Illegaler Download über den Dienst­rechner recht­fertigt bei Zweifeln an der Verant­wortung nicht die fristlose Kündigung

Wie das Landes­ar­beits­ge­richt Hamm (13 Sa 596/13) kürzlich entschied, ist die fristlose Kündigung eines Arbeit­nehmers wegen des illegalen Herun­ter­ladens von Film- oder Musik­da­teien unwirksam, sofern nicht mit Sicherheit festge­stellt werden kann, dass gerade dieser Arbeit­nehmer für den illegalen Download verant­wortlich ist.

Ein beim Land Nordrhein-Westfalen beschäf­tigter Infor­ma­ti­ons­tech­niker hatte gegen zwei fristlose Kündi­gungen geklagt, die ihm gegenüber wegen des Vorwurfs ausge­sprochen wurden, er habe über seinen Dienst­rechner illegale Film- und Musik­down­loads vorge­nommen. Das Arbeits­ge­richt Arnsberg erachtete die frist­losen Kündi­gungen für unwirksam.

Es ließ sich nach Ansicht des Gerichts nicht feststellen, dass der Kläger tatsächlich illegale Downloads vorge­nommen hat. Sein Rechner habe auch von anderen Mitar­beitern genutzt werden können, zumal die Anmeldung am System aufgrund eines spezi­ellen Profils ohne Kennwort­eingabe möglich gewesen sei. Die fristlose Kündigung sei auch als Verdachts­kün­digung unwirksam. Eine ordent­liche Kündigung komme nicht in Betracht, da der Kläger als ehema­liges Perso­nal­rats­mit­glied Sonder­kün­di­gungs­schutz genieße, so die Richter.

Die gegen diese Entscheidung vom Land Nordrhein-Westfalen einge­legte Berufung wies das LAG Hamm zurück und schloss sich der recht­lichen Wertung des Arbeits­ge­richts an. Ausschlag­gebend für die Entscheidung war, dass sich keine Feststel­lungen dazu treffen ließen, dass gerade der Kläger für das illegale Herun­ter­laden verant­wortlich war. Auch ein dringender Verdacht gegen den Kläger bestand nach Auffassung der Berufungs­kammer im Hinblick auf die unklare Verant­wort­lichkeit für die Download-Vorgänge nicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde unter anderem auch erörtert, dass die Arbeit­ge­berin nicht eine zügige Sicher­stellung der „verdäch­tigen” Rechner veran­lasst hatte, so dass sich im Nachhinein nicht klären ließ, welche Personen später Dateien gelöscht hatten.”