“Hühner­stall” zulässige Meinungs­äu­ßerung in Hotelbewertung

Bewer­tungen von Produkten und Dienst­leis­tungen im Internet werden heute vielfältig genutzt und Unter­nehmen  verweisen gern auf entspre­chende Veröf­fent­li­chungen. Kriti­scher ist es, wenn die Bewer­tungen nicht positiv sind und eher kritisch oder im Extremen auch verleum­de­risch sind, dann versuchen Unter­nehmen häufig dagegen vorzu­gehen. Das Hotel, welches sich als Hühner­stall in einer Hotel­be­wertung bezeichnet sah, wollte dies nach einer erfolg­losen Abmahnung gerichtlich besei­tigen lassen. Die Richter verneinten aber das Vorliegen einer Schmäh­kritik und sahen die Äußerung noch von der Meinungs­freiheit gedeckt.

Urteil

      1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landge­richts Rottweil vom 15.4.2013 — 1 O 76/12 — wird zurückgewiesen.
      2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
      3. Das Urteil des Landge­richts und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
      4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe:

 I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unter­lassung, das von ihm betriebene Landhotel Hühnerhof als “Hühner­stall” zu bezeichnen sowie auf Erstattung des ihm durch diese Bezeichnung bereits entstan­denen oder zukünftig noch entste­henden Schadens in vom Gericht zu schät­zender Höhe in Anspruch.

Die Beklagte betreibt u.a. die Webseite www. … .de. auf welcher Hotels von Besuchern der Seite bewertet werden können und Reisen sowie Hotel­über­nach­tungen vermittelt werden.
 
Auf der genannten Webseite hat die Beklagte die nachfol­gende Bewertung eines Bewerters namens “Eduard” vom Februar 2010 eingestellt.
 
Archi­vierte Bewertung für Landhotel Hühnerhof
 
„Nicht Hühnerhof sondern Hühnerstall
Für ein 4 Sterne Restaurant eine Zumutung. Rezeption nicht besetzt. Frühstück eine einzige Katastrophe.

Bahnhofs­at­mo­sphäre. Rollwagen worauf das Geschirr gestapelt wird. Bei 100 Übernach­tungen pro Jahr, hier nie wieder!!!!!!!!!!!!!

Hotel allgemein 2,8
Zustand des Hotels 3,0
Allge­meine Sauberkeit der einzelnen Bereiche 3,0
Famili­en­freund­lichkeit 2,0
Behin­der­ten­freund­lichkeit 3,0
Lage & Umgebung 3,0
Einkaufs­mög­lich­keiten in Umgebung 3,0
Verkehrs­an­bindung und Ausflugsmöglichkeiten 3,0
Restau­rants & Bars in der Nähe 3,0
Sonstige Freizeit­mög­lich­keiten 3,0
Service 1,8
Freund­lichkeit und Hilfsbereitschaft 2,0
Fremd­spra­chen­kennt­nisse des Personals 2,0
Rezeption, Check-In, Check-Out 1,0
Kompetenz (Umgang mit Reklamationen) 2,0
Gastro­nomie 2,8
Vielfalt der Speisen & Getränke 3,0
Geschmack & Qualität der Speisen & Getränke 3,0
Atmosphäre & Einrichtung 2,0
Sauberkeit im Restaurant und am Tisch 3,0
Sport, Pool & Unterhaltung 3,0
Freizeit­an­gebot (Sauna, Tennis, Animation, etc.) 3,0
Zustand und Qualität des Pools 3,0
Zimmer 2,0
Sauberkeit & Wäschewechsel 2,0
Größe des Zimmers 2,0
Ausstattung des Zimmers (TV, Balkon, Safe, etc.) 2,0
Größe des Badezimmers 2,0

Da der Reise­zeitraum, auf dem die Bewertung beruht, mehr als 25 Monate zurück liegt, handelt es sich um eine sog. archi­vierte Hotel­be­wertung, die keinen Einfluss auf den aktuellen Bewer­tungs­durch­schnitt hat, worauf der Leser der Bewertung auf der Webseite hinge­wiesen wird.

Die Parteien haben hinsichtlich der streit­ge­gen­ständ­lichen aber auch hinsichtlich anderer Bewer­tungen vorge­richtlich umfang­reich mitein­ander korre­spon­diert. Mit E‑Mails vom 12.12.2011 (K2, Bl. 10) und vom 03.01.2012 (K3, Bl. 11) hat die Beklagte erklärt, 5 Bewer­tungen offline zu nehmen und nicht mehr zu veröf­fent­lichen, da sie auf Nachfrage von den Autoren der Bewer­tungen keine Rückmeldung erhalten habe. U.a. der Autor “Eduard” habe sich jedoch gemeldet und seine Meinungs­äu­ße­rungen in der Bewertung vollum­fänglich bestätigt. Da sie zum derzei­tigen Kennt­nis­stand aufgrund der Äußerungen der User keine rechts­wid­rigen bewussten Falsch­aus­sagen in den Bewer­tungen erkennen könne, sehe sie keine Anspruchs­grundlage, um die Bewer­tungen zu löschen.

Mit E‑Mail des Kläger­ver­treters vom 19.06.2012 (K4, Bl. 12f) wurde die Beklagte u.a. erfolglos aufge­fordert, Namen samt Anschrift des Verfassers “Eduard”, mindestens jeden­falls die IP-Adresse seines Computers mitzu­teilen. Mit Schreiben des Kläger­ver­treters vom selben Tag (K5, Bl. 14f) wurde die Beklagte unter Frist­setzung bis 01.07.2012 abgemahnt und aufge­fordert, eine straf­be­wehrte Unter­las­sungs­er­klärung abzugeben. Die Beklagte teilte durch Anwalts­schreiben vom 29.06.2012 (K6, Bl. 16) mit, der Kläger unter­schätze die Reich­weite des Art. 5 Abs. 1 GG, bei der Bewertung handele es sich nur um eine pointierte Meinungsäußerung.

Der Kläger leitet seinen Unter­las­sungs­an­spruch aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog und § 8 UWG her.

Er vertritt mit sehr umfang­reicher Begründung die Auffassung, die Wortver­drehung “Hühnerhof” in “Hühner­stall” beinhalte eine Schmäh­kritik, weshalb die Beklagte für die Löschung der Bewertung verant­wortlich sei. Er hält weiter einen Schadens­er­satz­an­spruch (entgan­gener Gewinn) wegen der behaup­teten Schmäh­kritik in Höhe von 2.000,00 € bis 3.000,00 € für denkbar.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, bei der Bewertung handele es sich um eine zulässige Meinungs­äu­ßerung. Die Überschrift der streit­ge­gen­ständ­lichen Bewertung mit dem Begriff “Hühner­stall” stelle erkennbar nichts weiter als ein pointiertes/ironisches Wortspiel dar, welches den vom Kläger selbst gewählten Namen des Landhotels aufgreife und zum Ausdruck bringe, dass die Erwar­tungen des Gastes nicht erfüllt würden. Ein Unter­las­sungs­an­spruch des Klägers ergebe sich daher weder aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog noch aus § 4 Nr. 7 UWG.

