Haftung der Beklagten für ihre eigenen Angebote nicht entgegen, weil sich ein Anbieter wie die Beklagte, der seine Waren auf von Dritten betrie­benen Platt­formen bewirbt, sich die dortigen Angaben und Funktionen für sein Angebot als eigenes Handeln zurechnen lassen, deshalb diese auf Wettbe­werbs­ver­stöße hin kontrol­lieren muss; dabei ist er – insbe­sondere zur Vermeidung einer Inanspruch­nahme aus wettbe­werb­lichen Gesichts­punkten – gehalten, entweder die beanstandete Werbung einzu­stellen oder beim Betreiber der Plattform auf eine Änderung der Angaben hinzu­wirken (OLG Köln, ZVertriebsR 2015, 261 ff.)“

Damit unterlag der Beklagte in dem Fall vor dem Landge­richt, denn auch mit weiteren Einwen­dungen drang er nicht durch.

Im Ergebnis wird mit dieser Entscheidung noch einmal deutlich, dass Webshop­be­treiber sich die Gestaltung der von ihnen benutzten Suchma­schinen und Preis­such­ma­schinen, aber auch von Affilate ‑Programmen, regel­mäßig anschauen und diese überprüfen müssen, ob der Gestal­tungen unter wettbe­werbs­recht­lichen, letztlich aber auch unter marken- und urheber­recht­lichen Gesichts­punkten, fehlerfrei ist und keine Abmah­nungen provoziert.

LG Arnsberg, Urteil vom 08.09.2016, Az. 8 O 83/16

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