Heidel­berger Hardrock Cafe hat Glück

Das „Hard Rock Cafe Heidelberg“ heißt zwar „Hard Rock Cafe“ gehört aber nicht zu der weltbe­rühmten Kette, die in verschie­denen Metro­polen der Welt Fialen betreibt. Gut Heidelberg ist keine Metropole und daher verwundert es etwas, dass hier ein Hard Rock Café zu finden ist. Aber da sich der Gründer bei der Einrichtung und Ausstattung sehr stark an dem 1971 in London eröff­neten Original orien­tiert und zudem auch das bekannte Logo der Kette am Eingang prangert sowie die in den Speise­karten verwendet wird, erwarten man dann doch einen Zusammenhang.

Da genau dieser nicht besteht und das Heidel­berger Café kein Lizenz­nehmer der Hard Rock Gruppe ist, ging letztere juris­tisch gegen die Verwendung Ihres Namens und Logos vor. Begonnen hatte die Ausein­an­der­setzung bereits im Jahr 1992 als eine Einst­weilige Verfügung beantragt wurde. Aller­dings entschied sich die Hard Rock Gruppe den Antrag nach einem Wider­spruch durch die Inhaber des Heidel­berger Cafés den Antrag zurück zunehmen und lies die Sache dann ganze 14 Jahre auf sich beruhen.

Zu lange wie sich nun in dem Verfahren vor dem Bundes­ge­richtshof (Urteil vom 15. August 2013 – I ZR 188/11) zeigte, denn dieser bestä­tigte die Entschei­dungen der Vorin­stanzen soweit es sich um den Betrieb des Heidel­berger Cafés unter der Bezeichnung “Hard Rock” handelte.

Diese Unter­las­sungs­an­sprüche sah das Gericht verwirkt, weil die Kläge­rinnen diese Firmierung nach Rücknahme des Antrags auf einst­weilige Verfügung mehr als 14 Jahre geduldet haben.

Anders beurteilten die Richter die Frage, ob die Beklagten weiterhin Merchan­dising-Artikel mit dem Schriftzug und Logo vertreiben dürften. Diesbe­züglich haben Sie die Vorin­stanzen auf und verur­teilten die Beklagten zur Unterlassung.

„Rechts­folge der Verwirkung im Marken- und Lauter­keits­recht ist allein, dass ein Marken­in­haber seine Rechte wegen bestimmter, bereits began­gener oder noch andau­ernder Rechts­ver­let­zungen nicht mehr durch­setzen kann. Bei wieder­holten, gleich­ar­tigen Verlet­zungs­hand­lungen lässt jede Verlet­zungs­handlung einen neuen Unter­las­sungs­an­spruch entstehen. Auch längere Untätigkeit des Marken­in­habers kann insoweit kein berech­tigtes Vertrauen darauf begründen, derar­tiges Verhalten werde weiterhin geduldet. Jedes Angebot und jeder Verkauf eines Merchan­dising-Artikels, jede neue Werbung und jeder neue Inter­net­auf­tritt sind für die Frage der Verwirkung daher gesondert zu betrachten.“

Daher muss das Café in Heidelberg seinen Merchan­di­sin­g­ver­trieb einstellen, kann aber weiterhin „Hard Rock Cafe Heidelberg“ heißen und auch das Logo im Lokal verwenden – immerhin.