Ein Schadens­er­satz­an­spruch scheide bereits aus, weil sie bzgl. der von ihren Nutzern einge­stellten Bewer­tungen nach der Recht­spre­chung des Bundes­ge­richtshofs allen­falls als Störer in Anspruch genommen werden könne, da sie nicht die Urheberin bzw. Verfas­serin der streit­ge­gen­ständ­lichen Bewer­tungen sei, sondern lediglich als sog. Host-Provider fungiere (vgl. § 10 TMG). Schadens­er­satz­an­sprüche gegen einen Störer seien nach der Recht­spre­chung des Bundes­ge­richtshofs jedoch ausgeschlossen.

Für die weiteren Einzel­heiten des Sachver­halts und des Vorbringens in erster Instanz einschließlich der Antrag­stellung wird auf die tatsäch­lichen Feststel­lungen des angefoch­tenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

2. Das Landge­richt hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landge­richt im Wesent­lichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unter­las­sungs­an­spruch gegen die Beklagte nicht nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG zu. Der Kläger habe nicht ausrei­chend dargetan, dass die Beklagte in seinen einge­rich­teten und ausge­übten Gewer­be­be­trieb einge­griffen habe.

Zwischen den Parteien bestehe kein Streit darüber, dass die Beklagte das Portal als Host-Provider zur Verfügung stelle.

Nach der Recht­spre­chung des Bundes­ge­richtshofs (Versäum­nis­urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10; Landge­richt Berlin, Urteil vom 5.4.2012, Az. 27 O 455/11) sei ein Provider nicht verpflichtet, die vom Nutzer in das Netz gestellten Beträge vor der Veröf­fent­li­chung auf eine eventuelle Rechts­ver­letzung zu überprüfen. Er sei aber verant­wortlich, sobald er Kenntnis von der Rechts­ver­letzung erlange. Weise ein Betrof­fener den Host-Provider auf eine Verletzung seines Persön­lich­keits­rechts durch die Nutzer eines Blocks hin, könne der Host-Provider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verlet­zungen zu verhindern. Der Bundes­ge­richtshof habe in dem genannten Urteil weiter ausge­führt, dass ein Tätig­werden des Host-Providers nur veran­lasst sei, wenn der Hinweis so konkret gefasst sei, dass der Rechts­verstoß auf der Grundlage der Behaup­tungen des Betrof­fenen unschwer — d.h. ohne einge­hende recht­liche und tatsäch­liche Überprüfung — bejaht werden könne. Dabei hänge das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlan­genden Prüfungs­auf­wandes von den Umständen des Einzel­falles ab, insbe­sondere vom Gewicht der angezeigten Rechts­ver­let­zungen auf der einen und den Erkennt­nis­mög­lich­keiten des Providers auf der anderen Seite.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung könne nicht festge­stellt werden, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Antrag zu löschen.

Die Bewertung “nicht Hühnerhof, sondern Hühner­stall” beinhalte keine Tatsa­chen­be­hauptung, sondern ein Werturteil. Die Beschreibung des Hotels erschöpfe sich insoweit in einer schlag­wort­ar­tigen Bezeichnung, die allein auf einer subjek­tiven Beurteilung beruhe. Bei dieser Bewertung handele es sich um eine vom Grund­recht der freien Meinungs­äu­ßerung (Art. 5 GG) gedeckte Meinungs­äu­ßerung. Der Erklä­rungs­inhalt könne nicht als Schmäh­kritik gewertet werden.

Nach der Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (Beschluss vom 31.8.2000 — Az. 1 BvR 826/00) sei der Begriff der Schmäh­kritik im Interesse der Meinungs­freiheit eng auszu­legen. Danach liege eine Schmäh­kritik nicht bereits wegen der herab­set­zenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene, oder ausfällige Kritik handle. Eine herab­set­zende Äußerung nehme vielmehr erst dann den Charakter der Schmäh­kritik an, wenn in ihr nicht mehr die Ausein­an­der­setzung in der Sache, sondern jenseits auch polemi­scher und überspitzter Kritik die Diffa­mierung der Person im Vorder­grund stehe (BVerfG, a.a.O., juris, Rn. 4). Ein solcher Charakter komme der Aussage “nicht Hühnerhof, sondern Hühner­stall” nicht zu.

Der Aussage könne nicht entnommen werden, dass sie eine Herab­setzung enthalte, die über die Ausein­an­der­setzung in der Sache selbst hinausgeht. Die Verwendung des Begriffs Hühner­stall im Zusam­menhang mit einem Hotel lasse sich dadurch erklären, dass das Hotel den Namen Hühnerhof trage. Rein vom Wortlaut her beschreibe der Begriff Hühnerhof, dass ein Betrieb zum Halten und Nutzen von Hühnern vorhanden sei. Dass damit nicht ein Hotel­be­trieb beschrieben werden soll, bedürfe keiner weiteren Erläu­terung. Der Begriff Hühner­stall stehe demge­genüber wohl zunächst für das Gebäude, das für den Aufenthalt der Hühner bestimmt ist (OLG Koblenz, Urteil vom 12.5.1992 — 3 U 1765/91). Dem Gericht lägen keine Erkennt­nisse darüber vor, dass der Begriff Hühner­stall zwangs­läufig mit der Vorstellung von Dreck und Schmutz verbunden sei. Solche Erkennt­nisse habe der Kläger auch nicht vorge­tragen und diese Vorstellung dränge sich auch nicht ohne weiteres auf. In der Regel sei der Hühner­stall ein Ort, wo die Hühner ihre Eier legen. Da der Verbraucher Interesse an einem hohen Maß an Sauberkeit habe, sei die Verbindung Hühner­stall mit den Begriffen Schmutz und Kot nicht zwingend, sondern allen­falls für Ausnah­me­fälle denkbar. Hinzu komme, dass der Bewerter in seiner weiteren Stellung­nahme gerade keine Aussagen über eine Verschmutzung getroffen habe. Er weise vielmehr darauf hin, dass die Rezeption nicht besetzt und das Frühstück eine einzige Katastrophe gewesen sei. Er spreche zudem von einer Bahnhofs­at­mo­sphäre und weise auf den Umstand hin, dass das Geschirr auf einem Rollwagen gestapelt worden sei. Es handle sich dabei allen­falls um Aussagen über schlechte Organi­sation, es werde damit aber kein Hinweis darauf geliefert, dass der Begriff Hühner­stall im Sinne von Schmutz und Kot verstanden werden soll. In diesem Zusam­menhang könne auch nicht außer Betracht gelassen werden, dass die Begründung der Bewertung den Eingangssatz voraus­stelle, dass dieses Hotel für ein Vier-Sterne-Restaurant eine Zumutung sei. Damit mache der Bewerter deutlich, dass es ihm im Wesent­lichen darum gehe, seine Kritik an der Bewertung Vier-Sterne-Hotel fest zu machen. Die Überschrift “nicht Hühnerhof, sondern Hühner­stall” lasse sich deswegen ohne weiteres dahin verstehen, dass der Bewerter den vom Kläger vorge­ge­benen Begriff des Hühnerhofs aufge­nommen und mit dem Wort Hühner­stall polemisch umgesetzt habe, ohne damit das Hotel über eine Meinungs­äu­ßerung hinaus herab­zu­setzen. Die Verwendung des Stilmittels der Allite­ration diene deshalb nicht der Verstärkung der Kritik, sondern solle Aufmerk­samkeit erregen. Der vorlie­gende Fall unter­scheide sich von demje­nigen, der Gegen­stand des Urteils des Oberlan­des­ge­richts München vom 09.07.1993 (Az. 21 U 6729/92, Stichwort “Cappuccino” [sei] “als Getränk zu werten, das mehr nach Haarwasch­mittel als nach italie­ni­schem Wasser schmecke”) gewesen sei. Die dortige Aussage sei einer weiteren Auslegung nicht zugänglich gewesen. Dem gegenüber sei der Begriff Hühner­stall nicht eindeutig. Nur dann, wenn insoweit allein die vom Kläger inter­pre­tierte Aussage denkbar wäre, wäre von einer Schmäh­kritik auszu­gehen. Deswegen sei der vorlie­gende Fall eher mit dem vom BGH am 11.3.2008 (Az. VI ZR 7/07) entschie­denen Fall vergleichbar.

