Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts

Der u. a. für das Wettbewerbs‑, Marken- und Urheber­recht zuständige I. Zivil­senat des Bundes­ge­richtshofs hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraus­set­zungen der Inhaber eines Mitglieds­kontos (Accounts) bei der Internet-Aukti­ons­plattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.
Der Beklagte ist bei eBay unter dem Mitglieds­namen “sound-max” regis­triert. Im Juni 2003 wurde unter diesem Mitglieds­namen unter der Überschrift “SSSuper … Tolle … Halzband (Cartier Art)” ein Halsband zum Mindest­gebot von 30,00 € angeboten. In der Beschreibung des angebo­tenen Artikels hieß es unter anderem: “… Halzband, Art Cartier … Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus …”. Die Kläge­rinnen haben hierin eine Verletzung ihrer Marke “Cartier”, eine Urheber­rechts­ver­letzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlau­teren Wettbewerb gesehen und den Beklagten auf Unter­lassung, Auskunfts­er­teilung und Feststellung der Schadens­er­satz­pflicht in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verant­wortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitglieds­konto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persön­licher Gegen­stände benutzt und dabei das Schmuck­stück versteigert habe. Landge­richt und Oberlan­des­ge­richt haben – ohne zu prüfen, ob durch das Angebot des Halsbandes die Rechte der Kläge­rinnen verletzt worden sind – die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von seiner Ehefrau in das Internet einge­stellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechts­ver­let­zungen jeden­falls nicht verant­wortlich sei.
Der Bundes­ge­richtshof hat das Berufungs­urteil aufge­hoben und die Sache an das Berufungs­ge­richt zurück­ver­wiesen. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau mögli­cher­weise began­genen Rechts­ver­let­zungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutz­rechts­ver­letzung sowie eines Wettbe­werbs­ver­stoßes in Betracht, weil er nicht hinrei­chend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontroll­daten des Mitglieds­kontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitglieds­konto bei eBay, nachdem er an die Zugangs­daten dieses Mitglieds­konto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinrei­chend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitglieds­kontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurech­nungs­grund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitglieds­kontos geschaf­fenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betref­fenden Mitglieds­konto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutz­rechts­ver­letzung in Anspruch genommen werden könne.

Schreiben Sie einen Kommentar