Kreuz­fahrt­preis muss klar erkennbar sein

Wenn beim Preis für eine Kreuz­fahrt mit “€ 555,- p.P. zzgl. Service Entgelt*” geworben wird und im Bezugstext ergänzt wird, dass  pro “beanstan­dungsfrei an Bord verbrachter Nacht” ein Entgelt in Höhe von 7 € zusätzlich anfalle, dann verstößt dies wegen fehlender Endpreis­angabe gegen die Preis­an­ga­ben­ver­ordnung und ist unlauter und unzulässig.

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antrag­stellers wird der Beschluss der Kammer für Handels­sachen 101 des Landge­richts Berlin vom 27. Dezember 2012 — 101 O 170/12 — geändert:

 

  1. Der Antrags­geg­nerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider­handlung festzu­set­zenden Ordnungs­geldes bis zu 250.000 €, ersatz­weise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

untersagt,

im geschäft­lichen Verkehr gegenüber dem Letzt­ver­braucher für Schiffs­reisen mit der Ankün­digung von Preisen zu werben, ohne den jewei­ligen Endpreis zu nennen, insbe­sondere ohne ein obliga­to­risch erhobenes Service­entgelt in den Endpreis einzurechnen,

sofern dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:

  1. Die Antrags­geg­nerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
  2. Der Wert des Beschwer­de­ver­fahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

 

Die sofortige Beschwerde des Antrag­stellers ist zulässig (§§ 567 ff. ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die begehrte einst­weilige Verfügung ist zu erlassen. Zu Unrecht hat das Landge­richt einen (dringenden) lauter­keits­recht­lichen Unter­las­sungs­an­spruch des Antrag­stellers gegen die Antrags­geg­nerin verneint.

 

1. Die Voraus­set­zungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG liegen — wovon zuletzt auch das Landge­richt in seinem Nicht­ab­hil­fe­be­schluss vom 17. Januar 2013 in Ansehung des insoweit nachbes­sernden Beschwer­de­vor­bringens mit Recht ausge­gangen ist — vor. Insbe­sondere gehört dem Antrag­steller eine erheb­liche Anzahl von Unter­nehmen an (glaubhaft gemacht mit Anlagen A 7 und A 8), die Dienst­leis­tungen gleicher oder verwandter Art — hier: (Schiffs-) Reisen — auf demselben Markt vertreiben wie die Antrags­geg­nerin. Der Senat hat dies in einem vom Antrag­steller erstrit­tenen Urteil aus dem Jahr 2011 umfassend geprüft und aufgrund der — auch hier vom Antrag­steller glaubhaft gemachten — Mitglied­schaften der O… KG, V… GmbH, B… GmbH und Q… GmbH so angenommen (vgl. Senat Magazin­dienst 2012, 39, 40). Daher kann auch im Streitfall davon ausge­gangen werden, zumal hier ferner die (aktuelle) Mitglied­schaft von (u.a.) zwei markt­starken Internet-Hotel­über­nach­tungs­ver­mittlern glaubhaft gemacht wird, nämlich B… GmbH und H… GmbH.

 

2. Der Unter­las­sungs­an­spruch (dessen Dring­lichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG zu vermuten ist) folgt aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV.

a)      Die seitens der Antrags­geg­nerin zu verant­wor­tende Schaltung der im Verbots­aus­spruch wieder­ge­ge­benen Werbe­an­zeige in der “Berliner Zeitung” vom 10./11. November 2012 (Anlage A 1) stellt eine unlautere geschäft­liche Handlung i.S. von § 3 UWG dar. Denn gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetz­lichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Markt­teil­nehmer das Markt­ver­halten zu regeln. So verhält es sich hier.

aa) Im Streitfall handelt die Antrags­geg­nerin der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zuwider, bei welcher es sich um eine Markt­ver­hal­tens­re­gelung im vorste­henden Sinne handelt (vgl. BGH GRUR 2010, 652, Tz. 11 — Costa del Sol). Nach dieser Vorschrift hat, wer — wie im Streitfall die Antrags­geg­nerin — als Anbieter von Leistungen gegenüber Letzt­ver­brau­chern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatz­steuer und sonstiger Preis­be­stand­teile zu zahlen sind (Endpreise).

bb) In der streit­ge­gen­ständ­lichen Anzeige wirbt die Antrags­geg­nerin gegenüber Letzt­ver­brau­chern für eine angebotene Kreuz­fahrt von 8 Tagen und 7 Nächten auf einer bestimmten Route (mehrmals durch­ge­führt zu bestimmten Zeiten im November und Dezember 2012). In der Anzeige heißt es u.a.:

inkl. Flug ab/bis Berlin ab € 555,- p.P. zzgl. Service Entgelt*

Der dazuge­hörige Stern­chentext lautet:

 *F… Preise zzgl. Service Entgelt. Am Ende der Kreuz­fahrt fällt zusätzlich ein Entgelt in Höhe von € 7,- pro Erw. und beanstan­dungsfrei an Bord verbrachter Nacht an. Ausführ­liche Infor­ma­tionen zum Service Entgelt finden Sie im aktuellen M… Kreuzfahrtenkatalog.

cc)  Entgegen der Auffassung des Landge­richts ist die Angabe

ab € 555,- p.P. zzgl. Service Entgelt

nicht der korrekte Endpreis. Dieser beträgt vielmehr (ab) 604 € (nämlich 555 € + 7x7 €). Denn das so bezeichnete “Service Entgelt” ist — so wie es sich in der Werbung darstellt — kein freiwillig zu entrich­tender Betrag (etwa nach der Art eines „Trink­geldes“), sondern ein verbind­licher Preis­be­standteil und sonach in den Endpreis mit hineinzurechnen.

Es handelt sich bei dem Service­entgelt — anders als das Landge­richt meint — sehr wohl um einen endgültig bezif­fer­baren Preis­be­standteil. Denn die Zahl der Nächte steht fest (7). Und entgegen dem Vorbringen der Antrags­geg­nerin im vorge­richt­lichen Schreiben vom 26. November 2011 (Anlage A 3) ist es zum Zeitpunkt der Reise­bu­chung auch keineswegs “völlig unklar”, ob eine Nacht beanstan­dungsfrei verbracht wird. Denn einen beanstan­dungs­freien Service zu liefern, ist die selbst­ver­ständ­liche Pflicht des Reiseveranstalters.

 

b)      Die mithin gemäß § 4 Nr. 11 UWG unlautere Handlung der Antrags­geg­nerin ist gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, weil sie geeignet ist, die Inter­essen von Mitbe­werbern und Verbrau­chern spürbar zu beein­flussen (dazu in einem anderen Preis­an­ga­benfall ausführlich Senat WRP 2012, 1424, 1425 f.; siehe ferner Senat Magazin­dienst 2012, 39, 43).

 

c)       Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG für den Unter­las­sungs­an­spruch schließlich voraus­ge­setzte Wieder­ho­lungs­gefahr liegt ebenfalls vor. Sie wird wegen der erfolgten — unzuläs­sigen — Handlung der Antrags­geg­nerin vermutet. Dieser Vermutung hat die Antrags­geg­nerin nicht entge­gen­ge­wirkt, namentlich kein straf­be­wehrtes Unter­las­sungs­ver­sprechen abgegeben.

 

II.

 

Die Kosten­ent­scheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur Wertfest­setzung beruht auf