Eine andere Beurteilung sei auch nicht deswegen erfor­derlich, weil der Bewerter mögli­cher­weise nach nur einer Übernachtung zu seiner Aussage gelangt ist. Entscheidend sei auch insoweit, dass es dem Gast freistehe, über seine Erfah­rungen eine Meinung zu äußern.

Das Gericht gehe auch nicht davon aus, dass die von den Parteien in den Schrift­sätzen nach der mündlichen Verhandlung aufge­worfene Frage der Archi­vierung sowie der behaup­teten Verdachts­be­richt­erstattung eine andere Bewertung notwendig mache. Dem stehe bereits entgegen, dass die beantragte Unter­lassung der Verwendung eines Begriffs nicht im Zusam­menhang mit der Archi­vierung bzw. der Verdachts­be­richt­erstattung stehe. Deshalb sei das Gericht nicht gehalten gewesen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Da die Beklagte nicht gehalten gewesen sei, dafür Sorge zu tragen, dass die angegriffene Formu­lierung im Internet gelöscht wird, stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Unter­lassung zu.

Offen bleiben könne, ob der Feststel­lungs­antrag überhaupt zulässig sei. Dies brauche letztlich nicht abschließend geklärt zu werden, weil in jedem Fall feststehe, dass dem Kläger kein Schadens­er­satz­an­spruch zustehe, weil keine unerlaubte Handlung bejaht werden könne.

Die Ansprüche könnten auch nicht auf § 8 UWG gestützt werden. Auch insoweit sei Voraus­setzung, dass eine Verun­glimpfung und damit eine Schmäh­kritik vorliege.

Wegen des weiteren Inhalts des angefoch­tenen Urteils wird auf dieses Bezug genommen.

3. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine Anträge aus 1. Instanz in vollem Umfang weiter, Klage­antrag Ziff. 2 in einer sprachlich konkre­ti­sierten Fassung.

Er rügt die Richtigkeit und Vollstän­digkeit der Tatsachenfeststellung.

Die Überschrift “Nicht Hühnerhof sondern Hühner­stall” sei, wie die gesamte Bewertung, als unzulässige Schmäh­kritik zu werten, weil sie die Assoziation mit “Kot und Dreck” verbinde. Die hiervon abwei­chende Feststellung des Landge­richts könne nicht nachvoll­zogen werden.

Unter einem “Hühnerhof” sei ein landwirt­schaft­liches Anwesen mit frei laufenden Hühnern zu verstehen. Hühnerhof stehe für ländliche Idylle.

Unter “Hühner­stall” sei etwas völlig anderes zu verstehen. Im Hühner­stall würden Hühner gehalten, hätten aber nicht denselben Auslauf wie frei laufende Hühner. Dies bedinge, dass der Stall u.a. eine Sitzstange aufweisen müsse, unter dem sich ein Kotbe­reich befinde. Deshalb seien Hühner­ställe auch begrifflich mit den Ausdrücken von “Kotgruben” und “Kotbrett” zu verbinden, die Assozia­tionen von Kot und Dreck hervor­rufen würden. Beim Begriff des Hühnerhofs würden entspre­chende Assozia­tionen nicht hervor­ge­rufen. Auf diesen Mehrwert spiele der Bewerter an.

Die darge­stellte Diffe­ren­zierung von “Hühnerhof” und “Hühner­stall” verkenne das erstin­stanz­liche Gericht, wenn es die Vorstellung von Kot und Dreck im Übrigen auch für den “Hühnerhof” gelten lasse (LGU S. 3).

Die Überschrift der Bewertung wirke richtungs­weisend für die gesamte Bewertung und stehe mit den Begriffen “Bahnhofs­at­mo­sphäre” und “gesta­peltes Geschirr” in Verbindung. Gerade Bahnhöfe in ländlicher Umgebung seien besonders von der Priva­ti­sierung der Bahn betroffen und dementspre­chend geschlossen. Fenster und Türen seien vernagelt, Wände mit Graffiti besprüht und die Toiletten geschlossen. Zwangs­läufig verbinde sich deshalb mit dem Begriff “Bahnhofs­at­mo­sphäre” der bereits mit der Überschrift angedeutete Aussa­ge­gehalt: “Unhygie­nische Verhält­nisse verbunden mit Kot und Dreck”.

Auch mit der Bemerkung “Rollwagen worauf das Geschirr gestapelt wird” übertreibe der Bewerber durch die Anspielung auf unhygie­nische Verhältnisse.

Der in der Überschrift angedeutete “Mehrwert” von “Hühner­stall” gegenüber “Hühnerhof’ finde sich so auch bei den Begriffen “Bahnhofs­at­mo­sphäre”, “gesta­peltes Geschirr” und “Frühstück als einzige Katastrophe” wieder. Bei all diesen Begriffen würden unhygie­nische Verhält­nisse oder “Kot und Dreck” mitschwingen.

Auf dem Hinter­grund obiger Tatsa­chen­fest­stellung sei die Bewertung als Schmäh­kritik zu werten, die keineswegs durch die Meinungs­freiheit gedeckt sei.

Die Bezeichnung des Landhotels “Hühnerhof” als “Hühner­stall” diene erkennbar nicht der Ausein­an­der­setzung mit irgend­welchen “organi­sa­to­ri­schen Mängeln” (LGU S. 9), sondern der Diffa­mierung, auch wenn es sich um ein Werturteil und um keine Tatsa­chen­fest­stellung handele (LGU S .8). Das Werturteil sei derart polemisch zum Ausdruck gebracht, dass eine Ausein­an­der­setzung mit angeb­lichen Mängeln nicht gewollt erscheine. Er werde gleichsam an den Pranger gestellt.

