Haftung des Designers wegen urheber­rechts­ver­let­zender Fotos beim Kunden

Ende letzten Jahres wurde seitens des Landge­richts Bochum im Rahmen einer Berufung über die Haftung eines Webde­si­gners gegenüber seinem ehema­ligen Auftrag­geber aufgrund einer urheber­recht­lichen Abmahnung entschieden, was Anlass für die folgende kurze Betrachtung sein soll.

Regel­mäßig verwenden Designer für ihre kreativen Arbeiten auch urheber­rechtlich geschützte Content Dritter, das können Fotos, Videos, Grafiken, Texte, Themes oder aber Schriften sein.

Grund­sätzlich gibt es dabei zwei Wege, wie der Designer diese zur Verfügung gestellt bekommt, einmal durch seinen Auftrag­geber oder indem er sie selber auswählt und erwirbt. Diese beiden Möglich­keiten muss der Designer unter­schiedlich behandeln und bei seiner Kommu­ni­kation mit dem Auftrag­geber berücksichtigen.

1. Beginnen wir mit der Variante bei der der relevante Content seitens des Auftrag­gebers zur Verfügung gestellt wird.

Wenn Sie die Fotos, Grafiken und Texte von Ihrem Auftrag­geber übermittelt bekommen, sollten Sie zwei Punkte fragen:

  1. Dürfen diese für das jeweilige Projekt verwendet werden? Es ist möglich, dass der Kunde die entspre­chenden Lizenzen für ein vorhe­riges Projekt erworben hat, beispiels­weise für ein Kunden­ma­gazin, damit aber nicht die Rechte für eine Nutzung im Internet einge­räumt wurden.

Daher sollten Sie sich von Ihrem Kunden schriftlich, in einer Email genügt, bestä­tigen lassen, dass er die Rechte für die konkret bei Ihnen beauf­tragte Verwendung hat.

  1. Muss der Urheber des Werkes genannt werden, was die Regel ist, oder kann darauf verzichtet werden. Wenn eine Urheber­nennung erfor­derlich ist, wie muss diese genau erfolgen, damit sie korrekt umgesetzt wird und Abmah­nungen vermieden werden?

Bisher haben die Gerichte keiner weiter­ge­henden Infor­ma­ti­ons­pflicht begründet, wenn der Designer ihm zur Verfügung gestelltes Material ordnungs­gemäß verwendet hat. Ich halte dies auch nicht für sinnvoll, ggfs. muss der Auftrag­geber sich von seinem Rechts­anwalt beraten lassen.

2. Anders und etwas kriti­scher ist die Rechtslage, wenn der Designer die Fotos, Videos, Grafiken, Themes oder Schrift­arten besorgt und einbindet.

Hier liegt es in der Hand und Verant­wortung des Designers, die ausrei­chenden Lizenzen zu erwerben und sich darüber zu infor­mieren, wie der Urheber benannt werden will. Diese Infor­ma­tionen muss er an den Auftrag­geber weiter­geben, damit er diese Punkte auch zukünftig berück­sich­tigen kann.

Das Gericht sah hier eine vertrag­liche Neben­pflicht des Designers:

„Darüber hinaus ergibt sich aus Sicht der Kammer aus dem Vertrag zwischen den Parteien eine Neben­pflicht der Beklagten, die Klägerin auch darüber aufzu­klären, ob die Nutzung der auf die Homepage einge­stellten Bilder entgeltfrei ist oder nicht. Diese Pflicht dürfte nicht nur der Pflicht zur ordnungs­ge­mäßen Rechnungs­legung entspringen, sondern auch der allge­meinen Informationspflicht.“

Daher sollte bei der Übergabe des Werkes auch eine Aufstellung der jeweils lizen­zierten Werke Dritter an den Auftrag­geber weiter­ge­geben werden, die Angaben zum Umfang der Nutzungs­rechte enthalten. Einer­seits hat der Kunde dann die erfor­der­lichen Infor­ma­tionen und kann diese berück­sich­tigen und zum anderen kann er sie im Fall einer Abmahnung auch vorlegen.

Für den Designer bedeutet das, dass er beim Erwerb der erfor­der­lichen Nutzungs­rechte genau hinschaut, welchen Umfang diese haben. Insbe­sondere bedeutet der einmalige Erwerb bei Fotos, Schrift­arten und Themes in der Regel nicht, dass er diese für verschiedene Projekte bei unter­schied­lichen Kunden verwenden kann. Hier muss jeweils eine Lizenz je Kunde und ggfs. je Projekt erworben werden.

Bei der Nutzung von lizenz­freien Werken muss genau darauf geachtet werden, welche Rahmen­be­din­gungen vom Urheber vorge­geben werden, dies gilt auch bei den Creative Commons Lizenzen. Nur wenn der Designer bei der Umsetzung alle Vorgaben berück­sichtigt, haftet er nicht.

Sollte der Designer bei der Einbindung urheber­rechtlich geschützter Werke Dritter in dem Projekt des Kunden fehlerhaft arbeiten und der Kunde eine Abmahnung erhalten, so hat der Designer die Rechts­an­walts­kosten (des Kunden und des Abmah­nenden) und den gerecht­fer­tigten Schaden­ersatz zu erstatten, dass können schnell 1.000 Euro sein und wenn es mehrere Werke sind ein Vielfaches davon.

Im gegen­ständ­lichen Verfahren gingen die Richter aber davon aus, dass der seitens des Kunden an den Urheber gezahlte Schaden­ersatz ungerecht­fertigt hoch war und reduzierten diesen erheblich.

Daher sollten auch Kunden vorsichtig sein und nicht einfach die  Schadenhöhe akzep­tieren, weil sie diese ja erstattet bekommen, ggfs. muss hier gerichtlich entschieden werden, welche Höhe angemessen ist.

Für Designer bedeutet dies, dass sie genau arbeiten müssen und den Kunden über alle einge­bun­denen Werke und den Umfang der erwor­benen Nutzungs­rechte infor­mieren müssen. Dies sollte auch schriftlich erfolgen, damit es im Streitfall beweisbar ist. Designer müssen aber keine Angst haben, wenn sie ordentlich arbeiten, besteht kein Risiko.

Haben Sie eine Abmahnung oder Einst­weilige Verfügung erhalten und möchten diese prüfen lassen, dann kontak­tieren Sie uns über die Webseite oder per Email office@b2.legal bzw. gern auch telefo­nisch unter 030 200 50 720. Unsere Fachan­wälte sind durch zahlreiche urhebe­rech­liche Verfahren mit dem Urhebee­recht bestens vertraut und helfen Ihnen, die für Sie optimalste Lösung zu finden.