Die Beklagte habe zu Recht auf die Entscheidung des BGH vom 07.12.1999 (Az: VI ZR 51/99) verwiesen. Bei der Bewertung einer Glosse als Schmäh­kritik sei zu beachten, dass eine Trennung zwischen Aussa­ge­gehalt und satiri­schem Gewand erfolge. Zwar möge es sein, dass in der Verball­hornung des Hotel­namens “Hühnerhof” in “Hühner­stall” eine pointierte satirische Anspielung zu sehen sei. Gleich­zeitig werde aber damit ein bestimmter Aussa­ge­gehalt, nämlich die Assoziation von Kot und Dreck trans­por­tiert. Das sei Schmähkritik.

Das Landge­richt habe die Bedeutung des mehrfach zitierten Urteils des OLG München vom 09.07.1993 (Az.: 21 U 6729/92) verkannt. Voraus­ge­setzt werde, dass es sich bei dem dort als Schmäh­kritik zu beurtei­lenden Sachverhalt um einen in räumlicher Nähe zum Lokal befind­lichen Friseur handele. Dann sei aber die Bezeichnung des Cappuc­cinos als “Getränk, das mehr nach Haarwasch­wasser als nach italie­ni­schem Kaffee schmeckt” als Schmäh­kritik zu werten. Genauso verhalte es sich vorliegend: In der räumlichen Nähe zum Landhotel “Hühnerhof” befänden sich “Hühner­ställe”. Beweis hierfür sei erstin­stanzlich angetreten worden (vgl. Schriftsatz v. 18.12.2012, S 3, Bl. 79). Dann aber sei die Bezeichnung des Landgasthofs “Hühnerhof” als “Hühner­stall” auch als Schmäh­kritik zu würdigen.

Ein satiri­sches Stilmittel werde dann zur Schmäh­kritik, wenn eine Trennung zwischen dem Aussa­ge­gehalt und dem gewollten satiri­schen Gewand vorliege, sodass neben dem satiri­schen Gewand ein eigent­licher Inhalt festzu­stellen sei. Das satirische Gewand liege in dem Begriffspaar “Hühnerhof” und dessen polemi­scher Diffa­mierung “Hühner­stall”. Man müsse dazu sagen, dass es sich beim Landhotel Hühnerhof um ein “Hotel” und nicht um einen “Stall” handele. Auf diesem Hinter­grund werde als Inhalt weiter­ge­geben, dass es sich um dreckige Räumlich­keiten handele. Diese Intention werde noch durch den Begriff “Bahnhofs­at­mo­sphäre” unter­strichen. Deutlicher könne eine Kundgabe der Missachtung gar nicht ausfallen. Eine derartige Bewertung gehe über das Maß eines polemi­schen Wortspiels oder Wortwitzes weit hinaus.

Der Kläger beantragt:

Unter Abänderung des am 17.04.2013 verkün­deten Urteils des Landge­richts Rottweil, Az. — 1 O 76/12 — der Beklagten aufzu­geben, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider­handlung fälligen Ordnungs­geldes bis zu 250.000,00 € ersatz­weise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unter­lassen, das Landhotel “Hühnerhof” in … als “Hühner­stall” zu bezeichnen,

den Beklagten zum Ersatz des aus der in Klage­ziffer 1 bezeich­neten Handlung entstanden oder noch entste­henden Schadens in vom Gericht zu schät­zender Höhe zu verurteilen;

die außer­ge­richt­lichen Abmahn­kosten in Höhe von 546,69 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als richtig.

Zum Vortrag des Klägers in der Berufungs­be­gründung führt die Beklagte im Wesent­lichen aus:

Die Ausfüh­rungen des Berufungs­klägers zur “Innen­aus­stattung” und Funktion eines Hühner­stalls seien als neue Angriffs­mittel nicht zuzulassen, da einer der Ausnah­me­fälle des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliege.

Das Landge­richt habe den Aspekt der Gegen­über­stellung von “Hühnerhof” und “Hühner­stall” umfassend gewürdigt. Der Berufungs­kläger habe zudem vielfach die Möglichkeit gehabt, die neu von ihm vorge­tra­genen Aspekte bereits im ersten Rechtszug vorzu­tragen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die nunmehr vom Berufungs­kläger vorge­tra­genen Punkte dienten der Begründung einer in der Berufungs­be­gründung erstmalig vorge­tra­genen Assozi­ierung eines Hühner­stalls mit einer “Kotgrube” bzw. einem “Kotbrett”.

Unabhängig hiervon weise das Landge­richt zu Recht darauf hin, dass der Begriff des Hühner­stalls zunächst einmal nur ein Gebäude bezeichne, in dem sich auch Hühner aufhalten und dass dieses Gebäude nicht zwangs­läufig mit Dreck und Schmutz in Verbindung gebracht werde.

Zu Recht führe das Landge­richt in diesem Zusam­menhang weiter aus, dass in der streit­ge­gen­ständ­lichen Bewertung auch keine Aussagen über Verschmut­zungen getroffen, sondern lediglich schlag­wort­artig vom Autor der Bewertung die aus seiner Sicht zu kriti­sie­renden Punkte angesprochen würden. Es sei daher abwegig, wenn der Berufungs­kläger meine, die vom Autor der Bewertung gewählte Überschrift sei “richtungs­weisend”. Im Gegenteil sei offen­sichtlich, dass die Überschrift allein gewählt worden sei, um in pointierter Form auf die Bewertung aufmerksam zu machen.

Soweit der Berufungs­kläger anführe, das vom Autor der Bewertung verwendete Schlagwort der “Bahnhofs­at­mo­sphäre” diene ebenfalls einer Assozi­ierung des Hotels mit Kot und Dreck, sei dem zu wider­sprechen. Wiederum meine der Kläger seine Sicht damit begründen zu können, dass er ein von ihm unter­stelltes Erschei­nungsbild zugrunde lege. Im Übrigen sei der insoweit erfolgte Vortrag samt Beweis­an­tritt ebenfalls mangels Vorliegens eines Ausnah­me­tat­be­standes nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

Zutreffend habe das Landge­richt bzgl. des Begriffs der “Bahnhofs­at­mo­sphäre” und hinsichtlich des weiteren Inhalts der streit­ge­gen­ständ­lichen Bewertung darauf hinge­wiesen, dass der Freitext der Bewertung mit der Aussage “Für ein Vier-Sterne-Hotel eine Zumutung” beginne und somit deutlich werde, dass der Autor der Bewertung klarstellen wolle, weshalb seine persön­lichen Erwar­tungen nicht erfüllt worden seien und deshalb nach seiner Sicht die Klassi­fi­zierung als Vier-Sterne-Hotel nicht gerecht­fertigt sei. Der Durch­schnitts­leser entnehme dem Begriff der “Bahnhofs­at­mo­sphäre” daher nichts weiter, als dass die Qualität bzw. das Ambiente des Hotels nicht den Vorstel­lungen des Gastes entsprach.

Der Kläger vermöge auch nicht zu begründen, weshalb aus der Aussage “gesta­peltes Geschirr” sich etwas anderes ergeben solle. Wie das Landge­richt zu Recht angemerkt habe, handele es sich allen­falls um Aussagen zur aus Sicht des Bewerters schlechten Organi­sation des Hotels des Berufungs­klägers und die aus seiner Sicht unberech­tigte Klassi­fi­zierung als Vier-Sterne-Hotel.

Vor diesem Hinter­grund ergäben sich keinerlei Anhalts­punkte für das Vorliegen der vom Berufungs­kläger behaup­teten Schmäh­kritik. Der Autor der streit­ge­gen­ständ­lichen Bewertung wähle eine pointierte Überschrift und greife hierbei auf das Stilmittel eines “Wortspiels” zurück. Anschließend zähle er die aus seiner Sicht kritik­wür­digen Punkte während seines Aufent­halts auf und lege damit insbe­sondere dar, weshalb es sich aus seiner Sicht nicht um ein Vier-Sterne-Hotel handele.

Entspre­chend verfange auch der Verweis des Klägers auf die Entscheidung des BGH vom 07.12.1999 — Az. VI ZR 51/99 — nicht. Dass sich der Autor der Bewertung bei der Überschrift “Hühner­stall statt Hühnerhof” eines satiri­schen Stilmittels bedient, könne nach dem BGH noch nicht das Vorliegen einer Schmäh­kritik begründen. Die vom Kläger unter­stellte Schmäh­kritik durch eine Verknüpfung des Hotels mit “Kot und Dreck” sei gerade deshalb nicht anzunehmen, weil der übrige Text zur Überschrift keinen Bezug herstelle.

Zutreffend habe das Landge­richt die Entscheidung des OLG München vom 09.07.1993 (Az.: 21 U 6720/92) nicht für einschlägig erachtet. Die Frage der räumlichen Verbindung eines Friseur­salons mit einem Cafe begründe im Fall des OLG München nicht die vom damaligen Gericht angenommene Schmäh­kritik, sondern allein die einzelnen dort angegrif­fenen eindeu­tigen Aussagen. Es sei daher im vorlie­genden Fall vollkommen unerheblich, ob sich in der Nähe des Hotels des Berufungs­klägers Hühner­ställe befinden oder nicht.

Der vorlie­gende Fall entspreche — wie vom Landge­richt richtig angemerkt — eher dem Fall des BGH in der Entscheidung vom 11.03.2008 — Az.: VI ZR 7/07 -.

Die streit­ge­gen­ständ­liche Bewertung biete keine Anhalts­punkte dafür, dass es dem Autor der Bewertung allein um die Diffa­mierung des Klägers gehe. Im Gegenteil sei offen­sichtlich, dass eine Ausein­an­der­setzung mit den gebotenen Leistungen des Hotels erfolge.

Soweit der Kläger die Feststellung einer Schadens­er­satz­pflicht begehre, sei insbe­sondere zu beachten, dass ein Host-Provider unstreitig allen­falls Störer in Bezug auf fremde Bewer­tungen sein könne und einen Störer von vornherein keine Schadens­er­satz­an­sprüche treffen könne, da dieser Anspruch zwingend das Vorliegen eines Verschuldens voraus­setze (BGH, Urteil vom 17.08.2011 — I ZR 57/09, juris, Rn.47; Urteil vom 11.03.2004 — I ZR 304/01, juris, Rn. 50).

Wegen des Weiteren zweit­in­stanz­lichen Partei­vor­bringens wird auf die einge­reichten Schrift­sätze nebst Anlagen sowie auf die Nieder­schrift über die mündliche Verhandlung vom 07.08.2013 (Bl. 174/175) verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).

II.

Die form- und frist­ge­recht einge­legte und begründete, somit zulässige Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig, auch soweit mit Klage­antrag Ziff. 2 ein unbezif­ferter Leistungs­antrag hinsichtlich des Ersatzes bereits entstan­dener Schäden gestellt wird.

Zwar muss gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ein Klage­antrag bestimmt sein. Diesem Erfor­dernis ist bei Klagen, die auf Geldleistung gerichtet sind, grund­sätzlich nur dann genügt, wenn der begehrte Betrag beziffert wird. Ausnahms­weise wird jedoch eine unbezif­ferte Geldfor­derung in den Fällen zugelassen, in denen eine Bezif­ferung überhaupt nicht möglich oder doch aus beson­deren Gründen dem Kläger nicht zuzumuten ist, wenn nur der anspruchs­be­grün­dende Sachverhalt hinrei­chend genau dargelegt und die ungefähre Größen­ordnung des verlangten Betrages angegeben wird (BGH, Urteil vom 4. 11. 1969 — VI ZR 85/68, NJW 1970, 281 f, OLG Frankfurt, Urteil vom 24.03.1998 — 14 U 63/97 -, juris Rn. 38; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. 07. Z009 ‑6 Sa 90/09 -, juris Rn. 50; Musielak/Foerste, §253 Rn. 34).

Diese Voraus­set­zungen sind vorliegend gegeben.

Die Höhe des gefor­derten entgan­genen Gewinns, der dem Kläger nach seinem Vortrag durch die Veröf­fent­li­chung der streit­ge­gen­ständ­lichen Bewertung durch die Beklagte entstanden sein soll, unter­liegt der richter­lichen Schätzung gem. § 252 BGB i. V. m. § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 24.04.2012 — XI ZR 360/11 -, juris, Rn. 13; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage, § 252 Rn. 4).

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 05.03.2013 (S. 4, Bl. 96) eine Betrags­spanne genannt und Anknüp­fungs­punkte für eine Schätzung vorgetragen.

Zwar ging der Schriftsatz vom 05.03.2013 nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein. Er erfolgte jedoch innerhalb der dem Kläger mit Beschluss des Landge­richts vom 06.02.2013 gewährten Frist zur ergän­zenden Stellung­nahme (Bl. 91). Der Sachvortrag hat Eingang in den Tatbe­stand des angefoch­tenen Urteils gefunden (§ 314 ZPO).

Unzulässig ist die Klage jedoch, soweit Klage­antrag Ziff. 2 auf Verur­teilung der Beklagten zum Ersatz künftig entste­hender Schäden in vom Gericht zu schät­zender Höhe gerichtet ist, da kein Fall der §§ 257 bis 259 ZPO gegeben ist, in denen eine Klage auf zukünftige, noch nicht fällige Leistung ausnahms­weise zulässig ist (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage, § 257 Rn. 1).

2. Dem Kläger steht aus keinem Rechts­grund ein Anspruch auf die begehrte Unter­lassung zu.

2.1. Das Landge­richt hat zu Recht und mit überzeu­genden Gründen einen Unter­las­sungs­an­spruch des Klägers gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB (Recht am einge­rich­teten und ausge­übten Gewer­be­be­trieb) verneint, da die Bezeichnung des vom Kläger betrie­benen Landhotels “Hühnerhof” als “Hühner­stall” im maßgeb­lichen Zusam­menhang mit der unter dieser Überschrift erfol­genden Hotel­be­wertung keine Schmäh­kritik darstellt und damit den vom Grund­recht der Meinungs­freiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützten Bereich nicht verlässt.

a) Die Beklagte ist als Betrei­berin des Portals “… .de” Diens­te­an­bie­terin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG (KG Berlin, Urteil vom 16.04.2013 — 5 U 63112 -, juris, Rn. 104). Indem die Beklagte fremde Inhalte auf ihrer Website für andere Nutzer bereit hält, ohne sich diese zu eigen zu machen (vgl. so ausdrücklich Ziff. VI der Nutzungs­be­din­gungen der Beklagten), fungiert sie als sog. Host-Provider im Sinne von Art. 14 der Richt­linie 2000/31/EG des Europäi­schen Parla­ments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte recht­liche Aspekte der Dienste der Infor­ma­ti­ons­ge­sell­schaft, insbe­sondere des elektro­ni­schen Geschäfts­ver­kehrs, im Binnen­markt (“Richt­linie über den elektro­ni­schen Geschäftsverkehr”).

b) Offen bleiben kann, ob die Beklagte bereits nach § 10 S. 1 TMG von ihrer Verant­wort­lichkeit für den Inhalt der von ihr betrie­benen Webseite befreit ist, oder ob auch nach den Entschei­dungen des EuGH vom 21.03.2010 — C‑236/08 – C‑238/08 (Google France, GRUR 2010, 445ff) und vom 12.07.2011 — C‑324/09 (L’Oréal/eBay u.a., GRUR 2011, 1025) die Haftungs­be­schränkung in § 10 S. 1 TMG weiterhin, wie in der Vergan­genheit vom Bundes­ge­richtshof angenommen (BGH, Urteil vom 27.03.2007 — VI ZR 101/06 -, juris Rn. 7; Urteil vom 22.07.2010 — I ZR 139/08 -, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 11.03.2004 ‑I ZR 304101, juris Rn. 34), lediglich die straf­recht­liche Verant­wort­lichkeit und die Schadens­er­satz­haftung, nicht jedoch Unter­las­sungs­an­sprüche betrifft (bejahend BGH, Versäum­nis­urteil vom 25.10.2011 — VI ZR 93/10 -, juris, Rn. 19 m.w.N., Blog-Eintrag; Urteil vom 27.03.2012 — VI ZR 144/11, juris, Rn. 9 — RSS-Feeds; a.A. wohl BGH, Urteil vom 12.07.2012 — I ZR 18/11 -, juris Rn. 28, Alone in the Dark; Urteil vom 17.08.2011 — I ZR 57109 -, juris, Rn. 22, Stifter­parfum; in beiden Entschei­dungen hat der BGH nach der Feststellung bzw. Erörterung der Verant­wort­lichkeit der jewei­ligen Beklagten nach den Grund­sätzen der Störer­haftung in einem zweiten Schritt überprüft, ob dieses Ergebnis mit den Maßstäben des EuGH in dessen Urteil vom 12.07.2011 in Einklang steht; KG Berlin wendet die Haftungs­be­freiung gem. § 10 Abs. 1 TMG auf einen Unter­las­sungs­an­spruch an: KG Berlin, Urteil vom 16.04.2013 — 5 U 63/12‑, juris, Rn. 120).

c) Jeden­falls trifft die Beklagte hinsichtlich des vom Kläger beanstan­deten Eintrags nur eine einge­schränkte Verant­wort­lichkeit, weil sie ihn weder verfasst noch sich seinen Inhalt zu eigen gemacht hat. Sie könnte lediglich als Störer verant­wortlich gemacht werden, weil sie die techni­schen Möglich­keiten zur Abgabe von Bewer­tungen zur Verfügung gestellt hat.

Als Störer ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgend­einer Weise willentlich und adäquat kausal zur Beein­träch­tigung des Rechtsguts beiträgt (BGH, Urteil vom 30.06.2009 — VI ZR 210/08, juris, Rn. 13f — Domain­ver­pächter; Versäum­nis­urteil vom 25.10.2011, a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).

Indem die Beklagte die Website www. … .de bereit­stellt und den Nutzern ermög­licht, dort Hotel­be­wer­tungen einzu­stellen, trägt sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allge­meine Persön­lich­keits­recht Dritter beein­träch­tigen können.

Nach ständiger Recht­spre­chung des Bundes­ge­richtshofs darf die Störer­haftung jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechts­widrige Beein­träch­tigung nicht selbst vorge­nommen haben. Sie setzt vielmehr die Verletzung zumut­barer Verhal­tens­pflichten, insbe­sondere von Prüfungs­pflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genom­menen nach den jewei­ligen Umständen des Einzel­falls unter Berück­sich­tigung seiner Funktion und Aufga­ben­stellung sowie mit Blick auf die Eigen­ver­ant­wortung desje­nigen, der die rechts­widrige Beein­träch­tigung selbst unmit­telbar vorge­nommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2009, a.a.O. Rn. 18; Urteil v. 25.10.2011, a.a.O. Rn. 22; BGH, Urteil vom 17.08.2011 — I ZR 57/09, juris, Rn. 20 — Stifter­parfum; jeweils m.w.N.).

Die Beklagte hat die vom Bundes­ge­richtshof für einen Host-Provider regel­mäßig gefor­derten Verhal­tens­pflichten (vgl. BGH, Urteil vom 17.08.2011 — I ZR 57/09, juris Rn. 27) zur Klärung und Prüfung des Sachver­halts erfüllt.

Sie hat, nachdem ihr vom Kläger eine angeb­liche Rechts­ver­letzung hinrei­chend deutlich angezeigt worden war, die Beanstandung dem Nutzer “Eduard” mit Gelegenheit zur Stellung­nahme zugeleitet. Der Nutzer hat die Beanstandung des Klägers in Abrede gestellt und seine Bewertung aufrecht erhalten. Daraufhin hat die Beklagte dem Kläger mitge­teilt, dass sie keine Rechts­ver­letzung sehe und daher die Bewertung nicht von ihrer Webseite nehmen werde (K2 u. K3, Bl. 10, 11).

d) Zu Recht ist die Beklagte bei der Bewertung der umstrit­tenen Äußerung zu dem Ergebnis gelangt, dass hierdurch nicht rechts­widrig in Rechte des Klägers einge­griffen wird.

aa) Zwar werden durch die Verwendung des Begriffs “Hühner­stall” für das vom Kläger betriebene Landhotel “Hühnerhof” die unter­neh­mens­be­zo­genen Inter­essen des Klägers betroffen, die sowohl durch sein Persön­lich­keits­recht als auch das Recht am einge­rich­teten und ausge­übten Gewer­be­be­trieb geschützt sind. Die Verwendung des beanstan­deten Begriffs ist geeignet, das unter­neh­me­rische wie das betrieb­liche Ansehen des Klägers in der Öffent­lichkeit zu beein­träch­tigen und ihm damit wirtschaft­lichen Schaden zuzufügen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 — VI ZR 7/07, juris Rn. 9; Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 823 Rn. 208 m.w.N.).

bb) Die vom Bewerter verwandte Bezeichnung “Hühner­stall” unter­fällt jedoch dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG.

Während unwahre Tatsa­chen­be­haup­tungen generell unzulässig sind, da unrichtige Infor­ma­tionen keine schüt­zens­werte Basis für die öffent­liche Meinungs­bildung sind (BGH, Urteil vom 20.05.1986 — VI ZR 242/85, juris Rn. 9 m.w.N.), sind Wertur­teile in der öffent­lichen Meinungs­bildung vom Grund­recht der freien Meinungs­äu­ßerung gem. Art. 5 Abs.1 GG geschützt und deshalb grund­sätzlich hinzunehmen.

Bei der Bezeichnung des Hotels des Klägers als “Hühner­stall” handelt es sich nicht um eine Tatsa­chen­be­hauptung, sondern um ein Werturteil.

Wertur­teile sind gekenn­zeichnet durch ein Element des Meinens, der Stellung­nahme bzw. des Dafür­haltens und somit geprägt durch ihre Subjek­ti­vität. Während Tatsa­chen­aus­sagen sich auf objektive Vorgänge und Ereig­nisse beziehen und infolge ihrer Überprüf­barkeit wahr oder unwahr sind, sind Wertur­teile je nach persön­licher Auffassung lediglich richtig oder falsch (Valerius in Beck-OK, Stand 08.03.2013, § 186 Rn. 4; OLG Brandenburg, Urteil vom 02.09.1998 — 1 U 4/98, juris Rn. 69; jeweils m. w. N.).

Mit der Überschrift über seine Bewertung “Nicht Hühnerhof sondern Hühner­stall” wollte der Nutzer “Eduard” für jeden Leser ersichtlich nicht aussagen, bei dem Hotel des Klägers handele es sich um einen Hühner­stall im Sinne einer Behausung für Hühner.

Der wahre Inhalt der Überschrift ist deshalb zunächst gem. §§ 133, 157 BGB auszu­legen (Valerius a.a.O. Rn. 6; OLG Brandenburg, Urteil vom 11.03.2013 — 1 U 7/12, juris Rn. 30).

Für die Ermittlung des Aussa­ge­ge­halts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berück­sich­tigung des allge­meinen Sprach­ge­brauchs von einem unvor­ein­ge­nom­menen Durch­schnitts­leser verstanden wird. Dazu muss jede beanstandete Äußerung in dem Gesamt­zu­sam­menhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betref­fenden Kontext heraus­gelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (OLG Brandenburg, 1 U 7/12 a.a.O.).

Die Auslegung der angegrif­fenen Überschrift ergibt, dass der Nutzer den Namen des Landhotels “Hühnerhof” mit Hilfe des Stilmittels der Allite­ration in den Namen “Hühner­stall” umgewandelt hat, um hiermit plakativ auf seine nachfol­gende Bewertung aufmerksam zu machen. Er hat deshalb mit der Benutzung des Begriffs “Hühner­stall” keine Tatsa­chen­be­hauptung aufge­stellt, sondern ein Werturteil abgegeben.

Für den Schutz von Wertur­teilen ist es grund­sätzlich unerheblich, ob die Aussagen wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational begründet sind. Wertur­teile, die zur Meinungs­bildung beitragen und andere Personen überzeugen wollen, nehmen deshalb am Schutz des Art. 5 GG auch dann teil, wenn sie in scharfer und abwer­tender Kritik bestehen, mit überstei­gerter Polemik vorge­tragen werden oder in ironi­scher Weise formu­liert sind (BVerfG, Beschluss vom 13.05.1980 — 1 BvR 103/77 — “Kunst­kritik”, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 20.05.1986 — VI ZR 242/85, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 17.04.1984 — VI ZR 246/82 — “Mordoro”, juris Rn. 22). Die Grenzen des Rechts auf freie Meinungs­äu­ßerung werden aller­dings mit der sog. Schmäh­kritik überschritten (BVerfG a.a.O.; BGH a.a.O.).

Der Begriff der Schmäh­kritik ist nach ständiger Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts und des Bundes­ge­richtshofs im Interesse der Meinungs­freiheit eng auszu­legen (BVerfG, Beschluss vom 31.08.2000 — 1 BvR 826/00, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 02.07.2013 — 1 BvR 1751/12, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 07.12.1999 — VI ZR 51/99, juris Rn. 39 m. w. N.). Eine Schmähung liegt nicht bereits wegen der herab­set­zenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt. Eine herab­set­zende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter einer Schmäh­kritik an, wenn in ihr nicht mehr über die Ausein­an­der­setzung in der Sache, sondern jenseits auch polemi­scher und überspitzter Kritik die Diffa­mierung der Person im Vorder­grund steht (BVerfG, Beschlüsse vom 31.08.2000 und 02.07.2013 a.a.O.).

Die streit­ge­gen­ständ­liche Überschrift enthält keine Schmähkritik.

Da durch die streit­ge­gen­ständ­liche Bewertung — wie oben darge­stellt — der Markt­erfolg des Klägers beein­trächtigt wird und damit ein Eingriff in die Berufs­freiheit vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 — 1 BvR 193/05, juris Rn. 19), sind vorliegend die betrof­fenen Inter­essen — auf der Seite des Klägers Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG und auf der Seite der Beklagten Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG — gegen­ein­ander abzuwägen (BVerfG a.a.O. Rn. 20).

Anders als vom Kläger in einer Vielzahl von Schrift­sätzen angeführt, verbindet der durch­schnitt­liche Leser der streit­ge­gen­ständ­lichen Bewertung mit dem Begriff “Hühner­stall” nicht die Vorstellung von “Schmutz und Kot”.

Bereits der Begriff “Hühner­stall” ohne den Kontext mit der nachfol­genden Bewertung wird im allge­meinen Sprach­ge­brauch nach dem Verständnis eines durch­schnitt­lichen Lesers nicht mit beson­derem Schmutz in Verbindung gebracht.

Dies zeigt die Begriffs­be­stimmung bei Duden-online. Dort ist die Bedeutung des Begriffs “Hühner­stall” ausschließlich mit einem “Stall für Hühner” erklärt.

Anders als bei dem Begriff “Saustall” hat sich hier keine, vom reinen Wortlaut abwei­chende Auslegung durch­ge­setzt. Für den Begriff “Saustall” gibt Duden-online hingegen die drei folgenden Bedeu­tungen an: “1. Stall für Säue, Schweine; 2a. sehr unordent­liches, verschmutztes Zimmer o. …2b. Sauladen”.

Um zu der vom Kläger angenom­menen Wertung des Begriffs “Hühner­stall” zu kommen, bedarf es erheb­licher gedank­licher Zwischen­schritte, wie sie ausführlich in der Berufungs­be­gründung enthalten sind, und zudem einer recht genauen Kenntnis vom Aufbau eines Hühner­stalls. Da der Durch­schnitts­leser in der heutigen Zeit weder eine detail­lierte Kenntnis von einem Hühner­stall haben und beim Lesen einer kurz gehal­tenen Hotel­kritik nicht lange über deren Ausle­gungs­mög­lich­keiten nachdenken dürfte, kann allein dem Begriff “Hühner­stall” nicht entnommen werden, dass der Bewerter das Hotel des Klägers und damit auch den Kläger selbst als dessen Betreiber losgelöst von der inhalt­lichen Kritik an dem Hotel herab­wür­digen oder diffa­mieren wollte.

Auch bzw. gerade der Zusam­menhang der Überschrift mit der Bewertung zeigt eine Kritik, die sich im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 GG bewegt. Sie zeigt die einzelnen Kritik­punkte auf, die sich ausschließlich auf den Restau­rant­be­reich beziehen. Letztlich wird jeder Kritik­punkt klar darge­stellt. So beschreibt der Bewerter das Frühstück als eine einzige Katastrophe und erklärt dies nachfolgend mit einer Bahnhofs­at­mo­sphäre. Diese erklärt er wiederum mit dem Vorhan­densein eines Rollwagens, auf dem das Geschirr gestapelt wird. In keiner dieser Bewer­tungen kommt zum Ausdruck, dass der Bewerter das Hotel oder das zugehörige Restaurant als schmutzig erachtet hat. Insbe­sondere ist dies nicht aus dem Begriff “Bahnhofs­at­mo­sphäre” zu entnehmen. Um diesen Zusam­menhang herzu­stellen, bedarf es wiederum einer Vielzahl von negativen Erfah­rungen mit Bahnhöfen und Denkschritten, um diese auf das Hotel des Klägers zu übertragen, die ein durch­schnitt­licher Leser der Kritik nicht haben und vollziehen dürfte. Die Kritik bezieht sich vielmehr allein auf den nach Auffassung des Bewerters mangel­haften Service. Eine von der Hotel­kritik quasi losge­löste Diffa­mierung des Klägers oder des von ihm geführten Hotels enthält die Bewertung hingegen nicht.

Der Bewerter hat den Namen des Hotels mit Wortwitz im Wege der Allite­ration verfremdet und damit eine erkennbar unernste Sprache gewählt, die vorder­gründig zum Lachen reizen und hierdurch die Aufmerk­samkeit des Lesers auf die der Überschrift nachfol­gende Bewertung lenken sollte. Er hat damit das Stilmittel der Satire gewählt (zur Abgrenzung zwischen Satire und Schmäh­kritik, BGH, Urteil vom 07.12.1999 — VI ZR 51/99, juris Rn. 40ff.).

Die Güter- und Pflich­ten­ab­wägung ergibt damit nicht die Rechts­wid­rigkeit des vom Nutzer der Beklagten vorge­nom­menen Eingriffs in das Recht des Klägers am einge­rich­teten und ausge­übten Gewer­be­be­trieb. Die Bewertung verlässt an keiner Stelle den Boden sachlich gerecht­fer­tigter Kritik.

Etwas anderes lässt sich auch nicht — wie der Kläger annimmt — aus dem Urteil des OLG München vom 09.07.1993 — 21 U 6720/92 — entnehmen. Anders als im Fall des OLG München liegt hier keine im Rahmen einer Artikel­serie veröf­fent­lichte Gastro­no­mie­kritik vor, für die besondere Anfor­de­rungen gelten. Der streit­ge­gen­ständ­lichen Bewertung ist — anders als bei einer Gastro­no­mie­kritik — nicht zu entnehmen, dass der Bewerter eine besondere Sachkunde und Neutra­lität für sich in Anspruch genommen hat. Demzu­folge setzt die Schutz­wür­digkeit der vorlie­genden Kritik auch nicht voraus, dass der Bewerter das kriti­sierte Angebot in einem reprä­sen­ta­tiven Umfang geprüft hat.

2.2. Auch aus § 4 Nr. 7 oder § 4 Nr. 8 UWG ergibt sich der vom Kläger begehrte Unter­las­sungs­an­spruch nicht.

a) Ein Anspruch gem. § 4 Nr. 8 UWG scheidet bereits aus, da hier eine Tatsa­chen­be­hauptung voraus­ge­setzt wird, an der es vorliegend fehlt (s.o.).

b) Nach § 4 Nr. 7 UWG handelt unlauter, wer Kennzeichen, Waren, Dienst­leis­tungen, Tätig­keiten oder persön­liche oder geschäft­liche Verhält­nisse eines Mitbe­werbers herab­setzt oder verun­glimpft. Auch bei der Frage der Herab­setzung oder Verun­glimpfung durch eine Meinungs­äu­ßerung ist Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu berück­sich­tigen. Auch hier sind kritische Äußerungen über einen Mitbe­werber, die eine Formal­be­lei­digung enthalten, die Menschen­würde verletzen oder eine reine Schmäh­kritik darstellen, unzulässig (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage 2013, § 4 Rn. 7.19 m.w.N.). Da die Bewertung und insbe­sondere deren streit­ge­gen­ständ­liche Überschrift, keine Schmäh­kritik beinhaltet, sondern sich im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG bewegt, scheidet auch ein Anspruch gem. § 4 Nr. 7 i. V. m. § 8 UWG aus.

3. Der vom Kläger neben dem Unter­las­sungs­an­spruch geltend gemachte Schadens­er­satz­an­spruch scheitert neben dem Fehlen eines rechts­wid­rigen Eingriffs in das Persön­lich­keits­recht und/oder in den einge­rich­teten und ausge­übten Gewer­be­be­trieb daran, dass es für einen Schadens­er­satz­an­spruch gegenüber einem Störer an einer gesetz­lichen Grundlage fehlt.

Als Schuldner des delikt­i­schen Schadens­er­satz­an­spruches kommt im bürger­lichen Recht der Täter, Mittäter (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder Teilnehmer (§ 830 Abs. 2 BGB) der unerlaubten Handlung sowie daneben derjenige in Betracht, dem das Verhalten des Handelnden zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 18.10.2001, a.a.O. — I ZR 22/99, juris Rn. 18 — Meißner Dekor). Darüber hinaus eröffnet die Störer­haftung die Möglichkeit, auch denje­nigen in Anspruch zu nehmen, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein — in irgend­einer Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbo­tenen Handlung beigetragen hat (vgl. BGH a.a.O. m. w.N.). Diese Haftung, die ihre Grundlage nicht im Delikts­recht, sondern in der Regelung über die Besitz- und die Eigen­tums­störung in § 862 und in § 1004 BGB hat, vermittelt jedoch nur Abwehr­an­sprüche, keine Schadens­er­satz­an­sprüche (BGH, Urteil vom 17.08.2011 — I ZR 57/09, juris Rn. 47; Urteil vom 11.03.2004 — I ZR 304/01, juris Rn. 50; BGH, Urteil vom 18.10.2001, a.a.O.).

4. Der vom Kläger schließlich geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahn­kosten scheidet mangels Vorliegens eines Unter­las­sungs­an­spruchs ebenfalls aus.

III.

Die Kosten­ent­scheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreck­barkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechts­sache weder grund­le­gende Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Einheit­lichkeit der Recht­spre­chung eine Entscheidung des Revisi­ons­ge­richts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).